Erst Kürzung, dann Rückzieher: Was die Pflegereform für pflegende Angehörige bedeutet

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Erst Kürzung, dann Rückzieher: Was die Pflegereform für pflegende Angehörige bedeutet
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: 28. September 2026 · Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen

Erst Kürzung, dann Rückzieher: Was die Pflegereform für pflegende Angehörige bedeutet

Rund vier Millionen Menschen pflegen in Deutschland einen Angehörigen zu Hause. Im ersten Reformentwurf sollten ihre Rentenbeiträge gekürzt werden – nach heftiger Kritik hat Gesundheitsminister Linnemann das zurückgenommen. Gestritten wird trotzdem weiter: über Einsparungen, einen Pflegedeckel und die Frage, wer die Pflege künftig bezahlt. Für Familien heißt das: Wer heute pflegt, sollte seine Ansprüche kennen – statt auf die nächste Schlagzeile zu warten.

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Was ursprünglich geplant war

Pflegende Angehörige sammeln Rentenansprüche, ohne dafür selbst Beiträge zu zahlen: Die Pflegekasse überweist für sie Beiträge an die Rentenversicherung. Wie hoch diese ausfallen, richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person und danach, welche Leistung sie bezieht. Am meisten gibt es heute, wenn eine Person mit Pflegegrad 5 ausschließlich Pflegegeld erhält – dann wird die volle Bezugsgröße der Rentenversicherung zugrunde gelegt.

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 wollte diese Bemessung deutlich absenken. Bei Pflegegrad 5 und ausschließlichem Bezug des neuen Entlastungsbudgets sollten künftig nur noch 70 Prozent der Bezugsgröße angesetzt werden, bei Kombinations- oder Sachleistungen entsprechend weniger. Die Einsparung für 2027 wurde auf rund 1,8 Milliarden Euro beziffert. Für viele pflegende Angehörige, vor allem Frauen, die für die Pflege im Beruf kürzertreten, hätte das spürbar weniger Rente bedeutet.

Der Rückzieher des Ministers

Gegen die Pläne gab es breiten Protest von Sozialverbänden, Angehörigenorganisationen und aus der Politik. Schon Ende August erklärte Carsten Linnemann laut :newstime, er wolle die Kürzung nicht mittragen, weil pflegende Angehörige eine wichtige Stütze der Gesellschaft seien. Inzwischen hat er sie nach Angaben der tagesschau zurückgenommen. Unterstützung bekam er vom Spitzenverband der Krankenkassen und von der Deutschen Stiftung Patientenschutz. Beide fordern, dass der Bund die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige aus Steuermitteln bezahlt, statt sie der Pflegeversicherung aufzubürden.

Damit ist der Konflikt um diesen Punkt weitgehend entschärft. Offen bleibt die Gegenfinanzierung: Die 1,8 Milliarden Euro fehlen nun an anderer Stelle. Der CSU-Politiker Klaus Holetschek verweist darauf, dass die Pflegekassen insgesamt fast elf Milliarden Euro an Leistungen tragen, die eigentlich gesamtgesellschaftliche Aufgaben seien. Der CDU-Sozialflügel verlangt zudem eine bessere Absicherung pflegender Angehöriger und einen verlässlichen Ausbau der Tages- und Kurzzeitpflege.

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Welche Rentenansprüche heute bestehen

Solange kein neues Gesetz gilt, bleibt es bei der heutigen Regelung nach § 44 SGB XI. Die Pflegekasse zahlt Rentenbeiträge, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
  • Die Pflege findet in ihrer häuslichen Umgebung statt und ist nicht erwerbsmäßig.
  • Die Pflege umfasst mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage.
  • Die Pflegeperson arbeitet daneben nicht mehr als 30 Stunden pro Woche und bezieht noch keine volle Altersrente.

Pflegen mehrere Angehörige gemeinsam, wird der Anspruch nach dem jeweiligen Pflegeaufwand aufgeteilt. Wichtig: Die Beiträge fließen nicht automatisch. Die Pflegekasse muss wissen, wer pflegt und in welchem Umfang. Häufig wird dies beim Antrag auf einen Pflegegrad oder bei der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erfasst. Wer unsicher ist, ob seine Pflege gemeldet ist, sollte bei der Pflegekasse nachfragen.

Weitere Hilfen für pflegende Angehörige

Neben den Rentenbeiträgen gibt es heute eine Reihe weiterer Leistungen, die Angehörige entlasten sollen:

  • Pflegeunterstützungsgeld: Tritt eine akute Pflegesituation ein, können Beschäftigte bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr freigestellt werden und erhalten eine Lohnersatzleistung.
  • Pflegezeit: Bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung vom Job, in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
  • Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate mit reduzierter Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden pro Woche, in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro lässt sich eine Vertretung finanzieren, wenn die Pflegeperson Urlaub braucht oder krank ist.
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Pflegekurse und Pflegeberatung: Kostenlos über die Pflegekasse, auch zu Hause möglich.
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So sichern Sie Ihre Ansprüche als Pflegeperson ab

Pflegende Angehörige sind heute an mehreren Stellen abgesichert – vorausgesetzt, die Pflegekasse weiß von ihnen. Neben den Rentenbeiträgen gilt:

  • Unfallversicherung: Wer nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, ist bei der Pflege und auf den dazugehörigen Wegen gesetzlich unfallversichert – ohne eigenen Beitrag.
  • Arbeitslosenversicherung: Wer für die Pflege den Beruf unterbricht, kann über die Pflegekasse weiter in der Arbeitslosenversicherung versichert sein. So bleibt ein späterer Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten.
  • Rentenauskunft prüfen: Die Deutsche Rentenversicherung verschickt regelmäßig eine Renteninformation. Pflegezeiten sollten dort als Pflichtbeitragszeiten auftauchen. Fehlen sie, lohnt sich eine Nachfrage bei der Pflegekasse.
  • Änderungen melden: Steigt der Pflegegrad, ändert sich der Pflegeumfang oder die eigene Arbeitszeit, sollten Sie das der Pflegekasse mitteilen – die Höhe der Rentenbeiträge hängt davon ab.

Gerade für Frauen, die den größten Teil der häuslichen Pflege leisten und dafür häufig ihre Arbeitszeit reduzieren, sind diese Zeiten ein wichtiger Baustein der eigenen Altersvorsorge. Der Streit um die Rentenbeiträge hat gezeigt, wie sensibel dieses Thema ist: Kaum ein Punkt der Reform hat so viel Widerspruch ausgelöst.

Wer unsicher ist, ob alle Zeiten erfasst sind, kann sich kostenlos bei den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Sozialverband wie VdK oder SoVD beraten lassen.

Was jetzt noch umstritten ist

Auch ohne Rentenkürzung bleiben Punkte, die pflegende Familien betreffen würden. Nach dem Entwurf sollen Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmittel zu einem Entlastungsbudget verschmelzen. Wer neu in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, bekäme in den ersten drei Monaten nur die Hälfte. Die SPD lehnt ein Paket ab, das vor allem aus Kürzungen besteht, und fordert zusätzliche Einnahmen, etwa durch einen Ausgleich mit der privaten Pflegeversicherung. Ob und wie der Entwurf geändert wird, entscheidet sich in den kommenden Tagen.

So unterstützen wir Sie

  • Betreuung im eigenen Zuhause
  • Entlastung für pflegende Angehörige
  • Hilfe beim Überblick über Pflegeleistungen
  • Ein fester, persönlicher Ansprechpartner

Gerade wer selbst berufstätig ist und einen Elternteil pflegt, stößt oft an Grenzen. Eine Betreuung zu Hause kann dabei helfen, die eigene Gesundheit und den Job nicht aus den Augen zu verlieren.

👉 Jetzt unverbindlich anfragen. Sandra Howard oder Yvonne Korbus rufen Sie zurück und erklären Ihnen, welche Möglichkeiten es in Ihrer Situation gibt.

Häufige Fragen

Werden meine Rentenpunkte als pflegende Angehörige jetzt gekürzt?

Nein. Die im Juni geplante Kürzung ist zurückgenommen, und bis zu einem neuen Gesetz gilt ohnehin die heutige Regelung.

Muss ich die Rentenbeiträge selbst beantragen?

Einen eigenen Antrag im engeren Sinn gibt es nicht, aber die Pflegekasse braucht Ihre Angaben als Pflegeperson. Fragen Sie nach, ob diese vorliegen – besonders, wenn sich Pflegeumfang oder Arbeitszeit geändert haben.

Lohnt sich Pflege neben dem Beruf trotzdem?

Das ist eine persönliche Entscheidung. Pflegezeit, Familienpflegezeit und eine Betreuung zu Hause können helfen, beides zu verbinden. Eine Beratung zeigt, welche Kombination zu Ihrer Situation passt.

Gilt die Absicherung auch, wenn ich weit entfernt wohne?

Entscheidend ist der tatsächliche Pflegeumfang von mindestens zehn Stunden an mindestens zwei Tagen pro Woche in der Wohnung der gepflegten Person. Wer nur gelegentlich hilft, erfüllt die Voraussetzungen in der Regel nicht. Teilen sich Geschwister die Pflege, kann jedes Geschwisterkind anteilig abgesichert sein, wenn der eigene Anteil die Mindeststunden erreicht.

Was passiert mit den Rentenbeiträgen, wenn ein Pflegedienst mithilft?

Nutzt die gepflegte Person neben dem Pflegegeld auch Sachleistungen eines Pflegedienstes, fallen die Rentenbeiträge nach heutigem Recht etwas niedriger aus als bei reinem Pflegegeldbezug. Die Absicherung bleibt aber bestehen. Eine Beratung zeigt, welche Kombination aus eigener Pflege und professioneller Hilfe für Ihre Familie am besten passt.

Zuhause bleiben. Gut versorgt sein. Ihr Team 24.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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