Stand: 1. Oktober 2026
Aktuell (1. Oktober 2026): Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen — nach langem Koalitionsstreit und mit geänderten Details. Damit ist es Regierungsentwurf und geht nun in Bundestag und Bundesrat; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant. Für die heute geltenden Ansprüche ändert sich bis dahin nichts. Hintergrund zu den Folgen für neue Pflegegrade: Bis zu 957 Euro weniger für neue Pflegegrade.
Pflegereform 2026: Aktueller Stand – was jetzt schon gilt
In der Beratungspraxis begegnete uns kürzlich ein Rentnerpaar aus einer mittelgroßen Stadt in Nordrhein-Westfalen, beide Anfang 70, das mit einem Ablehnungsbescheid ihrer Pflegekasse in die Sprechstunde kam. Die Ehefrau berichtete ratlos: „Man hat uns am Telefon gesagt, wir hätten kein Anrecht mehr auf Verhinderungspflege, weil wir noch keine sechs Monate gepflegt haben — und wir sollen bis 2027 warten, dann käme sowieso alles anders.“ Die Verunsicherung war groß, die Formulierung im Bescheid schwer verständlich. Die klare Einordnung vorweg: Diese Auskunft war falsch. Was das Gesetz wirklich sagt: Seit dem 1. Juli 2025 gibt es die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Verhinderungspflege nicht mehr — der Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 sofort, im Rahmen des Gemeinsamen Jahresbetrags von bis zu 3 539 Euro (§ 39 SGB XI in Verbindung mit § 42a SGB XI). Wer einen solchen Bescheid erhält, kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG) und sich vorher kostenfrei in einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI beraten lassen.

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Was ändert sich 2026 wirklich — und was ist bislang nur ein Entwurf?
Bei kaum einem Thema herrscht in Familien so viel Halbwissen wie bei der aktuellen Pflegereform. Das liegt auch daran, dass zwei Ebenen durcheinandergeraten: bereits geltendes Recht seit 2025/2026 und das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), dessen Referentenentwurf am 5. Juni 2026 vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlicht wurde. Das PNOG wurde am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen (Regierungsentwurf) und durchläuft nun das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat. In Kraft ist es noch nicht — geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
Für Familien im Jahr 2026 sind zwei Dinge wichtig zu trennen:
- Bereits geltend seit 1. Juli 2025: Der Gemeinsame Jahresbetrag von 3 539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der Wegfall der Vorpflegezeit, der einheitliche Anspruch auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr (§ 42a SGB XI).
- Seit 1. Januar 2026 aktualisiert: Höhere Leistungsbeträge nach der Dynamisierung (§ 30 SGB XI). Das Pflegegeld beträgt nun 347 Euro (Pflegegrad 2) bis 990 Euro (Pflegegrad 5), das Sachleistungsbudget 796 bis 2 299 Euro, der Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI).
- Neu ab 1. Januar 2026: Antragsfristen für die Verhinderungspflege — die Erstattung muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres nach der Durchführung beantragt werden.
- Vom Kabinett beschlossen, aber noch nicht in Kraft (PNOG, Stand 30. September 2026): Sachleistungsbudget, Entlastungsbudget, Sozialraumbudget, Überbrückungsbudget, Änderungen bei der Pflegebegleitung, Anpassung der Schwellenwerte bei Pflegegraden zum 1. Januar 2027.
Wichtiger Hinweis: Viele Familien werden derzeit von Anbietern oder in Foren mit angekündigten Leistungen aus dem PNOG-Entwurf konfrontiert — etwa dem sogenannten „Entlastungsbudget“ oder dem „Sozialraumbudget“. Diese Leistungen existieren im geltenden Recht (Stand Oktober 2026) noch nicht. Bis das PNOG verabschiedet ist, gelten die bisherigen Regelungen des Vierten Kapitels SGB XI unverändert weiter.
Verhinderungspflege 2026: Warum die Auskunft der Pflegekasse oft veraltet ist
Ein häufig unterschätzter Punkt: Die Rechtslage hat sich zum 1. Juli 2025 spürbar verändert — und viele telefonische Auskünfte bei Kassen sind noch nicht auf dem aktuellen Stand. In der Beratungspraxis zeigt sich das immer wieder: Familien werden mit alten Ansprüchen abgespeist, obwohl ihnen deutlich mehr zusteht.
Der Gemeinsame Jahresbetrag im Detail
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege sind seit dem 1. Juli 2025 zu einem gemeinsamen Topf zusammengelegt: 3 539 Euro pro Kalenderjahr, flexibel für beide Leistungen einsetzbar (§ 42a SGB XI). Die frühere Aufteilung „1 685 Euro Verhinderungspflege plus 1 854 Euro Kurzzeitpflege“ gibt es in dieser starren Form nicht mehr.
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 gilt zusammengefasst:
- Gesamtbudget: bis zu 3 539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und/oder Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI).
- Zeitliche Grenze: jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
- Vorpflegezeit: entfällt vollständig — der Anspruch besteht sofort mit Pflegegrad 2.
- Angehörigenpflege: bis zum zweifachen Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades, notwendige Aufwendungen (Fahrtkosten, Verdienstausfall) darüber hinaus bis zur Gesamtsumme des Jahresbetrags erstattungsfähig (§ 39 SGB XI).
Neue Antragsfrist ab 2026 — hier entstehen Fehler
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine wichtige Neuerung: Die Erstattung von Verhinderungspflege-Kosten muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung folgt. Wird die Ersatzpflege beispielsweise im März 2026 in Anspruch genommen, muss der Antrag mit allen Belegen bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein — sonst verfällt der Anspruch (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Tipp: Familien profitieren häufig davon, Belege für Verhinderungspflege monatlich in einem separaten Ordner zu sammeln und quartalsweise einzureichen, statt sie am Jahresende auf einmal einzureichen. So bleiben Übersicht und Fristenkontrolle erhalten.
Pflegegeld und Sachleistungen: Die konkreten Zahlen für 2026
Zum 1. Januar 2026 wurden die Leistungsbeträge nach der Dynamisierungsregel (§ 30 SGB XI) angepasst. Die aktuellen Beträge im Überblick:
Pflegegeld (§ 37 SGB XI) — monatlich
- Pflegegrad 2: 347 Euro
- Pflegegrad 3: 599 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro
Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) — monatlich
- Pflegegrad 2: 796 Euro
- Pflegegrad 3: 1 497 Euro
- Pflegegrad 4: 1 859 Euro
- Pflegegrad 5: 2 299 Euro
Weitere zentrale Beträge
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich, für alle Pflegegrade 1 bis 5, ungenutzt übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres (§ 45b SGB XI).
- Tages- und Nachtpflege: 721 bis 2 085 Euro monatlich je nach Pflegegrad (§ 41 SGB XI).
- Vollstationäre Pflege: Zuschuss 805 bis 2 096 Euro monatlich, zusätzlich Leistungszuschläge zum Eigenanteil zwischen 15 % (im ersten Jahr) und 75 % (ab dem vierten Jahr).
- Wohngruppenzuschlag: 224 Euro monatlich (§ 38a SGB XI).
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro monatlich (dieser Anspruch entfällt mit dem PNOG).

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Was das PNOG verändern könnte — und warum es Familien betrifft
Ein anderer Fall aus der Beratungspraxis: Eine berufstätige Tochter aus dem süddeutschen Raum, Mitte 50, hatte in einer Zeitung gelesen, dass sie ab 2026 ein „Entlastungsbudget“ beantragen könne, mit dem alle bisherigen Einzelleistungen zusammengefasst würden. Sie kam mit der Frage: „Muss ich jetzt einen neuen Antrag stellen?“ Die kurze Antwort: Nein — noch nicht. Das im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vorgesehene Entlastungsbudget ist mit dem Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 nun Teil des Regierungsentwurfs, der Bundestag und Bundesrat noch passieren muss.
Kernideen des Entwurfs — falls er verabschiedet wird
Das PNOG plant, das bisher stark aufgefächerte Leistungsrecht zu vereinfachen:
- Sachleistungsbudget: Bündelung der bisherigen häuslichen Pflegehilfe.
- Entlastungsbudget: Zusammenführung von Pflegegeld, Verhinderungspflege und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch in einen flexiblen monatlichen Betrag (voraussichtlich 347 bis 990 Euro je nach Pflegegrad).
- Sozialraumbudget: monatlich bis zu 175 Euro für Angebote zur Unterstützung im Alltag (bei Personen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro).
- Überbrückungsbudget: neue Leistung für pflegerische Akut- und Notsituationen.
- Anpassung der Schwellenwerte: zum 1. Januar 2027 sollen die Bewertungssystematik und die Pflegegrad-Zuordnung überarbeitet werden — ein bestehender Pflegegrad soll dabei durch die Übergangsregelung nicht allein aufgrund der Neuberechnung verloren gehen.
Wichtiger Hinweis: Solange das PNOG nicht verabschiedet ist, gelten die bisherigen Ansprüche unverändert weiter. Familien sollten keine Anträge auf Leistungen stellen, die es rechtlich noch nicht gibt — und sich auch nicht durch Werbeaussagen von Anbietern verunsichern lassen, die mit „neuen Budgets“ werben, die im Herbst 2026 noch nicht in Kraft sind.
Wenn die Pflegekasse den Antrag ablehnt: Widerspruch richtig einlegen
Der Fall des Rentnerpaars aus dem Intro ist kein Einzelfall. In der Beratungspraxis begegnen uns regelmäßig Familien, deren Anträge zunächst falsch beschieden werden — oft, weil die Sachbearbeitung veraltete Rechtsstände nutzt oder komplexe Übergangsregelungen missversteht.
Die Widerspruchsfrist: ein Monat ab Bekanntgabe
Wer einen Bescheid der Pflegekasse für unrichtig hält, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wichtig: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht mit dem Datum des Bescheids selbst.
Ein Widerspruch braucht keine ausführliche juristische Begründung, um fristwahrend zu sein. Es reicht ein formloses Schreiben mit:
- Name, Adresse, Versichertennummer
- Aktenzeichen des Bescheids
- Satz: „Gegen den Bescheid vom [Datum] lege ich Widerspruch ein. Eine ausführliche Begründung reiche ich innerhalb der nächsten Wochen nach.“
- Ort, Datum, Unterschrift
Vor dem Widerspruch: Anlaufstellen für kostenfreie Beratung
Bevor man selbst schreibt, lohnt sich häufig eine kostenfreie Beratung. Anlaufstellen sind:
- Pflegestützpunkte vor Ort — kostenfrei und unabhängig (§ 7c SGB XI).
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — durch die eigene Pflegekasse oder beauftragte Beratungsstellen.
- Sozialverbände wie VdK oder SoVD — bieten Mitgliedern juristische Unterstützung im Widerspruchsverfahren.
- Compass private Pflegeberatung für privat Versicherte.
- Fachanwalt für Sozialrecht — bei komplexen Fällen empfehlenswert.
Für die Region Mannheim/Ludwigshafen/Heidelberg ist beispielsweise der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711) eine gute erste Anlaufstelle.
Verhinderungspflege durch Angehörige: Häufig übersehene Möglichkeit
Ein oft übersehener Aspekt der aktuellen Rechtslage: Auch wenn ein Familienmitglied die Vertretung übernimmt, kann die Verhinderungspflege abgerechnet werden — nur mit anderen Beträgen als bei fremden Pflegekräften.
Wie die Angehörigenpflege konkret funktioniert
Wird die Ersatzpflege durch nahe Verwandte (bis zum zweiten Grad) oder Personen aus dem gemeinsamen Haushalt übernommen, gilt:
- Grundbetrag: das zweifache Pflegegeld des jeweiligen Pflegegrades — bei Pflegegrad 3 also 1 198 Euro im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 3 SGB XI).
- Notwendige Aufwendungen der Ersatzperson (Fahrtkosten, nachgewiesener Verdienstausfall) sind darüber hinaus erstattungsfähig — insgesamt bis zur Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags von 3 539 Euro.
Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Tochter aus Berlin nimmt sich zwei Wochen unbezahlten Urlaub, um ihre Mutter mit Pflegegrad 3 zu betreuen, während die pflegende Schwiegertochter selbst zur Kur ist. Der Verdienstausfall beträgt nachweisbar 1 400 Euro. Zusätzlich fallen 200 Euro Fahrtkosten an. Die Pflegekasse erstattet: 1 198 Euro Grundbetrag plus 1 400 Euro Verdienstausfall plus 200 Euro Fahrtkosten — insgesamt 2 798 Euro, angerechnet auf den Gemeinsamen Jahresbetrag.
Tipp: Wer berufstätig ist und einspringt, sollte sich vom Arbeitgeber eine Bescheinigung über den Verdienstausfall ausstellen lassen. Ohne diese schriftliche Bestätigung erkennt die Pflegekasse den Mehraufwand in der Regel nicht an.

Was Familien 2026 konkret prüfen sollten
Wer aktuell einen Angehörigen pflegt oder eine Pflege plant, sollte im Jahr 2026 einige Punkte gezielt prüfen — unabhängig davon, ob das PNOG später verabschiedet wird oder nicht.
Prüfliste für pflegende Familien
- Aktueller Pflegegrad passt? Bei Verschlechterung des Gesundheitszustands lohnt ein Höherstufungsantrag. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen antworten (§ 18 Abs. 3b SGB XI). Andernfalls schuldet sie für jede angebrochene Woche der Verzögerung 70 Euro Verzugspauschale.
- Gemeinsamer Jahresbetrag ausgeschöpft? Wer noch nichts aus dem Topf von 3 539 Euro genutzt hat, kann bis Jahresende Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen — nicht genutzte Beträge verfallen zum Jahresende.
- Entlastungsbetrag angesammelt? Ungenutzte 131 Euro pro Monat können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Wer den Betrag nie abgerufen hat, kann rückwirkend Belege einreichen.
- Anerkannte Anbieter? Der Entlastungsbetrag darf nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote verwendet werden — Belege werden sonst nicht erstattet.
- Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen? Wer mindestens zehn Stunden wöchentlich auf mindestens zwei Tage verteilt pflegt und nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist, hat Anspruch auf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 44 SGB XI).
- Steuerliche Berücksichtigung? Aufwendungen für Pflege im eigenen Haushalt können bis zu 4 000 Euro Steuerermäßigung nach § 35a EStG bringen. Auch Pflegegeld, das an eine Angehörige weitergegeben wird, kann steuerlich relevant sein.
Ein häufiges Missverständnis: „Alles wird 2027 anders — also warten“
Ein weiterer Fall aus der Beratungspraxis: Eine Familie im Raum Heidelberg wurde von einer Bekannten überzeugt, mit der Antragstellung auf einen Pflegegrad zu warten, weil „ab 2027 sowieso alles neu berechnet werde“. Die klare Einordnung: Diese Strategie kostet Familien bares Geld — und im schlimmsten Fall Anspruchsansprüche, die verjähren.
Warum Warten fast immer die falsche Entscheidung ist
Selbst wenn das PNOG in der jetzt vorgesehenen Form verabschiedet wird, greift die Übergangsregelung nach § 142b SGB XI (Entwurf): Ein bestehender Pflegegrad geht durch die Anpassung der Schwellenwerte zum 1. Januar 2027 nicht verloren, sondern bleibt bis zur nächsten regulären Neubegutachtung erhalten. Wer heute Pflegegrad 3 hat, behält diesen also auch nach Inkrafttreten der Reform — bis die Pflegekasse ihn im Rahmen einer regulären Überprüfung neu einstuft.
Konkret bedeutet das: Wer heute Anspruch auf Leistungen hätte, verliert bei einem verzögerten Antrag jeden Monat Pflegegeld, Sachleistungen und den Entlastungsbetrag. Bei Pflegegrad 3 sind das monatlich 599 Euro Pflegegeld plus 131 Euro Entlastungsbetrag — 730 Euro, die schlicht verfallen, wenn nicht rechtzeitig beantragt wird.
Wichtiger Hinweis: Pflegeleistungen werden grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Wer den Antrag verzögert, verliert diese Ansprüche endgültig. Die Antragstellung ist formlos möglich — ein Anruf bei der Pflegekasse mit dem Satz „Ich beantrage Leistungen der Pflegeversicherung“ wahrt die Frist.
Was Sie als Familie jetzt konkret tun können
Angesichts der komplexen Rechtslage und der Diskrepanz zwischen aktuellem Recht und dem PNOG-Entwurf lohnt es sich, strukturiert vorzugehen — statt sich von Halbwissen aus dem Umfeld verunsichern zu lassen.
Schrittweise vorgehen
Ein sinnvoller Ablauf für Familien in 2026:
- Schritt 1: Kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch nehmen — die Pflegekasse muss diese binnen zwei Wochen nach Antragstellung anbieten.
- Schritt 2: Pflegetagebuch führen — mindestens zwei Wochen dokumentieren, welche Hilfen zu welcher Uhrzeit erforderlich sind. Das ist die wichtigste Grundlage für eine korrekte Einstufung durch den Medizinischen Dienst (§ 18a SGB XI).
- Schritt 3: Antrag stellen — formlos möglich, schriftlich oder telefonisch bei der Pflegekasse.
- Schritt 4: Bescheid genau prüfen — bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
- Schritt 5: Bei komplexen Fragen einen Fachanwalt für Sozialrecht oder Sozialverbände wie VdK oder SoVD hinzuziehen.
Die aktuelle Übergangsphase — zwischen der bereits geltenden Neuregelung der Verhinderungspflege von 2025 und dem noch nicht beschlossenen PNOG — macht die Beratungslage 2026 anspruchsvoll. Umso wichtiger ist es, sich nicht auf mündliche Aussagen einzelner Sachbearbeitungen zu verlassen, sondern die eigenen Ansprüche schriftlich prüfen und dokumentieren zu lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


