Pflegereform vor dem Beschluss: Warum Familien den Pflegegrad jetzt noch 2026 beantragen sollten – und welche Leistungen verfallen könnten

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pflegereform 2027 in der Diskussion: Positionen, Fakten, Folgen für Familien
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Stand: September 2026

Pflegereform vor dem Beschluss: Warum Familien den Pflegegrad jetzt noch 2026 beantragen sollten – und welche Leistungen verfallen könnten

Die Union will mit dem Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) die Pflegekasse stabilisieren und spricht offen von Einsparungen — die SPD warnt vor einem „Kürzungspaket“ und fordert einen Deckel für die Eigenanteile im Heim. Zwischen diesen beiden Polen bewegt sich die Debatte, die am 30. September 2026 ins Kabinett gehen soll. Dieser Beitrag ordnet die Positionen ein, misst sie am geltenden Recht der Pflegeversicherung und beantwortet die Frage, was Sie als pflegende Angehörige jetzt konkret tun können — bevor sich etwas ändert.

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Schritt 1: Verstehen, worüber gerade wirklich gestritten wird

Nach Berichten von BILD-Autor Uwe Freitag und ZDFheute vom 27./28. September 2026 will Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) das überarbeitete Pflegeneuordnungsgesetz am Mittwoch, 30. September, ins Kabinett einbringen. Am 28. September traf sich die Koalition zu einem Krisengespräch unter Leitung von Kanzleramtschefin Nina Warken. Der Grund: Die SPD-Fraktion droht mit Blockade.

SPD-Fraktionschef Matthias Miersch sagte laut BILD-Bericht vom 28. September: „Ein reines Kürzungspaket macht die SPD-Bundestagsfraktion so nicht mit.“ Der SPD-Gesundheitspolitiker Christos Pantazis sprach im Deutschlandfunk von einem „eklatanten Gerechtigkeitsproblem“ und forderte ein „Signal der Gerechtigkeit“. Konkret verlangt die SPD einen Pflegedeckel von 1.500 Euro für den pflegebedingten Eigenanteil im Heim.

Minister Linnemann hält dagegen. Im ARD-Format „Bericht aus Berlin“ erklärte er, ein Pflegedeckel „würde das Problem nicht lösen“ — die Entlastung liege rechnerisch bei rund 300 Euro. Stattdessen fordert er rund 5 Milliarden Euro Corona-Kosten vom Bund zurück und will die Strukturreform ab Oktober in einer Kommission verhandeln. Laut BILD fehlen der Pflegeversicherung derzeit rund 10 Milliarden Euro pro Jahr.

Beide Seiten führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts. Für Sie als Familie heißt das zunächst: Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 liegt vor, ist aber nicht beschlossen. Was heute in Medienberichten als „geplant“ oder „gefordert“ erscheint, ist bis zu einem Kabinettsbeschluss und einem Gesetz im Bundesgesetzblatt kein geltendes Recht.

Schritt 2: Die Positionen der Debatte fair einordnen

Damit Sie die Meldungen der kommenden Wochen einsortieren können, hier die wichtigsten Stimmen im Überblick — jeweils mit dem, was sie fordern, und dem, was sie ablehnen.

  • Union (Linnemann, CDU): Rückzahlung der Corona-Kosten durch den Bund (rund 5 Milliarden Euro), Strukturkommission ab Oktober, keine schnellen Leistungsausweitungen. Einen Pflegedeckel lehnt Linnemann ab: Er „würde das Problem nicht lösen“.
  • CSU (Holetschek): Fordert 5,5 Milliarden Euro Corona-Mehraufwand vom Bund zurück und verweist auf fast 11 Milliarden Euro „versicherungsfremde Leistungen“, die die Kassen jährlich tragen. CDA-Chef Dennis Radtke betont: „Die Pflegereform darf kein neues Spargesetz werden.“
  • SPD (Miersch, Pantazis): Pflegedeckel von 1.500 Euro für den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil im Heim; Gerechtigkeit zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung.
  • Grüne (Haßelmann): Eigenanteile begrenzen, faire Lastenverteilung.
  • Linke (Pellmann): Bezeichnete die Kürzungspläne gegenüber der Rheinischen Post als „völlig absurd“.
  • Wirtschaftsweise (Monika Schnitzer): Vorschlag laut dts: Bund solle rund 6 Milliarden Euro übernehmen, zugleich sollten Leistungszuschlag und Entlastungsbetrag überprüft werden. Ein pauschaler Deckel sei „nicht zielgenau“.
  • Länderebene (Niedersachsen, Philippi): Kritisiert weitere Belastungen und eine mehrjährige Aussetzung der Tariflohnpflicht; fordert eine echte Strukturreform.

Auffällig: Selbst Stimmen aus der Union warnen davor, die Reform als reines Sparpaket zu bauen. Zugleich verlangen Fachleute mehr Bundeszuschuss statt schnelle Leistungskürzungen.

Was steht laut Meldung im Entwurf?

Nach BILD und ZDFheute sind aus dem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 unter anderem folgende Punkte weiter Teil der Verhandlungen: Die Heimzuschläge (der nach Verweildauer gestaffelte Leistungszuschlag) sollen jeweils sechs Monate später greifen. Die Punkteschwellen für die Pflegegrade sollen strenger werden — Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll für Neufälle entfallen. Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade ist vorgesehen. Die zunächst diskutierte Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde nach öffentlicher Kritik zurückgenommen.

Wichtiger Hinweis: All das sind bislang Inhalte eines Entwurfs beziehungsweise laufender Verhandlungen — kein geltendes Recht. Was am Ende beschlossen wird, kann sich vom Referentenentwurf noch deutlich unterscheiden. Und: Über den genauen Verfahrensstand einzelner Punkte lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage treffen.

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Schritt 3: Prüfen, was JETZT gilt — und wo Handeln sich lohnt

Wenn Sie in der aktuellen Debatte verunsichert sind, hilft ein Blick auf das, was heute rechtssicher gilt. Grundlage ist das SGB XI in seiner aktuellen Fassung — inklusive der Änderungen, die bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten sind.

Die wichtigsten Beträge und Fristen im geltenden Recht (Stand 2026):

  • Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich; Pflegegrad 3: 599 Euro; Pflegegrad 4: 800 Euro; Pflegegrad 5: 990 Euro (§ 37 SGB XI).
  • Pflegesachleistungen: Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro monatlich; Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro (§ 36 SGB XI).
  • Entlastungsbetrag: bis zu 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege (§ 45b SGB XI).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI); Anspruch ab Pflegegrad 2, jeweils bis zu acht Wochen.
  • Bearbeitungsfrist der Pflegekasse: 25 Arbeitstage nach Antragseingang (§ 18c SGB XI), sonst pauschal 70 Euro je begonnene Woche der Fristüberschreitung.
  • Widerspruchsfrist gegen Bescheide: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG).

Das gilt so — und zwar unabhängig davon, was in der aktuellen Kabinettsdebatte gerade zwischen Union und SPD verhandelt wird.

Was raten Fachverbände jetzt?

Die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft (DMSG) und die Allgäuer Zeitung raten in Meldungen vom 28. September 2026, bei bestehendem Pflegebedarf einen Antrag auf einen Pflegegrad noch im Jahr 2026 zu stellen. Der Grund laut DMSG: Maßgeblich für die Einstufung soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein. Wer erst nach Inkrafttreten der Reform einen Antrag stellt oder eine Höherstufung braucht, könnte nach den höheren Schwellenwerten begutachtet werden. Davon zu unterscheiden ist der Bestandsschutz: Er gilt nach dem Entwurf nur für Pflegegrade, die bereits anerkannt sind — nicht für Neuanträge und Höherstufungen.

Schritt 4: Konkret handeln — was Familien noch 2026 erledigen sollten

Die Debatte wird weitergehen. Bis ein neues Gesetz beschlossen und verkündet ist, vergehen erfahrungsgemäß Monate. Wer heute Pflegebedarf sieht, sollte nicht auf die Reform warten, sondern die bestehenden Ansprüche nutzen.

Sinnvoll ist es, folgende Punkte in den kommenden Wochen abzuarbeiten:

  1. Pflegegrad-Antrag stellen, wenn der Bedarf da ist, aber noch kein Grad festgestellt wurde. Der Antrag geht formlos an die Pflegekasse (bei der Krankenkasse angesiedelt), auch telefonisch. Die Kasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
  2. Entlastungsbetrag 2026 nicht verfallen lassen. Nach heutigem Recht kann nicht verbrauchtes Guthaben aus 2026 bis 30. Juni 2027 abgerufen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Die DMSG weist aber darauf hin, dass der Entwurf für Pflegegrad 1 keinen Entlastungsbetrag mehr vorsieht und dafür bislang keine Übergangsregel enthält — Restbeträge aus 2026 könnten dann womöglich nicht mehr geltend gemacht werden. Wer offene Beträge hat, sollte anerkannte Angebote deshalb möglichst noch 2026 nutzen und die Belege zeitnah einreichen.
  3. Verhinderungspflege für 2026 abrechnen. Seit 1. Januar 2026 muss die Erstattung spätestens bis zum Ende des Folgejahres nach Durchführung beantragt werden (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Wer 2026 Ersatzpflege in Anspruch genommen hat, muss die Belege bis Ende 2027 einreichen. Für Ersatzpflege aus 2025 ist umstritten, ob die neue Frist gilt — reichen Sie diese Belege sicherheitshalber bis 31. Dezember 2026 ein. Weil der Entwurf die Verhinderungspflege künftig in ein neues Entlastungsbudget überführen will, lohnt es sich, offene Abrechnungen nicht aufzuschieben.
  4. Rentenpunkte prüfen lassen. Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt, für den zahlt die Pflegekasse unter Umständen Rentenbeiträge (§ 44 SGB XI). Die im Juni geplante Kürzung dieser Beiträge ist zurückgenommen — prüfen lassen lohnt sich trotzdem, falls der Anspruch noch nicht gemeldet ist.
  5. Pflegeberatung nutzen. Sie haben Anspruch auf eine kostenlose, individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Beratungsstellen vor Ort — etwa der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711) oder der Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000) — helfen bei Antrag, Widerspruch und Leistungsplanung.
  6. Bei Ablehnung Widerspruch prüfen. Gegen einen Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).
  7. Häusliche Situation dokumentieren. Ein Pflegetagebuch über zwei Wochen macht dem Medizinischen Dienst nachvollziehbar, wie viel Unterstützung nötig ist — und stärkt die Chance auf eine sachgerechte Einstufung.

Wichtiger Hinweis: Falls die geplanten strengeren Punkteschwellen für die Pflegegrade tatsächlich beschlossen werden, ist derzeit im Entwurf ein Bestandsschutz für bereits anerkannte Pflegegrade vorgesehen. Ob dieser Bestandsschutz in der endgültigen Fassung so bleibt, lässt sich aktuell nicht mit Sicherheit sagen — ein rechtzeitiger Antrag ist deshalb ein Sicherheitsnetz, keine Garantie.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, den Antrag auf einen Pflegegrad mit einer kostenlosen Beratung im Pflegestützpunkt vorzubereiten. Dort werden Formulare, Pflegetagebuch und Arztberichte gemeinsam durchgegangen — das erhöht die Chance auf eine passende Einstufung im ersten Anlauf.

Pflegereform vor dem Beschluss: Warum Familien den Pflegegrad jetzt noch 2026 beantragen sollten – und welche Leistungen verfallen könnten
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Schritt 5: Die häufigsten Sorgen beantworten

Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn die Punkteschwellen steigen?

Nach dem bekannten Referentenentwurf ist für bereits anerkannte Pflegegrade Bestandsschutz vorgesehen. Wer heute einen Pflegegrad hat, soll ihn auch behalten, unabhängig von den neuen Schwellenwerten — jedenfalls bis zu einer Neubegutachtung. Ob dieser Bestandsschutz im Gesetz genauso bleibt, ist bis zum Kabinettsbeschluss offen.

Entfällt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Nach dem Referentenentwurf soll der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 für Neufälle entfallen — Bestandsfälle sollen ihn behalten. Solange das Gesetz nicht beschlossen ist, gilt der Anspruch aus § 45b SGB XI: bis zu 131 Euro monatlich, für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege.

Kommt der Pflegedeckel von 1.500 Euro?

Das ist eine Forderung der SPD, keine beschlossene Regelung. Minister Linnemann lehnt sie ab. Ob und in welcher Form eine Deckelung der Eigenanteile im Heim kommt, hängt vom weiteren Verhandlungsverlauf und der Strukturkommission ab, die ab Oktober arbeiten soll.

Was gilt für die Verhinderungspflege in diesem Jahr?

Für 2026 gilt der Gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen (§ 42a SGB XI). Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, jeweils bis zu acht Wochen. Wer Kosten noch nicht abgerechnet hat: Die Erstattung muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden.

Muss ich jetzt schnell etwas entscheiden?

Panik ist nicht angebracht, Ruhe aber auch nicht. Wenn im Familienkreis absehbar Pflegebedarf besteht, spricht viel dafür, den Antrag noch 2026 zu stellen und die bestehenden Leistungen — Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel — in diesem Kalenderjahr auszuschöpfen.

Schritt 6: Wie es weitergeht — und woran Sie den Fortgang erkennen

Der Fahrplan der kommenden Wochen entscheidet darüber, was aus den heutigen Positionen wird. Drei Etappen sind wichtig:

  • Kabinettsbefassung: Für den 30. September 2026 ist die Beratung im Bundeskabinett angekündigt. Ob der Entwurf beschlossen, vertagt oder überarbeitet wird, hängt vom Krisengespräch vom 28. September ab.
  • Strukturkommission ab Oktober: Minister Linnemann hat eine Kommission angekündigt, die die langfristige Finanzierung und Struktur der Pflegeversicherung erarbeiten soll. Deren Ergebnisse werden Monate brauchen.
  • Bundestag und Bundesrat: Erst wenn beide Kammern zugestimmt haben und das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gelten die neuen Regelungen. Bis dahin bleibt das heutige Recht in Kraft.

Wer die Debatte verfolgen will, sollte auf drei Signale achten: Steht ein Kabinettsbeschluss? Gibt es einen Zeitplan für die Bundestagslesungen? Und: Werden die im Entwurf enthaltenen Verschärfungen — Pflegegrad-Schwellen, verzögerte Heimzuschläge, Wegfall des Entlastungsbetrags bei PG 1 für Neufälle — im politischen Prozess entschärft, verschoben oder beibehalten?

Tipp: Wer berufstätig ist und gleichzeitig einen Elternteil koordiniert, sollte sich frühzeitig mit den Regelungen zur Pflegezeit und kurzzeitigen Arbeitsverhinderung befassen. Dafür stehen bis zu zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Kalenderjahr und pflegebedürftigem nahen Angehörigen bereit (§ 44a SGB XI) — unabhängig von der laufenden Reform.

Die Kritik ist laut — doch was davon ist belegt, und was ist Zuspitzung? Klar belegt sind zwei Dinge: Die Pflegekasse braucht mehr Geld, und die Positionen zwischen Union und SPD stehen sich derzeit hart gegenüber. Alles andere — Deckel, Schwellen, Zuschläge — wird in den nächsten Wochen entschieden. Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Antwort: Das SGB XI in seiner aktuellen Fassung. Und das reicht, um im Jahr 2026 die wichtigen Weichen noch selbst zu stellen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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