Pflege-Glossar

Entlastungsbetrag (131 €): Wofür und wie abrufen?

🕐 ca. 10 Min. Lesezeit·Aktualisiert Mai 2026

Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegekasse von 131 € im Monat (Stand 2025), die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zusteht. Er soll pflegende Angehörige entlasten und den Alltag zu Hause erleichtern. Viele lassen ihn ungenutzt — dabei summiert er sich auf über 1.500 € im Jahr.

131 €pro MonatFür Betreuung und Entlastung (Stand 2025).
ab PG 1für alleDie zentrale Leistung schon bei Pflegegrad 1.
1.572 €pro JahrSo viel kommt übers Jahr zusammen.
ansparbarverfällt spätReste bis 30. Juni des Folgejahres nutzbar.

Was ist der Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist ein fester monatlicher Zuschuss der Pflegeversicherung, der die Pflege zu Hause erleichtern soll. Er ist eine zweckgebundene Sachleistung: Das Geld wird nicht bar ausgezahlt, sondern für bestimmte anerkannte Leistungen verwendet, die anschließend mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Ziel ist es, pflegende Angehörige zu entlasten und Betroffenen mehr Teilhabe im Alltag zu ermöglichen. Geregelt ist die Leistung in § 45b SGB XI.

Wie hoch ist er und wer bekommt ihn?

Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 € pro Monat (zuvor 125 €). Er steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu — also auch denjenigen, die kein Pflegegeld erhalten. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er oft die wichtigste Leistung überhaupt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Person zu Hause lebt.

Wofür darf der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag ist für Betreuungs- und Entlastungsleistungen gedacht. Dazu zählen:

  • Tagespflege und Nachtpflege,
  • Kurzzeitpflege (z. B. für den Eigenanteil),
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung, bei Pflegegrad 1 auch für die körperbezogene Pflege,
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (siehe nächster Abschnitt).

Was sind „Angebote zur Unterstützung im Alltag"?

Das sind nach Landesrecht anerkannte Dienste, die im Alltag helfen — zum Beispiel:

  • Alltagsbegleiter und Betreuungsdienste,
  • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz,
  • Haushaltshilfen und Einkaufsdienste,
  • Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger.

Wichtig: Nur anerkannte Anbieter dürfen über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden. Eine Nachbarschaftshilfe „auf Zuruf“ zählt in den meisten Bundesländern nicht. Listen anerkannter Angebote führen die Pflegekassen.

Wie wird der Entlastungsbetrag abgerufen?

Der Entlastungsbetrag funktioniert nach dem Erstattungsprinzip: Sie nehmen eine anerkannte Leistung in Anspruch, bezahlen die Rechnung zunächst selbst und reichen sie dann bei der Pflegekasse ein — oder Sie treten den Anspruch direkt an den Anbieter ab, der dann unmittelbar mit der Kasse abrechnet. In beiden Fällen brauchen Sie eine Rechnung des anerkannten Dienstes. Bar gibt es den Betrag nie.

Nicht genutzt? So sparen Sie den Betrag an

Eine große Stärke des Entlastungsbetrags: Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Innerhalb des Kalenderjahres sammeln sie sich an — wer also ein halbes Jahr nichts abruft, hat entsprechend mehr zur Verfügung. Restbeträge aus dem Vorjahr können sogar bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Erst danach verfällt das Vorjahresguthaben. Es lohnt sich also, den Betrag bewusst einzusetzen.

Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1

Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag besonders wertvoll, denn sie haben sonst keinen Anspruch auf Pflegegeld oder die klassische Pflegesachleistung. Mit den 131 € monatlich lassen sich Betreuung, Haushaltshilfe oder eine Alltagsbegleitung finanzieren — eine echte Entlastung, die viele gar nicht auf dem Schirm haben. Allein deshalb lohnt sich der Antrag auf Pflegegrad 1 fast immer.

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Kombination mit der Pflegesachleistung

Wer eine Pflegesachleistung bezieht, sie aber nicht voll ausschöpft, kann zusätzlich profitieren: Über den sogenannten Umwandlungsanspruch lassen sich bis zu 40 % des nicht genutzten Sachleistungsbetrags in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. So entsteht — zusätzlich zum Entlastungsbetrag — ein weiteres Budget für Betreuung und Haushaltshilfe. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn Angehörige die Pflege überwiegend selbst übernehmen.

Häufige Fehler — und wie Sie sie vermeiden

Rund um den Entlastungsbetrag bleibt viel Geld liegen:

  • Nie abgerufen: Über 1.500 € im Jahr verfallen ungenutzt.
  • Falscher Anbieter: Leistungen nicht anerkannter Dienste werden nicht erstattet.
  • Belege fehlen: Ohne Rechnung keine Erstattung.
  • Frist verpasst: Vorjahresguthaben nach dem 30. Juni verfallen lassen.

Eine Pflegeberatung hilft, anerkannte Angebote in Ihrer Nähe zu finden.

Ein praktisches Beispiel

Familie K. pflegt die Großmutter (Pflegegrad 2) zu Hause. Einmal pro Woche kommt eine anerkannte Alltagsbegleiterin für drei Stunden, geht mit ihr spazieren und übernimmt kleine Besorgungen. Die Kosten rechnet der Betreuungsdienst direkt mit der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag ab. So gewinnt die Familie verlässliche Auszeiten — und die Großmutter regelmäßige Gesellschaft, ganz ohne zusätzliche Kosten.

Entlastungsbetrag und Tagespflege kombinieren

Eine besonders sinnvolle Verwendung ist die Tagespflege: Tagsüber wird Ihr Angehöriger in einer Einrichtung betreut, abends ist er wieder zu Hause. Den Eigenanteil oder zusätzliche Betreuungsstunden können Sie über den Entlastungsbetrag finanzieren. So entsteht verlässliche Struktur für den Betroffenen und planbare Entlastung für die Familie — gerade bei Demenz ein großer Gewinn.

Was zählt nicht als anerkannte Leistung?

Damit es bei der Erstattung keine Enttäuschung gibt, sollten Sie wissen, was nicht abgerechnet werden kann:

  • private Hilfe ohne anerkanntes Angebot (in den meisten Bundesländern),
  • reine Sachkäufe wie Lebensmittel oder Möbel,
  • Leistungen für haushaltsfremde Personen,
  • Barauszahlungen an Angehörige.

Maßgeblich ist immer, dass ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter die Leistung erbringt und eine Rechnung ausstellt.

Entlastungsbetrag nur für die häusliche Pflege

Der Entlastungsbetrag ist an die Pflege zu Hause gebunden. Zieht ein Mensch dauerhaft in ein Pflegeheim, entfällt der Anspruch, weil die Versorgung dort bereits über die stationäre Pflege abgedeckt ist. Solange die Person aber zu Hause lebt — auch in einer Pflege-Wohngemeinschaft — bleibt der Entlastungsbetrag erhalten.

So rufen Sie den Betrag Schritt für Schritt ab

In vier Schritten zur Erstattung:

  • 1. Ein anerkanntes Angebot in Ihrer Nähe auswählen (Liste bei der Pflegekasse).
  • 2. Die Leistung in Anspruch nehmen und eine Rechnung erhalten.
  • 3. Die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen — oder den Anspruch an den Anbieter abtreten.
  • 4. Erstattung erhalten bzw. die Direktabrechnung läuft automatisch.

Rechenbeispiel: über 1.500 € im Jahr

131 € im Monat klingen wenig — übers Jahr sind es jedoch 1.572 €. Damit lässt sich zum Beispiel fast ein Jahr lang eine wöchentliche Alltagsbegleitung finanzieren oder ein großer Teil des Eigenanteils einer Kurzzeitpflege decken. Wer den Betrag konsequent nutzt oder gezielt anspart, verschafft sich eine spürbare finanzielle Entlastung — Geld, das sonst schlicht verfällt.

Häufige Fragen zur Auszahlung

Viele Familien sind unsicher, wie der Betrag „ankommt“. Wichtig: Es gibt kein Geld aufs Konto und keine pauschale Überweisung. Der Entlastungsbetrag ist ein Kostenerstattungsanspruch. Sie strecken die Kosten anerkannter Leistungen vor und bekommen sie erstattet — oder der Anbieter rechnet direkt ab. Heben Sie alle Belege gut auf und behalten Sie das Guthaben im Blick, damit nichts verfällt.

Warum es den Entlastungsbetrag gibt

Der Entlastungsbetrag wurde geschaffen, um pflegende Angehörige zu entlasten und die Pflege zu Hause länger möglich zu machen. Rund drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt — meist von Familienmitgliedern. Diese leisten Enormes, geraten aber oft an ihre Grenzen. Der Entlastungsbetrag finanziert genau die Hilfen, die im Alltag spürbar Druck herausnehmen: Betreuung, Begleitung, Haushaltshilfe. Er ist damit ein wichtiger Baustein, um einer Überlastung der Angehörigen vorzubeugen.

Beispiele aus dem Alltag

So nutzen Familien den Entlastungsbetrag konkret:

  • wöchentliche Alltagsbegleitung mit Spaziergang und Gesprächen,
  • regelmäßige Haushaltshilfe für Reinigung und Wäsche,
  • Besuch einer Betreuungsgruppe für Menschen mit Demenz,
  • Eigenanteil bei der Tagespflege oder Kurzzeitpflege,
  • stundenweise Betreuung, damit die Pflegeperson eigene Termine wahrnehmen kann.

Gemeinsam ist allen: Es handelt sich um anerkannte Leistungen, die mit Rechnung abgerechnet werden.

Im Zusammenspiel mit anderen Leistungen

Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zu allen anderen Leistungen zu und beeinflusst sie nicht:

  • neben dem Pflegegeld in voller Höhe,
  • neben der Pflegesachleistung,
  • kombinierbar mit dem Umwandlungsanspruch (bis 40 % nicht genutzter Sachleistung),
  • nutzbar für Eigenanteile bei Tages- und Kurzzeitpflege.

Wer alle Töpfe geschickt kombiniert, holt das Maximum für die Versorgung heraus — ohne dass etwas verfällt.

Anerkannte Angebote finden

Den passenden Anbieter finden Sie über mehrere Wege: Die Pflegekasse führt Listen der nach Landesrecht anerkannten Angebote. Auch die Pflegestützpunkte und eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI helfen weiter. Fragen Sie gezielt nach Diensten in Ihrer Nähe und prüfen Sie, ob das Angebot zu Ihrem Bedarf passt — von der Betreuung über die Hauswirtschaft bis zur Demenzbegleitung. Ein kurzer Anruf bei der Pflegekasse erspart später Ärger bei der Abrechnung.

Jahresübersicht: So viel steht zur Verfügung

Damit Sie den Überblick behalten, hier die einfache Rechnung:

ZeitraumEntlastungsbetrag (Stand 2025)
pro Monat131 €
pro Quartal393 €
pro Halbjahr786 €
pro Jahr1.572 €

Nicht genutzte Beträge sammeln sich an und können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden.

Antrag auf Pflegegrad lohnt sich fast immer

Weil der Entlastungsbetrag schon ab Pflegegrad 1 zusteht, lohnt sich der Pflegegrad-Antrag fast immer — selbst bei nur leichten Einschränkungen. Mit den 131 € monatlich lassen sich erste Hilfen finanzieren, bevor der Pflegebedarf steigt. Zudem sichert ein anerkannter Pflegegrad weitere Ansprüche wie Pflegehilfsmittel, Hausnotruf und Zuschüsse zur Wohnraumanpassung. Wer früh beantragt, baut sich rechtzeitig ein Unterstützungsnetz auf.

Was tun bei Problemen mit der Erstattung?

Lehnt die Pflegekasse eine Erstattung ab, lohnt sich ein genauer Blick: Häufig liegt es daran, dass der Anbieter nicht anerkannt war oder die Rechnung unvollständig ist. Fragen Sie nach dem konkreten Grund und reichen Sie fehlende Nachweise nach. Bleibt die Ablehnung bestehen, können Sie schriftlich widersprechen. Eine kostenlose Pflegeberatung oder ein Pflegestützpunkt unterstützt Sie dabei und prüft, ob das gewählte Angebot tatsächlich erstattungsfähig ist.

So unterstützen wir Sie

Wir helfen Ihnen, den Entlastungsbetrag sinnvoll einzusetzen — sei es für Betreuung, hauswirtschaftliche Unterstützung oder als Baustein einer umfassenderen Versorgung zu Hause. Gemeinsam mit unserer Beratung finden Sie heraus, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie sich Entlastungsbetrag, Pflegesachleistung und weitere Ansprüche optimal kombinieren lassen. Gern prüfen wir unverbindlich, ob in Ihrer Region eine Pflegekraft verfügbar ist.

Häufige Fragen zu Entlastungsbetrag

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2025?
Der Entlastungsbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2025 131 € pro Monat (zuvor 125 €).
Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag — unabhängig davon, ob sie Pflegegeld beziehen.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Leistungen ambulanter Pflegedienste (bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und Hauswirtschaft) sowie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag wie Alltagsbegleitung oder Haushaltshilfe.
Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Nein. Der Entlastungsbetrag wird nicht bar ausgezahlt. Sie reichen die Rechnung einer anerkannten Leistung ein oder treten den Anspruch an den Anbieter ab, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Verfällt der Entlastungsbetrag, wenn ich ihn nicht nutze?
Nicht genutzte Beträge sammeln sich innerhalb des Kalenderjahres an. Restbeträge aus dem Vorjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden, danach verfallen sie.
Bekomme ich den Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1?
Ja. Gerade bei Pflegegrad 1 ist der Entlastungsbetrag oft die wichtigste Leistung, da sonst kein Pflegegeld oder keine klassische Sachleistung zusteht.
Kann eine Nachbarin über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Nur, wenn sie über ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag tätig ist. Eine reine private Nachbarschaftshilfe ohne Anerkennung kann in den meisten Bundesländern nicht abgerechnet werden.
Was ist der Umwandlungsanspruch?
Wer die Pflegesachleistung nicht voll ausschöpft, kann bis zu 40 % des nicht genutzten Betrags zusätzlich in Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.
Kann ich den Entlastungsbetrag für die Tagespflege nutzen?
Ja. Tages- und Nachtpflege sowie der Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege gehören zu den zulässigen Verwendungszwecken.
Muss ich den Entlastungsbetrag gesondert beantragen?
Der Anspruch besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen ihn nur durch das Einreichen von Rechnungen anerkannter Leistungen abrufen.
Kann ich den Entlastungsbetrag mit Pflegegeld kombinieren?
Ja. Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zum Pflegegeld zu und beeinflusst dieses nicht.
Wie finde ich anerkannte Anbieter?
Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag führen die Pflegekassen und die Pflegestützpunkte. Auch eine kostenlose Pflegeberatung hilft weiter.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2025 und gelten 2026 unverändert weiter (nächste planmäßige Anpassung zum 1. Januar 2028) — maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Ihre Pflegekasse.