Pflegegrad: Einstufung, Leistungen und Antrag einfach erklärt
🕐 ca. 11 Min. Lesezeit·Aktualisiert Mai 2026
Der Pflegegrad ist das zentrale Maß im deutschen Pflegesystem: Er legt fest, wie selbstständig ein Mensch noch ist — und damit, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt. Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade, die die früheren drei Pflegestufen abgelöst haben.
Dieser Ratgeber erklärt Schritt für Schritt, wie die Einstufung funktioniert, welche Leistungen Ihnen je Pflegegrad zustehen und wie Sie den Antrag richtig stellen.
5PflegegradeFür jede Situation die passende Stufe – von etwas Unterstützung bis zur Rund-um-die-Uhr-Pflege.
12,5–100PunkteEin klares, faires System erfasst genau, wobei Sie wirklich Hilfe brauchen.
6LebensbereicheKörper, Geist und Alltag zählen gleichermaßen – nicht allein die Diagnose.
131 €ab Pflegegrad 1Schon bei geringem Bedarf gibt es Monat für Monat finanzielle Entlastung.
Was ist ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad drückt aus, wie stark ein Mensch in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist — körperlich, geistig oder psychisch.
Er ist die Eintrittskarte zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung: Erst mit einem anerkannten Pflegegrad zahlt die Pflegekasse Pflegegeld, übernimmt die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst oder bezuschusst Hilfsmittel und den Umbau der Wohnung. Je höher der Pflegegrad (von 1 bis 5), desto größer der festgestellte Unterstützungsbedarf und desto umfangreicher die Leistungen.
Entscheidend ist dabei eine einfache Frage: Was kann der Mensch noch allein, und wobei braucht er Hilfe? Nicht die Diagnose allein, sondern die Auswirkungen auf den Alltag bestimmen den Pflegegrad.
Zwei Menschen mit derselben Erkrankung können deshalb sehr unterschiedliche Pflegegrade erhalten — je nachdem, wie sehr die Erkrankung das tägliche Leben beeinträchtigt.
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Pflegegrad statt Pflegestufe: Was sich 2017 geändert hat
Bis Ende 2016 gab es drei Pflegestufen. Sie stellten vor allem auf den zeitlichen Hilfebedarf bei körperlichen Verrichtungen ab — also darauf, wie viele Minuten am Tag jemand Unterstützung beim Waschen, Anziehen oder Essen brauchte.
Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen fielen durch dieses Raster oft heraus, obwohl sie im Alltag stark eingeschränkt waren.
Mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz wurden zum 1. Januar 2017 die drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt. Grundlage ist seitdem das Neue Begutachtungsassessment (NBA), das nicht mehr Minuten zählt, sondern den Grad der Selbstständigkeit in sechs Lebensbereichen misst.
Damit werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen erstmals gleichwertig berücksichtigt. Wer früher eine Pflegestufe hatte, wurde automatisch in einen Pflegegrad übergeleitet — niemand musste neu beantragen.
„Nicht die Diagnose entscheidet, sondern wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist.“
Die fünf Pflegegrade im Überblick
Die fünf Pflegegrade beschreiben eine Spanne von leichter bis schwerster Beeinträchtigung:
Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Betroffene kommen im Alltag noch weitgehend allein zurecht, benötigen aber punktuell Unterstützung oder Anleitung.
Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung. Es besteht regelmäßiger Hilfebedarf, etwa bei der Körperpflege oder im Haushalt.
Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung. Der Mensch ist in vielen Bereichen des Alltags auf Hilfe angewiesen.
Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung. Es besteht ein sehr hoher, oft täglicher Pflege- und Betreuungsbedarf.
Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung, etwa bei vollständiger Bewegungsunfähigkeit oder intensivem Betreuungsbedarf.
★ Pflegegrad-Selbsttest
Welcher Pflegegrad passt zu diesem Fall?
Frage 1 von 3
Fall 1 Frau A., 77, lebt allein und versorgt sich selbst. Sie ist unsicher auf den Beinen, braucht Hilfe beim Einkaufen und Putzen und vergisst gelegentlich Termine.
Richtig: Pflegegrad 1 — Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Punkte): weitgehend selbstständig, nur punktuelle Hilfe. Mehr →
Fall 2 Herr B., 81, hat eine mittelschwere Demenz. Er braucht bei Körperpflege und Anziehen Anleitung, darf tagsüber nicht mehr allein bleiben und ist nachts oft unruhig.
Richtig: Pflegegrad 3 — Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Punkte): täglicher Hilfebedarf; kognitive Einschränkungen zählen stark. Mehr →
Fall 3 Frau C., 88, ist bettlägerig, wird über eine Magensonde ernährt, kann sich nicht mehr selbst bewegen und benötigt Pflege rund um die Uhr.
Richtig: Pflegegrad 5 — Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (90 bis 100 Punkte): nahezu vollständig unselbstständig. Mehr →
Ob in Ihrer Situation wirklich ein bestimmter Pflegegrad infrage kommt, hängt von vielen Details ab. Lassen Sie es jetzt unverbindlich und kostenlos prüfen — in nur wenigen Minuten.
Hinweis: Dieser Selbsttest dient nur der Veranschaulichung. Der tatsächliche Pflegegrad wird vom Medizinischen Dienst über das Punktesystem festgestellt.
Das Punktesystem: Wie viele Punkte für welchen Pflegegrad?
Die Einstufung erfolgt über ein Punktesystem von 12,5 bis 100 Punkten. Je mehr Punkte, desto stärker die Beeinträchtigung — und desto höher der Pflegegrad. Die Schwellen sind bundesweit einheitlich festgelegt:
Pflegegrad
Gesamtpunkte
Bedeutung
Pflegegrad 1
12,5 bis unter 27
geringe Beeinträchtigung
Pflegegrad 2
27 bis unter 47,5
erhebliche Beeinträchtigung
Pflegegrad 3
47,5 bis unter 70
schwere Beeinträchtigung
Pflegegrad 4
70 bis unter 90
schwerste Beeinträchtigung
Pflegegrad 5
90 bis 100
schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen
Liegt das Ergebnis unter 12,5 Punkten, wird kein Pflegegrad anerkannt. In diesem Fall lohnt es sich oft, die Begutachtung gut vorzubereiten oder bei einer Verschlechterung einen neuen Antrag zu stellen.
Die sechs Module der Begutachtung
Für die Punktzahl betrachtet der Gutachter sechs Lebensbereiche, die sogenannten Module. Jedes Modul fließt mit einem festen Gewicht in die Gesamtbewertung ein. So wird sichergestellt, dass nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen zählen:
Modul 1 – Mobilität (10 %): Kann sich die Person allein im Bett umdrehen, aufstehen, sitzen, gehen und Treppen steigen?
Modul 2 – Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Orientierung, Gedächtnis, Verstehen von Sachverhalten, Erkennen von Personen.
Modul 3 – Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: z. B. nächtliche Unruhe, Ängste, Aggressionen, Abwehr von Hilfe. Aus Modul 2 und 3 zählt der jeweils höhere Wert — zusammen mit 15 %.
Modul 4 – Selbstversorgung (40 %): Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang. Dieser Bereich hat das größte Gewicht.
Modul 5 – Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %): Medikamente, Verbandwechsel, Arztbesuche, Umgang mit Hilfsmitteln.
Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %): Tagesablauf einteilen, sich beschäftigen, Kontakte pflegen.
Die Punkte der Module werden gewichtet zusammengezählt und ergeben die Gesamtpunktzahl, aus der sich der Pflegegrad ableitet.
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Wie läuft die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst ab?
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst (MD) — bei privat Versicherten den Dienst Medicproof — mit der Begutachtung.
Ein Gutachter, meist eine Pflegefachkraft oder ein Arzt, vereinbart einen Termin und kommt in der Regel zu Ihnen nach Hause. Der Besuch dauert etwa eine Stunde.
Der Gutachter verschafft sich ein Bild davon, wie der Alltag wirklich abläuft, und stellt Fragen zu allen sechs Modulen. Wichtig: Schildern Sie die Situation ehrlich und an einem typischen Tag — nicht so, wie es an einem besonders guten Tag aussieht.
Viele pflegebedürftige Menschen neigen dazu, ihre Fähigkeiten in der Begutachtungssituation zu überschätzen oder aus Stolz mehr zu zeigen, als sie sonst leisten können. Eine vertraute Bezugsperson sollte deshalb beim Termin dabei sein und ergänzen, wo nötig.
Übrigens: Für gesetzlich Versicherte in Baden-Württemberg — etwa aus Mannheim oder Heidelberg — übernimmt der Medizinische Dienst Baden-Württemberg die Begutachtung; im angrenzenden Rheinland-Pfalz, zum Beispiel in Ludwigshafen, ist der Medizinische Dienst Rheinland-Pfalz zuständig.
Welche Leistungen gibt es je Pflegegrad?
Mit dem Pflegegrad entscheidet sich, welche Leistungen die Pflegekasse trägt. Die beiden wichtigsten Geldleistungen sind das Pflegegeld (wenn Angehörige oder Bekannte zu Hause pflegen) und die Pflegesachleistung (wenn ein ambulanter Pflegedienst übernimmt). Beide steigen mit dem Pflegegrad:
Pflegegrad
Pflegegeld / Monat
Pflegesachleistung / Monat
Pflegegrad 1
—
—
Pflegegrad 2
347 €
796 €
Pflegegrad 3
599 €
1.497 €
Pflegegrad 4
800 €
1.859 €
Pflegegrad 5
990 €
2.299 €
Beträge Stand 2025. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich auch kombinieren (Kombinationsleistung): Übernimmt ein Pflegedienst nur einen Teil, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.
Darüber hinaus stehen Ihnen je nach Pflegegrad weitere Leistungen zu:
Entlastungsbetrag (131 € / Monat): für alle Pflegegrade 1 bis 5, z. B. für Betreuungsangebote oder eine Haushaltshilfe.
Verhinderungspflege: bei Urlaub oder Krankheit der pflegenden Person — die Ersatzpflege zu Hause (ab Pflegegrad 2).
Kurzzeitpflege: vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt (ab Pflegegrad 2).
Gemeinsamer Jahresbetrag / Entlastungsbudget: Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsames, flexibel aufteilbares Jahresbudget von bis zu 3.539 € (Pflegegrade 2 bis 5) — die beiden Leistungen addieren sich also nicht, sondern werden aus diesem Topf bezahlt.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis 42 € / Monat): z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen.
Hausnotruf (25,50 € / Monat): Zuschuss zu einem Notrufsystem.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis 4.180 € je Maßnahme): etwa für ein barrierefreies Bad oder einen Treppenlift.
Teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege im Heim — mit eigenen, nach Pflegegrad gestaffelten Beträgen.
Gut zu wissen: Viele Leistungen können nebeneinander genutzt werden. Wer die Ansprüche clever kombiniert, entlastet pflegende Angehörige spürbar — eine gute Pflegeberatung hilft, das Maximum herauszuholen.
Was steht Ihnen bei Pflegegrad 1 zu?
Pflegegrad 1 ist eine Besonderheit: Es gibt zwar kein Pflegegeld und keine klassische Pflegesachleistung, aber dennoch wertvolle Unterstützung. Dazu zählen der Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, der Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln, der Hausnotruf, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sowie eine kostenlose Pflegeberatung.
Auch ein monatlicher Zuschuss von 131 € zur vollstationären Pflege ist möglich. Der Antrag lohnt sich daher fast immer — schon allein, um den Anspruch frühzeitig zu sichern.
„Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung — wer zögert, verschenkt bares Geld.“Tipp zur Antragstellung
Pflegegrad beantragen: Schritt für Schritt
Der Weg zum Pflegegrad ist unkomplizierter, als viele denken:
1. Antrag stellen: Ein formloser Antrag bei der Pflegekasse genügt — telefonisch, schriftlich oder online. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Tipp: Das Datum zählt — gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung.
2. Formulare ausfüllen: Sie erhalten Antragsunterlagen, in denen Sie die pflegende Person und die gewünschte Leistung angeben.
3. Begutachtung: Der Medizinische Dienst meldet sich für einen Termin bei Ihnen zu Hause.
4. Bescheid: Die Pflegekasse teilt Ihnen den Pflegegrad schriftlich mit — in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung.
5. Leistungen abrufen: Nach der Bewilligung können Sie Pflegegeld, einen Pflegedienst oder weitere Leistungen in Anspruch nehmen.
So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor
Eine gute Vorbereitung ist oft entscheidend für eine faire Einstufung. Bewährt hat sich vor allem ein Pflegetagebuch: Notieren Sie über ein bis zwei Wochen, wobei und wie oft am Tag Unterstützung nötig ist. Halten Sie außerdem folgende Unterlagen bereit:
Liste aller Diagnosen, Arztberichte und Krankenhausentlassungsberichte
aktueller Medikamentenplan
Übersicht der genutzten Hilfsmittel (Rollator, Pflegebett, Inkontinenzmaterial usw.)
Kontaktdaten behandelnder Ärzte und Therapeuten
Sorgen Sie dafür, dass eine vertraute Person beim Termin anwesend ist. Sie kann Situationen schildern, die der pflegebedürftige Mensch selbst herunterspielt — etwa nächtliche Unruhe, Stürze oder Schwierigkeiten beim Anziehen.
Widerspruch bei Ablehnung oder zu niedriger Einstufung
Fällt der Pflegegrad niedriger aus als erwartet oder wird er ganz abgelehnt, müssen Sie das nicht hinnehmen. Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Fordern Sie zunächst das vollständige Gutachten an und prüfen Sie es: Oft sind einzelne Module zu günstig bewertet.
Legen Sie dem Widerspruch ein Pflegetagebuch sowie aktuelle ärztliche Unterlagen bei. In vielen Fällen führt der Widerspruch zu einer erneuten Begutachtung und einer höheren Einstufung. Eine Pflegeberatung oder ein Sozialverband kann Sie dabei kostenlos unterstützen.
⚠ Frist beachten: Gegen den Bescheid können Sie nur innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen — danach wird die Einstufung bestandskräftig.
Pflegegrad bei Demenz und psychischen Erkrankungen
Gerade Menschen mit Demenz profitieren vom heutigen System. Während die alten Pflegestufen vor allem körperlichen Hilfebedarf maßen, erfassen die Module 2 und 3 ausdrücklich kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen. Wer also örtlich und zeitlich desorientiert ist, Angehörige nicht mehr erkennt, nachts unruhig ist oder Hilfe abwehrt, kann einen Pflegegrad erhalten, selbst wenn er sich körperlich noch gut bewegen kann. Auch bei einer fortschreitenden Erkrankung lässt sich der Pflegegrad jederzeit per Höherstufungsantrag anpassen.
Pflegegrad und ambulanter Pflegedienst: So unterstützen wir Sie
Ein anerkannter Pflegegrad eröffnet die Möglichkeit, professionelle Pflege nach Hause zu holen, ohne dass Angehörige alles allein stemmen müssen. Als ambulanter Pflegedienst übernehmen wir die Grund- und Behandlungspflege, rechnen Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab und beraten Sie, welche Leistungen sich in Ihrer Situation sinnvoll kombinieren lassen.
So bleibt Ihr Angehöriger in der vertrauten Umgebung — und Sie gewinnen Sicherheit und Zeit. Gern prüfen wir unverbindlich, ob in Ihrer Region eine Pflegekraft verfügbar ist.
Häufige Fragen zu Pflegegrad
Ab welchem Pflegegrad bekomme ich Geld von der Pflegekasse?
Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 erhalten Sie u. a. den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich (Stand 2025), aber kein Pflegegeld.
Wie viele Punkte brauche ich für welchen Pflegegrad?
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten (bis maximal 100). Unter 12,5 Punkten wird kein Pflegegrad anerkannt.
Welche sechs Module werden bei der Begutachtung bewertet?
Mobilität (10 %), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen 15 %), Selbstversorgung (40 %), Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen (20 %) und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %).
Wie beantrage ich einen Pflegegrad?
Ein formloser Antrag bei Ihrer Pflegekasse — telefonisch, schriftlich oder online — genügt. Anschließend vereinbart der Medizinische Dienst einen Begutachtungstermin bei Ihnen zu Hause. Wichtig: Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung.
Wie viel Pflegegeld gibt es 2025 je Pflegegrad?
Stand 2025: Pflegegrad 2 = 347 €, Pflegegrad 3 = 599 €, Pflegegrad 4 = 800 € und Pflegegrad 5 = 990 € monatlich. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Was steht mir bei Pflegegrad 1 zu?
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich, Zuschüsse zu Pflegehilfsmitteln und Hausnotruf, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung sowie eine kostenlose Pflegeberatung (Stand 2025).
Kann ich Pflegegeld und Pflegesachleistung kombinieren?
Ja. Übernimmt ein ambulanter Pflegedienst nur einen Teil der Pflege, wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt. Diese Mischung nennt man Kombinationsleistung.
Was kann ich tun, wenn mein Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig ist?
Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einlegen. Hilfreich ist, das vollständige Gutachten anzufordern und ein Pflegetagebuch sowie aktuelle ärztliche Unterlagen beizulegen.
Kann ein Pflegegrad später erhöht werden?
Ja. Wenn der Pflegebedarf steigt, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen — es folgt eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst.
Bekommt man bei Demenz einen Pflegegrad?
Ja. Seit 2017 werden kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen ausdrücklich bewertet (Module 2 und 3). Menschen mit Demenz können daher einen Pflegegrad erhalten, auch wenn sie körperlich noch beweglich sind.
Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?
Die Pflegekasse muss in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragstellung entscheiden. Bei Eilfällen, etwa im Krankenhaus oder Hospiz, gelten kürzere Fristen.
Muss ich das Pflegegeld versteuern?
Nein. Pflegegeld, das an die pflegebedürftige Person gezahlt und an pflegende Angehörige weitergegeben wird, ist in der Regel steuerfrei, solange die Pflege aus sittlicher Verpflichtung erfolgt.
Wir übernehmen die Pflege — Sie gewinnen Zeit.
Persönlich, erfahren, herzlich: Sprechen Sie mit uns über die Versorgung Ihres Angehörigen zu Hause.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Konkrete Leistungsbeträge und Voraussetzungen können sich ändern — die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2025 und gelten 2026 unverändert weiter (nächste planmäßige Anpassung zum 1. Januar 2028). Maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Ihre Pflegekasse.