Stand: September 2026
Pflegegeld: Wer bekommt es überwiesen — und wie kommt es bei der Pflegeperson an?
Die einen sagen: Das Pflegegeld gehört auf das Konto der pflegebedürftigen Person, weil es Ausdruck ihrer Selbstbestimmung ist. Die anderen halten dagegen, in der Praxis müsse doch derjenige das Geld erhalten, der die Pflege tatsächlich leiste — also die pflegende Tochter, der Ehepartner, der Sohn. Was davon rechtlich trägt und was Zuspitzung ist, lässt sich am geltenden Sozialgesetzbuch messen — und genau das leistet dieser Beitrag.
Anlass ist ein Bericht der Allgäuer Zeitung vom 5. September 2026, in dem die Autorin Deborah Dillmann die Frage aufwirft: „Pflegegeld: Wer bekommt es überwiesen – Pflegebedürftige oder Pflegende?“ Die Frage klingt banal — sie ist es nicht. Sie betrifft jede Familie, in der Angehörige zuhause pflegen, und sie berührt Recht, Vertrauen und familiäres Gleichgewicht zugleich.

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Wer erhält das Pflegegeld rechtlich — die pflegebedürftige Person oder die Pflegeperson?
Die klare Antwort vorweg: Empfänger des Pflegegeldes ist die pflegebedürftige Person selbst. Das steht so im Gesetz. Nach § 37 Absatz 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 „anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen“. Antragsteller und Empfänger ist damit die pflegebedürftige Person — nicht die Tochter, nicht der Ehemann, nicht der Sohn.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab: 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Die Pflegekasse überweist diesen Betrag auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Diese entscheidet, wie sie das Geld verwendet — häufig gibt sie es an die Angehörigen als Anerkennung weiter, muss dies aber nicht.
Warum die Frage trotzdem regelmäßig auftaucht
In der Pflegepraxis zeigt sich, dass die Verwaltung des Geldes für viele Familien eine praktische Frage ist: Wenn die Mutter dement ist und das Konto nicht mehr eigenständig führen kann, wenn der Vater nach einem Schlaganfall Überweisungen nicht mehr überblickt — dann muss jemand für ihn handeln. Und genau hier setzt der Streit an, den die Allgäuer Zeitung beschreibt.
Wie kommt das Pflegegeld bei der pflegenden Person an — rechtssicher und ohne Konflikte?
Die Antwort führt über zwei Wege, die beide anerkannt sind. Erstens: die freiwillige Weitergabe. Die pflegebedürftige Person erhält das Geld auf ihr Konto und gibt es — bar oder per Überweisung — an die pflegende Person weiter. Zweitens: die Vorsorgevollmacht oder Kontovollmacht. Damit können pflegende Angehörige das Konto führen und das Pflegegeld verwalten, ohne dass rechtlich der Empfänger wechselt.
Was pflegende Angehörige dokumentieren sollten
Familien profitieren häufig davon, den Umgang mit dem Pflegegeld schriftlich festzuhalten — nicht aus Misstrauen, sondern zur Klarheit gegenüber Geschwistern, Finanzamt oder späteren Erben. Erfahrungsgemäß bewährt sich ein einfacher Vermerk, aus dem hervorgeht, wer welche Aufgaben übernimmt und wie das Geld eingesetzt wird.
- Kopie des Bewilligungsbescheids der Pflegekasse
- Formlose Notiz über die Weitergabe des Pflegegeldes (Datum, Betrag)
- Belege über Auslagen, wenn das Pflegegeld für pflegebezogene Ausgaben verwendet wird
- Kontoauszüge, aus denen die Überweisungen der Pflegekasse hervorgehen
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld ist keine Vergütung für die Pflegeperson im arbeitsrechtlichen Sinn. Es ist eine Leistung an die pflegebedürftige Person, die diese frei verwenden darf. Wer als Angehörige oder Angehöriger das Geld weitergegeben bekommt, erhält es als Anerkennung — nicht als Gehalt.

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Welche Pflichten sind mit dem Bezug von Pflegegeld verbunden?
Wer Pflegegeld bezieht, geht eine Verpflichtung ein: Die Pflegekasse muss sich davon überzeugen können, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist. Deshalb sind regelmäßige Beratungsbesuche vorgeschrieben. Nach § 37 Absatz 3 SGB XI müssen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen; bei den Pflegegraden 4 und 5 ist eine Beratung vierteljährlich möglich.
Diese Beratung übernehmen zugelassene Pflegedienste, anerkannte Beratungsstellen oder von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachpersonen. Bis zum 31. März 2027 kann jede zweite Beratung auch per Videokonferenz erfolgen — die erste muss aber in der Häuslichkeit stattfinden. Wer die Beratung nicht abruft, riskiert nach § 37 Absatz 6 SGB XI eine Kürzung oder im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegeldes.
Was passiert bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege?
Während einer Kurzzeitpflege oder einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld überwiesen. Diese Regelung greift zusätzlich zum Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, der 2026 bei bis zu 3.539 Euro liegt.
Was gilt, wenn die pflegebedürftige Person das Konto nicht mehr selbst führen kann?
Diese Konstellation ist der eigentliche Kern der aktuellen Debatte. Wenn eine pflegebedürftige Person aufgrund einer Demenz, eines Schlaganfalls oder anderer Erkrankungen ihre finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, benötigt sie Unterstützung. Die Pflegekasse ändert deshalb aber nicht den Empfänger — sie überweist weiter auf das Konto der pflegebedürftigen Person.
Vorsorgevollmacht — der bevorzugte Weg
Eine rechtzeitig ausgestellte Vorsorgevollmacht erlaubt der bevollmächtigten Person, das Konto zu führen, Überweisungen vorzunehmen und Ausgaben zu tätigen. Die Vollmacht sollte ausdrücklich die Vermögensangelegenheiten umfassen; für Immobiliengeschäfte ist die notarielle Form erforderlich. Für die reine Kontoführung genügt in vielen Fällen eine bankinterne Vollmacht.
Betreuung durch das Betreuungsgericht
Fehlt eine Vollmacht und kann die pflegebedürftige Person keine mehr erteilen, richtet das Betreuungsgericht auf Antrag eine rechtliche Betreuung ein. Die betreuende Person — häufig ein Angehöriger — verwaltet dann auch das Pflegegeld, muss aber gegenüber dem Gericht Rechenschaft ablegen. Der Weg über das Gericht ist aufwendiger, aber rechtssicher.
Wichtiger Hinweis: Ohne Vollmacht und ohne Betreuung darf niemand — auch nicht der Ehepartner oder das erwachsene Kind — dauerhaft über fremde Konten verfügen. Seit 2023 gibt es zwar ein zeitlich begrenztes Notvertretungsrecht für Ehepartner in Gesundheitsangelegenheiten (§ 1358 BGB), es umfasst aber nicht die freie Verwaltung des Pflegegeldes.
Was heißt das jetzt konkret für Familien?
Die Debatte, die die Allgäuer Zeitung unter dem Titel „Pflegegeld: Wer bekommt es überwiesen – Pflegebedürftige oder Pflegende?“ aufgreift, wirkt größer als sie ist. Die Positionen sind nachvollziehbar — die einen betonen Selbstbestimmung, die anderen die praktische Belastung der Pflegenden. Entschieden ist die Rechtslage aber seit Langem: Empfänger ist die pflegebedürftige Person (§ 37 SGB XI). Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern klare Wege für den Alltag.
Fünf Punkte für die eigene Familie
Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Frage nach dem Pflegegeld nicht erst dann zu klären, wenn Streit aufkommt, sondern früh — idealerweise bereits bei Beantragung des Pflegegrades. Wer den Antrag mit einer kostenlosen Beratung im Pflegestützpunkt vorbereitet, klärt gleichzeitig auch Fragen zu Vollmachten, Kontoführung und Weitergabe des Pflegegeldes.
Konkret heißt das: Prüfen Sie, ob eine Vorsorgevollmacht besteht — und wenn nicht, ob sie noch erteilt werden kann. Klären Sie in der Familie, wie das Pflegegeld verwendet wird und ob es an die pflegende Person weitergegeben werden soll. Dokumentieren Sie diese Absprachen formlos, aber schriftlich. Rufen Sie die vorgeschriebenen Beratungsbesuche pünktlich ab — sie sind Pflicht, aber sie sind auch eine wertvolle fachliche Unterstützung. Und nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung: bei der Pflegekasse, im Pflegestützpunkt vor Ort oder — für privat Versicherte — bei der Compass Pflegeberatung.

Die aktuelle Meldung greift eine reale Verunsicherung auf, aber sie beschreibt keinen Rechtsstreit, in dem sich etwas ändern würde. Am geltenden Recht gemessen ist die Sache eindeutig: Das Pflegegeld gehört der pflegebedürftigen Person. Was davon bei der pflegenden Tochter, dem Sohn oder dem Ehepartner ankommt, entscheiden die Beteiligten gemeinsam — nicht die Pflegekasse.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


