Stand: September 2026
Entlastungsbetrag Pflegegrad 5 ab 2027: Was sich ändert — und was pflegende Angehörige bei der Rente wissen sollten
Wer mit Pflegegrad 5 zu Hause versorgt wird, braucht in aller Regel eine Betreuung rund um die Uhr — getragen fast immer von Angehörigen. Die 131 Euro Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) sind in dieser Lage das, was ihnen stundenweise Luft verschafft, zusätzlich zu 990 Euro Pflegegeld. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz macht daraus ab dem 1. Januar 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro und ersetzt das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 1.079 Euro. Für die pflegenden Angehörigen selbst steht im selben Entwurf allerdings noch etwas anderes — dazu weiter unten. Beschlossen ist bislang nichts.
Was steht Ihnen bei Pflegegrad 5 heute zu?
Anders als das Pflegegeld wird der Entlastungsbetrag nicht überwiesen. Er ersetzt Kosten, die bereits entstanden sind: Sie oder der Anbieter reichen den Beleg ein, die Pflegekasse erstattet. Wer nichts abruft, sammelt keinen Anspruch an, sondern verliert ihn nach einer Frist.
131 Euro monatlich, ohne Anrechnung
Der Anspruch gilt in allen Pflegegraden für die häusliche Pflege. Bei Pflegegrad 5 tritt er neben 990 Euro Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder neben 2.299 Euro Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI, ohne diese zu kürzen.
Wofür Sie den Betrag heute einsetzen dürfen
Das geltende Recht kennt vier Verwendungszwecke:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 ausdrücklich nicht für Leistungen der Selbstversorgung, also nicht für die körperbezogene Pflege
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Entlastungsdienste
Bei Pflegegrad 5 zählt vor allem der vierte Punkt. Eine Betreuungskraft, die zweimal die Woche für ein paar Stunden übernimmt, ist häufig der einzige Weg, dass die pflegende Person überhaupt einmal aus dem Haus kommt — und genau dafür ist der Entlastungsbetrag gedacht.
Bis wann Sie nicht genutzte Beträge noch einlösen können
Was in einem Kalenderjahr liegen bleibt, bleibt noch das ganze folgende Halbjahr abrufbar. Reste aus 2026 lassen sich also bis zum 30. Juni 2027 einsetzen, danach verfallen sie. Über zwölf ungenutzte Monate summiert sich das auf 1.572 Euro.
Wichtiger Hinweis: Gerade bei durchgehender häuslicher Versorgung bleibt der Entlastungsbetrag oft ungenutzt, weil im Alltag die Zeit fehlt, sich darum zu kümmern. Fragen Sie den Restbetrag einmal jährlich bei der Pflegekasse ab — sie führt ihn, nennt ihn aber selten von sich aus.

Jetzt unverbindlich und kostenlos beraten lassen
✓ Antwort innerhalb von 24 Stunden
✓ keine Kosten
✓ keine Verpflichtung
0621 748 143 10
Wodurch wird der Entlastungsbetrag 2027 ersetzt?
Er wird durch eine anders zugeschnittene Leistung ersetzt. Der Referentenentwurf, den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 vorgelegt hat, streicht die §§ 45a und 45b SGB XI in ihrer heutigen Fassung und schreibt sie neu.
An seine Stelle tritt das Sozialraumbudget
Der neue § 45b sieht ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat vor, für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege — bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Beantragt werden müsste es nicht mehr; der Anspruch entstünde von selbst, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Erstattet würde weiterhin gegen Belege.
Was Sie damit künftig nicht mehr bezahlen könnten
Der Zuschnitt wird enger. Zulässig wären nur noch „Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste fallen als Verwendungszweck weg. Für Pflegegrad 5 wiegt das weniger schwer als in den niedrigeren Graden, weil der Betrag hier ohnehin überwiegend in stundenweise Entlastung fließt — also genau in die Kategorie, die bleibt. Eine Übertragungsregel für nicht verbrauchte Beträge enthält der neue Paragraf allerdings nicht mehr.
Was bei Kurzzeitpflege weiterläuft
Eine Regelung im Entwurf ist gerade bei Pflegegrad 5 relevant: Nach § 37 Absatz 2 wird die Hälfte des bisher bezogenen Entlastungsbudgets während einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Bei Pflegegrad 5 wären das rund 540 Euro monatlich, die parallel zur Kurzzeitpflege weiterlaufen.
Wie viel bleibt bei Pflegegrad 5 ab 2027 unterm Strich?
Stellt man beide Seiten nebeneinander, ergibt sich für einen Fall mit Pflegegrad 5 und Pflegegeldbezug folgendes Bild:
- Heute: 990 Euro Pflegegeld + 131 Euro Entlastungsbetrag = 1.121 Euro im Monat
- Nach dem Entwurf: 1.079 Euro Entlastungsbudget + 175 Euro Sozialraumbudget = 1.254 Euro im Monat
Das sind 133 Euro mehr im Monat oder 1.596 Euro im Jahr. Alternativ zum Entlastungsbudget steht das Sachleistungsbudget nach § 36: Für Pflegegrad 5 sieht der Entwurf dort 2.529 Euro vor, heute sind es 2.299 Euro Pflegesachleistung. Beides zusammen gibt es nicht — nach § 37 Absatz 1 tritt das Entlastungsbudget anstelle des Sachleistungsbudgets.
Vorbehalt wie in allen Pflegegraden: Ein zweckgebundenes Budget ist nur so viel wert wie die Angebote, die es dafür in erreichbarer Nähe gibt.

Ist bei Ihnen eine 24-Stunden-Pflegekraft verfügbar?
Geben Sie Ihre Adresse ein — Sie erfahren in Sekunden, ob wir in Ihrer Region eine passende Pflegekraft bereitstellen können. Kostenlos & unverbindlich.
✓ In 30 Sekunden ✓ kostenlos ✓ unverbindlich
Was hätte der Entwurf für die Rente der Pflegeperson bedeutet?
Das ist der Punkt, an dem Pflegegrad 5 sich von allen anderen unterscheidet — und er steht nicht im Pflegerecht, sondern im Rentenrecht.
Heute: 100 Prozent der Bezugsgröße
Wer eine pflegebedürftige Person mindestens zehn Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegt und selbst nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, wird von der Pflegeversicherung als „Pflegeperson“ rentenrechtlich abgesichert. Wie hoch die Beiträge ausfallen, richtet sich nach § 166 Absatz 2 SGB VI — gestaffelt nach Pflegegrad und Leistungsart. Bei Pflegegrad 5 mit Pflegegeldbezug sind es 100 Prozent der Bezugsgröße, der höchste vorgesehene Wert überhaupt. Zum Vergleich: bei Pflegegrad 4 sind es 70 Prozent, bei Pflegegrad 3 43 Prozent, bei Pflegegrad 2 27 Prozent.
Im Entwurf: 70 Prozent — und was daraus wurde
Der Referentenentwurf ändert § 166 Absatz 2 SGB VI und setzt für Pflegegrad 5 beim Entlastungsbudget 70 Prozent der Bezugsgröße an. Rechnet man die Werte aller Pflegegrade durch, ergibt sich ein einheitliches Muster: Jeder Satz wird auf genau 70 Prozent des heutigen Wertes abgesenkt. Für Pflegepersonen hieße das rund 30 Prozent weniger Rentenanwartschaft pro Pflegejahr — und weil Pflegegrad 5 vom höchsten Ausgangswert startet, wäre der absolute Verlust hier am größten.
Am 23. August 2026 hat Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann angekündigt, diese Absenkung zurückzunehmen. Wichtig für die Einordnung: Das war eine politische Ankündigung. Der Entwurfstext selbst ist an dieser Stelle bislang unverändert. Erst der Kabinettsbeschluss wird zeigen, was tatsächlich gestrichen wurde.
Wichtiger Hinweis: Für heute geltende Rentenanwartschaften ändert das nichts. § 166 Absatz 2 SGB VI gilt unverändert weiter, bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist. Wer pflegt, sollte dennoch einmal bei der Deutschen Rentenversicherung prüfen lassen, ob die Pflegezeiten im eigenen Konto korrekt erfasst sind — das ist unabhängig von der Reform sinnvoll und kostenfrei.

Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Bislang nichts. Der Text ist ein Referentenentwurf und damit der erste Halt auf einem langen Weg: Verbändeanhörung, Kabinett, Bundestag, gegebenenfalls Bundesrat. Der Rentenpunkt oben zeigt beispielhaft, wie schnell sich auf diesem Weg etwas ändert.
Stand September 2026 liegt kein Kabinettsbeschluss vor. Der Termin am 2. September ist ohne Befassung verstrichen; als mögliche Termine bleiben der 16., 23. und 30. September. Damit wird das geplante Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 zeitlich eng.
Was sollten Familien mit Pflegegrad 5 jetzt tun?
Drei Schritte sind unabhängig vom weiteren Verfahren sinnvoll:
- Den Restbetrag abfragen und den Stichtag 30. Juni notieren — gerade bei durchgehender Pflege bleibt hier am meisten liegen.
- Anerkannte Alltagsangebote in der Region sichten. Sie wären nach dem Entwurf der einzige zulässige Verwendungszweck; Pflegekassen und Landesbehörden führen die Listen.
- Das Rentenkonto der pflegenden Person prüfen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung berät dazu kostenlos, auf Wunsch telefonisch.
Wo es kostenlose Beratung gibt
Verbindliche Auskunft zum eigenen Fall gibt es an zwei Stellen kostenfrei: bei der Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI, die auf Wunsch ins Haus kommt, und beim Pflegestützpunkt vor Ort. Für Pflegegrad 4 und 5 sieht der Entwurf zusätzlich vor, dass eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit vierteljährlich abgerufen werden kann — statt der halbjährlichen Pflicht in den Pflegegraden 2 und 3.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


