Stand: September 2026
Entlastungsbetrag Pflegegrad 3 ab 2027: Was aus den 131 Euro wird — und was es mit der 319-Euro-Regel auf sich hat
Pflegegrad 3 ist der Punkt, an dem die häusliche Versorgung meist mehrgleisig wird: ein Pflegedienst kommt regelmäßig, dazu Tagespflege oder eine Betreuungskraft. Genau in dieser Konstellation spielt der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) seine Rolle — neben dem Pflegegeld von 599 Euro. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht ab dem 1. Januar 2027 an dieser Stelle ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro vor und ersetzt das Pflegegeld durch ein Entlastungsbudget von 638 Euro. Wer neu eingestuft wird, bekäme in den ersten drei Monaten allerdings nur die Hälfte. Beschlossen ist bislang nichts.
Was steht Ihnen bei Pflegegrad 3 heute zu?
Zuerst das Missverständnis, das am meisten Geld kostet: Der Entlastungsbetrag wird nicht überwiesen. Er ist ein Erstattungsanspruch. Erst wenn eine Leistung tatsächlich erbracht und abgerechnet wurde, zahlt die Pflegekasse — entweder an Sie zurück oder direkt an den Anbieter. Wer nichts in Anspruch nimmt, bekommt nichts, und der Anspruch läuft still weiter, bis er verfällt.
131 Euro monatlich, unabhängig vom Pflegegeld
Anspruchsberechtigt sind alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege, vom ersten bis zum fünften Pflegegrad. Bei Pflegegrad 3 steht der Betrag neben dem Pflegegeld nach § 37 SGB XI (599 Euro) oder neben den Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (1.497 Euro). Eine Anrechnung findet nicht statt — die 131 Euro kürzen also weder das eine noch das andere.
Wofür Sie den Betrag heute einsetzen dürfen
Das geltende Recht kennt vier Verwendungszwecke:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 ausdrücklich nicht für Leistungen der Selbstversorgung, also nicht für die körperbezogene Pflege
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Entlastungsdienste
Bei Pflegegrad 3 entzündet sich der dritte Punkt am häufigsten. Weil ohnehin ein Pflegedienst im Haus ist, liegt es nahe, dessen Rechnung über den Entlastungsbetrag laufen zu lassen. Das geht — aber nur für Betreuung und Hauswirtschaft. Waschen, Ankleiden und Toilettengang bleiben außen vor. Die Kassen prüfen diese Trennung anhand der Leistungspositionen auf der Rechnung, deshalb lohnt es sich, den Dienst um eine entsprechend aufgeschlüsselte Abrechnung zu bitten.
Bis wann Sie nicht genutzte Beträge noch einlösen können
Ungenutztes verfällt nicht sofort. Der Rest eines Kalenderjahres bleibt Ihnen noch das gesamte folgende Halbjahr erhalten. Praktisch heißt das: Alles, was 2026 liegen bleibt, können Sie bis zum 30. Juni 2027 noch abrufen. Bei zwölf ungenutzten Monaten sind das 1.572 Euro, die an einem einzigen Stichtag verloren gehen — ein Betrag, für den sich der Anruf bei der Kasse lohnt.
Wichtiger Hinweis: Ihre Pflegekasse führt einen laufenden Stand des nicht verbrauchten Entlastungsbetrags. Von sich aus teilt sie ihn selten mit — fragen Sie ihn einmal im Jahr aktiv ab, am besten im Frühjahr, solange der Stichtag noch nicht verstrichen ist.

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Was tritt 2027 an die Stelle des Entlastungsbetrags?
Er verschwindet als eigenständige Leistung. Der am 5. Juni 2026 vorgelegte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ersetzt die §§ 45a und 45b SGB XI vollständig; das Wort „Entlastungsbetrag“ kommt im neuen Gesetzestext nicht mehr vor.
An seine Stelle tritt das Sozialraumbudget
Der neue § 45b spricht von einem Sozialraumbudget: bis zu 175 Euro im Monat für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege, bei unter 25-Jährigen bis zu 300 Euro. Für Pflegegrad 3 bedeutet das rechnerisch 44 Euro mehr.
Verfahrenstechnisch wird es einfacher: Der Anspruch soll nach dem Entwurf automatisch entstehen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind — ein Antrag ist nicht mehr nötig. Am Erstattungsprinzip gegen Belege ändert sich nichts.
Was Sie damit künftig nicht mehr bezahlen könnten
Hier liegt der eigentliche Einschnitt, und er steckt nicht in der Zahl. Das Sozialraumbudget darf nach dem Entwurfstext nur noch „für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ verwendet werden, die nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannt sind. Die drei anderen heutigen Verwendungszwecke — Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und der ambulante Pflegedienst — tauchen im neuen Text nicht mehr auf.
Für Familien mit Pflegegrad 3 ist das die folgenreichste Änderung des ganzen Entwurfs. Wer den Entlastungsbetrag heute als Baustein zur Finanzierung der Tagespflege einsetzt, müsste diesen Baustein ersetzen — die 44 Euro mehr wiegen das nicht auf.
Bemerkenswert ist zudem eine Leerstelle: Von einer Übertragung nicht verbrauchter Beträge ist im neuen § 45b nirgends die Rede, obwohl der heutige Paragraf sie ausdrücklich erlaubt. Bliebe der Text so, wäre das Budget Monat für Monat zu verbrauchen oder verloren.
Warum bekommen neu eingestufte Pflegebedürftige nur die Hälfte?
Weil der Entwurf das so vorsieht — und zwar ausschließlich für die Pflegegrade 2 und 3. Das hängt am zweiten Teil der Reform: Parallel zum Sozialraumbudget ändert der Entwurf auch das Pflegegeld. § 37 SGB XI trägt künftig die Überschrift „Entlastungsbudget“. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können es anstelle des Sachleistungsbudgets beantragen. Für Pflegegrad 3 sind 638 Euro monatlich vorgesehen, gegenüber heute 599 Euro Pflegegeld.
319 statt 638 Euro in den ersten drei Monaten
§ 37 Absatz 2 des Entwurfs bestimmt wörtlich: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades die Hälfte des Entlastungsbudgets.“
Bei Pflegegrad 3 wären das 319 Euro statt 638 Euro. Entscheidend ist der genaue Wortlaut: Maßgeblich sind die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades — nicht der Zeitpunkt, zu dem jemand ins Entlastungsbudget wechselt oder von Pflegegrad 2 auf 3 höhergestuft wird. Wer bereits einen Pflegegrad hat, ist von der Halbierung nicht betroffen.
Dafür bis zu zwei Beratungen statt einer
Als Ausgleich sieht der Entwurf für dieselbe Gruppe in denselben ersten drei Monaten bis zu zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz vor. Im Regelfall bleibt es bei Pflegegrad 2 und 3 bei einer verpflichtenden Beratung pro Halbjahr. Erst ab Pflegegrad 4 sieht der Entwurf die Möglichkeit vor, sie vierteljährlich abzurufen.

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Wie viel bleibt bei Pflegegrad 3 ab 2027 unterm Strich?
Stellt man beide Seiten nebeneinander, ergibt sich für einen laufenden Fall mit Pflegegrad 3 und Pflegegeldbezug folgendes Bild:
- Heute: 599 Euro Pflegegeld + 131 Euro Entlastungsbetrag = 730 Euro im Monat
- Nach dem Entwurf: 638 Euro Entlastungsbudget + 175 Euro Sozialraumbudget = 813 Euro im Monat
Das sind 83 Euro mehr im Monat oder 996 Euro im Jahr. Bei einem neu zuerkannten Pflegegrad 3 lägen die ersten drei Monate wegen der Halbierung dagegen bei 494 Euro monatlich — also deutlich unter dem heutigen Wert.
Der Haken an dieser Rechnung: Die 175 Euro sind schmaler nutzbar als die heutigen 131. Ob das Plus bei Ihnen ankommt, entscheidet sich daran, welche nach § 45a anerkannten Angebote es in Ihrem Landkreis überhaupt gibt. In gut versorgten Städten dürfte das Budget aufgehen, im ländlichen Raum nicht zwangsläufig.

Wie verbindlich ist der Entwurf bisher?
Nichts davon ist geltendes Recht. Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums; vor ihm liegen noch die Anhörung der Verbände, der Kabinettsbeschluss, die Lesungen im Bundestag und gegebenenfalls der Bundesrat. Erfahrungsgemäß verändern sich Entwürfe auf diesem Weg erheblich.
Stand September 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss. Der ursprünglich erwartete Termin am 2. September ist verstrichen; als weitere Termine stehen der 16., 23. und 30. September im Raum. Dass der Text noch in Bewegung ist, zeigt ein Vorgang vom 23. August: Die im Entwurf vorgesehene Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde politisch zurückgenommen — im Entwurfstext selbst steht sie weiterhin.
Wichtiger Hinweis: Rechnen Sie für dieses und das kommende Jahr ausschließlich mit dem geltenden Recht: 131 Euro monatlich, übertragbar bis zum 30. Juni des Folgejahres. Zahlen aus einem Entwurf taugen zur Vorbereitung, nicht zur Planung.
Was sollten Familien mit Pflegegrad 3 jetzt tun?
Drei Schritte sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens sinnvoll:
- Den Restbetrag kennen. Ein Anruf bei der Pflegekasse genügt, um zu erfahren, wie viel vom Entlastungsbetrag noch offen ist und bis wann.
- Die anerkannten Angebote im Landkreis durchgehen. Sie wären nach dem Entwurf der einzige verbleibende Verwendungszweck. Wer sie heute schon nutzt, merkt von der Umstellung wenig. Die Übersichten führen die Pflegekassen und die Landesbehörden.
- Bei einer anstehenden Erstbegutachtung den Zeitpunkt bedenken. Käme die Halbierungsregel, zählt der erstmalige Erhalt eines Pflegegrades — eine spätere Höherstufung löst sie nicht noch einmal aus.
Wo es kostenlose Beratung gibt
Zwei Wege kosten nichts und liefern verbindliche Auskunft zum eigenen Fall: die Pflegeberatung der Pflegekasse nach § 7a SGB XI, die auf Wunsch nach Hause kommt, und der Pflegestützpunkt am Wohnort. Beide sehen Ihren aktuellen Leistungsstand ein und wissen, welche Angebote vor Ort anerkannt sind.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


