Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2: 600 Euro – wer ihn bekommt und wie

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Pflegepauschbetrag Pflegegrad 2 Höhe: Zwischen Schlagzeile und Rechtslage — eine Einordnung
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Rund um die Pflege wird derzeit viel diskutiert, geprüft und gefordert — beschlossen ist davon nur wenig. Auch beim Pflegepauschbetrag für Angehörige mit Pflegegrad 2 kursieren Zahlen, Halbwahrheiten und Missverständnisse. Konkret geht es um eine steuerliche Entlastung, die pflegende Angehörige beantragen können, wenn sie zu Hause unentgeltlich pflegen. Ein Bericht der Allgäuer Zeitung vom 27. August 2025 (aktualisiert am 16. September 2026) greift genau diese Frage auf: Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2 eigentlich — und wer bekommt ihn? Die kurze Einordnung vorweg: Der Betrag steht im Einkommensteuergesetz fest, die Voraussetzungen sind klar geregelt, und es lohnt sich, zwischen der geltenden Rechtslage und den aktuellen Reformdebatten sauber zu trennen.

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Worum geht es beim Pflegepauschbetrag — und warum steht er gerade in den Schlagzeilen?

Der Pflegepauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung im Einkommensteuerrecht. Er soll pflegende Angehörige anerkennen, die zu Hause unentgeltlich pflegen — also nicht für die Pflege bezahlt werden. Die Höhe ist im Einkommensteuergesetz nach Pflegegrad gestaffelt. Für den Pflegegrad 2 sieht das geltende Recht 600 Euro im Jahr vor, für Pflegegrad 3 sind es 1.100 Euro, für die Pflegegrade 4 und 5 jeweils 1.800 Euro. Das Merkzeichen „H“ (hilflos) im Schwerbehindertenausweis ist ein zusätzlicher Weg zu den 1.800 Euro — unabhängig vom Pflegegrad. Für die 600 Euro bei Pflegegrad 2 ist es nicht erforderlich.

Die Allgäuer Zeitung greift das Thema in einer aktualisierten Fassung vom 16. September 2026 auf. Dass es überhaupt Aufmerksamkeit findet, hat zwei Gründe: Zum einen ist der finanzielle Alltag pflegender Familien durch steigende Kosten stärker im Fokus. Zum anderen läuft parallel ein größeres Gesetzgebungsverfahren — das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) — dessen Referentenentwurf das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 veröffentlicht hat. Beides gehört nicht in denselben Topf: Der Pflegepauschbetrag steht im Einkommensteuergesetz und wird über die Steuererklärung geltend gemacht. Das PNOG betrifft dagegen die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.

Die Positionen in der aktuellen Debatte — fair benannt

In der pflegepolitischen Diskussion treffen mehrere Sichtweisen aufeinander. Verbände wie der VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder die BAGSO fordern seit Längerem eine spürbare Erhöhung der steuerlichen Anerkennung für pflegende Angehörige — mit dem Argument, dass die häusliche Pflege ohne dieses stille Engagement kaum aufrechtzuerhalten wäre. Die Bundesregierung verweist auf die laufende Reform der Pflegeversicherung und die angespannte Finanzlage der Sozialkassen. Und Steuerfachleute weisen darauf hin, dass der Pauschbetrag nur eine von mehreren Möglichkeiten ist — daneben lassen sich pflegebedingte Aufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Wichtiger Hinweis: Der Pflegepauschbetrag und die Leistungen der Pflegeversicherung (etwa Pflegegeld oder Sachleistungsbudget) sind zwei völlig verschiedene Systeme. Der Pauschbetrag ist eine steuerliche Größe im Einkommensteuerrecht (§ 33b Abs. 6 EStG), das Pflegegeld dagegen eine Sozialleistung. Beides zu verwechseln ist ein häufiger Fehler in der Beratung.

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag bei Pflegegrad 2 aktuell?

Die kurze Antwort: 600 Euro pro Kalenderjahr — ohne weitere Voraussetzung neben dem festgestellten Pflegegrad 2 und der unentgeltlichen, persönlichen Pflege (§ 33b Abs. 6 EStG). Ein Schwerbehindertenausweis oder ein Merkzeichen ist dafür nicht nötig. Liegt bei der gepflegten Person zusätzlich das Merkzeichen „H“ (hilflos) vor, steigt der Pauschbetrag auf 1.800 Euro — auch bei Pflegegrad 2 oder 3.

Die Staffelung im Überblick

  • Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
  • Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
  • Pflegegrad 4: 1.800 Euro pro Jahr
  • Pflegegrad 5: 1.800 Euro pro Jahr
  • Merkzeichen „H“ (hilflos): 1.800 Euro pro Jahr — unabhängig vom Pflegegrad
  • Pflegegrad 1: kein Anspruch auf Pflegepauschbetrag

Für die pflegende Person bedeutet das: Der Betrag wird in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht — ohne dass einzelne Kosten nachgewiesen werden müssen. Man setzt ihn im Rahmen der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ an. Der Pauschbetrag mindert das zu versteuernde Einkommen, wirkt sich also je nach persönlichem Steuersatz unterschiedlich aus. Bei einem Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent ergibt sich aus 600 Euro Pauschbetrag eine tatsächliche Steuerersparnis von rund 180 Euro im Jahr — kein großer Wurf, aber eine planbare Entlastung.

Was das Merkzeichen „H“ zusätzlich bringt

Das Merkzeichen „H“ steht für „hilflos“ und wird vom Versorgungsamt in den Schwerbehindertenausweis eingetragen. Es setzt voraus, dass die betroffene Person für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen dauernd fremde Hilfe braucht. Für den Pflegepauschbetrag wirkt es wie Pflegegrad 4 oder 5: Die pflegende Person erhält 1.800 Euro statt 600 Euro — auch wenn die Pflegekasse nur Pflegegrad 2 festgestellt hat. Pflegegrad und Merkzeichen werden nach unterschiedlichen Kriterien geprüft; nicht jeder Mensch mit Pflegegrad 2 erfüllt die Voraussetzungen für „H“. Wer sie für gegeben hält, sollte einen Antrag beim zuständigen Versorgungsamt prüfen lassen — es geht um 1.200 Euro Unterschied im Jahr.

Wer kann den Pflegepauschbetrag überhaupt beanspruchen?

Die Voraussetzungen sind im Kern klar: Die pflegende Person muss die pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegen — also ohne dafür bezahlt zu werden. Wer als Angehörige oder Angehöriger das Pflegegeld der pflegebedürftigen Person als reine Anerkennung weitergeleitet bekommt, gilt weiterhin als unentgeltlich pflegend, sofern das Pflegegeld nachweislich zur Sicherstellung der Pflege verwendet wird und nicht als Vergütung für die eigene Arbeit gedacht ist.

Weitere Voraussetzungen sind: Die Pflege findet in der eigenen Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der pflegenden Person statt — grundsätzlich also im häuslichen Umfeld. Die Wohnung muss in Deutschland, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Und die pflegende Person muss die Pflege persönlich durchführen — eine Verwandtschaft verlangt das Gesetz nicht; auch Nachbarn oder Freunde können den Pauschbetrag beanspruchen, wenn sie unentgeltlich pflegen.

Was gilt, wenn mehrere Angehörige gemeinsam pflegen?

Häufig teilen sich Geschwister oder Ehepartner die Pflege eines Elternteils. In solchen Fällen wird der Pauschbetrag anteilig aufgeteilt — nach Köpfen. Pflegen also zwei Töchter und ein Sohn gemeinsam ihre pflegebedürftige Mutter mit Pflegegrad 4, wird der Pauschbetrag von 1.800 Euro durch drei geteilt: 600 Euro pro Person und Jahr. Die Aufteilung erfolgt unabhängig davon, wer wie viel Zeit tatsächlich investiert — allein die Zahl der pflegenden Personen zählt.

Wichtiger Hinweis: Wird die pflegebedürftige Person überwiegend von einem professionellen Pflegedienst versorgt und übernehmen Angehörige nur einzelne unterstützende Tätigkeiten, ist der Pauschbetrag in der Regel nicht anwendbar. Entscheidend ist, dass die Angehörigen die häusliche Pflege tatsächlich sicherstellen — nicht nur gelegentlich helfen.

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Wie beantragt man den Pflegepauschbetrag konkret?

Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Pflegepauschbetrag wird direkt in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht — in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“. Dort trägt man die Angaben zur pflegebedürftigen Person ein und weist auf den bestehenden Pflegegrad hin. Als Nachweis dient der Bescheid der Pflegekasse über den festgestellten Pflegegrad; wer den höheren Betrag über das Merkzeichen „H“ beansprucht, legt zusätzlich den Schwerbehindertenausweis vor.

Die wichtigsten Fristen im Blick

Die Steuererklärung für ein Kalenderjahr ist ohne Steuerberater bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen. Wer eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat länger Zeit — hier gilt regelmäßig eine verlängerte Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres. Für die Steuererklärung 2025 heißt das: Ohne Beratung bis 31. Juli 2026, mit Beratung entsprechend länger.

Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten — was ist günstiger?

Anstelle des Pauschbetrags können pflegebedingte Aufwendungen auch als tatsächliche außergewöhnliche Belastungen einzeln nachgewiesen werden. Dazu zählen etwa Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Person, Kosten für Pflegehilfsmittel, die nicht von der Pflegekasse übernommen werden, oder anteilige Kosten für Umbaumaßnahmen. Diese Einzelnachweise werden jedoch um eine „zumutbare Belastung“ gekürzt, die vom Einkommen abhängt. Bei geringeren Aufwendungen ist der Pauschbetrag daher oft günstiger — bei sehr hohen tatsächlichen Kosten kann sich der Einzelnachweis lohnen. Beide Wege zu kombinieren ist nicht möglich, man muss sich entscheiden.

Tipp: Wer unsicher ist, welche Variante günstiger ist, kann alle Belege sammeln und die Berechnung im Rahmen der Steuererklärung durchspielen — moderne Steuersoftware oder eine Beratung beim Lohnsteuerhilfeverein rechnen beide Varianten meist automatisch gegen.

Was ändert sich möglicherweise durch das Pflegeneuordnungsgesetz?

Am 5. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) veröffentlicht. Wichtig zur Einordnung: Dieses Gesetzesvorhaben betrifft die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung — nicht den steuerlichen Pflegepauschbetrag. Der Pauschbetrag steht im Einkommensteuergesetz und wird davon nicht direkt berührt.

Trotzdem entstehen mittelbare Berührungspunkte. Das PNOG sieht eine grundlegende Neuordnung der Leistungen vor — mit neuen Bausteinen wie einem Sachleistungsbudget, einem Entlastungsbudget, einem Sozialraumbudget und einem Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen. Für pflegende Angehörige, die den Pauschbetrag beanspruchen, ist vor allem eine Frage relevant: Bleibt ihre Pflege weiterhin als „unentgeltlich“ anerkannt, wenn sich die Leistungsstruktur der Pflegeversicherung ändert? Nach dem Referentenentwurf bleibt die Grundstruktur — Pflege durch Angehörige, unterstützt durch Leistungen der Pflegeversicherung — erhalten. An der steuerlichen Beurteilung ändert sich dadurch zunächst nichts.

Verbändeanhörung und weitere Verfahrensschritte

Zum Referentenentwurf des PNOG hat das BMG umfangreiche Stellungnahmen von Verbänden, Sozialleistungsträgern und Fachgesellschaften eingeholt — vom Sozialverband VdK über den AWO bis zum Deutschen Städtetag. Die Meinungen reichen von grundsätzlicher Zustimmung bis zu deutlicher Kritik einzelner Maßnahmen. Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen erneut zu prüfen. Wie das Gesetz am Ende aussehen wird, ist offen — der Referentenentwurf ist noch nicht das beschlossene Gesetz.

Wichtiger Hinweis: Was jetzt in der Presse zum PNOG zu lesen ist, ist Entwurf und Diskussionsstand — nicht geltendes Recht. Für die eigene Planung sollten Familien sich am aktuellen Rechtsstand orientieren und Veränderungen aufmerksam verfolgen, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

Welche weiteren steuerlichen Entlastungen gibt es für pflegende Angehörige?

Der Pauschbetrag ist nur ein Baustein. Wer pflegt, kann daneben weitere steuerliche Möglichkeiten prüfen. Neben den bereits erwähnten außergewöhnlichen Belastungen bei Einzelnachweis gibt es die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeleistungen (§ 35a EStG). Damit lassen sich zum Beispiel Aufwendungen für einen ambulanten Pflegedienst, für haushaltsnahe Hilfen oder für eine Heimunterbringung steuerlich geltend machen.

Konkret ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen — bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Pflegeleistungen bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro im Jahr, bei geringfügigen Beschäftigungen im Haushalt bis 510 Euro. Voraussetzung ist unter anderem, dass eine Rechnung vorliegt und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters erfolgt ist — Barzahlungen werden nicht anerkannt. Dieser Punkt wird in der Praxis oft vergessen und führt später zu Streit mit dem Finanzamt.

Kombination mit Leistungen der Pflegeversicherung

Wer selbst pflegebedürftig ist und Leistungen der Pflegeversicherung bezieht, kann diese unabhängig vom steuerlichen Pauschbetrag der pflegenden Angehörigen nutzen. Nach § 37 SGB XI beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 aktuell 347 Euro pro Monat, das Sachleistungsbudget für einen ambulanten Pflegedienst 796 Euro monatlich (§ 36 SGB XI). Diese Leistungen sind für die pflegebedürftige Person gedacht — nicht für die pflegende Person. Sie beeinflussen die steuerliche Anerkennung des Pflegepauschbetrags in der Regel nicht, solange die Pflege durch Angehörige weiterhin unentgeltlich erfolgt.

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Was heißt das jetzt konkret für pflegende Familien?

Für Familien, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 zu Hause pflegen, lässt sich die Lage klar zusammenfassen. Der Pflegepauschbetrag von 600 Euro pro Jahr ist eine bestehende, planbare Größe; mit Merkzeichen „H“ sind es 1.800 Euro. Wer zusätzlich prüfen möchte, ob sich der Einzelnachweis tatsächlicher Kosten lohnt, sollte alle Belege für ein Jahr sammeln und beides gegenrechnen lassen.

Die aktuellen Diskussionen um das Pflegeneuordnungsgesetz ändern an der geltenden steuerlichen Rechtslage vorerst nichts. Für die Steuererklärung 2025 gelten unverändert die Pauschbeträge nach § 33b Abs. 6 EStG in der bekannten Staffelung. Familien, die Reformen erwarten, sollten die weitere Entwicklung verfolgen — aber ihre finanzielle Planung nicht auf möglichen Zukunftsstand stützen.

Wo finden Familien Beratung?

Für Fragen rund um Pflege und Leistungen der Pflegeversicherung bieten sich mehrere Anlaufstellen an:

  • Pflegestützpunkte: kostenlose, neutrale Beratung zu allen Fragen rund um Pflege und Leistungen — in den meisten Bundesländern flächendeckend verfügbar
  • Pflegekasse: Auskunft zu individuellen Leistungsansprüchen und zum Antragsverfahren
  • Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberatung: für Fragen zum Pflegepauschbetrag und zur Steuererklärung
  • Sozialverbände wie VdK oder SoVD: Rechtsberatung für Mitglieder in Fragen des Sozialrechts
  • Versorgungsamt: Antrag auf Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen „H“ (für den höheren Pauschbetrag)

Wichtig ist: Wer sich unsicher fühlt, muss diese Entscheidungen nicht allein treffen. Die Beratungsangebote sind für die pflegenden Familien da — und sie sind meist kostenfrei. Für Sie als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger gilt: Die steuerliche Seite ist nur ein Baustein im großen Bild. Wichtig ist, den Überblick zu behalten und die geltenden Regelungen zu nutzen, ohne sich von Schlagzeilen zu unbeschlossenen Reformvorhaben verunsichern zu lassen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische, steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt, eine kostenlose Pflegeberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein bzw. eine Steuerberatung.

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