Stand: September 2026
Laut einem Bericht von bibliomed-pflege.de vom 16. September 2026 fordert der Verband katholischer Altenhilfe in Deutschland (VKAD) schnellere Anerkennungs- und Visaverfahren für internationale Pflegekräfte — viele Bewerberinnen und Bewerber warten derzeit monatelang, bevor sie ihre Stelle in einer Pflegeeinrichtung oder in der häuslichen Versorgung antreten dürfen. Was heißt das konkret für Sie als pflegende/r Angehörige/r, wenn Sie gerade selbst eine Betreuungslösung suchen oder auf einen Platz in einer Einrichtung warten? Die nüchterne Einordnung vorweg: Am Leistungsrecht der Pflegeversicherung ändert die Meldung nichts — sie liefert aber die Erklärung, warum aktuell an vielen Stellen die Fachkräfte fehlen, und zeigt auf, welche Wege Familien heute schon nutzen können, etwa die Kombination aus ambulantem Pflegedienst, Verhinderungspflege und Tagespflege.

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Worum geht es in der Meldung vom 16. September 2026 genau?
Der VKAD hat laut dem Bericht vom 16. September 2026 ein Positionspapier vorgelegt, in dem der Verband kürzere Bearbeitungszeiten und ein digitalisiertes Verfahren für die Anwerbung internationaler Pflegekräfte fordert. Konkret genannt werden im Bericht drei Punkte: eine verbindliche Bearbeitungsfrist von drei Wochen für die Vorabzustimmung der Ausländerbehörden im beschleunigten Fachkräfteverfahren, der zügige Aufbau einer bundesweiten Work-and-Stay-Agentur sowie eine bundesweite Positivliste, die zeigt, welche ausländischen Pflegeabschlüsse bereits als gleichwertig anerkannt sind.
Der Bericht ordnet die Forderungen in einen größeren Zusammenhang ein: In der ambulanten und stationären Pflege habe inzwischen fast jede vierte Pflegekraft eine ausländische Staatsangehörigkeit; das Beschäftigungswachstum in der Pflege gehe seit 2022 im Wesentlichen auf ausländische Beschäftigte zurück. VKAD-Geschäftsführer Andreas Wedeking wird im Bericht mit dem Satz zitiert: „Deutschland braucht Pflegekräfte aus der ganzen Welt und stellt ihnen gleichzeitig die eigene Bürokratie in den Weg. Der Arbeitsplatz ist da, die Einrichtung wartet, die Pflegekraft will anfangen und trotzdem können Monate vergehen.“ Die Caritas Altenhilfe Berlin schildert im selben Bericht, dass in zwei Wochen mehr als 800 Bewerbungen aus dem Ausland eingegangen seien, die meisten davon jedoch hätten abgelehnt werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Bei den Forderungen des VKAD handelt es sich um ein verbandliches Positionspapier — also einen Vorschlag an die Politik, nicht um geltendes Recht. Eine verbindliche Drei-Wochen-Frist für die Vorabzustimmung oder eine bundesweite Positivliste gibt es zum aktuellen Stand nicht. Ob und wann daraus ein Gesetz oder eine Verordnung wird, ist offen.
Was bedeutet das für pflegende Angehörige im Alltag?
Für Sie als Familie ist zunächst wichtig: Ihre laufenden Leistungen aus der Pflegeversicherung ändern sich durch diese Meldung nicht. Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Entlastungsbetrag bleiben so bestehen, wie sie im Sozialgesetzbuch XI geregelt sind. Die Meldung erklärt aber, warum es aktuell so schwer sein kann, überhaupt eine freie Kraft — ob im ambulanten Pflegedienst, in der Tagespflege oder in einer stationären Einrichtung — zu bekommen.
Personalengpässe sind spürbar
Wenn ein Pflegedienst Ihnen sagt, er könne im Moment keine neuen Klientinnen und Klienten aufnehmen, oder wenn Sie auf einer Warteliste für einen Kurzzeitpflegeplatz stehen, liegt das häufig genau an dieser Situation: Einrichtungen haben internationale Fachkräfte fest eingeplant, doch bis die Anerkennung ihres Berufsabschlusses und das Visum vorliegen, vergehen oft Monate. Die tatsächliche Stelle bleibt in dieser Zeit unbesetzt.
Was Sie tun können, wenn es aktuell an Personal fehlt
Wenn ein Pflegedienst vor Ort keine Kapazität hat, lohnt es sich, das Leistungsspektrum der Pflegeversicherung breit auszuschöpfen und mehrere Bausteine zu kombinieren:
- Pflegesachleistung bei einem freien Pflegedienst — auch wenn ein zweiter oder dritter Anbieter kontaktiert werden muss
- Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, wenn Angehörige und Pflegedienst gemeinsam versorgen
- Verhinderungspflege für stundenweise oder tageweise Auszeiten der Hauptpflegeperson
- Tagespflege zur Entlastung mehrerer Tage pro Woche
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für anerkannte Alltagshilfen
- Kostenlose Beratung im Pflegestützpunkt vor Ort
Wie ist die aktuelle Rechtslage bei der Pflegeversicherung?
Unabhängig von der Personaldebatte gilt die aktuelle Leistungsstruktur der sozialen Pflegeversicherung weiter. Ein kurzer Überblick, damit Sie einschätzen können, welches Budget Ihnen zusteht.
Häusliche Pflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zahlt die Pflegekasse Pflegegeld, wenn die Pflege zu Hause durch Angehörige oder ehrenamtliche Personen sichergestellt wird (§ 37 SGB XI). Die aktuellen Beträge im Überblick: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5.
Wer stattdessen einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, hat Anspruch auf Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI): 796 Euro (Pflegegrad 2), 1.497 Euro (Pflegegrad 3), 1.859 Euro (Pflegegrad 4) oder 2.299 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Beide Leistungen lassen sich als Kombinationsleistung mischen — das ist besonders sinnvoll, wenn Angehörige den Alltag übernehmen und ein Pflegedienst nur bestimmte Aufgaben wie Körperpflege oder Behandlungspflege abdeckt.
Der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag: 3.539 Euro pro Kalenderjahr stehen flexibel für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Beide Leistungen sind zeitlich auf jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr begrenzt.

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Verhinderungspflege heißt: Wenn die Hauptpflegeperson ausfällt — durch Krankheit, Urlaub oder andere Gründe — übernimmt eine Ersatzpflege. Das kann stundenweise, tageweise oder für mehrere Wochen erfolgen. Kurzzeitpflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung wohnt, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.
Wichtiger Hinweis: Für die Verhinderungspflege gilt seit dem 1. Januar 2026 eine wichtige Frist: Die Kostenerstattung muss bei der Pflegekasse spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung folgt. Wird die Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 erbracht, muss der Antrag mit Nachweisen bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingegangen sein.
Entlastungsbetrag und Tagespflege
Für alle Pflegegrade gibt es zusätzlich den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Er kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Nachbarschaftshilfe, Tagespflege oder — bei Pflegegrad 1 — auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden.
Die Tages- und Nachtpflege wird zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistung gewährt und liegt zwischen 721 Euro (Pflegegrad 2) und 2.085 Euro (Pflegegrad 5) monatlich. Gerade wenn kein ambulanter Pflegedienst frei ist, kann die Tagespflege eine wichtige Entlastung sein.
Was ist mit dem PNOG — dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz?
Parallel zur Debatte um internationale Pflegekräfte läuft ein größeres Gesetzgebungsverfahren: Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 einen Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Bis zum aktuellen Stand ist das PNOG ein Entwurf im Verfahren, es ist noch nicht beschlossen und nicht in Kraft.
Wichtig zu wissen: Ein Vorschlag ist noch kein Gesetz — bis zu einem Beschluss gilt die aktuelle Rechtslage. Der Entwurf sieht unter anderem vor, das Leistungsrecht neu zu strukturieren — etwa mit einem Sachleistungsbudget, einem Entlastungsbudget, einem Sozialraumbudget und einem Überbrückungsbudget in Akutsituationen. Verbändeanhörungen und die politische Beratung laufen noch. Das PNOG steht in keinem direkten Zusammenhang mit den vom VKAD geforderten Änderungen bei Visa- und Anerkennungsverfahren — beide Themen werden auf unterschiedlichen Ebenen verhandelt.
Wie lange dauert die Anerkennung heute — und was heißt das für Ihre Planung?
Zu konkreten Bearbeitungszeiten für Anerkennungsverfahren enthält die Meldung vom 16. September 2026 keine bundeseinheitliche Angabe. Der Bericht spricht allgemein von „monatelangen“ Wartezeiten und nennt für die Vorabzustimmung der Ausländerbehörde als Forderung des VKAD eine verbindliche Frist von drei Wochen — die aktuelle Praxis liegt laut Bericht darüber. Präzise Fristen legt das PNOG in seiner Entwurfsform in diesem Punkt nicht neu fest; die Forderung nach der Drei-Wochen-Frist ist eine Verbandsposition, kein geltendes Recht.
Was das für die Familienplanung bedeutet
Wenn Sie über eine Pflegeeinrichtung, einen ambulanten Pflegedienst oder eine Betreuungslösung im eigenen Haushalt nachdenken und dort ausländische Fachkräfte eingeplant sind, sollten Sie im Gespräch mit dem Anbieter offen fragen: Wann rechnet er realistisch mit dem Arbeitsbeginn der Fachkraft? Ist ein Ausweichszenario vorgesehen, falls sich Visum oder Anerkennung verzögern? Familien profitieren häufig davon, parallel mehrere Anbieter anzusprechen und nicht auf eine einzige Zusage zu warten.
Tipp: Wer die Pflegesituation zu Hause plant, sollte eine kostenlose Pflegeberatung — etwa im Pflegestützpunkt oder telefonisch über die Pflegekasse — nutzen. Dort lassen sich verfügbare regionale Angebote, Wartelisten und alternative Leistungen wie Tagespflege oder Kurzzeitpflege gemeinsam durchgehen.
Welche Rolle spielen ambulante Betreuungsangebote im eigenen Haushalt?
Neben der klassischen Anstellung von Pflegefachpersonen in Einrichtungen gibt es weitere Modelle, die im Alltag pflegender Angehöriger eine Rolle spielen — etwa die häusliche Betreuung durch Kräfte aus dem EU-Ausland, die im Haushalt wohnen. Für solche Modelle gelten deutsches Arbeitsrecht und der gesetzliche Mindestlohn (§ 1 MiLoG; ab 1. Januar 2026: 13,90 Euro brutto je Zeitstunde).
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) hat zudem klargestellt, dass in Deutschland eingesetzte Betreuungskräfte den Mindestlohn nicht nur für aktive Arbeitszeit erhalten müssen, sondern grundsätzlich auch für Bereitschaftszeiten. Für Familien ist diese Rechtslage wichtig, weil sie die tatsächlichen Kosten einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung betrifft.
Wichtiger Hinweis: Wer eine häusliche Betreuungskraft über eine Agentur einsetzt, sollte den Vertrag und das Beschäftigungsmodell vorab genau prüfen — bei Fragen zur konkreten Vertragsgestaltung ist eine Einzelfall-Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozial- oder Arbeitsrecht empfehlenswert.
Wo finden pflegende Angehörige jetzt konkret Hilfe?
Wenn Sie aktuell vor der Aufgabe stehen, eine Pflegesituation zu organisieren, und der Wunsch-Pflegedienst gerade keine Kapazität hat, gibt es mehrere Anlaufstellen. Die Beratung ist in allen Fällen für Sie kostenlos.
Erste Anlaufstellen
- Pflegestützpunkt vor Ort: Berät neutral zu allen Leistungen der Pflegeversicherung, kennt die regionalen Angebote und Wartelisten und hilft bei Anträgen.
- Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse: Jede pflegebedürftige Person hat einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Beratung nach § 7a SGB XI.
- Sozialdienst im Krankenhaus: Besonders hilfreich, wenn nach einem Klinikaufenthalt schnell Kurzzeitpflege oder ein Pflegedienst organisiert werden muss.
- Bürgertelefon Pflegeversicherung des BMG: Unter (030) 340 60 66-02 erreichbar für allgemeine Auskünfte.

Für die Region Rhein-Neckar
Beispielhaft für den Raum Mannheim/Heidelberg: In Mannheim berät der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711). In Heidelberg ist der Pflegestützpunkt Heidelberg im Amt für Soziales und Senioren, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000) zuständig. Für Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis gibt es weitere Standorte, etwa in Weinheim, Hockenheim, Neckargemünd, Sinsheim und Wiesloch. Wer in einer anderen Region wohnt, findet den zuständigen Pflegestützpunkt über die eigene Pflegekasse.
Was passiert, wenn ein Pflegebescheid ablehnend oder unzureichend ist?
Unabhängig von der Personalfrage kann es sein, dass die Pflegekasse einen Antrag ablehnt oder einen niedrigeren Pflegegrad zuerkennt, als aus Sicht der Familie angemessen wäre. Gegen einen Bescheid der Pflegekasse können Sie Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet ab Zustellung des Bescheids (§ 84 SGG). Der Widerspruch ist schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Bescheid erlassen hat.
Auch für die Antwort der Pflegekasse auf einen Leistungsantrag gibt es eine Frist: Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags über die Zuerkennung eines Pflegegrades entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Wird die Frist ohne triftigen Grund überschritten, muss die Pflegekasse für jede angefangene Woche der Verspätung 70 Euro zahlen.
Fazit: Was Sie aus der VKAD-Meldung mitnehmen können
Die Meldung vom 16. September 2026 macht sichtbar, was viele Familien im Alltag schon spüren: Pflegeeinrichtungen und ambulante Dienste sind zunehmend auf internationale Fachkräfte angewiesen, und die aktuellen Verfahren zur Anerkennung ausländischer Pflegeabschlüsse dauern lange. Die Forderungen des VKAD — eine Drei-Wochen-Frist für die Vorabzustimmung, eine bundesweite Work-and-Stay-Agentur und eine bundesweite Positivliste — sind bislang Verbandsvorschläge, kein geltendes Recht.
Für Ihre Familie heißt das: Am rechtlichen Rahmen der Pflegeversicherung ändert sich durch die Meldung nichts. Wenn es aktuell schwierig ist, einen freien Platz oder einen Pflegedienst zu finden, hilft es, die Leistungsbausteine der Pflegeversicherung möglichst breit zu nutzen — Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und Entlastungsbetrag lassen sich kombinieren. Eine frühzeitige, kostenlose Beratung im Pflegestützpunkt oder bei der eigenen Pflegekasse ist der beste Weg, um alle in Frage kommenden Möglichkeiten zu klären.
Ob und wann aus den Forderungen des VKAD oder aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes verbindliche Regeln werden, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt das aktuelle Recht — und mit einer guten Planung lassen sich auch schwierige Personalengpässe im Alltag oft überbrücken.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und individuelle Leistungsansprüche unterscheiden sich von Fall zu Fall. Für belastbare Auskünfte im Einzelfall wenden Sie sich an die zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


