Stand: September 2026
Bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftigem nahen Angehörigen — so viel Freistellung für eine akute Pflegesituation sieht das Pflegezeitgesetz vor, und für diesen Zeitraum kann die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld zahlen. Ein Bericht auf gegen-hartz.de vom 15. September 2026 (Autorin: Carolin-Jana Klose) weist darauf hin, dass diese seit dem 1. Januar 2024 geltende Regelung vielen Beschäftigten noch immer nicht bekannt ist. Die beruhigende Einordnung vorweg: An Ihrem Anspruch ändert sich durch die Meldung nichts — sie erinnert lediglich an ein Recht, das seit knapp drei Jahren gilt und pflegenden Angehörigen echte Luft im akuten Notfall verschafft.
Wer in dieser Situation schnell einen ambulanten Pflegedienst, eine Kurzzeitpflege oder eine 24-Stunden-Betreuung organisieren muss, gewinnt mit diesen zehn Tagen den nötigen Zeitpuffer, ohne den Arbeitsplatz zu gefährden.

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Was genau ist Pflegeunterstützungsgeld — und was steht in der aktuellen Meldung?
Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung der Pflegeversicherung. Sie greift, wenn Sie als Beschäftigte oder Beschäftigter kurzfristig der Arbeit fernbleiben, um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die Versorgung selbst sicherzustellen (§ 2 Pflegezeitgesetz).
Der Bericht vom 15. September 2026 stellt drei Punkte klar, die in der Praxis häufig missverstanden werden:
- Der Anspruch besteht seit dem 1. Januar 2024 jedes Kalenderjahr neu — nicht mehr nur einmalig je pflegebedürftiger Person.
- Der Arbeitgeber muss den Lohn während dieser Tage nicht automatisch weiterzahlen; der Ausgleich läuft in der Regel über die Pflegekasse.
- Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, in bestimmten Fällen bis zu 100 Prozent.
Wichtiger Hinweis: Die zehn Tage sind kein zusätzlicher Jahresurlaub. Voraussetzung ist immer eine akut aufgetretene Pflegesituation. Wer die Zeit für einen planbaren Krankenhaustermin oder für eine allgemeine Auszeit nutzen möchte, hat keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, die sich um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen kümmern. Wichtig: Der Anspruch besteht auch dann, wenn der Angehörige die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt — also noch kein Pflegegrad festgestellt wurde, aber offensichtlich Pflegebedarf entstanden ist (etwa nach einem Schlaganfall oder Sturz).
Wer zählt als „naher Angehöriger“?
Der Kreis der nahen Angehörigen ist im Pflegezeitgesetz weit gefasst. Dazu gehören unter anderem:
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft
- Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
- Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehe- oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder und Enkelkinder
Welche Beschäftigten profitieren?
Der Anspruch gilt unabhängig von der Betriebsgröße und unabhängig davon, ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob gearbeitet wird. Entscheidend ist, dass ein Beschäftigungsverhältnis besteht und dass tatsächlich Arbeitsentgelt ausfällt, für das ein Ausgleich in Frage kommt.
Wer berufstätig ist und gleichzeitig plötzlich einen Elternteil versorgen muss, kann diese Freistellung in Anspruch nehmen — ob als Tochter, Sohn, Schwiegerkind, Ehepartner oder Enkel spielt keine Rolle, solange die Verwandtschaftsdefinition erfüllt ist.
Wie viel Geld gibt es — und wo ist die Obergrenze?
Die Berechnung folgt einem klaren Schema. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt. Wurden in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen (etwa Weihnachts- oder Urlaubsgeld) bezogen, erhöht sich der Satz auf 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Für diese Berechnung gilt eine Obergrenze: Die Leistung darf 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht überschreiten — 2026 sind das 135,63 Euro je Tag, bei zehn vollen Tagen also höchstens 1.356,30 Euro.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung
Angenommen, eine Beschäftigte verdient netto rund 100 Euro pro Arbeitstag. Fällt sie an fünf Tagen für die Organisation der Pflege ihrer Mutter aus, ergibt sich rechnerisch folgender Anspruch:
- Ausgefallenes Nettoentgelt: 5 × 100 Euro = 500 Euro
- Pflegeunterstützungsgeld bei 90 Prozent: 450 Euro
- Pflegeunterstützungsgeld bei 100 Prozent (bei relevanten Einmalzahlungen im Vorjahr): 500 Euro
Das Rechenbeispiel ist rein illustrativ. Die tatsächliche Höhe hängt von Ihrem individuellen Bruttoentgelt, den Steuerklassen und den Sozialversicherungsabzügen ab. Die Pflegekasse berechnet den Betrag anhand der Angaben Ihres Arbeitgebers.
Wichtiger Hinweis: Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Es kann Ihren persönlichen Steuersatz für das restliche Einkommen des Jahres erhöhen. Ein kurzer Blick in die Steuererklärung oder eine Rücksprache mit einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater lohnt sich hier.

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Wie beantragen Sie Pflegeunterstützungsgeld in drei Schritten?
Die Beantragung ist bewusst niederschwellig gestaltet — schließlich sollen Sie im Ernstfall handeln können, ohne sich durch komplizierte Formulare zu kämpfen. In der Pflegepraxis läuft das Verfahren in drei Schritten ab:
Schritt 1: Arbeitgeber unverzüglich informieren
Sobald die akute Pflegesituation eintritt, müssen Sie Ihren Arbeitgeber ohne schuldhaftes Zögern informieren — telefonisch oder per E-Mail genügt zunächst. Teilen Sie mit, dass Sie voraussichtlich der Arbeit fernbleiben, für welche Person und aus welchem Grund. Auf Verlangen des Arbeitgebers müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit Ihres Einsatzes vorlegen.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen — nicht Ihre eigene Krankenkasse. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und muss von einer ärztlichen Bescheinigung begleitet werden, die die pflegerische Notwendigkeit belegt. Formulare stellen die Pflegekassen online zur Verfügung.
Schritt 3: Nachweise einreichen
Zum Antrag gehören in der Regel:
- die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit
- eine Bestätigung des Arbeitgebers über die Freistellung und das ausgefallene Nettoentgelt
- ggf. Angaben zu weiteren Beschäftigten, die für denselben Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld beantragen (die Gesamtdauer bleibt auf zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person begrenzt)
Tipp: Familien profitieren häufig davon, wenn sie die zehn Tage im Voraus koordinieren — etwa zwischen Geschwistern. Wer welchen Tag übernimmt, sollte schriftlich festgehalten werden, damit später keine Missverständnisse entstehen und der Anspruch für alle Beteiligten nachvollziehbar bleibt.
Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen?
Diese Frage sorgt in der Praxis für die meisten Missverständnisse — und die Meldung vom 15. September 2026 stellt sie zu Recht heraus. Die Antwort ist zweistufig:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Arbeitslohn während der kurzfristigen Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz nicht weiterzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn sich ein Vergütungsanspruch aus einer anderen Vorschrift, einem Tarifvertrag oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergibt.
Wann greift trotzdem eine Lohnfortzahlung?
- Tarifverträge: Manche Tarifverträge sehen bezahlte Freistellungen für familiäre Notfälle vor.
- Betriebsvereinbarungen: In einzelnen Betrieben sind zusätzliche Regelungen zur Freistellung bei Pflegefällen üblich.
- Arbeitsvertrag: Vereinzelt enthalten Arbeitsverträge Klauseln, die eine Weiterzahlung bei familiären Notlagen zusichern.
- § 616 BGB: Diese Vorschrift regelt eine Entgeltfortzahlung bei unverschuldeter, kurzzeitiger Verhinderung — sie ist allerdings in vielen Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen.
Wenn keine dieser Grundlagen greift, springt die Pflegekasse mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Der oft verwendete Begriff „bezahlte Pflegetage“ ist also missverständlich: Bezahlt werden die Tage in der Regel von der Pflegeversicherung, nicht vom Arbeitgeber.
Wichtiger Hinweis: Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag lohnt sich. Wenn dort eine Lohnfortzahlung geregelt ist, entfällt der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für diesen Zeitraum — Sie können nicht beides gleichzeitig erhalten.
Was hat sich seit 2024 verändert — und was gilt jetzt konkret?
Die zentrale Änderung, an die der Bericht vom 15. September 2026 erinnert, ist die Umstellung auf einen jährlichen Anspruch. Bis Ende 2023 galt: Zehn Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld standen einmalig pro pflegebedürftiger Person zur Verfügung. Wer die Tage einmal ausgeschöpft hatte, konnte für denselben Angehörigen kein Pflegeunterstützungsgeld mehr beziehen — auch nicht Jahre später bei einer neuen akuten Situation.
Was heißt „jährlich“ konkret?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Der Anspruch entsteht je Kalenderjahr und je pflegebedürftigem nahen Angehörigen neu. Wer im Jahr 2025 für die Mutter zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld erhalten hat und die Mutter im Jahr 2026 erneut in eine akute Pflegesituation gerät, hat wieder Anspruch auf bis zu zehn Tage.
Zwei Beispiele zur Einordnung
- Beispiel 1: Eine Tochter hat 2025 zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld für ihren Vater bezogen. Im März 2026 erleidet der Vater einen Schlaganfall, die Tochter organisiert die häusliche Versorgung. Sie kann erneut bis zu zehn Arbeitstage in Anspruch nehmen und Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
- Beispiel 2: Ein Sohn kümmert sich sowohl um seine Mutter als auch um seinen Schwiegervater. Für beide Angehörige stehen ihm im Kalenderjahr jeweils bis zu zehn Arbeitstage zur Verfügung — insgesamt also bis zu 20 Arbeitstage, sofern beide Situationen die Voraussetzungen einer akuten Pflegesituation erfüllen.
Tipp: Wer plant, in einem Kalenderjahr mehrere Angehörige zu unterstützen, sollte für jede Person einen separaten Antrag stellen und die jeweilige akute Situation gesondert dokumentieren. Die Pflegekasse prüft jeden Fall einzeln.
Welche weiteren Leistungen kommen in Frage, wenn die zehn Tage nicht reichen?
Zehn Arbeitstage sind ein guter Puffer für die Organisation — aber selten reichen sie, wenn die Pflege dauerhaft übernommen werden muss. In der Pflegepraxis zeigt sich: Wer rechtzeitig weitere Bausteine ins Auge fasst, vermeidet spätere Notlagen.
Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz
Beschäftigte können sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Voraussetzung: Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte. Während der Pflegezeit erhalten Sie zwar kein Gehalt, können aber ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
Familienpflegezeit
Über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ist eine Reduzierung der Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden möglich. Auch hier gibt es die Möglichkeit eines zinslosen Darlehens, um den Verdienstausfall abzufedern.
Leistungen der Pflegeversicherung
Sobald ein Pflegegrad festgestellt ist, greifen weitere Leistungen der Pflegeversicherung — von Pflegegeld über Pflegesachleistungen bis zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt; die Bearbeitung muss innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Kostenlose Beratung nutzen
Für Fragen rund um Pflegeunterstützungsgeld, Pflegezeit und weitere Leistungen bieten sich mehrere Anlaufstellen an:
- die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen (kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI)
- Pflegestützpunkte vor Ort — im Rhein-Neckar-Raum etwa der Pflegestützpunkt Mannheim (K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711) oder der Pflegestützpunkt Heidelberg (Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000)
- Sozialverbände wie VdK und SoVD für rechtliche Einordnung im Einzelfall
- das Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums (030 20179131) für Erstberatung

Welche typischen Missverständnisse tauchen beim Pflegeunterstützungsgeld auf?
Die Meldung vom 15. September 2026 zeigt, dass drei Punkte immer wieder für Verwirrung sorgen. Hier die häufigsten Fehleinschätzungen — und was tatsächlich gilt:
„Der Arbeitgeber muss mich bezahlen“
Wie oben ausgeführt: In der Regel nicht. Der Arbeitgeber gewährt die Freistellung, die Vergütung übernimmt die Pflegekasse. Nur bei einer ausdrücklichen tarifvertraglichen, arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Regelung greift eine Lohnfortzahlung.
„Die zehn Tage sind einmalig verbraucht“
Seit dem 1. Januar 2024 nicht mehr. Der Anspruch entsteht in jedem Kalenderjahr neu — vorausgesetzt, es liegt jeweils eine akute Pflegesituation vor.
„Ich brauche einen Pflegegrad“
Nein. Es reicht, wenn die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit voraussichtlich erfüllt sind. Die ärztliche Bescheinigung genügt in der akuten Situation; der formale Pflegegrad kann parallel oder anschließend beantragt werden.
„Zehn Tage stehen mir gemeinsam mit meinen Geschwistern zur Verfügung“
Auch das stimmt so nicht ganz. Die zehn Arbeitstage gelten pro pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr — unabhängig davon, wie viele Angehörige sich um sie kümmern. Nehmen mehrere Geschwister Freistellung, müssen sie die Tage untereinander aufteilen. Für jeden einzelnen Beschäftigten kann aber nur der eigene Verdienstausfall über das Pflegeunterstützungsgeld ersetzt werden.
Wichtiger Hinweis: Für die kurzfristige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz gibt es keine Mindestbetriebsgröße. Anders als bei der Pflegezeit (§ 3 PflegeZG, ab 15 Beschäftigten) oder Familienpflegezeit können auch Beschäftigte in kleineren Betrieben die zehn Tage in Anspruch nehmen.
Wie sollten Sie im akuten Fall konkret vorgehen?
Wenn ein Angehöriger plötzlich zum Pflegefall wird, entscheidet oft die erste Woche über die spätere Versorgungsqualität. Eine strukturierte Reihenfolge hilft, in der emotional belastenden Situation den Überblick zu behalten:
Tag 1: Erste Weichen stellen
- Arbeitgeber informieren (mündlich reicht zunächst)
- Hausarzt oder Klinik um ärztliche Bescheinigung zur voraussichtlichen Pflegebedürftigkeit bitten
- bei der Pflegekasse des Angehörigen anrufen und die Beantragung von Pflegeunterstützungsgeld sowie eines Pflegegrads ankündigen
Tage 2–5: Versorgung organisieren
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI abrufen (die Pflegekasse muss innerhalb von zwei Wochen einen Termin anbieten)
- ambulanten Pflegedienst, Tagespflege oder häusliche 24-Stunden-Betreuung ins Auge fassen
- Wohnumfeld prüfen: Sind Anpassungen nötig (Badumbau, Treppenlift)? Die Pflegekasse fördert wohnumfeldverbessernde Maßnahmen mit bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 SGB XI).
Tage 6–10: Weitergehende Planung
- Antrag auf Pflegegrad formell einreichen
- klären, ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit im Anschluss sinnvoll ist
- Aufgaben in der Familie verteilen (Wer übernimmt Einkäufe? Arztbesuche? Behördengänge?)
Tipp: Wer die zehn Tage sinnvoll strukturiert, kann in dieser Zeit die häusliche Versorgung dauerhaft aufbauen. Familien profitieren häufig davon, wenn sie parallel eine kostenlose Pflegeberatung im Pflegestützpunkt vor Ort in Anspruch nehmen — dort werden regionale Anbieter, Fördermöglichkeiten und Ansprechpartner gebündelt vermittelt.
Was heißt das konkret für Ihre Familie?
Zusammengefasst hat die Meldung vom 15. September 2026 vor allem eine Erinnerungsfunktion: An Ihrem gesetzlichen Anspruch hat sich seit 2024 nichts geändert, aber viele Beschäftigte wissen weiterhin nicht, dass die zehn Tage jährlich neu entstehen. Nutzen Sie dieses Recht aktiv, wenn ein Angehöriger akut pflegebedürftig wird — es ist genau dafür geschaffen worden.
Für Ihre laufenden Leistungen ändert sich durch die Nachricht nichts. Wer bereits Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Verhinderungspflege für einen Angehörigen bezieht, behält diese Ansprüche unverändert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine zusätzliche Leistung, die parallel zu allen anderen Pflegeleistungen greifen kann — sofern die Voraussetzung einer akuten Pflegesituation erfüllt ist.
Wer rechtzeitig auf eine strukturierte häusliche Versorgung umstellt — sei es durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Kombination aus Angehörigenpflege und Tagespflege oder eine 24-Stunden-Betreuung — vermeidet spätere Notlagen und behält die Kontrolle über die Pflegesituation. Die zehn Tage Pflegeunterstützungsgeld sind dabei ein wichtiger, aber kleiner Baustein in einem größeren Versorgungssystem.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


