Pflegegrad 1: Was heute zusteht — und was der PNOG-Entwurf streichen will

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Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 Streichung: Worum die Debatte wirklich geht — und was jetzt gilt
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 Streichung: Worum die Debatte wirklich geht — und was jetzt gilt

Wenn Sie als pflegende/r Angehörige/r in den vergangenen Tagen die Schlagzeile gelesen haben, dass rund 863.000 Menschen mit Pflegegrad 1 ein Leistungsausfall drohe, ist die Verunsicherung verständlich — es geht schließlich um Geld, mit dem viele Familien einen Teil des Pflegealltags überhaupt erst organisieren. Die kurze Einordnung vorweg: Es handelt sich um einen politischen Diskussionsstand, nicht um geltendes Recht. Der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich ist nach aktuellem Rechtsstand für Pflegegrad 1 weiterhin da (§ 45b SGB XI), und die anhaltende Debatte um das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist ein Referentenentwurf im Verfahren, kein beschlossenes Gesetz. Dieser Beitrag ordnet die Positionen fair ein und beantwortet die Frage, was heute konkret gilt.

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Was steht in der aktuellen Meldung — und was steht dort NICHT?

Die Meldung vom 15. September 2026 auf ad-hoc-news.de trägt den Titel „Pflegereform: 863.000 Menschen mit Pflegegrad 1 droht Leistungsausfall“. Der berichtete Volltext-Auszug beschreibt vor allem die kommunale Pflegepolitik: das Bundesprojekt „Pflegefreundliche Kommune“ (Vergabebekanntmachung 630678-2026, Berlin, geschätzt 5,4 Millionen Euro, Teilnahmeanträge bis 14. Oktober 2026), Förderprogramme in Bayern und Hessen sowie neue Pflegestützpunkte im österreichischen Burgenland. Die Zahl 863.000 taucht in der Überschrift auf; der zugängliche Textausschnitt selbst nennt keine detaillierte Begründung, keinen konkreten Paragraphen und keinen Beschluss zur Streichung.

Für Sie heißt das: Die Schlagzeile beschreibt eine Sorge und ein politisches Szenario, keinen bereits erfolgten Rechtsakt. Wer wirklich verstehen will, was gemeint ist, muss auf den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) blicken — und dort steht tatsächlich einiges, was Pflegegrad 1 betrifft.

Wichtiger Hinweis: Der Referentenentwurf des PNOG (BMG, veröffentlicht am 5. Juni 2026) ist im Gesetzgebungsverfahren — nicht beschlossen und nicht in Kraft. Bis zu einer Verabschiedung durch Bundestag und Bundesrat und einem gesetzlich festgelegten Inkrafttreten bleibt es beim geltenden Recht, also insbesondere beim Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.

Was gilt heute für den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1?

Nach geltendem Recht haben Pflegebedürftige aller Pflegegrade in häuslicher Pflege — also auch Menschen mit Pflegegrad 1 — Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Nicht verbrauchte Beträge lassen sich innerhalb des Kalenderjahres ansparen; Restbeträge des Vorjahres können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.

Wofür der Entlastungsbetrag verwendet werden kann

Der Betrag ist zweckgebunden. Erstattet werden Aufwendungen für:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste im Sinne des § 36 SGB XI (bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Selbstversorgung, z. B. Unterstützung beim Duschen)
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI

Wie die Abrechnung funktioniert

Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt. Sie reichen die Belege bei der Pflegekasse ein und erhalten die Kosten erstattet — oder Sie treten den Anspruch an einen anerkannten Anbieter ab, der direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Wichtig ist die Anerkennung nach Landesrecht; fragen Sie im Zweifel vorab nach.

Was steht im Referentenentwurf des PNOG konkret zu Pflegegrad 1?

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes formuliert eine „präventionsorientierte Fokussierung“ bei Pflegegrad 1. Wörtlich benannt wird im Entwurf:

Beim Pflegegrad 1 wird künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet, dafür wird im Gegenzug ein Anspruch auf entsprechende Pflegebegleitung eingeführt. […] Im Zuge der Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 entfällt auch der in entsprechender Höhe gezahlte Zuschuss bei vollstationärer Pflege für Neufälle; Bestandsfälle erhalten Besitzstandsschutz.

Diese Formulierung erklärt die Schlagzeilenlage: Der Entwurf sieht vor, den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 zu ersetzen — nicht ersatzlos zu streichen, sondern durch eine neu strukturierte Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neu). Zusätzlich benennt der Entwurf einen Besitzstandsschutz für Bestandsfälle beim Zuschuss zur vollstationären Pflege.

Was das für die Kommunikation der Debatte bedeutet

Kritiker weisen zu Recht darauf hin, dass der Wegfall einer flexiblen Geldleistung zugunsten einer Sachleistung („Pflegebegleitung“) andere Wirkungen im Alltag entfaltet. Befürworter argumentieren mit einer stärkeren fachlichen Anleitung gerade zu Beginn der Versorgung. Beide Seiten führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts.

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Welche Positionen prägen die aktuelle Debatte?

Position der Kritiker

Sozialverbände, Verbraucherschützer und Vertretungen pflegender Angehöriger befürchten, dass der Wegfall des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 gerade jene Familien trifft, die mit dem Budget bislang niedrigschwellige Hilfe im Alltag finanzieren — Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Unterstützung. Die Zahl 863.000, die in der Meldung genannt wird, deutet die Größenordnung des betroffenen Personenkreises an.

Position des BMG

Aus der Begründung des Referentenentwurfs geht hervor, dass die Bundesregierung mit einer verpflichtenden Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neu) frühzeitig fachliche Unterstützung sicherstellen möchte. Ziel sei, die Selbstständigkeit zu stabilisieren. Die Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 ist im Entwurf ausdrücklich benannt — der Ersatz durch eine Pflegebegleitung ebenfalls.

Wo der Streit inhaltlich ansetzt

Die Kritik zielt weniger auf die Idee der Pflegebegleitung an sich, sondern auf die Frage, ob eine Sachleistung eine flexible Geldleistung im individuellen Alltag ersetzen kann. Wer heute mit 131 Euro monatlich beispielsweise die stundenweise Alltagsbegleitung einer anerkannten Nachbarschaftshelferin finanziert, wird diese Wirkung mit einem halbjährlichen Beratungsbesuch nur teilweise abbilden können.

Wichtiger Hinweis: Der Referentenentwurf ist die Beratungsgrundlage — was am Ende Gesetz wird und wann es in Kraft tritt, entscheiden Bundestag und Bundesrat. Bis dahin ändert sich für Ihren Alltag nichts am Anspruch nach § 45b SGB XI.

Ist der Entlastungsbetrag jetzt schon gestrichen?

Nein. Nach dem Rechtsstand der BMG-Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ (Stand 01/2026) gilt für Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege weiterhin: bis zu 131 Euro monatlich Entlastungsbetrag. Auch die aktuelle BMG-Seite zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (Stand 13. März 2026) beschreibt den Anspruch als bestehend.

Die Meldung vom 15. September 2026 beschreibt eine drohende, keine erfolgte Änderung. Zwischen Referentenentwurf, Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Bundestagslesungen, Ausschussberatungen, Bundesratsbefassung und Inkrafttreten liegen mehrere Verfahrensschritte — jeder davon kann Inhalte verändern.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Wer heute mit dem Entlastungsbetrag arbeitet, kann ihn weiterhin nutzen — nach den bekannten Regeln: Beleg einreichen, Erstattung erhalten, ungenutzte Monatsbeträge in die Folgemonate übertragen. Nicht verbrauchte Beträge des Vorjahres verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres.

Was passiert mit der geplanten Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI?

Der Referentenentwurf sieht vor, für Pflegegrad 1 sowie für die erstmalige Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3 (mit Bezug des neuen Entlastungsbudgets) eine strukturierte Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit einzuführen. In den Pflegegraden 2 und 3 wäre in den ersten drei Monaten das Entlastungsbudget hälftig auszuzahlen — verbunden mit einer verpflichtenden Pflegebegleitung, die die Versorgung überprüft.

Wichtig für die Einordnung

Diese Regelungen stehen im Entwurf. Sie sind noch nicht in Kraft. Wer heute Pflegegrad 1 oder Pflegegrad 2 hat, richtet sich nach dem aktuellen Recht mit den heute geltenden Beträgen (Pflegegeld ab Pflegegrad 2: 347 Euro; Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2: 796 Euro monatlich).

Welche Leistungen bleiben Pflegegrad 1 heute erhalten?

Nach aktuellem Recht stehen Menschen mit Pflegegrad 1 in häuslicher Pflege insbesondere folgende Leistungen zur Verfügung:

  • Entlastungsbetrag bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI)
  • Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit (halbjährlich abrufbar nach § 37 Abs. 3 SGB XI)
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich Pflegende
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 Euro monatlich) und technische Pflegehilfsmittel
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.180 Euro je Maßnahme)
  • Digitale Pflegeanwendungen (bis zu 40 Euro monatlich) und ergänzende Unterstützungsleistungen (bis zu 30 Euro monatlich)
  • Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45f SGB XI)
  • Zuschuss von 131 Euro monatlich bei vollstationärer Pflege

Tipp: Familien profitieren häufig davon, das ungenutzte Monatsbudget des Entlastungsbetrags rechtzeitig zu prüfen — insbesondere zum Jahresende, da Vorjahresbeträge nur noch bis 30. Juni des Folgejahres verwendbar sind.

Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 Streichung: Worum die Debatte wirklich geht — und was jetzt gilt
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Was können Familien jetzt konkret tun?

1. Ruhig bleiben — geltendes Recht nutzen

Solange kein neues Gesetz in Kraft ist, gilt § 45b SGB XI unverändert. Der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich steht Pflegegrad 1 weiterhin zu. Nutzen Sie ihn planvoll: für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- oder Kurzzeitpflege oder — bei Pflegegrad 1 als Besonderheit — auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst.

2. Belege und Anerkennung prüfen

Damit die Erstattung reibungslos läuft, muss der Anbieter nach Landesrecht anerkannt sein. Fragen Sie im Zweifel vor der Beauftragung bei Ihrer Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt nach, ob das gewünschte Angebot abrechnungsfähig ist.

3. Beratung in Anspruch nehmen

Nach § 7a SGB XI besteht ein Anspruch auf unabhängige Pflegeberatung. Sie ist kostenlos und kann telefonisch, digital oder zu Hause stattfinden. Beratungsstellen kennen die regionalen Anbieter und aktuelle Fördermöglichkeiten in den Ländern und Kommunen.

4. Politische Entwicklung im Blick behalten — ohne Panik

Das PNOG-Verfahren wird in den kommenden Monaten fortschreiten. Die Verbändeanhörung fand am 10. Juni 2026 statt; die Bundestagsberatungen und die Bundesratsbefassung folgen. Nach eigener Ankündigung des BMG wird zumindest eine geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen nach öffentlicher Kritik erneut geprüft — ein Hinweis darauf, dass der Entwurf noch bewegt werden kann.

Wichtiger Hinweis: Wer aktuell überlegt, in eine vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1 zu wechseln, sollte den im Entwurf angekündigten Besitzstandsschutz für Bestandsfälle im Auge behalten. Der Wortlaut aus dem Referentenentwurf ist deutlich, aber noch nicht Gesetz. Verbindliche Auskünfte im Einzelfall gibt die Pflegekasse.

Wo finden Sie verlässliche Auskünfte?

Wer heute prüfen möchte, wie sich der Entlastungsbetrag am besten für die eigene Familie einsetzen lässt und wie mit den kommenden politischen Änderungen umzugehen ist, findet in folgenden Anlaufstellen unabhängige Beratung:

  • Pflegestützpunkte vor Ort — die zuständigen Adressen kennen die Pflegekassen; für den Großraum Mannheim beispielsweise K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711) oder Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000)
  • Bürgertelefon zur Pflegeversicherung des BMG: 030 340 60 66-02
  • Pflegekasse der versicherten Person (Antragstellung, Anerkennung der Anbieter, Kostenerstattung)
  • Sozialverbände wie VdK oder SoVD (Beratung, Widerspruchsbegleitung)
  • Verbraucherzentralen (unabhängige Verbraucherinformationen zu Pflege)

Wenn ein Bescheid der Pflegekasse strittig ist

Gegen einen Bescheid der Pflegekasse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt werden (§ 84 Abs. 1 SGG). Eine Einzelfall-Prüfung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht oder eine unabhängige Beratungsstelle ist empfehlenswert, wenn Sie unsicher sind, ob eine Ablehnung rechtmäßig ist.

Fazit: Debatte ernst nehmen, aber nicht in Aktionismus verfallen

Die Meldung vom 15. September 2026 hat einen realen Kern: Der Referentenentwurf des PNOG sieht die Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 vor und will ihn durch eine Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neu) ersetzen. Solange dieses Gesetz jedoch nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, bleibt es bei den heute geltenden Regeln — 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, ansparfähig, zweckgebunden für anerkannte Angebote.

Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Die Antwort lautet: § 45b SGB XI in seiner geltenden Fassung. Und wer die Debatte fair einordnen will, nimmt beide Positionen ernst — die Sorge der Kritiker um niedrigschwellige Alltagshilfe ebenso wie das Anliegen des BMG, die Versorgung frühzeitig fachlich zu begleiten. Was am Ende Gesetz wird, entscheidet das parlamentarische Verfahren.

Für Sie als Familie heißt das konkret: Nutzen Sie Ihren Anspruch weiter, dokumentieren Sie Ihre Ausgaben sauber, prüfen Sie die Anerkennung der Anbieter und lassen Sie sich in einem Pflegestützpunkt beraten. Verfolgen Sie die Entwicklung — aber ändern Sie Ihre Pflegeorganisation nicht auf Verdacht auf Basis einer Schlagzeile.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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