Stand: September 2026
Entlastungsbetrag Pflegegrad 1 Streichung — Einordnung: Das gilt wirklich (Stand September 2026)
„Fällt jetzt der Entlastungsbetrag für Pflegegrad 1 weg?“ — diese Frage stellen sich viele Familien, seit die Nachricht die Runde macht, die 131 Euro monatlich stünden „auf der Streichliste“. Die kurze Einordnung vorweg: Nach geltendem Recht bekommen Sie den Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 weiterhin — bis zu 131 Euro monatlich, zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote (§ 45b SGB XI). Der Beitrag ordnet ein, was der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) tatsächlich vorsieht, was Diskussion und was schon Gesetz ist — und was das für pflegende Angehörige heute konkret bedeutet.

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Worum geht es bei der Meldung zur „Streichliste“?
Anlass der Aufregung ist ein Beitrag von Dr. Utz Anhalt auf gegen-hartz.de vom 14. September 2026 unter der Überschrift „Pflegegeld: 131 Euro monatlich auf der Streichliste – Das droht Menschen mit Pflegegrad 1″. Die Meldung greift den Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) auf, der laut BMG mit Datum 5. Juni 2026 veröffentlicht wurde und sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.
Der Bericht stellt zwei Dinge klar, die für die Einordnung entscheidend sind:
- Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren aktuell nicht den Entlastungsbetrag. Nach geltendem Recht besteht der Anspruch bei häuslicher Pflege weiter.
- Der Referentenentwurf sieht zwar eine Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 vor. Diese ist aber noch nicht beschlossen.
Diese Trennlinie zwischen aktuellem Recht und einem Entwurf im Verfahren ist der Schlüssel zum Verständnis der ganzen Debatte.
Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums. Er ist weder Kabinettsbeschluss noch Gesetz. Bis zum Beschluss im Bundestag und zur Verkündung bleibt die aktuelle Rechtslage unverändert — Ihre laufenden Leistungen ändern sich also nicht allein deshalb, weil ein Entwurf existiert.
Was bekommen Sie bei Pflegegrad 1 heute tatsächlich?
Bei Pflegegrad 1 sind zwei Leistungen in gleicher Höhe von je bis zu 131 Euro monatlich wichtig — beide sind aber ganz unterschiedlich gedacht. Die Meldung stellt sie zurecht klar auseinander:
Der Entlastungsbetrag bei häuslicher Pflege (§ 45b SGB XI)
Wer Pflegegrad 1 hat und zu Hause versorgt wird, hat Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das entspricht bis zu 1.572 Euro im Jahr. Der Betrag ist zweckgebunden und wird nur gegen Belege erstattet — er wird nicht wie das Pflegegeld auf das Konto überwiesen.
Verwenden dürfen Sie ihn für:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- Leistungen der Kurzzeitpflege,
- Leistungen zugelassener ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienste,
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI).
Eine Besonderheit gilt nur für Pflegegrad 1: Anders als in den höheren Pflegegraden dürfen Betroffene den Entlastungsbetrag hier auch für körperbezogene Selbstversorgungsleistungen eines ambulanten Pflegedienstes einsetzen — zum Beispiel für Unterstützung beim Duschen oder Baden.
Der Zuschuss bei vollstationärer Pflege (§ 43 SGB XI)
Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege im Heim, zahlt die Pflegeversicherung stattdessen einen Zuschuss von 131 Euro monatlich. Dieser Betrag ist nicht ansparbar und dient der Beteiligung an den Heimkosten.
Tipp: Beide Leistungen lassen sich nicht kombinieren und nicht gegeneinander tauschen. Wer zu Hause lebt, nutzt den Entlastungsbetrag; wer im Heim lebt, erhält den Zuschuss. Familien, die einen Umzug erwägen, sollten diesen Unterschied in die Kalkulation aufnehmen.
Was steht im Referentenentwurf zum PNOG konkret drin?
Laut BMG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sind für Pflegegrad 1 zwei Änderungen vorgesehen. Wichtig: Beides ist derzeit ein Vorschlag, kein geltendes Recht.
Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 — geplant
Der Entwurf sieht vor, dass „bei Pflegegrad 1 künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet“ wird. Im Gegenzug soll ein Anspruch auf eine sogenannte Pflegebegleitung eingeführt werden (§ 7c SGB XI im Entwurf). Diese Pflegebegleitung soll eine fachliche Unterstützung zu Beginn der Versorgungssituation sein und die Selbstständigkeit der Betroffenen stärken.
Wegfall des stationären Zuschusses für Neufälle — geplant, mit Besitzstand
Auch der Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege soll laut Entwurf für neue Fälle wegfallen. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor: „Parallel zur Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 entfällt in gleicher Höhe auch der Zuschuss für vollstationäre Pflege für Neufälle; Bestandsfälle erhalten Besitzstandsschutz.“
Wichtiger Hinweis: Der Entwurf nennt für den stationären Zuschuss eine Besitzstandsregelung für bestimmte Altfälle. Beim häuslichen Entlastungsbetrag benennt der öffentlich zugängliche Entwurfstext keinen allgemeinen Besitzstandsschutz. Ob und wie das im weiteren Verfahren nachgeschärft wird, ist derzeit offen — hier lohnt es sich, die weitere Debatte im Bundestag zu beobachten.
Warum plant das Ministerium diesen Umbau — und was ist die Pflegebegleitung?
Die Begründung im Entwurf zielt auf eine Umschichtung: Statt Geldleistung bei niedrigem Unterstützungsbedarf soll fachliche Begleitung treten. Konkret geht es um zwei Ziele:
- Frühzeitige, konkrete pflegefachliche Beratung und Anleitung, wenn ein Pflegegrad erstmalig zuerkannt wird,
- Stabilisierung der häuslichen Versorgung durch Begleitung, Empfehlungen und ggf. Fallmanagement.
Für Pflegegrad 1 soll die Pflegebegleitung nach dem Entwurfstext eine strukturierte Hilfestellung anstelle des heutigen Entlastungsbetrags werden. Bis die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI vollständig eingeführt wäre, könnten laut Entwurf Übergangsregelungen greifen.
Ob dieser Umbau am Ende so kommt — und ob Bestandsfälle im häuslichen Bereich geschützt werden —, entscheidet der Gesetzgeber im weiteren Verfahren. Bundestag und Bundesrat sind noch nicht befasst.

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Was heißt das jetzt konkret für pflegende Angehörige?
Für den Moment gilt: Nichts ändert sich. Nutzen Sie den Entlastungsbetrag weiter wie bisher — er steht Menschen mit Pflegegrad 1 nach geltendem Recht (§ 45b SGB XI) in voller Höhe zu.
Das Beispiel aus der Meldung: 1.572 Euro Unterstützung im Jahr
Der Beitrag von Dr. Utz Anhalt schildert den Fall Raimund, 54 Jahre, wohnt in Mölln, hat wegen einer Kniearthrose Pflegegrad 1. Alle zwei Wochen kommt eine anerkannte Alltagshilfe: Sie unterstützt beim Einkaufen, bei schweren Arbeiten in der Wohnung und begleitet ihn zu Terminen. Rechnerisch könnten so bis zu 1.572 Euro pro Jahr über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden — genau dieser Betrag stünde bei einer beschlossenen Streichung nicht mehr zur Verfügung.
Wichtig für die Einordnung: Der genannte Wegfall ist bislang eine Planung, keine Realität. Wer bereits eine Alltagshilfe hat, sollte das jetzt nicht überstürzt kündigen — die aktuelle Rechtslage besteht fort.
Kleine Checkliste: Was Sie heute prüfen können
- Ist Ihr Anbieter nach Landesrecht anerkannt? Nur dann rechnet die Pflegekasse den Entlastungsbetrag ab.
- Werden die Belege monatlich gesammelt und rechtzeitig eingereicht? Nicht verbrauchte Beträge lassen sich in Folgemonate übertragen; Restbeträge eines Jahres können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
- Steht die Erstbegutachtung noch aus? Ein Pflegegrad 1 lohnt sich, weil dann auch der Entlastungsbetrag zur Verfügung steht — das ist eine wesentliche Weichenstellung.
- Ist die Wahl zwischen häuslicher und stationärer Versorgung geklärt? Der Zuschuss von 131 Euro bei vollstationärer Pflege ist eine eigene Leistung mit eigenen Regeln.
Was ändert sich rechtssicher zum 1. Januar 2026 — und was nicht?
Unabhängig vom PNOG-Entwurf gibt es Änderungen, die schon feststehen und die pflegende Angehörige kennen sollten. Sie stehen im Zusammenhang mit früheren Reformen, nicht mit der aktuellen Streichungsdebatte:
Verhinderungspflege: Neue Antragsfrist ab 1. Januar 2026
Damit die Pflegeversicherung Ersatzpflegekosten übernimmt, muss die Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse unter Nachweis der angefallenen Kosten spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die notwendige Ersatzpflege zum Beispiel im November 2026 durchgeführt, muss der Antrag auf Kostenerstattung bis zum 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse eingehen. Wird die Kostenerstattung später beantragt, besteht der Anspruch nicht mehr.
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 stehen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung (§ 42a SGB XI). Diese Änderung ist geltendes Recht.
Wichtig zu wissen: Menschen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungs- und Kurzzeitpflege im engeren Sinn. Sie können aber den Entlastungsbetrag nutzen, um Angebote in ähnlicher Funktion zu finanzieren — solange dieser Anspruch besteht.

Wie lässt sich der Verfahrensstand einordnen — was folgt jetzt?
Nach den öffentlich zugänglichen Angaben des BMG befindet sich der PNOG-Referentenentwurf im laufenden Gesetzgebungsverfahren. Bekannt geworden sind neben dem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 eine große Zahl an Stellungnahmen der Fachverbände. Ob und in welcher Form der Bundestag den Entwurf beschließt, ist offen — Änderungen im Verfahren sind üblich.
Offen ist auch der Zeitplan: Der Kabinettsbeschluss stand Mitte September 2026 noch aus und wurde mehrfach verschoben. Je später er fällt, desto unwahrscheinlicher wird ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 — diskutiert wird inzwischen auch Mitte 2027 oder 2028.
Nach öffentlicher Kritik hat das BMG bereits angekündigt, einzelne Punkte des Entwurfs erneut zu prüfen. Das zeigt: Zwischen einem Entwurfsstand und dem endgültigen Gesetz können sich Regelungen noch deutlich verändern.
Wichtiger Hinweis: Sollten sich rechtssichere Änderungen ergeben, informieren die Pflegekassen ihre Versicherten schriftlich. Verlassen Sie sich nicht auf Schlagzeilen — gültig ist ein Gesetz erst nach Beschluss im Bundestag und Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Wo finden Sie belastbare Auskunft — Anlaufstellen im Alltag
Wenn Sie unsicher sind, was Ihre persönliche Situation angeht, hilft eine kostenfreie Beratung. Zuständig und neutral sind vor allem:
- Pflegestützpunkte — regional zuständige Beratungsstellen, die zu allen Leistungen der Pflegeversicherung beraten.
- Pflegekassen und private Pflegeversicherungen — Auskunft zu individuellen Ansprüchen, Leistungsstand und Widerspruch.
- Sozialverbände (VdK, SoVD) sowie Verbraucherzentralen — Unterstützung bei Anträgen, Widerspruch und Musterschreiben.
- Compass Private Pflegeberatung — für Versicherte der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
- Bürgertelefon Pflege des BMG unter (030) 340 60 66-02.
Für die Region Mannheim und Umgebung sind unter anderem folgende Pflegestützpunkte zuständig: Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711; Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000; Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd, Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen, Tel. 0621/58790-276. Für Städte im Rhein-Neckar-Kreis, im Kreis Bergstraße und im Rhein-Pfalz-Kreis gibt es jeweils eigene Beratungsstellen der Kreise.
Was tun bei einem Bescheid, mit dem Sie nicht einverstanden sind?
Gegen einen Bescheid der Pflegekasse ist ein Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG). Wichtig sind:
- Fristgerechte Einreichung — schriftlich oder zur Niederschrift bei der Pflegekasse.
- Begründung — mit Verweis auf Gutachten, Alltagssituationen und pflegerelevante Details.
- Unabhängige Beratung — Pflegestützpunkte und Sozialverbände unterstützen kostenfrei.
Nachrichtenlage prüfen: Woran erkennen Sie belastbare Informationen?
Meldungen zu Pflegereformen bewegen viele Familien — und nicht jede Schlagzeile trifft den Kern. Ein paar Kriterien helfen bei der Einordnung:
- Wird zwischen „Entwurf“, „Kabinettsbeschluss“ und „beschlossenem Gesetz“ klar unterschieden?
- Werden Datum und Quelle genannt? Bezieht sich der Beitrag auf einen Referentenentwurf, einen Beschluss der Verbändeanhörung oder einen Bundestagsbeschluss?
- Wird das genaue Datum des Inkrafttretens genannt — oder nur „geplant“?
- Wird zwischen Neufällen und Bestandsfällen unterschieden?
Genau diese Trennung nimmt die Meldung von Dr. Utz Anhalt auf gegen-hartz.de vor: Sie warnt vor einer möglichen Streichung, stellt aber klar, dass diese noch nicht beschlossen ist und der Entlastungsbetrag heute weiter besteht. Diese Einordnung ist redlich und deckt sich mit dem Stand des BMG-Referentenentwurfs vom 5. Juni 2026.
Was sollten Familien mit Pflegegrad 1 jetzt tun — und was besser noch nicht?
Für den Moment gilt der pragmatische Grundsatz: Ruhig bleiben, informiert bleiben, aktuelle Ansprüche nutzen.
Sinnvoll heute
- Den Entlastungsbetrag konsequent nutzen. Wer ihn ungenutzt lässt, verschenkt bis zu 1.572 Euro jährlich.
- Belege sammeln und Fristen einhalten. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres aufbrauchen.
- Prüfen, ob eine Höherstufung sachgerecht wäre. Verschlechtert sich die Situation, ist ein Antrag auf einen höheren Pflegegrad möglich.
- Regelmäßige Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Für Pflegegrad 1 ist einmal halbjährlich ein pflegefachlicher Beratungsbesuch möglich (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Nicht empfehlenswert
- Verträge mit anerkannten Anbietern übereilt kündigen, weil ein Entwurf zirkuliert.
- Auf spätere Kompensationen spekulieren, die im Gesetzgebungsverfahren noch offen sind.
- Aus einer Schlagzeile die eigene Rechtsposition ableiten — die individuelle Prüfung sollte über die Pflegekasse oder eine unabhängige Beratungsstelle laufen.
Kurz zusammengefasst: Was gilt — und was ist geplant?
Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich besteht nach geltendem Recht fort. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht seine Streichung für die Zukunft vor und will an seiner Stelle einen Anspruch auf Pflegebegleitung einführen. Ebenfalls geplant ist der Wegfall des stationären Zuschusses von 131 Euro für Neufälle, wobei der Entwurf einen Besitzstandsschutz für bestimmte Bestandsfälle in der vollstationären Pflege ausdrücklich vorsieht. Beschlossen ist bislang nichts.
Für Ihre Familie heißt das: Nutzen Sie den Entlastungsbetrag jetzt, informieren Sie sich über die Pflegeberatung, und beobachten Sie das weitere Verfahren. Änderungen wirken nur, wenn ein Gesetz beschlossen und verkündet ist — und selbst dann meist mit Übergangs- oder Besitzstandsregelungen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


