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Pflege-Glossar

Pflegepauschbetrag: Steuervorteil für pflegende Angehörige

Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam · Aktualisiert Oktober 2026
🕐 ca. 2 Min. Lesezeit

Wer einen Angehörigen unentgeltlich pflegt, kann den Pflegepauschbetrag in der Steuererklärung geltend machen. Er entlastet pflegende Angehörige finanziell — ganz ohne Einzelnachweise.

PG 2600 € pro Jahr Pauschbetrag — als außergewöhnliche Belastung absetzbar.
PG 31.100 € pro Jahr — gestaffelt nach Pflegegrad des Angehörigen.
PG 4/51.800 € pro Jahr — auch bei Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis.
PauschalKein Einzelnachweis nötig — Pflegegrad sollte aber belegbar sein.

Was ist der Pflegepauschbetrag?

Ein steuerlicher Freibetrag für die persönliche, unentgeltliche Pflege eines Angehörigen in häuslicher Umgebung. Er wird als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Gut zu wissen: Der Pflegepauschbetrag schließt Pflegegeld nicht aus — solange Sie das Pflegegeld als Anerkennung weitergegeben bekommen (vom Pflegebedürftigen), bleibt der Pauschbetrag absetzbar. Schädlich wäre erst eine echte vertragliche Entlohnung wie bei einem Pflegedienst.

Wie hoch ist er?

Gestaffelt nach Pflegegrad (Stand 2025): Pflegegrad 2: 600 €, Pflegegrad 3: 1.100 €, Pflegegrad 4 und 5 (oder Merkzeichen „H“): 1.800 € pro Jahr.

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Welche Voraussetzungen gibt es?

Die Pflege muss persönlich und unentgeltlich erfolgen (Sie dürfen dafür keine Entlohnung erhalten). Angegeben wird der Pauschbetrag in der Steuererklärung.

Häufige Fragen zu Pflegepauschbetrag

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?
Je nach Pflegegrad 600 €, 1.100 € oder 1.800 € pro Jahr (Stand 2025).
Wer kann ihn geltend machen?
Wer einen Angehörigen unentgeltlich und persönlich pflegt.
Schließt das den Erhalt von Pflegegeld aus?
Pflegegeld, das an den Pflegebedürftigen geht und an Sie als Anerkennung weitergegeben wird, ist unschädlich; eine echte Entlohnung wäre schädlich.
Brauche ich Nachweise?
Den Pauschbetrag gibt es ohne Einzelnachweis; der Pflegegrad sollte belegbar sein.
Wo trage ich ihn ein?
In der Einkommensteuererklärung bei den außergewöhnlichen Belastungen.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung. Konkrete Leistungsbeträge und Voraussetzungen können sich ändern — maßgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und Ihre Pflegekasse.

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