Pflegegrad 2: Was die geplante 30-Punkte-Grenze für Familien bedeutet

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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Pflegegrad 2: Was die geplante 30-Punkte-Grenze für Familien bedeutet

Anfang September 2026 hat ein Bericht des Portals „Gegen Hartz IV“ vom 5. September 2026 (Autorin: Carolin-Jana Klose) eine Debatte neu entfacht, die viele pflegende Familien verunsichert: Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) soll Pflegegrad 2 künftig erst ab 30 statt bisher ab 27 Gesamtpunkten beginnen. Die beruhigende Antwort vorweg: Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026, nicht um geltendes Recht — bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt es bei den bisherigen Schwellenwerten (§ 15 SGB XI). Wer heute pflegt, sollte die Diskussion ernst nehmen, aber die eigenen Ansprüche zunächst nach dem geltenden Recht prüfen — am besten mit Unterstützung eines Pflegestützpunkts.

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Was genau steht im Referentenentwurf — und was ist Zuspitzung?

Um die Aufregung einzuordnen, hilft ein Blick auf den Verfahrensstand. Das Bundesgesundheitsministerium hat seinen Entwurf am 5. Juni 2026 vorgelegt. Es folgten die Anhörung der Verbände am 10. Juni und eine Aktuelle Stunde im Bundestag am 12. Juni 2026. Seither wird verhandelt — ein Beschluss steht aus.

Auslöser der Debatte ist eine einzelne Stellschraube im Entwurfstext. Sie betrifft die Punktzahl, ab der ein Pflegegrad überhaupt zuerkannt wird — und zwar nur in den unteren drei Stufen. Für die Pflegegrade 4 und 5 soll sich nichts ändern. Wirksam werden sollen die neuen Werte zum 1. Januar 2027.

Geltende und geplante Punktgrenzen im Vergleich

Gegenüberstellung von geltendem Recht und Entwurfsfassung (Quelle: PNOG-Referentenentwurf, BMG, 5. Juni 2026):

  • Pflegegrad 1: ab 15 Punkten (bisher ab 12,5)
  • Pflegegrad 2: ab 30 Punkten (bisher ab 27)
  • Pflegegrad 3: ab 50 Punkten (bisher ab 47,5)
  • Pflegegrad 4: ab 70 Punkten (unverändert)
  • Pflegegrad 5: ab 90 Punkten (unverändert)

Wer heute bereits eingestuft ist, muss nach dem Entwurf nichts befürchten: Die zuerkannte Stufe gilt weiter, bis ohnehin neu begutachtet wird. Und selbst dann soll niemand allein deshalb herabgestuft werden können, weil sich die Punktgrenzen verschoben haben — der Entwurf sieht dafür in § 142b eine ausdrückliche Schutzregel vor.

Wichtiger Hinweis: Der Referentenentwurf ist der erste offizielle Textvorschlag der Bundesregierung. Bis zum Inkrafttreten müssen Bundestag und Bundesrat zustimmen. Zahlen und Schwellenwerte können sich im Verfahren noch ändern — die derzeit geltenden Werte nach § 15 SGB XI (Pflegegrad 2 ab 27 Punkten) bleiben bis dahin maßgeblich.

Warum drei Punkte über viel Geld entscheiden können

Zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 verläuft die wirtschaftlich wichtigste Grenze des gesamten Systems — und das gilt schon nach heutigem Recht. Wird die Pflege zu Hause selbst organisiert, stehen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026 monatlich 347 Euro Pflegegeld zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld; bleibt allein der Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat, der zudem zweckgebunden ist.

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Ein höheres Budget, an das man erst herankommen muss

Diese Grenze soll durch den Entwurf zusätzlich an Gewicht gewinnen. Pflegegeld und weitere Einzelleistungen würden zu einem Entlastungsbudget verschmelzen, das bei Pflegegrad 2 mit 386 Euro monatlich angesetzt ist — nominal mehr als das heutige Pflegegeld. Zwei Einschränkungen gehören allerdings dazu: Das Budget hinge weiterhin an Pflegegrad 2, und wer diesen Pflegegrad erstmals zuerkannt bekommt, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte erhalten — 193 statt 386 Euro monatlich.

Rechnet man beides zusammen, wird das Problem greifbar. Ein Gutachten mit 29 Punkten führt heute zu Pflegegrad 2; nach den Entwurfswerten läge dieselbe Person bei Pflegegrad 1 — bei einer Leistung, die gleichzeitig deutlich höher ausfallen soll.

Wichtiger Hinweis: Ob jemand mit heute exakt 29 Punkten nach neuen Regeln ebenfalls auf 29 Punkte käme, ist offen. Der Entwurf ändert nicht nur die Schwellenwerte, sondern auch die Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments. Die 29-Punkte-Rechnung veranschaulicht das Prinzip — sie lässt sich nicht als Prognose für den Einzelfall lesen.

Wie groß dieser Unterschied ausfallen könnte, hat das Portal „Gegen Hartz IV“ vorgerechnet: bis zu 4.053 Euro im ersten vollen Bezugsjahr. Die Zahl entsteht so — drei Monate zum halben Satz ergeben 579 Euro, die folgenden neun Monate zu 386 Euro weitere 3.474 Euro, zusammen 4.053 Euro. Ohne die Anfangsregel wären es bei zwölf vollen Monatsbeträgen 4.632 Euro. Wichtig zur Einordnung: Die Rechnung beruht durchgehend auf den im Entwurf vorgesehenen künftigen Beträgen, nicht auf dem Pflegegeld, das heute ausgezahlt wird.

Die Positionen im Überblick

Aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums holt die Änderung die Bewertungssystematik dorthin zurück, wo sie fachlich hingehört: Die neuen Werte entsprächen den „ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werten“. In den unteren Pflegegraden solle die Unterstützung stärker vorbeugend wirken — konkret über eine intensivere Pflegebegleitung, wie sie § 7c des Entwurfs vorsieht, statt über eine reine Geldzahlung.

Sozial- und Pflegeverbände sowie die Verbraucherzentralen halten dagegen. Ihr Einwand zielt auf dieselbe Gruppe, um die es oben ging: Menschen knapp oberhalb der bisherigen Schwelle, die künftig schlechter dastünden. Rund 90 Stellungnahmen sind aus der Anhörung vom 10. Juni 2026 hervorgegangen, und sie fallen sehr unterschiedlich aus. Nachvollziehbare Argumente gibt es auf beiden Seiten — entschieden ist nichts davon.

Was gilt heute — und wie wird ein Pflegegrad festgestellt?

Für die aktuelle Antragstellung ist ausschließlich das geltende Recht maßgeblich. Nach § 15 SGB XI beginnt Pflegegrad 2 aktuell bei 27 Gesamtpunkten und bedeutet „erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten“. Wie das festgestellt wird, erfolgt durch den Medizinischen Dienst (bei privat Versicherten durch Medicproof) im Rahmen einer Begutachtung in der eigenen Häuslichkeit.

Sechs Lebensbereiche werden geprüft

Bei der Begutachtung werden sechs Module bewertet: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Aus den gewichteten Punkten ergibt sich der Gesamtwert (§ 15 SGB XI in Verbindung mit Anlage 2).

Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang schriftlich entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Wird diese Frist ohne triftigen Grund überschritten, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung.

Tipp: Familien, die einen Antrag stellen, profitieren häufig davon, ein Pflegetagebuch über zwei Wochen zu führen. Es dokumentiert konkret, wobei und wie oft am Tag Unterstützung nötig ist — und dient dem Medizinischen Dienst als wichtige Grundlage.

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Was heißt das jetzt konkret für Familien?

Die aktuelle Debatte ist eine Diskussion um einen Referentenentwurf, nicht um geltendes Recht. Für Familien, die pflegen oder einen Antrag stellen wollen, ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge:

Antrag jetzt stellen — nicht abwarten

Wer den Verdacht hat, dass ein Angehöriger pflegebedürftig ist, sollte den Antrag bei der Pflegekasse zeitnah stellen. Der Anspruch beginnt frühestens mit dem Tag der Antragstellung — ein Abwarten kostet in der Regel Geld. Nach geltendem Recht gelten die bisherigen Schwellenwerte, also Pflegegrad 2 ab 27 Punkten.

Bestandsschutz beachten

Der Referentenentwurf enthält einen Bestandsschutz: Wer bereits einen Pflegegrad hat, verliert ihn nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte. Eine Neubegutachtung findet nur statt, wenn ein Antrag auf Höherstufung gestellt wird oder die Pflegekasse eine turnusmäßige Überprüfung anordnet.

Wichtiger Hinweis: Sollten die neuen Schwellen tatsächlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, würde das nicht rückwirkend gelten. Für alle Anträge, die vor dem Inkrafttreten beschieden werden, gilt das bisherige Recht — also die 27-Punkte-Grenze für Pflegegrad 2.

Beratung nutzen

Die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist die wichtigste Anlaufstelle für Familien. Sie kann in der eigenen Häuslichkeit, telefonisch oder per Videokonferenz stattfinden und deckt sowohl den geltenden Rechtsstand als auch die individuelle Versorgungssituation ab.

Weitere Anlaufstellen für Sie als pflegende Angehörige:

  • Pflegestützpunkte in Ihrer Region — trägerneutral und kostenfrei
  • Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse (§ 7a SGB XI)
  • Bei privater Pflege-Pflichtversicherung: Compass Private Pflegeberatung
  • Sozialverbände wie VdK und SoVD
  • Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung: (030) 340 60 66-02

Wie geht es politisch weiter?

Der Referentenentwurf muss noch mehrere Stationen durchlaufen, bevor er geltendes Recht werden kann: Kabinettsbeschluss, erste Lesung im Bundestag, Ausschussberatungen, zweite und dritte Lesung, gegebenenfalls Bundesrat. Wann und mit welchen Änderungen das Gesetz verabschiedet wird, ist offen. Auch inhaltliche Änderungen an den geplanten Schwellenwerten sind im Verfahren möglich.

Nach öffentlicher Kritik hat das BMG bereits angekündigt, einzelne Punkte des Entwurfs — etwa die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen — erneut zu prüfen. Ob es auch bei den Schwellenwerten zu Anpassungen kommt, ist derzeit nicht absehbar.

Die Kritik ist laut — doch was davon ist belegt, und was ist Zuspitzung? Für Familien lohnt sich der nüchterne Blick: Solange kein Gesetz verabschiedet ist, gilt das heutige Recht. Die 27-Punkte-Grenze für Pflegegrad 2 steht — und mit ihr die aktuellen Leistungsbeträge, einschließlich Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege und Entlastungsbetrag.

Wer die Debatte verfolgt, sollte sie von den eigenen Ansprüchen trennen: Politische Diskussionen laufen — Ihre Pflegeversicherungsleistungen richten sich nach dem Recht, das im Moment der Antragstellung gilt. Und dieses Recht bietet weiterhin die volle Leistungsbandbreite ab Pflegegrad 2 bei 27 Punkten.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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