Heizkosten mit Pflegegrad: Wer die Heizung bezahlt bekommt – und wer nicht

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Seniorin am Heizkörper mit Thermostat, Tochter mit Heizkostenabrechnung
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Drei Sorgen treiben pflegende Angehörige im Winter am häufigsten um: Werden wir die Heizkosten für Mutter noch stemmen können? Muss sie im Kalten sitzen, wenn das Geld knapp wird? Und gibt es überhaupt einen Zuschuss, weil sie pflegebedürftig ist? Die ehrliche Einordnung vorweg: Die Pflegekasse zahlt keine Heizkosten und keinen Heizungszuschuss — ein Pflegegrad allein begründet keinen Anspruch (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Wer rechnen muss, findet Unterstützung an anderer Stelle: über Wohngeld mit Heizkostenkomponente, über die Grundsicherung im Alter, über einen möglichen Freibetrag bei Pflegebedürftigkeit sowie über Stromkostenerstattungen der Krankenkasse für elektrische Hilfsmittel.

Heizkosten mit Pflegegrad: Wer die Heizung bezahlt bekommt: Wenn die Frage kommt "Können wir uns das leisten?" — die ehrliche Antwort
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Zahlt die Pflegekasse die Heizkosten oder einen Zuschuss zur Heizung?

Nein. Die Pflegekasse übernimmt weder laufende Heizkosten noch einen Zuschuss für eine neue Heizung. Das gilt unabhängig davon, ob Pflegegrad 1, 3 oder 5 vorliegt. Der oft genannte Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI) umfasst nur pflegebedingte Umbauten — also barrierefreie Dusche, Türverbreiterung, Treppenlift, Herdsicherung, bessere Beleuchtung, Rampen. Eine Ölheizung, eine Gastherme oder eine Wärmepumpe fallen ausdrücklich nicht darunter.

Wichtiger Hinweis: Ein häufiges Missverständnis lautet, mit höherem Pflegegrad steige „automatisch“ ein Zuschuss zur Heizung. Das ist nicht so. Der Pflegegrad öffnet Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag und Wohnumfeldmaßnahmen — nicht die Warmmiete.

Für den Einbau einer neuen, effizienten Heizung ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) über die KfW zuständig. Das ist unabhängig von der Pflege. Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen — Rentnerhaushalte liegen häufig darunter — können hier deutlich profitieren.

Wer trägt dann die Heizkosten, wenn das Geld knapp wird?

Für die laufenden Heizkosten pflegebedürftiger Menschen sind je nach finanzieller Situation zwei Systeme zuständig: Wohngeld (Wohngeld-Plus) und Grundsicherung im Alter (§ 42a SGB XII in Verbindung mit § 35 SGB XII). Beide Leistungen sind unabhängig vom Pflegegrad, berücksichtigen aber Pflegebedürftigkeit über Freibeträge.

Beim Wohngeld ist seit 2023 eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingerechnet. Das bedeutet: Wer Anspruch auf Wohngeld hat, bekommt einen Teil der Heizkosten pauschal mitfinanziert — ohne einzelne Belege einreichen zu müssen. Der Antrag läuft über das örtliche Wohngeldamt.

Bei der Grundsicherung im Alter übernimmt der Sozialhilfeträger die angemessenen Heizkosten in tatsächlicher Höhe. „Angemessen“ heißt: ortsüblich, an die Wohnungsgröße angepasst, keine deutliche Überheizung. Familien, die die Heimkosten oder die 24-Stunden-Betreuung eines Elternteils kaum noch stemmen können, sollten diesen Weg parallel prüfen. Der Antrag wird beim örtlichen Sozialamt gestellt.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, wenn sie bereits vor der Nebenkostenabrechnung im Frühjahr eine Beratung in der Grundsicherungsstelle oder im Pflegestützpunkt vereinbaren. Nachträgliche Anträge sind zwar oft möglich, aber der aktuelle Anspruch beginnt frühestens im Monat der Antragstellung.

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Gibt es beim Wohngeld einen Freibetrag für Pflegebedürftige?

Ja — und dieser Punkt wird in der Praxis häufig übersehen. Nach § 17 des Wohngeldgesetzes gibt es einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro. Er gilt für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie für Personen, bei denen häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 SGB XI festgestellt wurde und ein niedrigerer Grad der Behinderung vorliegt.

Für pflegende Familien heißt das konkret: Wenn die Mutter zu Hause gepflegt wird und ein anerkannter Pflegegrad vorliegt, kann sich der Wohngeldanspruch — und damit auch die Heizkostenkomponente — durch diesen Freibetrag spürbar erhöhen. Das lohnt sich vor allem in Konstellationen, in denen der Wohngeldantrag bisher knapp abgelehnt wurde.

Wichtiger Hinweis: Der Freibetrag entsteht nicht automatisch. Er muss beim Wohngeldantrag gesondert angegeben und belegt werden — zum Beispiel durch den Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse oder den Schwerbehindertenausweis. Das Wohngeldamt fragt danach in der Regel nicht von sich aus.

Was gilt für Menschen im Pflegeheim — bekommen sie Heizkostenzuschüsse?

Bei stationärer Pflege sind Heizkosten Teil der Kosten für Unterkunft und Verpflegung (den sogenannten „Hotelkosten“) — und damit vom Bewohner selbst zu tragen. Die Pflegekasse zahlt hierfür keinen Zuschuss. Auch der pflegegradabhängige Leistungsbetrag (805, 1.319, 1.855 oder 2.096 Euro monatlich in den Pflegegraden 2 bis 5) sowie der Leistungszuschlag zum Eigenanteil (§ 43c SGB XI) decken nur die pflegebedingten Aufwendungen ab, nicht Heizung und Verpflegung.

Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld beantragen — es ist auch im Heim möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Reichen Rente und Einkommen für den Eigenanteil nicht mehr aus, kommt „Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII in Betracht; die Heizkostenanteile werden dann als Teil der angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die einmaligen Heizkostenzuschüsse für Sozialhilfeempfänger, die es in den Krisenjahren 2022 und 2023 gab, existieren in dieser Form nicht mehr. Wer heute eine solche Sonderzahlung angeboten bekommt, sollte skeptisch werden und die zuständige Behörde direkt kontaktieren.

Was ist mit dem Strom für Sauerstoffgerät, Pflegebett oder Hausnotruf?

Das ist der Punkt, an dem viele Familien Geld verschenken — und der genau genommen keine Frage der Heizung, sondern der Krankenkasse ist. Für elektrisch betriebene Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Stromkosten. Grundlage ist § 33 Abs. 1 SGB V; das Bundessozialgericht hat das bereits 1997 klargestellt (BSG, Urteil vom 06.02.1997, Az. 3 RK 12/96), das Landessozialgericht München hat es 2021 erneut bestätigt (Az. L 4 KR 547/20).

Typische Geräte, die dafür in Frage kommen:

  • Sauerstoffkonzentrator, CPAP-Gerät, Beatmungs- und Absauggerät
  • Wechseldruckmatratze / Anti-Dekubitus-System
  • Patientenlifter, Badewannenlifter, elektrisch verstellbares Pflegebett (aus Krankenkassen-Versorgung)
  • Elektrorollstuhl und Elektromobil (Akkuladung)
  • Hausnotruf-Basisstation, Inhalationsgerät

Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Der Antrag ist formlos möglich; einige Kassen bieten eigene Formulare an. Benötigt werden: Gerät, Wattleistung (Typenschild), tägliche Nutzung bzw. Betriebsstunden, aktueller Strompreis in Euro je kWh. Die Formel lautet: Watt × Stunden pro Tag × 365 ÷ 1.000 = kWh pro Jahr; multipliziert mit dem Strompreis ergibt sich der Erstattungsbetrag. Rückwirkend sind Anträge bis zu vier Jahre möglich (§ 45 Abs. 1 SGB I).

Ein Rechenbeispiel: Ein Sauerstoffkonzentrator mit rund 295 Watt Leistungsaufnahme, 24 Stunden am Tag im Betrieb, kommt auf etwa 2.585 kWh im Jahr. Bei einem Strompreis von 0,40 Euro je kWh sind das rund 1.035 Euro Stromkosten — die die Krankenkasse auf Nachweis erstattet. Wer den Antrag jahrelang nicht stellt, zahlt diese Summe still aus der eigenen Tasche.

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Wo bekommt eine Familie im Rhein-Neckar-Raum konkret Beratung?

Die schnellste unabhängige Anlaufstelle ist der Pflegestützpunkt vor Ort. Die Beratung ist kostenlos, findet auf Wunsch zu Hause statt und deckt Pflegekassen-Leistungen, Wohngeld, Grundsicherung und Stromkostenerstattung gleichermaßen ab. Beispiele aus der Region:

  • Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim — Tel. 0621/293-8711
  • Pflegestützpunkt Heidelberg (Amt für Soziales und Senioren), Dantestraße 7, 69115 Heidelberg — Tel. 06221/58-49000
  • Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd, Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen — Tel. 0621/58790-276
  • Pflegestützpunkt Weinheim, Dürrestraße 2 (Weinheim-Galerie), 69469 Weinheim — Tel. 06221/522-2620
  • Pflegestützpunkt Kreis Bergstraße, Standort Heppenheim, Gräffstraße 11, 64646 Heppenheim — Tel. 06252/9598-741

Für Wohngeld ist das jeweilige städtische oder kreisliche Wohngeldamt zuständig, für Grundsicherung im Alter das Sozialamt. Für die Stromkostenerstattung bei elektrischen Hilfsmitteln ist die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person die richtige Adresse — nicht die Pflegekasse.

Tipp: Wer alle drei Wege (Wohngeld mit Pflegebedürftigen-Freibetrag, Grundsicherung, Stromerstattung für Hilfsmittel) in einem Termin im Pflegestützpunkt gemeinsam prüfen lässt, entdeckt in der Praxis meist mindestens einen bisher ungenutzten Anspruch. Für die Beratung sollten aktuelle Rentenbescheide, der Pflegegrad-Bescheid, der letzte Heizkostennachweis sowie eine Liste der genutzten elektrischen Hilfsmittel bereitgehalten werden.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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