Hausnotruf mit Pflegegrad: 27 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse – so beantragen Sie ihn

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Hausnotruf mit Pflegegrad: 27 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse: Was Familien wirklich erwartet — und was sie umsonst befürchten
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Viele Familien glauben, ein Hausnotruf sei kompliziert zu beantragen, teuer oder nur für „richtig kranke“ Menschen gedacht — und die 27 Euro der Pflegekasse würden bei Weitem nicht reichen. Das ist so nicht richtig. Vorab: In der Beratungspraxis zeigt sich, dass das Basispaket bei den meisten Vertragsanbietern der Pflegekassen mit dem monatlichen Zuschuss von 27,00 Euro tatsächlich komplett abgedeckt ist — ohne Eigenanteil (§ 40 Abs. 1 SGB XI, Pflegehilfsmittel Produktgruppe 52). Wer rechtzeitig den Antrag bei der Pflegekasse stellt und einen Vertragsanbieter wählt, hat innerhalb weniger Wochen ein funktionierendes Notrufsystem im Haus — und das oft ohne einen einzigen Euro selbst zu zahlen.

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Damit Sie die einzelnen Schritte in Ruhe nachvollziehen können, hier zuerst die kompakte Übersicht:

  1. Bedarf klären: Wohnt die pflegebedürftige Person überwiegend allein? Kann sie im Notfall selbstständig zum Telefon greifen?
  2. Anbieter auswählen: Vertragsanbieter der Pflegekasse vergleichen (meist Malteser, Johanniter, DRK, ASB, private Anbieter).
  3. Antrag stellen: Formloser Antrag bei der Pflegekasse — oft übernimmt das der Anbieter direkt.
  4. Bewilligung abwarten: Die Pflegekasse entscheidet in der Regel innerhalb weniger Wochen.
  5. Installation vereinbaren: Der Anbieter installiert das Gerät und weist ein.
  6. Regelmäßiger Testalarm: Ein monatlicher Probealarm hält Sicherheit und Vertrauen aufrecht.

Schritt 1: Wer bekommt den Zuschuss überhaupt — und was ist mit Pflegegrad 1?

Der Hausnotruf zählt zu den Pflegehilfsmitteln (Produktgruppe 52 des Pflegehilfsmittelverzeichnisses). Das bedeutet konkret: Zuständig ist die Pflegekasse, nicht die Krankenkasse. Voraussetzung ist ein anerkannter Pflegegrad — und zwar bereits ab Pflegegrad 1. Es geht also nicht darum, dass man „schwer pflegebedürftig“ sein muss.

Neben dem Pflegegrad gelten drei weitere Voraussetzungen:

  • Die pflegebedürftige Person lebt überwiegend allein — oder mit einer Person zusammen, die im Ernstfall selbst nicht helfen kann (z. B. ebenfalls hochbetagt oder mobilitätseingeschränkt).
  • Der Gesundheitszustand ist so, dass jederzeit eine Notlage eintreten kann (z. B. Sturzgefahr, Herz-Kreislauf-Erkrankung, Diabetes, beginnende Demenz).
  • Die Person kann mit einem normalen Telefon nicht mehr selbstständig Hilfe rufen — etwa weil sie nach einem Sturz die Nummer nicht mehr wählen kann.

Zuständig ist: die Pflegekasse (angesiedelt bei der Krankenkasse der versicherten Person).
Formular: in der Regel ein Antrag des Anbieters oder ein formloses Schreiben an die Pflegekasse.
Dauer bis zur Entscheidung: in der Regel wenige Wochen; die Pflegekasse hat gesetzlich 25 Arbeitstage Zeit (§ 18c Abs. 1 SGB XI).

Wichtiger Hinweis: Eine ärztliche Verordnung ist für den Hausnotruf-Zuschuss der Pflegekasse nicht erforderlich. Manche Familien warten unnötig auf ein Rezept vom Hausarzt — das kostet Zeit. Anders ist es nur bei rein medizinischen Notrufsystemen ohne Pflegegrad; dann wäre die Krankenkasse zuständig, was eher die Ausnahme darstellt.

Schritt 2: Wie hoch ist der Zuschuss genau — und was deckt er ab?

Seit dem 1. April 2026 zahlt die Pflegekasse für einen anerkannten Hausnotruf 27,00 Euro monatlich (vorher 25,50 Euro). Hinzu kommt eine einmalige Pauschale von 10,49 Euro für Anschluss und Einweisung.

Was mit diesem Betrag konkret bezahlt wird:

  • die Basisstation (das Gerät, das ans Telefon oder Mobilfunknetz angeschlossen wird)
  • der Funksender als Armband oder Halskette
  • die 24-Stunden-Bereitschaft der Notrufzentrale, die auf Knopfdruck reagiert
  • die Wartung des Geräts während der Vertragslaufzeit

Bei Vertragsanbietern der Pflegekasse ist das Basispaket in der Regel ohne Eigenanteil abgedeckt. Wählt man dagegen einen Anbieter ohne Kassenvertrag oder ein Premium-Paket, kann eine Zuzahlung fällig werden.

Zuständig ist: die Pflegekasse für die Bewilligung, der Anbieter für die Abrechnung.
Dauer: Die Zahlung erfolgt monatlich, meist direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse.
Formular: Die meisten Anbieter haben ein Kombiformular „Antrag auf Kostenübernahme Hausnotruf“ — dieses wird gemeinsam mit dem Vertrag ausgefüllt.

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Schritt 3: Welcher Anbieter passt — und wie vergleicht man?

Auf dem Markt gibt es zwei große Gruppen von Anbietern: die klassischen Wohlfahrtsverbände (Johanniter, Malteser, DRK, ASB, Caritas, Diakonie) und private Anbieter. Für den vollen Pflegekassen-Zuschuss ist entscheidend, dass der Anbieter einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse hat.

Beim Vergleich lohnt es sich, auf folgende Punkte zu achten:

Basispaket oder Erweiterung?

Das Basispaket enthält die Notrufzentrale und den Sender. Zusatzleistungen, die meist extra kosten, sind:

  • Schlüsselhinterlegung: Der Anbieter verwahrt einen Wohnungsschlüssel, damit Helfer im Ernstfall ohne Türeinbruch hineinkommen. Kosten: meist 5 bis 15 Euro monatlich.
  • Sturzsensor: Erkennt automatisch einen Sturz und löst auch dann Alarm aus, wenn die Person nicht mehr drücken kann.
  • Mobiler Notruf (GPS-Sender): Funktioniert auch außerhalb der Wohnung, etwa beim Spaziergang oder Einkauf.
  • Tages-Kontrollanrufe: Die Zentrale ruft täglich zur vereinbarten Zeit an.

Reaktionswege der Notrufzentrale

Fragen Sie konkret nach: Wer kommt im Ernstfall? Ein Mitarbeiter des Anbieters? Ein festgelegter Angehöriger? Der Rettungsdienst? Die Ablaufkette sollte vorab klar geregelt sein — und regelmäßig überprüft werden.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, mindestens drei Kontaktpersonen mit unterschiedlichen Erreichbarkeiten zu hinterlegen. Wer nur eine einzige Notfallnummer nennt, riskiert, dass im Ernstfall niemand erreichbar ist.

Schritt 4: Wie läuft der Antrag konkret ab?

Der Weg zum bewilligten Hausnotruf ist meist unkomplizierter, als Familien es zunächst befürchten. In der Praxis übernimmt der ausgewählte Anbieter die meisten organisatorischen Schritte.

  1. Erstkontakt beim Anbieter: Meist per Telefon oder Online-Formular. Der Anbieter fragt nach Pflegegrad, Wohnsituation und Gesundheitszustand.
  2. Antragsformular ausfüllen: Der Anbieter stellt ein Formular, das an die Pflegekasse geht. Angaben zu Pflegegrad, Alleinlebend-Status und Notfallgrund werden dort dokumentiert.
  3. Weiterleitung an die Pflegekasse: Entweder schickt der Anbieter den Antrag direkt weiter — oder man versendet ihn selbst.
  4. Bewilligung: Die Pflegekasse prüft innerhalb weniger Wochen. Bei den drei Grundvoraussetzungen (Pflegegrad, überwiegend allein lebend, Notfallgefahr) wird der Antrag in der Regel bewilligt.
  5. Terminvereinbarung Installation: Nach der Bewilligung meldet sich der Anbieter für einen Installationstermin — meist innerhalb von 1 bis 2 Wochen.
  6. Einweisung und Probealarm: Bei der Installation zeigt der Techniker, wie das Gerät bedient wird, und führt einen ersten Probealarm durch.

Dauer insgesamt: Von der Anfrage bis zum funktionierenden Hausnotruf vergehen in der Regel 3 bis 6 Wochen — bei akutem Bedarf (z. B. nach Krankenhausentlassung) oft schneller.

Schritt 5: Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Ablehnungen kommen vor, meist mit einer dieser drei Begründungen: „kein ausreichender Pflegegrad“, „nicht überwiegend alleinlebend“ oder „kein erhöhtes Notfallrisiko erkennbar“. Wichtig zu wissen: Gegen jeden ablehnenden Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden — innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 84 SGG).

Wer Widerspruch einlegt, sollte konkret begründen:

  • Bei „nicht alleinlebend“: Der Partner ist selbst hochbetagt oder pflegebedürftig und kann im Notfall nicht helfen. Ein ärztliches Attest hilft.
  • Bei „kein Notfallrisiko“: Sturzhistorie dokumentieren, Diagnosen wie Herzinsuffizienz, Diabetes, Epilepsie oder beginnende Demenz nennen.
  • Bei „kein Pflegegrad“: Parallel Antrag auf Pflegegrad stellen — auch Pflegegrad 1 reicht.

Wichtiger Hinweis: Die Ablehnung eines Erstantrags bedeutet nicht das Ende des Verfahrens. In der Praxis werden viele Anträge nach Widerspruch mit ergänzender Begründung doch bewilligt. Wer sich unsicher ist, kann sich kostenlos in einem Pflegestützpunkt beraten lassen — dort helfen Fachleute beim Formulieren des Widerspruchs. In der Rhein-Neckar-Region ist zum Beispiel der Pflegestützpunkt Mannheim in K 1, 7–13, 68159 Mannheim eine gute Anlaufstelle.

Hausnotruf mit Pflegegrad: 27 Euro im Monat zahlt die Pflegekasse: Was Familien wirklich erwartet — und was sie umsonst befürchten
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Schritt 6: Was Familien im Alltag wirklich beachten sollten

Der beste Hausnotruf nützt nichts, wenn er nicht getragen oder nicht gedrückt wird. In der Pflegepraxis zeigen sich immer wieder dieselben Stolpersteine — die meisten lassen sich mit ein paar einfachen Regeln vermeiden.

Sender muss getragen werden — Tag und Nacht

Der häufigste Grund, warum ein Hausnotruf im Ernstfall nicht funktioniert, ist banal: Der Sender liegt auf dem Nachttisch statt am Handgelenk. Die meisten Stürze in der Wohnung passieren nachts auf dem Weg zur Toilette oder morgens beim Aufstehen. Der Sender muss also auch beim Schlafen und beim Duschen getragen werden — moderne Geräte sind wasserdicht.

Monatlicher Probealarm

Ein Probealarm einmal im Monat hat gleich mehrere Funktionen: Er testet die Technik, hält die Nummer bei der Notrufzentrale präsent — und nimmt der pflegebedürftigen Person die Scheu, den Knopf im Ernstfall wirklich zu drücken. Viele ältere Menschen zögern aus Angst, „unnötig Umstände zu machen“. Ein regelmäßiger Probealarm normalisiert die Nutzung.

Kontaktdaten aktuell halten

Wenn sich Telefonnummern, Adressen oder Zuständigkeiten in der Familie ändern, muss das der Notrufzentrale mitgeteilt werden. Ein Anruf, der ins Leere geht, ist die häufigste vermeidbare Panne im Notfall.

Stromkosten der Basisstation

Die Basisstation verbraucht wenig Strom — meist 3 bis 5 Watt im Dauerbetrieb, also etwa 30 bis 45 kWh pro Jahr. Bei 0,35 bis 0,45 Euro pro kWh sind das rund 10 bis 20 Euro Stromkosten jährlich. Diese trägt die pflegebedürftige Person selbst, wenn der Hausnotruf über die Pflegekasse läuft (die rechtliche Lage zur Stromkostenerstattung ist bei Pflegehilfsmitteln nicht eindeutig — bei ärztlich verordneten Krankenkassen-Hilfsmitteln sieht das anders aus).

Tipp: Wer den Hausnotruf mit weiteren Entlastungsangeboten kombinieren möchte, kann den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) für zusätzliche Betreuung oder Alltagshilfe nutzen. Familien, die frühzeitig alle vorhandenen Leistungsbausteine miteinander verzahnen — Hausnotruf, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel-Pauschale von 42 Euro monatlich — schaffen ein stabiles Sicherheitsnetz, ohne selbst wesentlich zuzahlen zu müssen.

Was der Hausnotruf für Familien wirklich bedeutet

Sturzstatistiken machen deutlich, warum ein Hausnotruf so wirksam ist: Rund jede vierte Person ab 65 Jahren stürzt mindestens einmal pro Jahr, ab 80 Jahren jede dritte. Die eigentliche Gefahr nach einem Sturz ist selten der Sturz selbst — es sind die langen Liegezeiten mit Auskühlung, Druckstellen und Flüssigkeitsmangel. Der Hausnotruf verkürzt diese Zeit von Stunden oder Tagen auf wenige Minuten.

Für pflegende Angehörige bedeutet das ebenso viel: die Gewissheit, dass die Mutter, der Vater, die Partnerin oder der Partner in den Stunden ohne Betreuung nicht allein gelassen ist. Das reduziert die psychische Dauerbelastung — und ermöglicht es Familien, die eigene Berufstätigkeit oder das eigene Leben besser mit der Pflege zu vereinbaren.

Der monatliche Zuschuss von 27,00 Euro der Pflegekasse deckt bei den meisten Vertragsanbietern das komplette Basispaket. Wer keinen Pflegegrad hat, aber ein Notrufsystem wünscht, kann den Hausnotruf auch privat finanzieren — die Grundkosten liegen dann meist zwischen 20 und 40 Euro monatlich, je nach Anbieter und Paket.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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