Stand: September 2026
Eine erwachsene Tochter sitzt mit ihrer 82-jährigen Mutter in der Pflegeberatung und fragt: „Meine Mutter kommt kaum noch bis zum Bäcker. Ein Nachbar hat ihr geraten, im Sanitätshaus ein Elektromobil zu kaufen — 4.500 Euro. Wir können das nicht bezahlen. Muss sie das wirklich aus eigener Tasche stemmen?“ Die Sorge ist verständlich — und die ehrliche Einordnung vorweg: In vielen Fällen zahlt die Krankenkasse ein Elektromobil als Hilfsmittel, wenn eine ärztliche Verordnung und die medizinische Notwendigkeit vorliegen (§ 33 Abs. 1 SGB V). Der Weg führt über den Hausarzt und ein Vertrags-Sanitätshaus — nicht über den freien Kauf im Handel.

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Zahlt die Krankenkasse überhaupt ein Elektromobil?
Ja — Elektromobile sind ein anerkanntes Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands unter der Produktgruppe 18 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge), Untergruppe 18.51.05, gelistet. Rechtsgrundlage ist der Anspruch auf Hilfsmittel nach § 33 Abs. 1 SGB V — also nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse ist zuständig.
Wichtig ist die Unterscheidung: Die Kasse übernimmt in der Regel nur Modelle bis 6 km/h. Schnellere Elektromobile mit 10 oder 15 km/h gelten nicht als Hilfsmittel und werden nicht bezahlt — sie sind rechtlich eher mit einem Kraftfahrzeug vergleichbar. Wer schneller fahren möchte, zahlt selbst.
Ein Pflegegrad ist keine Voraussetzung. Entscheidend ist allein, ob die medizinische Notwendigkeit vorliegt und die Grundbedürfnisse des täglichen Lebens ohne Elektromobil nicht mehr eigenständig bewältigt werden können.
Wichtiger Hinweis: Viele Familien kaufen im ersten Schritt privat ein Elektromobil im Handel — oft mit dem Gedanken, sich später etwas erstatten zu lassen. Das funktioniert praktisch nie. Die Kasse zahlt nur nach vorheriger ärztlicher Verordnung und Genehmigung, in der Regel über ein Vertrags-Sanitätshaus. Ein vorschneller Privatkauf bleibt fast immer auf den Kosten sitzen.
Welche Voraussetzungen müssen für die Kostenübernahme erfüllt sein?
Die Krankenkasse prüft mehrere Punkte, bevor sie ein Elektromobil bewilligt. Zentral ist die sogenannte medizinische Notwendigkeit — dafür müssen drei Bedingungen zusammenkommen:
- Grundbedürfnisse des täglichen Lebens können ohne Elektromobil nicht mehr oder nur unter Schmerzen, mit fremder Hilfe oder erheblichem Zeitaufwand bewältigt werden. Dazu zählen Einkaufen im Nahbereich der Wohnung, der Weg zum Arzt und zur Apotheke sowie soziale Kontakte in der näheren Umgebung.
- Einfachere Hilfsmittel reichen nicht aus. Wer mit Gehstock, Rollator oder einem manuellen Rollstuhl noch zurechtkommt, bekommt kein Elektromobil. Die Kasse prüft, ob ein günstigeres Hilfsmittel den Zweck ebenso erfüllen würde (Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V).
- Die Person kann das Fahrzeug sicher führen. Seh-, Reaktions- und Orientierungsvermögen müssen ausreichen. Bei fortgeschrittener Demenz oder starken kognitiven Einschränkungen wird ein Elektromobil in der Regel abgelehnt.
Der Hausarzt oder der behandelnde Facharzt (häufig Orthopäde, Neurologe oder Internist) stellt die Verordnung aus. In der Begründung sollte konkret stehen, welche Grundbedürfnisse ohne das Elektromobil nicht mehr erreichbar sind — allgemeine Formulierungen wie „eingeschränkte Gehfähigkeit“ reichen meist nicht aus. Je präziser die ärztliche Begründung, desto höher die Bewilligungschance.

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Wie läuft der Antrag Schritt für Schritt ab?
Der Weg vom ersten Gedanken bis zum bewilligten Elektromobil folgt einer klaren Reihenfolge. Wer diese einhält, vermeidet die häufigsten Stolperfallen:
- Arzttermin vereinbaren und den konkreten Bedarf schildern. Wichtig ist, dass die Ärztin oder der Arzt die Alltagseinschränkungen dokumentiert — nicht nur die Diagnose.
- Ärztliche Verordnung (früher: Rezept) für das Hilfsmittel ausstellen lassen. Die Verordnung nennt die Produktgruppe (18.51.05) und die medizinische Begründung.
- Vertrags-Sanitätshaus aufsuchen. Die Krankenkasse hat mit bestimmten Sanitätshäusern Verträge. Die Kasse kann das Sanitätshaus benennen oder Sie fragen nach. Das Sanitätshaus übernimmt in der Regel den Antrag bei der Kasse.
- Kasse prüft und entscheidet innerhalb von drei Wochen — oder fünf Wochen, wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird (§ 13 Abs. 3a SGB V). Wird die Frist ohne ausreichende Begründung überschritten, gilt die Leistung als genehmigt (Genehmigungsfiktion).
- Auslieferung meist als Leihgabe. Das Sanitätshaus liefert das von der Kasse gewählte Modell und leitet in die Bedienung ein.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, den Antrag komplett über das Sanitätshaus laufen zu lassen. Die Sanitätshäuser kennen die Formulare der jeweiligen Kasse und wissen, welche Formulierungen die Bewilligung erleichtern. Wer den Antrag selbst stellt, sollte eine Kopie der ärztlichen Verordnung aufbewahren und die Frist von drei bzw. fünf Wochen im Blick behalten.
Was kostet mich das Elektromobil selbst — welche Zuzahlung fällt an?
Wer ein bewilligtes Elektromobil erhält, zahlt eine gesetzliche Zuzahlung — aber deutlich weniger als beim freien Kauf. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent des Preises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro je Hilfsmittel (§ 33 Abs. 8 in Verbindung mit § 61 SGB V). Das bedeutet: Für ein Elektromobil, das im Handel mehrere tausend Euro kosten würde, zahlen Sie einmalig 10 Euro Zuzahlung.
Von der Zuzahlung befreit sind Menschen, die die individuelle Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr erreicht haben (2 Prozent des Bruttoeinkommens; 1 Prozent bei chronischer Erkrankung). Die Befreiung muss bei der Krankenkasse beantragt werden.
Zusätzlich zur eigentlichen Anschaffung fallen laufende Kosten an — und hier lohnt sich ein zweiter Blick:
- Stromkosten für den Akku: Diese sind erstattungsfähig. Der Anspruch stützt sich auf § 33 Abs. 1 SGB V und wurde durch das Bundessozialgericht bestätigt (Urteil vom 06.02.1997, Az. 3 RK 12/96). Sie stellen bei Ihrer Krankenkasse formlos einen Antrag auf Erstattung der Stromkosten — mit Angabe der Wattleistung des Ladegeräts, der Betriebsstunden und Ihres Strompreises pro Kilowattstunde.
- Wartung und Reparatur: Bei einer Leihgabe übernimmt in der Regel das Sanitätshaus die Wartung. Das ist im Vertrag zwischen Kasse und Sanitätshaus geregelt.
- Versicherung: Für Elektromobile bis 6 km/h ist keine gesonderte Kfz-Haftpflicht vorgeschrieben — sie sind meist über die private Haftpflichtversicherung mitversichert. Das sollten Sie beim eigenen Versicherer klären.
Wichtiger Hinweis: Wenn Sie ein teureres Modell möchten als das, was die Kasse bewilligt (etwa mit größerer Reichweite oder besserer Federung), können Sie eine Aufzahlung leisten. Die Kasse übernimmt dann den Anteil ihres Standardmodells, die Mehrkosten tragen Sie selbst. Diese sogenannte wirtschaftliche Aufzahlung sollte immer schriftlich vereinbart werden — inklusive Regelung, was bei Rückgabe oder Reparatur passiert.

Was tun, wenn die Krankenkasse den Antrag ablehnt?
Ablehnungen sind nicht das Ende — sie sind oft der Anfang eines erfolgreichen Widerspruchs. Häufige Ablehnungsgründe sind: „Rollator würde ausreichen“, „keine ausreichende Begründung der Grundbedürfnisse“ oder „mangelnde Fahrsicherheit“. Alle drei Punkte lassen sich mit einer präziseren ärztlichen Stellungnahme angreifen.
Der Widerspruch muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Ablehnungsbescheids bei der Krankenkasse eingehen (§ 84 SGG). Er kann zunächst formlos eingelegt werden — mit dem Zusatz, dass die ausführliche Begründung nachgereicht wird. So bleibt Zeit, gemeinsam mit dem Arzt eine detaillierte Stellungnahme zu erstellen.
Für die Begründung sind konkrete Alltagsbeispiele wichtiger als medizinische Fachbegriffe: Wie weit ist der nächste Supermarkt? Welche Steigung liegt auf dem Weg? Wie oft im Jahr sind Arztbesuche erforderlich? Warum reicht ein Rollator nicht (etwa wegen zu großer Entfernung, Herzinsuffizienz, starker Atemnot)? Ein „Wege- und Bedarfsprotokoll“ über eine bis zwei Wochen — geführt von Angehörigen — untermauert die Angaben.
Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, ist der Weg zum Sozialgericht offen. Klagen im Sozialrecht sind für Versicherte gerichtskostenfrei. Bei komplexen Fällen kann eine Beratung durch einen Sozialverband (VdK, SoVD) oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.
Wo bekomme ich Beratung und wer hilft mir konkret weiter?
Die Beratung zum Thema Hilfsmittel und Elektromobil ist an mehreren Stellen kostenlos verfügbar. Familien in der Region Rhein-Neckar können sich an folgende Anlaufstellen wenden:
- Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711 — für allgemeine Fragen zur Pflege- und Hilfsmittelversorgung.
- Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000 — auch für die Umgebung.
- Pflegestützpunkt Ludwigshafen (Mitte/Süd), Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen, Tel. 0621/58790-276 — mit vier weiteren Stadtteilstandorten.
- Krankenkasse selbst: Jede gesetzliche Krankenkasse hat eine Hilfsmittelberatung. Ein Anruf bei der eigenen Kasse klärt oft schnell, welche Vertrags-Sanitätshäuser in Frage kommen und welche Unterlagen benötigt werden.
- Verbraucherzentrale und Sozialverbände wie VdK oder SoVD — besonders hilfreich bei Widerspruchsverfahren und bei der Prüfung der Ablehnungsgründe.
Eine ausführliche Beratung im Pflegestützpunkt ist kostenlos und unabhängig — die Beraterinnen und Berater arbeiten nicht auf Provisionsbasis und empfehlen keine bestimmten Anbieter. Familien, die zum ersten Mal mit dem Thema Hilfsmittel zu tun haben, sollten diesen Weg vor dem Gang zum Sanitätshaus nutzen — dort lässt sich klären, welche Leistungen darüber hinaus in Frage kommen: Wohnumfeldverbesserung durch die Pflegekasse (bis 4.180 Euro nach § 40 Abs. 4 SGB XI), Zuschüsse für Rampen oder Türverbreiterungen, Hausnotruf oder Entlastungsbetrag.
Wer alle Bausteine zusammenbringt — ärztliche Verordnung, Vertrags-Sanitätshaus, Widerspruchsrecht und ergänzende Leistungen der Pflegekasse — kommt in den allermeisten Fällen zu einem tragfähigen Ergebnis: mehr Mobilität für den pflegebedürftigen Angehörigen, ohne dass die Familie mehrere tausend Euro aufbringen muss.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


