Stand: Juli 2026
digitale Pflegeanwendung beantragen: Nachricht, Fakten, Konsequenzen für Angehörige
Bis zu 70 Euro monatlich, also 840 Euro im Jahr: Diese Summe steht pflegebedürftigen Menschen seit dem 1. Januar 2026 für digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen zur Verfügung. Der Berliner Kurier weist in einem Ratgeber-Beitrag vom 20. Juli 2026 (Autorin: Paula Hitzemann) darauf hin, dass viele Betroffene den Zuschuss nicht ausschöpfen — weil die Regeln unbekannt sind. Wer als Angehörige oder Angehöriger die Pflege koordiniert, sollte wissen: Die Leistung gibt es nicht automatisch, sie ist an Bedingungen geknüpft, und sie ersetzt keine Anschaffung eines Tablets oder eines Hausnotrufs. Wer den Antrag richtig stellt, kann die Pflege zu Hause spürbar entlasten (§ 40a und § 39a SGB XI-Vorschriften zu digitalen Pflegeanwendungen).

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Worum geht es in der Meldung — und was gilt jetzt tatsächlich?
Der Berliner Kurier greift laut Bericht vom 20. Juli 2026 eine Neuregelung, die mit Wirkung zum 1. Januar 2026 aktiv geschaltet wurde. Die Aussage der Meldung stimmt im Grundsatz: Personen mit anerkanntem Pflegegrad haben Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 40 Euro monatlich für eine zugelassene digitale Pflegeanwendung (DiPA) und zusätzlich bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen. In der Summe ergibt das die von der Zeitung genannten 70 Euro pro Monat oder 840 Euro pro Jahr.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich nicht um eine neue politische Ankündigung oder um Teil eines aktuellen Gesetzentwurfs, sondern um geltendes Leistungsrecht der Pflegeversicherung. Der rechtliche Rahmen dafür besteht bereits seit 2021 (§§ 40a, 40b SGB XI); praktisch nutzbar ist die Leistung aber erst, seit zugelassene digitale Pflegeanwendungen im Verzeichnis geführt werden. Die Meldung nennt keine neuen Beschlüsse oder Reformen — sie erinnert vielmehr an eine Leistung, die viele Familien schlicht nicht kennen oder nicht nutzen.
Wichtiger Hinweis: Der Zuschuss ist eine bestehende Regelleistung der Pflegeversicherung, keine neue Reform. Wer bereits Pflegeleistungen bezieht, verliert nichts, wenn die digitale Pflegeanwendung nicht genutzt wird — es besteht aber ein zusätzlicher Anspruch, der ungenutzt verfällt.
Was ist überhaupt eine digitale Pflegeanwendung?
Der Begriff „digitale Pflegeanwendung“ — kurz DiPA — bezeichnet Software, die pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen im Tagesablauf unter die Arme greift. Gemeint sind Apps fürs Handy oder Tablet oder Anwendungen, die im Browser laufen. Entscheidend ist der Zweck: Die Anwendung soll Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenwirken.
Beispiele für zugelassene digitale Pflegeanwendungen
Der Berliner Kurier nennt zwei typische Einsatzgebiete: Zum einen Apps, die Menschen mit Demenz durch den Alltag begleiten und an Medikamente, Trinken oder Termine erinnern. Zum anderen Anwendungen, die bei pflegerischen Abläufen Schritt für Schritt unterstützen, etwa beim sicheren Aufstehen oder Umlagern. Auch Trainingsprogramme für Sturzprophylaxe, digitale Erinnerungshilfen oder Anwendungen zur Kommunikation zwischen Pflegebedürftigen, Angehörigen und Pflegediensten können darunterfallen.
Was NICHT unter die DiPA-Regelung fällt
Ein häufiges Missverständnis: Tablets, Smartphones, Smartwatches oder klassische Hausnotrufsysteme werden über den DiPA-Zuschuss nicht erstattet. Die Leistung deckt ausschließlich die Software, nicht das Endgerät. Auch reine Unterhaltungs-Apps oder Fitness-Tracker fallen nicht darunter — es zählt nur, was im offiziellen DiPA-Verzeichnis geführt wird. Dieses Verzeichnis wird vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geführt und laufend erweitert.

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Wer hat Anspruch — und wie hoch ist die Leistung genau?
Anspruch auf den Zuschuss haben pflegebedürftige Menschen aller Pflegegrade, also von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, sofern sie in der eigenen Häuslichkeit versorgt werden. Die Leistung ist damit deutlich breiter angelegt als etwa das Pflegegeld, das erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird.
Die Beträge im Überblick:
- Bis zu 40 Euro monatlich für die digitale Pflegeanwendung selbst — also die App, Software oder Web-Anwendung.
- Bis zu 30 Euro monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst — etwa beim Einrichten, Erklären oder bei der Einweisung in die Nutzung.
- Insgesamt bis zu 70 Euro monatlich, entspricht rechnerisch bis zu 840 Euro im Kalenderjahr.
Diese Beträge sind Höchstgrenzen. Wer eine günstigere Anwendung nutzt, erhält nur die tatsächlichen Kosten erstattet — nicht den vollen Betrag. Und wer keine ergänzende Unterstützung durch einen Pflegedienst braucht, schöpft den Gesamtbetrag oft gar nicht aus. Genau darauf weist der Berliner Kurier hin: Der Zuschuss ist keine pauschale Auszahlung, sondern eine Kostenerstattung nach Nachweis.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Damit die Pflegekasse die Kosten übernimmt, müssen mehrere Punkte zusammenkommen. Diese Voraussetzungen sind der häufigste Grund, warum Anträge scheitern oder Familien den Zuschuss gar nicht erst beantragen.
Anerkannter Pflegegrad
Die pflegebedürftige Person muss einen Pflegegrad zwischen 1 und 5 haben. Ohne Pflegegrad besteht kein Anspruch, auch wenn subjektiv ein Unterstützungsbedarf empfunden wird. Wer noch keinen Pflegegrad hat, sollte diesen zunächst beantragen — die Bearbeitungsfrist der Pflegekasse beträgt in der Regel 25 Arbeitstage (§ 18c Abs. 1 SGB XI).
Zugelassene digitale Pflegeanwendung
Die Anwendung muss im offiziellen DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte gelistet sein. Nur dann übernimmt die Pflegekasse die Kosten. Anwendungen, die noch im Zulassungsverfahren stehen oder nicht als DiPA anerkannt sind, fallen nicht unter die Regelung — selbst wenn sie inhaltlich hilfreich erscheinen.
Nachvollziehbarer pflegerischer Nutzen
Die Anwendung muss dazu beitragen, die Selbstständigkeit zu erhalten, den Pflegealltag zu erleichtern oder einer Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Diese Zweckbindung ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von der Pflegekasse geprüft.
Antrag und Bewilligung durch die Pflegekasse
Der Zuschuss muss beantragt werden. Die Pflegekasse prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, und erteilt eine schriftliche Bewilligung. Erst dann werden die Kosten erstattet. Die erstmalige Bewilligung ist auf höchstens sechs Monate befristet — innerhalb dieser Frist prüft die Kasse, ob die Anwendung tatsächlich genutzt wird und den beabsichtigten Zweck erreicht. Wird sie genutzt und der Zweck erfüllt, folgt eine unbefristete Bewilligung ohne erneuten Antrag.
Wichtiger Hinweis: Ohne Bewilligung durch die Pflegekasse besteht kein Erstattungsanspruch. Wer eine App auf eigene Rechnung kauft und die Kosten später einreicht, riskiert, auf den Ausgaben sitzen zu bleiben. Der Antrag sollte immer vor der Nutzung gestellt werden.
Wie stellt man den Antrag konkret?
Der Weg zur Bewilligung ist überschaubar, wenn die einzelnen Schritte bekannt sind. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass viele Familien den Antrag scheuen, weil sie den Ablauf für kompliziert halten — dabei sind es meist nur wenige Handlungen.
Schritt 1: Passende Anwendung im DiPA-Verzeichnis auswählen
Zuerst gilt es, im DiPA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Anwendung zu finden, die zur individuellen Pflegesituation passt. Für Menschen mit Demenz kommen andere Anwendungen infrage als für Menschen mit körperlichen Einschränkungen. Die Suche nach der passenden Software ist der zentrale Schritt — die Anwendung sollte den Alltag realistisch unterstützen und nicht überfordern.
Schritt 2: Antrag bei der Pflegekasse stellen
Der Antrag geht an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person. Er kann formlos gestellt werden, in der Regel bieten die Kassen aber Formulare an. Angegeben werden müssen der Name der gewünschten DiPA und der geplante Zweck. Manche Kassen verlangen eine kurze Begründung, warum die Anwendung im konkreten Fall sinnvoll ist.
Schritt 3: Bewilligung abwarten und Anwendung nutzen
Nach positiver Prüfung erhält die pflegebedürftige Person eine schriftliche Bewilligung. Erst danach sollte die Anwendung erworben und genutzt werden. Die Kosten werden entweder direkt zwischen Anbieter und Pflegekasse abgerechnet oder gegen Vorlage der Rechnung erstattet.
Schritt 4: Ergänzende Unterstützung bei Bedarf hinzunehmen
Wer die Anwendung nicht allein einrichten oder nutzen kann, hat Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst. Diese Leistung wird zusätzlich zur DiPA abgerechnet, bis zu 30 Euro monatlich. Sinnvoll ist das besonders bei älteren Menschen, die mit digitalen Anwendungen nicht vertraut sind.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Auswahl der DiPA gemeinsam mit dem Hausarzt oder einer Pflegeberatung zu treffen. Kostenlose Pflegeberatung bietet jede Pflegekasse an, ebenso die Pflegestützpunkte vor Ort.

Was passiert, wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind?
Der Berliner Kurier weist in der Meldung vom 20. Juli 2026 zurecht darauf hin, dass viele Betroffene den Zuschuss nicht erhalten, weil sie die Bedingungen nicht kennen. Die häufigsten Stolpersteine in der Pflegepraxis sind:
- Keine zugelassene DiPA gewählt: Eine App, die zwar hilfreich erscheint, aber nicht im offiziellen Verzeichnis gelistet ist, wird nicht erstattet.
- Antrag nicht vor dem Kauf gestellt: Wer die Anwendung zuerst kauft und dann erst die Erstattung beantragt, hat keinen automatischen Anspruch auf Rückerstattung.
- Kein Pflegegrad vorhanden: Ohne anerkannten Pflegegrad besteht kein Anspruch — auch nicht bei erkennbarem Unterstützungsbedarf.
- Kein pflegerischer Nutzen erkennbar: Reine Unterhaltungs-Apps oder allgemeine Gesundheits-Apps fallen nicht darunter.
- Falsche Erwartung an Hardware: Der Zuschuss deckt die Software, nicht das Endgerät.
Was heißt das konkret für Ihre Familie? Zunächst einmal: Ihre laufenden Leistungen — etwa Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Entlastungsbetrag — ändern sich durch den DiPA-Zuschuss nicht. Er kommt zusätzlich obendrauf und hat keine Auswirkungen auf andere Leistungsansprüche. Wer den Zuschuss nicht beantragt, verliert also keine anderen Leistungen — aber eben auch die zusätzlichen 840 Euro im Jahr.
Wie ordnet sich die DiPA in das Gesamtsystem der Pflegeleistungen ein?
Die digitale Pflegeanwendung ist nur ein Baustein im breiten Leistungssystem der Pflegeversicherung. Wer den Überblick behalten will, sollte die wichtigsten Bausteine kennen:
Leistungen für die Pflege zu Hause
Neben der DiPA gibt es zahlreiche weitere Leistungen für die häusliche Pflege — etwa Pflegegeld für Pflegegrade 2 bis 5 (zwischen 347 Euro und 990 Euro monatlich), Pflegesachleistungen bei Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (zwischen 796 Euro und 2.299 Euro monatlich) und den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade.
Zusammen mit anderen Leistungen kombinierbar
Der DiPA-Zuschuss kann parallel zu allen anderen Leistungen bezogen werden. Er wird weder auf das Pflegegeld noch auf die Pflegesachleistungen angerechnet. Auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich bleibt unberührt. Für Familien bedeutet das: Wer bereits Leistungen bezieht, kann den DiPA-Zuschuss zusätzlich beantragen, ohne bei anderen Leistungen Kürzungen hinnehmen zu müssen.
Pflegehilfsmittel weiterhin separat
Nicht zu verwechseln ist der DiPA-Zuschuss mit dem Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen stehen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung. Für technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten oder Hausnotrufsysteme gelten eigene Regelungen — sie werden nicht über den DiPA-Zuschuss abgedeckt.
Wichtiger Hinweis: Der DiPA-Zuschuss ist nicht identisch mit dem Hausnotruf-Zuschuss. Wer einen Hausnotruf benötigt, muss diesen separat als technisches Pflegehilfsmittel beantragen. Beide Leistungen können nebeneinander bestehen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Praktische Fragen aus der Pflegepraxis
In der Pflegepraxis tauchen bei diesem Thema regelmäßig ähnliche Fragen auf. Die Antworten helfen dabei, den Antrag realistisch einzuschätzen.
Kann ich die Anwendung frei wählen?
Grundsätzlich ja — sofern sie im DiPA-Verzeichnis gelistet ist. Die Pflegekasse prüft nicht, ob es eine „bessere“ Alternative gibt, sondern ob die gewählte Anwendung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. In der Pflegepraxis empfiehlt sich aber, mehrere Anwendungen zu vergleichen und gegebenenfalls Testversionen zu nutzen.
Was passiert, wenn die Anwendung nach ein paar Monaten nicht mehr genutzt wird?
Die Pflegekasse kann die Bewilligung überprüfen. Wenn die Anwendung nicht genutzt wird oder der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, kann die Kostenübernahme eingestellt werden. Deshalb ist es sinnvoll, vor dem Antrag ehrlich zu prüfen, ob die Anwendung realistisch in den Alltag passt.
Wer hilft bei der Auswahl und Antragstellung?
Fachleute empfehlen, die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch zu nehmen. Diese Beratung ist unabhängig, für alle Versicherten kostenfrei und kann auch in der eigenen Häuslichkeit stattfinden. Auch Pflegestützpunkte vor Ort — etwa in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen oder anderen Städten der Rhein-Neckar-Region — bieten kompetente Unterstützung.
Was gilt für Menschen mit Pflegegrad 1?
Auch Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den DiPA-Zuschuss. Das ist bemerkenswert, weil viele andere Leistungen (etwa Pflegegeld oder Pflegesachleistungen) erst ab Pflegegrad 2 greifen. Wer Pflegegrad 1 hat, sollte die DiPA daher besonders im Blick behalten — sie ist eine der wenigen umfangreichen Leistungen für diese Gruppe.
Was bedeutet die Erinnerung durch den Berliner Kurier für pflegende Angehörige?
Die Meldung vom 20. Juli 2026 ist keine Sensationsnachricht, sondern ein wichtiger Hinweis auf eine Leistung, die viele Familien schlicht übersehen. Der Berliner Kurier macht darauf aufmerksam, dass ohne Kenntnis der Regeln die 840 Euro pro Jahr ungenutzt verfallen — Geld, das direkt in die Entlastung des Pflegealltags fließen könnte.
Für pflegende Angehörige empfiehlt sich ein systematisches Vorgehen: Prüfen Sie zunächst, ob ein anerkannter Pflegegrad vorliegt. Recherchieren Sie dann im DiPA-Verzeichnis, welche Anwendungen zur individuellen Pflegesituation passen. Nehmen Sie bei Unsicherheit die kostenlose Pflegeberatung in Anspruch und stellen Sie den Antrag bei der Pflegekasse — vor dem Kauf, nicht danach.
Wer diese Reihenfolge einhält, hat gute Chancen, die Leistung tatsächlich zu erhalten. Und Familien profitieren häufig davon, dass die digitale Pflegeanwendung nicht nur finanziell entlastet, sondern auch den Pflegealltag strukturiert — etwa durch Medikamenten-Erinnerungen, Trinkpläne oder Anleitungen zu pflegerischen Handgriffen.
Wo bekommen Sie weiterführende Beratung?
Wer bei der Auswahl einer DiPA oder beim Antragsverfahren Unterstützung braucht, findet sie an mehreren Anlaufstellen:
- Pflegekasse: Die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person ist die erste Anlaufstelle für Fragen zum Antrag und zur Bewilligung. Jede Kasse muss eine kostenlose Pflegeberatung anbieten.
- Pflegestützpunkte: In der Rhein-Neckar-Region beraten unter anderem der Pflegestützpunkt Mannheim (K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711), der Pflegestützpunkt Heidelberg (Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000) und die fünf Pflegestützpunkte in Ludwigshafen.
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Auf der Website des BfArM ist das DiPA-Verzeichnis öffentlich einsehbar. Dort finden Sie alle zugelassenen Anwendungen mit Beschreibungen und Zielgruppen.
- Hausarzt oder Fachärztin: Bei medizinischen Fragen zur Eignung einer bestimmten Anwendung kann auch der behandelnde Arzt eine Einschätzung geben.
Für Menschen im Rhein-Neckar-Kreis stehen zusätzlich die Pflegestützpunkte in Weinheim, Hockenheim, Neckargemünd, Sinsheim und Wiesloch zur Verfügung. Im Kreis Bergstraße hilft der Pflegestützpunkt in Heppenheim (Gräffstraße 11, 64646 Heppenheim, Tel. 06252/9598-741), und im Rhein-Pfalz-Kreis unterstützen die Standorte in Limburgerhof und Schifferstadt.
Tipp: Wer sich vor einem Antrag beraten lässt, vermeidet häufig die typischen Fehler — etwa die Wahl einer nicht zugelassenen Anwendung oder das Versäumnis, den Antrag rechtzeitig zu stellen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


