Pflegereform 2027: Was der PNOG-Entwurf für Angehörige ändern soll

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Pflegereform 2027 Auswirkungen Angehörige: Zwischen Schlagzeile und Rechtslage — eine Einordnung
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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Pflegereform 2027 Auswirkungen Angehörige: Zwischen Schlagzeile und Rechtslage — eine Einordnung

Derzeit wird viel diskutiert, aber beschlossen ist bisher nichts: Rund um die geplante Pflegereform zum 1. Januar 2027 kursieren viele Zahlen, Warnungen und Streitpunkte — vom möglichen Wegfall des Entlastungsbetrags über ein neues Sozialraumbudget bis zur Diskussion um die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige. Die kurze Einordnung vorweg: Es handelt sich um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (PNOG, veröffentlicht am 5. Juni 2026) im laufenden Gesetzgebungsverfahren — für Sie als pflegende/r Angehörige/r gilt bis zu einem Bundestagsbeschluss weiterhin das aktuelle Recht mit Pflegegeld, Sachleistungen, dem Gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro und dem Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§§ 36, 37, 42a, 45b SGB XI). Wer die Debatte kennt und den geltenden Rechtsstand einordnen kann, trifft Entscheidungen ruhiger — und nicht auf Basis von Schlagzeilen.

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Worum geht es in der aktuellen Debatte — und was ist der Auslöser?

Anlass für die derzeitige Aufregung ist eine Meldung von ad-hoc-news.de vom 12. September 2026, die sich auf Berichte vom 11. September 2026 zu Äußerungen von Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) bezieht. Der Minister hat die Einsetzung einer Strukturkommission Pflege angekündigt und vor einem drohenden Kollaps der Pflegeversicherung in den 2030er-Jahren gewarnt, sollte der Umbau ausbleiben. Ein zweiter Bericht der Kommission soll laut Meldung im Dezember 2026 vorliegen.

Der finanzielle Rahmen laut Bericht: Die Pflegeausgaben liegen bei rund 75 Milliarden Euro pro Jahr, angestrebt wird ein Sparziel von rund zehn Prozent, und für 2027 wird ein Defizit von rund 8 Milliarden Euro erwartet, das die Koalition decken will. Rechtlicher Rahmen des Umbaus ist das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG). Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums datiert vom 5. Juni 2026; ein Kabinettsbeschluss wird laut Meldung für die zweite Septemberhälfte 2026 erwartet. Das Inkrafttreten ist nach aktuellem Planungsstand zum 1. Januar 2027 vorgesehen, einzelne Teile erst 2028.

Was heißt „Referentenentwurf“ konkret?

Ein Referentenentwurf ist ein Formulierungsvorschlag aus dem Fachministerium. Er durchläuft Verbändeanhörung, Kabinett, Bundestag und ggf. Bundesrat — und kann sich in jedem dieser Schritte noch verändern. Solange kein Bundestagsbeschluss vorliegt, gilt weiterhin das aktuelle Leistungsrecht des SGB XI. Für Familien bedeutet das: Planungssicherheit besteht heute nur für die Regeln, die bereits im Gesetz stehen.

Was ist im PNOG-Entwurf konkret vorgesehen — und wo steht welche Position?

Die im Referentenentwurf beschriebenen Maßnahmen und die in der Meldung genannten Punkte lassen sich in mehrere Blöcke sortieren. Beide Seiten der Debatte führen dazu nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts.

Neues Sozialraumbudget und der Entlastungsbetrag

Der Referentenentwurf sieht ein Sozialraumbudget vor: monatlich bis zu 175 Euro ab Pflegegrad 2 für Erwachsene, bis zu 300 Euro für Anspruchsberechtigte unter 25 Jahren (§ 45b des Entwurfs). Es ist zweckgebunden für nach Landesrecht oder von den Pflegekassen anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einzusetzen. Nach Darstellung der Meldung soll dieses Budget „keine Übertragungsmöglichkeit“ bieten und der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro „könnte ab 2027 entfallen“. Der Entwurf selbst stellt das anders dar: Nach seiner Begründung wird der Entlastungsbetrag durch das Sozialraumbudget ersetzt und der monatliche Betrag dabei „von 131 Euro auf 175 Euro monatlich angehoben“ — allerdings enger zweckgebunden, weil er nur noch für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Entscheidend ist ein anderer Punkt, der in der Meldung untergeht: Das Sozialraumbudget soll nach § 45b des Entwurfs nur den Pflegegraden 2 bis 5 zustehen; in der Neufassung des § 28a (Leistungen bei Pflegegrad 1) taucht es nicht auf. Für Pflegegrad 1 entfiele die monatliche Geldleistung damit — an ihre Stelle tritt die neue Pflegebegleitung nach § 7c, also eine Dienstleistung statt eines Budgets.

Zum Vergleich der geltende Rechtsstand: Der Entlastungsbetrag beträgt aktuell bis zu 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade und ist innerhalb des Kalenderjahres flexibel; nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Aus Sicht der Familien ist die Frage, ob unterm Strich mehr oder weniger Geld ankommt, komplex — das hängt davon ab, welche Angebote im eigenen Landkreis überhaupt anerkannt sind und wie flexibel das neue Budget wirklich nutzbar ist.

Wichtiger Hinweis: Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gilt der Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich unverändert weiter — inkl. der Übertragbarkeit ins nächste Kalenderhalbjahr (§ 45b SGB XI). Wer den Betrag im laufenden Jahr nicht ausschöpft, verliert also nichts automatisch zum Jahreswechsel.

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige

Ein besonders sensibler Punkt für Familien: Im ursprünglichen Referentenentwurf war eine Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen vorgesehen — bezogen auf Anteile der Bezugsgröße (z. B. 70 % bei ausschließlichem Entlastungsbudget-Bezug, im Vergleich zu heute anders gestaffelten Werten je Pflegegrad und Leistungsart nach § 44 SGB XI in Verbindung mit § 166 SGB VI). Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, diese geplante Begrenzung erneut zu prüfen.

Die Meldung vom 12. September 2026 zitiert Minister Linnemann sinngemäß mit dem Signal, dass die geplanten Kürzungen bei den Renteneinzahlungen für pflegende Angehörige entfallen sollen. Wichtig zur Einordnung: Diese Aussage ist eine politische Ankündigung, keine Gesetzesänderung. Was am Ende in Kraft tritt, entscheidet der Bundestag.

Pflegegrad 1 und Punkteschwelle

Nach Informationen des Sozialverbands VdK, wiedergegeben in der Meldung, ist im Entwurf eine Anhebung der unteren Punkteschwelle für die Einstufung in Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte geplant. Der Referentenentwurf sieht in § 15 die Schwellen ab 15 Punkten für Pflegegrad 1 und ab 30 Punkten für Pflegegrad 2 vor, verbunden mit einer Übergangsregelung: Bestehende Pflegegrade sollen nicht allein aufgrund der Neubewertung verloren gehen (§ 142b des Entwurfs). Auch hier gilt: Bis zum Inkrafttreten bleibt die aktuelle Einstufungssystematik gültig.

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Was ändert sich für pflegende Angehörige unmittelbar — und was nicht?

Die Kritik ist laut — doch was davon ist belegt, und was ist Zuspitzung? Faktisch gilt heute, im September 2026, weiterhin das bestehende Leistungsrecht:

  • Pflegegeld nach § 37 SGB XI: 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5) monatlich.
  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: bis 796 € (PG 2), 1.497 € (PG 3), 1.859 € (PG 4), 2.299 € (PG 5).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr, flexibel einsetzbar (§ 42a SGB XI).
  • Entlastungsbetrag: 131 € monatlich für alle Pflegegrade, übertragbar bis 30. Juni des Folgejahres (§ 45b SGB XI).
  • Antragsfrist Verhinderungspflege: seit 1. Januar 2026 bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Durchführung folgt (§ 39 SGB XI).

Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Die Antwort lautet: das oben genannte Leistungsrecht — und zwar bis zum Tag, an dem eine Änderung im Bundesgesetzblatt verkündet ist.

Bestandsschutz und Übergangsregelungen im Entwurf

Für viele Familien ist das die wichtigste Frage: Was passiert mit einem bereits anerkannten Pflegegrad, wenn sich die Bewertungssystematik ändert? Der Referentenentwurf enthält in § 142b eine Übergangsregelung: Die bisherige Zuordnung bleibt bis zu einer Neubegutachtung bestehen und darf nicht allein wegen der geänderten Schwellenwerte zum Verlust des Pflegegrades führen. Damit sollen laufende Versorgungen nicht abrupt gefährdet werden — die konkrete Umsetzung hängt aber vom Gesetzestext ab, der am Ende beschlossen wird.

Wie ordnen sich die Positionen ein — was sagen Regierung, Verbände, Opposition?

Beide Seiten der Debatte haben Argumente, die man ernst nehmen sollte:

Regierung und BMG begründen den Umbau mit der finanziellen Lage: Ohne Reform drohe laut Meldung 2027 ein Defizit von rund 8 Milliarden Euro; die Ausgaben lagen zuletzt bei rund 75 Milliarden Euro jährlich. Die Bündelung in Sachleistungs-, Entlastungs- und Sozialraumbudget wird im Entwurf mit Bürokratieabbau, mehr Übersicht und der Eindämmung von Missbrauchspotenzial (u. a. bei Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmitteln) begründet.

Verbände wie VdK, Paritätischer, BAGSO, Sozialverband Deutschland oder die Alzheimer Gesellschaft haben im Rahmen der Verbändeanhörung eigene Stellungnahmen abgegeben (Verbändeanhörung 10. Juni 2026, Aktuelle Stunde im Bundestag 12. Juni 2026). Kritikpunkte reichen von der geplanten Anhebung der Punkteschwelle über die Ausgestaltung der neuen Pflegebegleitung nach § 7c bis zu Fragen der Auszahlungsmodalitäten in den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs.

Opposition: Ines Schwerdtner (Linke) bezeichnete die Pläne laut ad-hoc-news.de vom 12. September 2026 als „Kürzungsprogramm“. Andere sehen im Entwurf eine notwendige Modernisierung.

Verunsicherung ist in dieser Gemengelage verständlich. Sie lässt sich aber auflösen, wenn man zwei Ebenen sauber trennt: (1) Was steht heute im Gesetz? (2) Was ist Diskussionsstand für morgen?

Tipp: Familien profitieren häufig davon, die eigene Pflegesituation einmal jährlich mit einem Pflegestützpunkt oder einer neutralen Beratungsstelle durchzugehen — insbesondere in Umbruchphasen wie derzeit. So werden Ansprüche nicht übersehen, und man erkennt frühzeitig, welche Bausteine (Sachleistung, Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag) sich für den nächsten Jahresabschnitt sinnvoll kombinieren lassen.

Was heißt das jetzt konkret für Ihre Familie?

Die konkrete Antwort für Angehörige, die heute pflegen oder in den kommenden Monaten in die Pflege einer nahestehenden Person hineinwachsen:

1. Keine Panik wegen Schlagzeilen. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, das Pflegegeld in Ihrem Pflegegrad und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gelten unverändert weiter, solange das PNOG nicht beschlossen und verkündet ist. Es gibt derzeit keinen Grund, laufende Verträge mit Pflegediensten oder Betreuungsangeboten überhastet zu ändern.

2. Noch offene Ansprüche prüfen. Bis zum 30. Juni 2027 lässt sich ein nicht verbrauchter Entlastungsbetrag aus 2026 noch abrechnen (§ 45b Abs. 1 Satz 5 SGB XI). Für Verhinderungspflege, die 2026 in Anspruch genommen wurde, muss der Erstattungsantrag bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 bei der Pflegekasse eingehen (§ 39 Abs. 1 SGB XI).

3. Beratung wahrnehmen — kostenfrei. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht nach § 7a SGB XI für pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen. Anlaufstellen sind die Pflegestützpunkte vor Ort, die Pflegekasse und Verbraucher- sowie Sozialverbände. Bei privatversicherten Familien übernimmt Compass Private Pflegeberatung diese Aufgabe.

4. Das Gesetzgebungsverfahren beobachten. Ein Kabinettsbeschluss zum PNOG wird laut Meldung für die zweite Septemberhälfte 2026 erwartet, ein zweiter Bericht der Strukturkommission im Dezember 2026. Erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest, was ab 1. Januar 2027 tatsächlich gilt — und was gegebenenfalls erst 2028.

5. Bei individuellen Rechtsfragen den passenden Weg wählen. Für sozialrechtliche Streitfragen (etwa Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe, § 84 SGG) sind Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder Sozialverbände wie VdK und SoVD die richtigen Ansprechpartner. Steuerliche Fragen — etwa zur Absetzbarkeit von Pflegekosten nach § 35a EStG — gehören zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Wichtiger Hinweis: Wenn Sie in den kommenden Monaten Meldungen zu „beschlossenen“ Änderungen lesen, prüfen Sie zwei Punkte: Nennt die Meldung ein konkretes Datum der Verkündung im Bundesgesetzblatt? Und passt das zum Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens (Kabinett → Bundestag → Bundesrat → Verkündung)? Politische Ankündigungen sind noch keine Rechtslage.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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