Stand: September 2026
Pflegereform 2028 Angehörige: Zwischen Schlagzeile und Rechtslage — eine Einordnung
Die einen sagen: Pflegende Angehörige werden bei der geplanten Reform am 1. Januar 2028 endlich spürbar entlastet, die Leistungen steigen automatisch mit der Inflation. Die anderen warnen: Was heute in Talkshows und Schlagzeilen als sichere Erhöhung klingt, ist bislang weder beschlossen noch in seiner Höhe fixiert — und aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) drohen zugleich Einschnitte, etwa bei den Rentenbeiträgen für Pflegepersonen. Beide Sichtweisen kursieren — und beide lassen sich am geltenden Recht messen.

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Worum geht es in der aktuellen Meldung — und was ist davon gesichert?
Anlass dieser Einordnung ist ein aktualisierter Beitrag von Deborah Dillmann in der Allgäuer Zeitung vom 13. September 2026 (ursprünglich vom 28. Januar 2025). Die Überschrift stellt die Frage: „Wie viel Geld könnten Pflegebedürftige 2028 bekommen?“ Die Autorin verweist darauf, dass die Leistungen der Pflegekasse am 1. Januar 2028 „in Anlehnung an die Kerninflation“ steigen sollen.
Der rechtliche Rahmen steht im Gesetz — aber ohne Zahl dahinter. Nach § 30 Abs. 1 SGB XI steigen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 „in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren“, gedeckelt durch die Lohnentwicklung. Den konkreten Prozentwert macht das Bundesministerium für Gesundheit erst später im Bundesanzeiger bekannt (§ 30 Abs. 2 SGB XI).
Genau diese Regel steht allerdings zur Disposition: Der PNOG-Entwurf ersetzt § 30 Absatz 1 vollständig. Die Beträge sollen dann erst ab dem 1. Juli 2028 und danach jährlich steigen, berechnet nach dem arithmetischen Mittel der Kerninflationsraten der drei Vorjahre statt nach deren kumuliertem Anstieg. Für 2028 selbst weist die Finanztabelle des Entwurfs ausdrücklich „Dynamisierung 0 zum 01.07.2028″ aus — nach seinen eigenen Annahmen gäbe es 2028 also gar keine Erhöhung, die erste käme am 1. Juli 2029. Das BMG beziffert die Minderausgaben allein hieraus auf 10,97 Milliarden Euro für 2028 bis 2030. Die Einzelheiten dazu stehen in unserem Beitrag Pflegegeld-Erhöhung 2028: Was der PNOG-Entwurf an der geplanten Anpassung ändert.
Wichtiger Hinweis: Weder Zeitpunkt noch Höhe der Anpassung 2028 sind gesichert. Wer heute plant (z. B. für die Finanzierung eines Heimplatzes), sollte mit den heute geltenden Beträgen rechnen — nicht mit Werten für übermorgen.
Welche Leistungen gelten heute — und was ändert sich womöglich durch das PNOG?
Damit Sie die Debatte einordnen können, hier der geltende Stand für pflegende Angehörige (Werte 2026):
- Pflegegeld je Monat: 347 € (Pflegegrad 2), 599 € (3), 800 € (4), 990 € (5)
- Entlastungsbetrag: 131 € monatlich in allen Pflegegraden
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr (§ 42a SGB XI)
- Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftigem nahen Angehörigen im Kalenderjahr
- Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung — abhängig vom Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart
Parallel zur bereits verankerten Dynamisierung liegt seit Juni 2026 der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vor (BMG, veröffentlicht am 5. Juni 2026). Der Entwurf sieht unter anderem vor: neue Sachleistungs- und Entlastungsbudgets, ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich, ein Überbrückungsbudget für Akutsituationen und — wichtig für Angehörige — eine geplante Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen. Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, letzteren Punkt erneut zu prüfen.
Warum die Debatte gerade so aufgeheizt ist
In der Debatte prallen zwei Wahrnehmungen aufeinander: Die Erwartung, dass Angehörige nach Jahren stagnierender Beträge endlich zusätzliches Geld erhalten — und die Sorge, dass gleichzeitig andere Leistungen (etwa bei erstmaligem Bezug in Pflegegrad 2 oder 3) zunächst nur zur Hälfte ausgezahlt werden könnten, wenn das PNOG in seiner jetzigen Form beschlossen würde. Beide Wahrnehmungen fußen auf realen Textstellen — die eine im geltenden § 30 SGB XI, die andere im Referentenentwurf.

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Wie ordnen die Verbände das ein?
Zum PNOG-Referentenentwurf haben zahlreiche Verbände Stellung genommen — darunter der Sozialverband VdK, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste (bpa) und die Stiftung „Wir pflegen“ für Angehörige. Die Positionen reichen von grundsätzlicher Zustimmung zur Bündelung von Leistungen bis zu deutlicher Kritik an einzelnen Sparelementen, insbesondere an der geplanten hälftigen Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Bezug in den Pflegegraden 2 und 3.
Beide Seiten führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts. Der Referentenentwurf ist Entwurf, nicht Gesetz. Bis zur endgültigen Verabschiedung im Bundestag können sich einzelne Regelungen noch ändern; ob und in welcher Form sie in Kraft treten, ist derzeit offen.
Was heißt das jetzt konkret für pflegende Angehörige?
Wer heute einen Elternteil oder eine/n Lebenspartner/in pflegt, braucht keine Parolen, sondern klare Antworten. Deshalb hier die wichtigsten Konsequenzen aus der aktuellen Lage:
1. Verlassen Sie sich auf die heute geltenden Beträge
Planen Sie Pflegegeld, Entlastungsbetrag und Gemeinsamen Jahresbetrag mit den Werten 2026 — nicht mit spekulativen Zahlen für 2028. Sobald die Erhöhung amtlich bekanntgegeben wird, veröffentlicht das BMG die neuen Beträge im Bundesanzeiger.
2. Prüfen Sie jetzt Ihre offenen Ansprüche
Ab dem 1. Januar 2026 gilt für die Verhinderungspflege eine neue Frist: Der Erstattungsantrag muss bis zum Ende des Kalenderjahres nach der Durchführung bei der Pflegekasse eingegangen sein. Wer die Verhinderungspflege beispielsweise im November 2026 in Anspruch nimmt, hat bis zum 31. Dezember 2027 Zeit für den Antrag. Wer diese Frist verpasst, verliert den Anspruch — unabhängig davon, was 2028 kommt.
3. Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung
Sie haben nach § 7a SGB XI Anspruch auf individuelle Pflegeberatung — auch als pflegende/r Angehörige/r, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Diese Beratung ist kostenlos und hilft dabei, die für die eigene Situation passenden Leistungen zu finden.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Pflegeberatung im nächstgelegenen Pflegestützpunkt in Anspruch zu nehmen. Dort werden bundes- und landesrechtliche Leistungen zusammen betrachtet, nicht nur Pflegekassen-Leistungen isoliert.

Was bleibt am Ende der Debatte?
Die Kritik ist laut — doch was davon ist belegt, und was ist Zuspitzung? Zwei Dinge lassen sich mit dem geltenden Recht und dem vorliegenden Referentenentwurf sagen:
Erstens: Nach geltendem Recht ist eine Erhöhung zum 1. Januar 2028 vorgesehen — gekoppelt an die Kerninflation, gedeckelt durch die Lohnentwicklung. Der PNOG-Entwurf würde sie auf den 1. Juli 2028 verschieben, die Formel abschwächen und für 2028 eine Nullrunde vorsehen. Wer Ihnen heute exakte Euro-Beträge für 2028 nennt, rechnet mit Annahmen, nicht mit Fakten.
Zweitens: Das PNOG bringt eine Reihe struktureller Veränderungen — Bündelung der bisherigen Einzelleistungen in Budgets, ein Sozialraumbudget, ein Überbrückungsbudget für Akutsituationen, neue Regeln zur Pflegebegleitung. Für pflegende Angehörige sind besonders zwei Punkte relevant: die geplante — und nach Kritik erneut in Prüfung befindliche — Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge sowie die geplante hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaliger Einstufung in die Pflegegrade 2 oder 3.
Ob und in welcher Form diese Punkte am Ende Gesetz werden, ist derzeit offen. Die Verbändeanhörung ist eingeleitet, das parlamentarische Verfahren läuft. Für pflegende Familien heißt das: Die Debatte ist ernst zu nehmen — aber sie ersetzt nicht den Blick auf das, was heute schon zusteht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


