Stand: September 2026
131 Euro auf der Kippe: Was Pflegegrad 1 ab 2027 droht — und was jetzt noch gilt
„Pflegegrad 1 soll erhalten bleiben. Für Hunderttausende Menschen ist das eine wichtige Nachricht, aber keine Garantie für unveränderte Leistungen.“
— Carolin-Jana Klose, gegen-hartz.de, Beitrag vom 11. September 2026
Was steckt hinter der Aufregung? Seit Anfang September macht in Ratgeberportalen und sozialen Medien die Nachricht die Runde, der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 solle ab 2027 wegfallen — gleichzeitig sollen die Schwellenwerte für die Einstufung strenger werden. Für viele Familien, die gerade erst einen Pflegegrad 1 bewilligt bekommen haben, wirkt das wie ein Rückzug aus einer Zusage, auf die sie sich eingestellt hatten. Die beruhigende Einordnung vorweg: Nach geltendem Recht steht Ihnen der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich weiter zu (§ 45b SGB XI). Alles, was jetzt diskutiert wird, steht im Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 5. Juni 2026 — ein Entwurf, kein beschlossenes Gesetz. Wer sich frühzeitig über die kostenlose Pflegeberatung im Pflegestützpunkt informiert, kann seine Ansprüche für 2026 noch ausschöpfen und ist auf mögliche Änderungen vorbereitet.

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Was ist gerade tatsächlich passiert — und was nicht?
Die Meldung von gegen-hartz.de vom 11. September 2026 fasst zusammen, was seit der Veröffentlichung des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz Anfang Juni 2026 in der Fachöffentlichkeit diskutiert wird. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte den Entwurf am 5. Juni 2026 veröffentlicht, seitdem liegen zahlreiche Stellungnahmen von Verbänden vor — vom Sozialverband VdK über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege bis zum GKV-Spitzenverband.
Die drei Kernpunkte der Debatte lassen sich sauber trennen:
- Pflegegrad 1 bleibt bestehen — die Einstufung selbst wird nach dem Entwurf nicht abgeschafft.
- Der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 soll wegfallen — im Gegenzug ist eine intensivierte fachliche Begleitung („Pflegebegleitung nach § 7c“) vorgesehen.
- Die Punkteschwelle für die Einstufung soll angehoben werden — laut VdK-Stellungnahme von bisher 12,5 auf 15 Punkte.
Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist ein Vorschlag des Ministeriums, kein geltendes Recht. Bis das Gesetz vom Bundestag beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, bleibt der aktuelle Rechtsstand unverändert. Pflegekassen dürfen Ihnen laufende Leistungen nicht mit Verweis auf den Entwurf kürzen.
Was steht Ihnen bei Pflegegrad 1 nach geltendem Recht heute zu?
Die Fakten zum aktuellen Leistungsrecht sind eindeutig — und wichtig, damit Sie sich in der Debatte nicht verunsichern lassen.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro pro Monat
Pflegebedürftige aller Pflegegrade, die zu Hause versorgt werden, haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Nicht ausgeschöpfte Beträge lassen sich in die folgenden Monate übertragen; Restbeträge aus einem Kalenderjahr können bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Belege erstattet.
Bei Pflegegrad 1 gibt es eine Besonderheit: Der Entlastungsbetrag kann hier auch für Leistungen ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung genutzt werden — also etwa für Unterstützung beim Duschen. In den Pflegegraden 2 bis 5 ist das nicht möglich; dort kommen dafür die Pflegesachleistungen zum Einsatz.
Weitere Leistungen bei Pflegegrad 1
Neben dem Entlastungsbetrag stehen Menschen mit Pflegegrad 1 weitere Ansprüche zu:
- Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und halbjährliche Beratungsbesuche in der eigenen Häuslichkeit
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (bis zu 42 Euro monatlich) und technische Pflegehilfsmittel
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (bis zu 4.180 Euro je Maßnahme)
- Digitale Pflegeanwendungen (bis zu 40 Euro monatlich)
- Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich beim Leben in ambulant betreuten Wohngruppen
- Bei vollstationärer Pflege: Zuschuss von 131 Euro monatlich
Pflegegeld und Pflegesachleistungen sind Pflegegrad 1 nicht zugeordnet — diese setzen erst ab Pflegegrad 2 ein.

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Was genau plant der Referentenentwurf zum PNOG?
Die Debatte um Pflegegrad 1 speist sich aus mehreren Regelungsvorschlägen im Referentenentwurf. Beide Seiten — Reformbefürworter und Kritiker — führen nachvollziehbare Argumente ins Feld.
Die Position des Ministeriums
Das BMG argumentiert, die Leistungen bei Pflegegrad 1 sollten stärker präventionsorientiert ausgerichtet werden. Statt eines finanziellen Entlastungsbetrags soll ein Anspruch auf fachliche Pflegebegleitung treten. Der Gedanke: Gerade zu Beginn einer Pflegesituation seien fachliche Anleitung und Beratung wirksamer als eine reine Geldleistung. Auch die vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte begründet der Entwurf mit einer Rückkehr zu den ursprünglich wissenschaftlich empfohlenen Werten der Bewertungssystematik.
Die Position der Kritiker
Sozialverbände, Wohlfahrtsverbände und Patientenvertretungen weisen darauf hin, dass der Entlastungsbetrag für viele Familien die einzige finanzielle Unterstützung ist, mit der sich praktische Hilfe im Alltag organisieren lässt — vom Einkauf bis zur Haushaltshilfe. Eine reine Pflegebegleitung ersetze diese konkrete Entlastung nicht. Der VdK weist außerdem darauf hin, dass durch die höhere Punkteschwelle Menschen mit unveränderten Einschränkungen künftig am Zugang zur Pflegeversicherung scheitern könnten.
Wichtiger Hinweis: Der Referentenentwurf sieht dafür eine eigene Übergangsregelung vor (§ 142b SGB XI in der Entwurfsfassung). Sie greift stärker, als viele annehmen: Eine Herabstufung ist danach auch bei einer erneuten Begutachtung ausgeschlossen, solange die Einstufung nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht fortbestehen würde — die betroffene Person behält ihren Pflegegrad. Der Schutz endet also nicht mit der nächsten Begutachtung. Unberührt bleibt nur der Fall, dass jemand tatsächlich wieder selbstständiger wird. Über die endgültige Ausgestaltung und mögliche Übergangsregelungen zum Entlastungsbetrag entscheidet aber erst das verabschiedete Gesetz.
Wie ordne ich Meldungen und Ratgebertexte richtig ein?
Die Kritik ist laut — doch was davon ist belegt, und was ist Zuspitzung? Für Sie als pflegende/r Angehörige/r hilft ein Blick auf drei Prüffragen:
Verwechseln Ratgeber „geplant“ und „geltend“?
Manche Überschriften suggerieren, eine Streichung sei bereits beschlossen. Achten Sie auf Formulierungen wie „soll wegfallen“, „geplant“, „nach dem Entwurf“ — sie signalisieren einen Vorschlag, keine Rechtslage. „Fällt weg zum 1. Januar 2027″ wäre nur dann korrekt, wenn das Gesetz verabschiedet und verkündet wäre.
Wird der Verfahrensstand offen benannt?
Ein Referentenentwurf ist die früheste Stufe eines Gesetzgebungsverfahrens. Danach folgen Kabinettsbeschluss, Beratung im Bundestag, Beteiligung des Bundesrats und schließlich Verkündung. Beide Seiten der Debatte — die möglichen Kürzungen wie mögliche Nachbesserungen — sind zu diesem Zeitpunkt offen.
Ist die Quelle nachvollziehbar?
Seriöse Berichte nennen entweder direkt die BMG-Fundstelle, den Referentenentwurf oder namentlich zitierte Stellungnahmen von Verbänden. Wer sich unsicher ist, findet den Originaltext auf der Website des BMG unter „Gesetze und Verordnungen“.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, ihre aktuellen Ansprüche einmal jährlich mit einer Pflegeberatung zu prüfen. Das monatliche Budget von 131 Euro verfällt zwar erst am 30. Juni des Folgejahres, doch viele Berechtigte lassen es unbewusst liegen — weil sie nicht wissen, wofür sich der Betrag konkret nutzen lässt.
Was heißt das alles für Sie ganz konkret — jetzt und für 2027?
Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Für die kommenden Monate bis zur Klärung der Gesetzeslage lassen sich vier Handlungsempfehlungen ableiten.
Für das laufende Jahr 2026: Ansprüche ausschöpfen
Solange keine neue Regelung in Kraft ist, gilt der Entlastungsbetrag ungekürzt. Wer ihn bisher nicht genutzt hat, kann noch bis zum 30. Juni 2027 Restbeträge aus 2026 abrufen — vorausgesetzt, die entsprechenden Belege liegen vor und der Dienstleister ist nach Landesrecht anerkannt. Prüfen Sie also, ob es in Ihrer Umgebung anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gibt (Betreuungsdienste, Haushaltshilfen, Nachbarschaftshilfen).
Für eine geplante Erstbegutachtung: Zeitpunkt bedenken
Wer aktuell einen Antrag auf Pflegegrad stellt oder eine Höherstufung anstrebt, kann sich in einer kostenlosen Pflegeberatung informieren, welche Änderungen der Entwurf für Neuanträge vorsieht. Die Bewilligung erfolgt zum Zeitpunkt der Antragstellung — mit den Bewertungskriterien, die dann gelten.
Für laufende Pflegegrad-1-Bescheide: Ruhig bleiben
Ein bereits erteilter Bescheid ist ein Verwaltungsakt und wird durch einen Referentenentwurf nicht aufgehoben. Sollte das Gesetz später beschlossen werden, ist eine Übergangsregelung für Bestandsfälle wahrscheinlich — der Entwurf selbst sieht Besitzstandsschutz für bestimmte Konstellationen bereits vor.

Für alle: Die Pflegeberatung nutzen
Pflegestützpunkte, die Beratungsstellen der Pflegekassen und die Compass Private Pflegeberatung (für privat Versicherte) sind unabhängig und kostenlos. Sie können die aktuelle Rechtslage einordnen, bei der Nutzung des Entlastungsbetrags helfen und über anerkannte Anbieter vor Ort informieren. Wer eine schriftliche Zusammenfassung wünscht, kann die vom BMG herausgegebene Broschüre „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ kostenlos anfordern.
Wichtiger Hinweis: Widerspruchsfrist beachten. Erhalten Sie einen Bescheid der Pflegekasse, mit dem Sie nicht einverstanden sind, haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe Zeit, schriftlich Widerspruch einzulegen (§ 84 SGG). Das gilt unabhängig von der aktuellen Reformdebatte.
Beide Seiten der Debatte führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts. Bis das Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen und verkündet ist, bleibt der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 in seiner heutigen Form bestehen. Für Familien lohnt es sich, die vorhandenen Ansprüche aktiv zu nutzen und die parlamentarische Beratung im Blick zu behalten — ohne sich von zugespitzten Schlagzeilen unter Druck setzen zu lassen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


