Stand: 7. September 2026
Streit um Pflegegeld Reform 2027: Was dran ist — und was Familien jetzt wissen müssen
Wenn Sie diese Woche Schlagzeilen wie „Pflegegeld vor dem Aus?“ gelesen haben, ist die Sorge verständlich: Viele Familien fragen sich, ob das Geld, mit dem sie die Pflege zu Hause organisieren, bald wegfällt. Diese Sorge nehmen wir ernst — und ordnen ein, was tatsächlich geplant ist, was noch offen ist und was für Sie heute gilt. Die kurze Antwort vorweg: Bislang liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor (Stand 5. Juni 2026), beschlossen ist nichts. Bis dahin gelten die bisherigen Beträge und Regeln — Pflegegeld, Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag bleiben unverändert.

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Worum geht es in der aktuellen Debatte konkret?
Am 7. September 2026 titelte gegen-hartz.de: „Pflegegeld vor dem Aus? Das plant die Bundesregierung für 2027“. Autor Dr. Utz Anhalt beschreibt in dem Beitrag auf gegen-hartz.de einen geplanten Umbau der Pflegeversicherung, bei dem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege teilweise durch vier neue Budgets ersetzt werden sollen. Als besonders kritisch benennt der Beitrag Menschen mit Pflegegrad 1, neu eingestufte Pflegebedürftige und pflegende Angehörige.
Grundlage ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 veröffentlicht hat. Der Entwurf steckt im Verbändeanhörungs- und Beratungsverfahren. Nach öffentlicher Kritik hat das BMG bereits angekündigt, einzelne Punkte — etwa die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen — erneut zu prüfen.
Wichtiger Hinweis: Alles, was Sie in dieser Debatte lesen, betrifft einen Gesetzentwurf, nicht geltendes Recht. Bis das Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten unverändert die heutigen Regelungen: Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5, Pflegesachleistungen, der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro (§§ 37, 36, 45b, 42a SGB XI).
Was steht wirklich im Entwurf — und wo wird zugespitzt?
Der Referentenentwurf sieht vor, mehrere bisher getrennte Leistungen in vier Budgets zu bündeln: ein Entlastungsbudget, ein Sachleistungsbudget, ein Sozialraumbudget und ein Überbrückungsbudget. Ziel ist nach BMG-Angaben mehr Übersichtlichkeit, weniger Bürokratie und die Eindämmung von Missbrauch, insbesondere bei der Verhinderungspflege und bei Verbrauchs-Pflegehilfsmitteln.
Das geplante Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget soll für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 an die Stelle des heutigen Pflegegeldes treten. Der monatliche Betrag soll höher liegen — allerdings müssten daraus laut Entwurf künftig auch Verhinderungspflege durch Privatpersonen und Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen bezahlt werden. Genau hier setzt die Kritik an: Ein höherer Bruttobetrag bedeutet nicht automatisch mehr Geld in der Familienkasse, wenn zusätzliche Ausgaben mit hineingerechnet werden müssen.
Die im Entwurf vorgesehenen Monatsbeträge stehen bereits fest — beschlossen sind sie damit nicht:
- Pflegegrad 2: 386 Euro (heute 347 Euro Pflegegeld)
- Pflegegrad 3: 638 Euro (heute 599 Euro)
- Pflegegrad 4: 889 Euro (heute 800 Euro)
- Pflegegrad 5: 1.079 Euro (heute 990 Euro)
Rechnerisch ist das für jeden Pflegegrad mehr. Entscheidend ist aber, was daraus zusätzlich zu bezahlen wäre. Ein Vergleich für Pflegegrad 2:
- Heute: 347 Euro Pflegegeld plus bis zu 42 Euro monatlich für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 2 SGB XI) plus Verhinderungspflege aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag — drei getrennte Töpfe.
- Nach Entwurf: 386 Euro Entlastungsbudget, aus dem mehrere dieser Bedarfe gedeckt werden sollen — übersichtlicher, aber in engerer Konkurrenz zueinander.
Wer regelmäßig Verbrauchsmaterial und stundenweise Vertretung braucht, kann durch die Umschichtung schlechter dastehen; wer diese Zusatzleistungen bisher kaum abgerufen hat, profitiert vom höheren Grundbetrag. Es kommt auf die individuelle Konstellation an.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, für den eigenen Haushalt eine kleine Übersicht zu führen: Welche Leistungen werden aktuell tatsächlich abgerufen, in welcher Höhe? Diese Aufstellung ist die beste Grundlage, um später zu beurteilen, ob eine Reform im konkreten Fall besser- oder schlechterstellt.
Die 50-Prozent-Regel für Neufälle
Besonders umstritten ist die geplante hälftige Auszahlung für die ersten drei Monate bei neu eingestuften Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 und 3. Kritiker argumentieren: Gerade zu Beginn einer Pflegesituation entstehen viele Kosten — für Hilfsmittel, Umbauten, Organisation. Das BMG begründet die Regel damit, dass in dieser Phase zusätzlich eine intensivierte Pflegebegleitung nach dem geplanten § 7c SGB XI angeboten werden soll.

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Wer kritisiert was — und wer verteidigt den Entwurf?
Beide Seiten führen nachvollziehbare Argumente ins Feld. Ein Blick auf die Positionen hilft, die Debatte einzuordnen.
Die Kritik aus Verbänden und Selbsthilfe
Sozialverbände wie der VdK, die BAGSO, der Paritätische, die Deutsche Alzheimer Gesellschaft und die Stiftung Patientenschutz haben zum Entwurf Stellung genommen. Kritikpunkte sind unter anderem:
- die 50-Prozent-Regel für neu Eingestufte in den Pflegegraden 2 und 3
- die geplante Streichung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 (Bestandsschutz nur für laufende Fälle)
- die Bündelung von Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmitteln ins Entlastungsbudget
- die zunächst geplante Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige, die das BMG inzwischen erneut prüft
Die Position des Ministeriums
Das Bundesgesundheitsministerium argumentiert, das Leistungsrecht sei „stark ausdifferenziert, detailreich geregelt und dadurch zum Teil unübersichtlich“ (BMG, Referentenentwurf 5.6.2026). Durch die Bündelung in Budgets sollen Familien „auf einen Blick“ wissen, welches Budget monatlich zur Verfügung steht. Zudem verweist das BMG auf neue Elemente wie das Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen und die Akut-Kurzzeitpflege ab 1. Januar 2028.
Wichtiger Hinweis: Wer die Kritik in Schlagzeilen liest wie „Pflegegeld vor dem Aus“, sollte im Hinterkopf behalten: Das Pflegegeld soll nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch das Entlastungsbudget abgelöst werden. Ob das für den Einzelfall besser oder schlechter ist, hängt vom konkreten Zuschnitt ab — und der ist noch nicht endgültig festgelegt.
Was gilt heute — und was ändert sich für Sie kurzfristig?
Für die Planung im Familienalltag ist entscheidend: Bis zum Inkrafttreten des PNOG gelten die heutigen Regelungen des SGB XI unverändert. Die konkreten Beträge im Jahr 2026:
Pflegegeld und ambulante Sachleistungen (§§ 36, 37 SGB XI)
Das monatliche Pflegegeld für die häusliche Pflege durch Angehörige beträgt 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5). Die Sachleistungshöchstbeträge für ambulante Pflegedienste liegen bei 796, 1.497, 1.859 und 2.299 Euro. Pflegegeld und Sachleistung können als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI weiterhin miteinander verbunden werden.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege — Gemeinsamer Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Neu ab 1. Januar 2026: Die Kostenerstattung für Verhinderungspflege muss spätestens bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragt werden — sonst verfällt der Anspruch (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).
Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI)
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.
Der Betrag steht Menschen aller Pflegegrade zu, also auch bei Pflegegrad 1. Nicht verbrauchte Beträge lassen sich bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, in der aktuellen Situation nichts überstürzt zu ändern. Wer heute Pflegegeld bezieht, Verhinderungspflege plant oder eine Umstellung von Kombinationsleistung erwägt, sollte Entscheidungen auf Grundlage des geltenden Rechts treffen — und nicht auf Basis von Entwürfen, die sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern können.
Was können Sie jetzt konkret tun?
Die pflegepolitische Debatte wird in den kommenden Monaten weitergehen. Für Sie als pflegende Angehörige oder pflegebedürftige Person sind vor allem drei Schritte hilfreich.
Kostenlose Pflegeberatung nutzen
Nach § 7a SGB XI haben Sie Anspruch auf eine individuelle, kostenlose Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Zusätzlich beraten Pflegestützpunkte wohnortnah und unabhängig — in Mannheim etwa der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711), im Rhein-Neckar-Kreis der Pflegestützpunkt Weinheim (Dürrestraße 2, 69469 Weinheim, Tel. 06221/522-2620) oder in Heidelberg der Pflegestützpunkt Heidelberg (Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000). Für die anderen Städte und Kreise im Rhein-Neckar-Raum gibt es ebenfalls zuständige Beratungsstellen vor Ort.
Fristen im Blick behalten
Zwei Fristen sind aktuell besonders relevant: Widerspruch gegen einen Bescheid der Pflegekasse ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG). Und Erstattungsanträge für Verhinderungspflege ab 1. Januar 2026 müssen spätestens bis zum Ende des Folgejahres bei der Pflegekasse eingehen.
Beobachten statt umplanen
Solange das PNOG nicht beschlossen ist, gibt es keinen Anlass, laufende Vereinbarungen mit Pflegediensten oder Ersatzpflegepersonen umzustellen. Auch die Bindung an die Kombinationsleistung für sechs Monate (§ 38 SGB XI) bleibt bestehen. Wer heute abrechnet, tut das nach heutigem Recht.
Wichtiger Hinweis: Sollte das Gesetz beschlossen werden, sind Übergangsregelungen üblich — etwa Bestandsschutz für laufende Fälle. Der Referentenentwurf sieht ausdrücklich einen Besitzstandsschutz für bereits vor Inkrafttreten anerkannte Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 vor. Neue Regelungen greifen typischerweise für Neufälle ab dem Inkrafttreten, nicht rückwirkend.

Wie geht es weiter — und wo bekommen Sie verlässliche Informationen?
Der Referentenentwurf ist der erste Schritt im Gesetzgebungsverfahren. Nach der Verbändeanhörung folgen das Kabinettsverfahren, die Beratungen im Bundestag und gegebenenfalls im Bundesrat. Erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt und dem darin genannten Inkrafttretensdatum wird aus einem Entwurf geltendes Recht. Bis dahin kann sich vieles noch ändern — sowohl Beträge als auch Zuschnitte einzelner Budgets.
Für die Beobachtung des Verfahrens sind vor allem folgende Quellen belastbar: das Bundesgesundheitsministerium (bundesgesundheitsministerium.de) mit dem offiziellen Entwurfstext und den Stellungnahmen, gesetze-im-internet.de für den geltenden Wortlaut des SGB XI, sowie gesund.bund.de als offizielles Gesundheitsportal des Bundes. Für die persönliche Situation bleibt der Pflegestützpunkt vor Ort die verlässlichste Anlaufstelle — die Beratung ist kostenlos und trägerneutral.
Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Die Antwort ist eindeutig — es gilt das SGB XI in der Fassung von 2026, mit allen bekannten Beträgen und Fristen. Was 2027 oder 2028 kommt, wird die parlamentarische Debatte zeigen. Bis dahin lohnt es sich, informiert zu bleiben, ohne in Aktionismus zu verfallen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


