Stand: Juli 2026
Gesundheitsministerium startet Präventionsoffensive: Was die aktuelle Meldung für Familien bedeutet
Laut Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ist eine stärkere Ausrichtung der Pflegeversicherung auf Prävention und fachliche Begleitung geplant — insbesondere zu Beginn eines Pflegeverlaufs. Was heißt das konkret für pflegende Angehörige? Zunächst einmal: An den heute geltenden Leistungen ändert sich durch diese Ankündigung nichts. Wer rechtzeitig Beratung im Pflegestützpunkt einholt, kann die bestehenden Ansprüche jetzt planvoll nutzen und ist auf mögliche Veränderungen vorbereitet.

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Was sich geändert hat
Genau genommen: rechtlich noch nichts. Der PNOG-Referentenentwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Die Verbändeanhörung fand am 10. Juni 2026 statt, im Bundestag wurde die Vorlage am 12. Juni 2026 in einer Aktuellen Stunde beraten. Die Befassung im Bundeskabinett hat sich seither allerdings mehrfach verschoben (auch über den 15. Juli 2026 hinaus); mit einer ersten Lesung im Bundestag wird frühestens im Herbst 2026 gerechnet. Ein Beschluss von Bundestag und Bundesrat steht damit weiterhin aus.
Was das BMG in seiner Meldung als „Präventionsoffensive“ beschreibt, ist im Kern eine geplante Neuausrichtung des Leistungsrechts. Vorgesehen ist unter anderem eine neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI, die pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zu Beginn der Versorgung fachlich unterstützen soll. Beim Pflegegrad 1 soll künftig kein Entlastungsbetrag mehr gezahlt, sondern stattdessen ein Anspruch auf Pflegebegleitung eingeführt werden. Bei erstmaligem Bezug in den Pflegegraden 2 oder 3 soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten hälftig ausgezahlt werden, verbunden mit einer intensivierten fachlichen Begleitung.
Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist kein geltendes Recht. Bis zu einem Beschluss und dem Inkrafttreten gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage — inklusive Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade (§ 45b SGB XI).
Wen das betrifft
Die Meldung ist vor allem für drei Gruppen von Familien relevant.
Familien am Anfang eines Pflegeverlaufs
Wenn in Ihrer Familie in den kommenden Monaten erstmals ein Pflegegrad beantragt wird, könnten Sie — sofern der Entwurf so beschlossen wird — von der neuen Pflegebegleitung profitieren. Diese soll fachliche Einschätzung, Anleitung und die Organisation weiterer Hilfen umfassen.
Angehörige von Menschen mit Pflegegrad 1
Für diese Gruppe wäre die geplante Änderung ein deutlicher Einschnitt: Der monatliche Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro soll durch einen Beratungs- und Begleitungsanspruch ersetzt werden. Für Bestandsfälle in vollstationärer Pflege ist Besitzstandsschutz vorgesehen.
Pflegepersonen mit eigenem Erholungsbedarf
Der Entwurf enthält auch Änderungen bei Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen. Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, die geplante Begrenzung erneut zu prüfen. Hier ist die politische Entwicklung offen.

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Was zu tun ist
Für pflegende Angehörige ergeben sich aus der Meldung keine unmittelbaren Handlungspflichten. Sinnvoll ist es aber, jetzt die bestehenden Ansprüche zu prüfen und zu nutzen.
Bestehende Leistungen jetzt nutzen
Aktuell gelten unverändert:
- Pflegegeld nach Pflegegrad (Pflegegrad 2: 347 €, Pflegegrad 3: 599 €, Pflegegrad 4: 800 €, Pflegegrad 5: 990 € monatlich)
- Entlastungsbetrag von bis zu 131 € monatlich für alle Pflegegrade (§ 45b SGB XI)
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.539 € pro Kalenderjahr für Pflegegrade 2 bis 5 (§ 42a SGB XI)
- Sachleistungsbudget für ambulante Pflege (§ 36 SGB XI)
Beratung in Anspruch nehmen
Der Beratungsanspruch nach § 7a SGB XI besteht schon heute — kostenlos und unabhängig. Zuständig sind die Pflegekasse selbst sowie die Pflegestützpunkte vor Ort. Im Großraum Mannheim ist beispielsweise der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711) eine erste Anlaufstelle. Für den Rhein-Neckar-Kreis stehen unter anderem die Pflegestützpunkte in Weinheim, Hockenheim, Neckargemünd, Sinsheim und Wiesloch zur Verfügung.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, den Beratungstermin schon vor der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst zu vereinbaren. So lassen sich Antragsunterlagen und Pflegetagebuch strukturiert vorbereiten.
Fristen im Blick behalten
Unabhängig vom Gesetzgebungsverfahren gelten die üblichen Bearbeitungs- und Antragsfristen weiter. Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen über den Antrag entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI); bei verspäteter Entscheidung sind 70 Euro je begonnener Woche Fristüberschreitung fällig. Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG).

Hintergrund
Das Pflegeneuordnungsgesetz ist Teil eines größeren Reformvorhabens der Bundesregierung. Ziel des Gesetzentwurfs ist es nach Angaben des BMG, das Leistungsrecht zu vereinfachen und die Finanzen der Pflegeversicherung zu stabilisieren. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hatte im Vorfeld herausgearbeitet, dass gerade zu Beginn der Pflege eine fachliche Begleitung besonders wirksam ist.
Neu strukturiert werden sollen unter anderem:
- ein Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget statt der bisherigen Einzelleistungen (§§ 36, 37 SGB XI in der Entwurfsfassung)
- ein neues Sozialraum-Budget für niedrigschwellige Alltagsunterstützung (§ 45b SGB XI in der Entwurfsfassung, bis zu 175 € monatlich)
- ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen (§ 39 SGB XI in der Entwurfsfassung)
- ab 1. Januar 2028 ein Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen
Wichtiger Hinweis: Sprachlich wirkt die BMG-Meldung wie eine Ankündigung bereits laufender Maßnahmen. Tatsächlich handelt es sich um einen Referentenentwurf, dessen Details sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch verändern können. Verbindliche Auskunft zum konkreten Einzelfall geben die Pflegekasse oder die Beratung im Pflegestützpunkt.
Über 100 Verbände haben bereits Stellungnahmen zum Entwurf eingereicht — darunter Sozialverbände wie VdK und SoVD, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW), der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie Fachgesellschaften aus Pflege und Medizin. Diese Anhörung ist Teil des regulären Gesetzgebungsverfahrens; einzelne Punkte des Entwurfs werden noch überarbeitet.
Für pflegende Angehörige gilt daher: Die Meldung sorgt für Aufmerksamkeit — entscheidend ist aber, was davon am Ende rechtlich beschlossen wird. Beobachten Sie die Entwicklung, aber richten Sie Ihre Planung zunächst nach den heute geltenden Regeln aus.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


