Stand: 1. Oktober 2026
Aktuell (1. Oktober 2026): Das Bundeskabinett hat das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen — nach langem Koalitionsstreit und mit geänderten Details. Damit ist es Regierungsentwurf; jetzt beraten Bundestag und Bundesrat. Geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027 (einzelne Teile 2028/2029). Für die heute ausgezahlten Leistungen ändert sich bis zum Inkrafttreten nichts.
Was das Kabinett am 30. September 2026 konkret beschlossen hat:
- Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag: 175 € (ab 25 J.) bzw. 300 € (unter 25 J.) monatlich — der bisherige Entlastungsbetrag von 131 € entfällt.
- Höheres Sachleistungsbudget: 890 € (PG 2), 1.590 € (PG 3), 2.090 € (PG 4), 2.530 € (PG 5) — statt heute 796/1.497/1.859/2.299 €.
- Gestrichen: Verbrauchs-Pflegehilfsmittel (42 €/Monat), Umwandlungsanspruch und der Leistungsanspruch bei Pflegegrad 1 (Bestandsschutz für laufende Fälle).
- Tarifdeckel: refinanzierbare Lohnsteigerungen ab 2027 auf die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V begrenzt (2027: 3,42 %).
- Beitragssatz soll stabil bleiben; Kinderlose zahlen mehr.
Quelle: Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 (BMG). Angaben zum Regierungsentwurf; Änderungen im parlamentarischen Verfahren möglich.
Pflegeneuordnungsgesetz beschlossen: Das ändert sich – und was Sie zahlen
In der Beratungspraxis begegnete uns kürzlich ein Ehepaar Anfang 70 aus dem süddeutschen Raum. Die Rente des Ehemanns liegt bei 1.320 Euro, seine Frau bezieht 890 Euro. Seit dem Schlaganfall vor sechs Monaten hat er Pflegegrad 3. Ihre erste Frage im Gespräch: „Wenn diese Reform jetzt kommt — verlieren wir dann noch mehr Geld, oder bekommen wir endlich Klarheit?“ Die Sorge vor steigenden Eigenanteilen ist berechtigt und ernst zu nehmen. Die Rechnung, die die wenigsten kennen: Bei Pflegegrad 3 stehen aktuell 599 Euro monatliches Pflegegeld (§ 37 SGB XI) und der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) zur Verfügung — dazu ein gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI). Wer die Struktur der geplanten Reform früh versteht, kann die häusliche Pflege gezielt planen — und muss nicht auf jede Schlagzeile aufspringen.

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Was ist das Pflegeneuordnungsgesetz überhaupt — und ist es schon in Kraft?
Das Pflegeneuordnungsgesetz — kurz PNOG — wurde am 30. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen (Regierungsentwurf); der zugrunde liegende Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums stammt vom 5. Juni 2026. Es befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, hat damit die erste große Hürde genommen, ist aber noch nicht in Kraft — es muss noch Bundestag und Bundesrat passieren (geplantes Inkrafttreten: 1. Januar 2027).
Für pflegende Familien heißt das konkret: Die heute geltenden Beträge — Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege — gelten unverändert weiter. Erst wenn das Gesetz Bundestag und Bundesrat passiert hat und die Übergangsfristen laufen, ändert sich etwas an der monatlichen Auszahlung.
Wichtiger Hinweis: Alles, was in diesem Beitrag zum PNOG beschrieben wird, bezieht sich auf den am 30. September 2026 vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf (auf Basis des Referentenentwurfs vom Juni 2026). Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind wahrscheinlich — nach öffentlicher Kritik hat das BMG bereits angekündigt, die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen erneut zu prüfen.
Warum kommt die Reform überhaupt?
Das Leistungsrecht der Pflegeversicherung ist über die Jahre stark ausdifferenziert worden. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Umwandlungsanspruch, Pflegegeld, Pflegesachleistung — für viele Familien ist das kaum noch zu überblicken. Die Reform bündelt Leistungen zu Budgets und will Bürokratie abbauen. Gleichzeitig sollen Missbrauchsmöglichkeiten eingedämmt werden, die in der Vergangenheit vor allem bei der Verhinderungspflege und bei Verbrauchshilfsmitteln festgestellt wurden.
Was wird aus Pflegegeld und Sachleistung — und was ist das „Entlastungsbudget“?
Der zentrale Eingriff des Entwurfs betrifft die Struktur der ambulanten Leistungen. Aus dem heutigen Pflegegeld nach § 37 SGB XI und den Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sollen zwei neue Budgets werden:
- ein Sachleistungsbudget (§ 36 neu) für die Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste,
- ein Entlastungsbudget (§ 37 neu), das an die Stelle des bisherigen Pflegegeldes tritt und aus dem Familien flexibel Verhinderungspflege, Pflegegeld-Äquivalent und Verbrauchshilfsmittel finanzieren können.
Beide Budgets bleiben als Kombinationsleistung möglich (§ 38 neu) — das bewährte Prinzip, dass eine Familie teils Angehörigenpflege, teils Pflegedienst nutzt, bleibt also erhalten.
Was ändert sich bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3?
Neu ist eine präventionsorientierte Anlaufphase: Wer erstmals einen Pflegegrad 2 oder 3 erhält und das Entlastungsbudget bezieht, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Betrags ausgezahlt bekommen. Im Gegenzug wird eine intensivierte fachliche Begleitung angeboten — die neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neue Fassung). Ziel: Die häusliche Versorgungssituation soll früh stabilisiert werden, statt dass Familien erst nach einer Krise nachsteuern.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, wenn sie die pflegefachliche Erstberatung bewusst nutzen — nicht als Pflichtübung, sondern als Gelegenheit, den Alltag durchzuplanen. Der Pflegestützpunkt vor Ort ist dafür kostenfrei ansprechbar.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege — bleibt der gemeinsame Jahresbetrag?
Eine der positivsten Neuerungen der letzten Jahre war die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro (§ 42a SGB XI, in Kraft seit 1. Juli 2025). Dieser Grundgedanke bleibt im Referentenentwurf erhalten — die flexible Verwendung für beide Leistungsarten wird nicht wieder aufgehoben.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis macht es greifbar: Eine berufstätige Tochter aus dem Ruhrgebiet, Anfang 50, pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 4 an den Wochenenden. Wenn sie beruflich für zwei Wochen ins Ausland muss, kann sie den Jahresbetrag für einen Kurzzeitpflege-Aufenthalt der Mutter nutzen — bleiben Restmittel übrig, lassen sich diese für stundenweise Verhinderungspflege am Wochenende einsetzen.
Wichtiger Hinweis: Der Jahresbetrag ist auf höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr begrenzt (§ 42 Abs. 2 SGB XI). Auch wenn der Geldbetrag noch nicht aufgebraucht ist — nach 8 Wochen Kurzzeitpflege endet der Anspruch für das laufende Jahr.
Neue Antragsfrist ab 2026 — was viele übersehen
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue, harte Frist: Kosten für Verhinderungspflege müssen bis zum Ende des auf die Durchführung folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden (§ 39 Abs. 1 SGB XI). Wer eine Ersatzpflege im März 2026 organisiert hat, muss die Abrechnung also bis zum 31. Dezember 2027 vorlegen — sonst verfällt der Erstattungsanspruch.

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Was ist das neue Sozialraum-Budget — und was wird aus dem Entlastungsbetrag von 131 Euro?
Der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich soll durch ein Sozialraum-Budget (§ 45b neu) ersetzt werden. Der Entwurf sieht vor:
- bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab dem 25. Lebensjahr,
- bis zu 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Das Budget ist zweckgebunden für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag — also Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfen, Nachbarschaftshilfe. Neu ist, dass Nachbarschaftshelfende künftig bundesweit einheitlicher von den Pflegekassen anerkannt werden sollen; der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dazu bis 1. Januar 2028 Richtlinien fest.
Was heißt das für Pflegegrad 1?
Hier plant der Entwurf einen spürbaren Einschnitt: Bei Pflegegrad 1 soll künftig auf die Zahlung eines Entlastungsbetrags verzichtet werden. Stattdessen tritt ein Anspruch auf Pflegebegleitung. Für Neufälle entfällt auch der Zuschuss bei vollstationärer Pflege in Höhe von bisher 131 Euro — Bestandsfälle erhalten Besitzstandsschutz.
Was ändert sich für pflegende Angehörige selbst?
Ein anderer Fall aus der Beratungspraxis: Ein alleinstehender Rentner mit Pflegegrad 3 aus dem norddeutschen Raum wollte wissen, ob seine erwachsene Tochter, die die Pflege organisiert, weiter Rentenbeiträge angerechnet bekommt. Genau hier setzt einer der umstrittensten Punkte des Entwurfs an.
Der Referentenentwurf sieht eine Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen vor — insbesondere wenn die pflegebedürftige Person ausschließlich das Entlastungsbudget bezieht. Nach der öffentlichen Kritik und den Rückmeldungen aus der Verbändeanhörung im Juni 2026 hat das BMG allerdings angekündigt, diese Regelung erneut zu prüfen. Es ist gut möglich, dass dieser Teil im weiteren Verfahren noch verändert wird.
Unverändert bleibt: Pflegepersonen, die eine Rente wegen Alters beziehen, werden nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr rentenversicherungspflichtig (§ 44 SGB XI in Verbindung mit § 3 SGB VI neu).
Und die Verhinderungspflege durch Nachbarn oder Angehörige?
Für die Ersatzpflege durch nicht verwandte Personen bleibt der Grundsatz: Erstattung bis zur Höhe des gemeinsamen Jahresbetrags von 3.539 Euro. Für die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gilt weiter die Deckelung auf den zweifachen Betrag des Pflegegeldes im jeweiligen Pflegegrad (§ 39 Abs. 3 SGB XI), aufstockbar durch Nachweis notwendiger Aufwendungen.
Wichtiger Hinweis: Die Pflege durch osteuropäische Betreuungskräfte im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung ist arbeitsrechtlich anspruchsvoll. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2021 klargestellt, dass Bereitschaftszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit gilt (BAG, Az. 5 AZR 505/20) — der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2026 (§ 1 MiLoG) ist auch dafür maßgeblich.

Was bedeutet die Reform für die Kostenrechnung einer Familie mit Pflegegrad 3?
Zurück zum Ehepaar aus dem Intro. Der Ehemann hat Pflegegrad 3, die Ehefrau übernimmt die Pflege selbst mit Unterstützung eines Pflegedienstes am Morgen. Wie sieht die Rechnung heute aus — und was könnte sich nach dem PNOG ändern?
Angenommene Rechnung nach heutiger Rechtslage (Pflegegrad 3):
- Pflegegeld: 599 Euro monatlich (§ 37 SGB XI) — bei anteiliger Nutzung entsprechend anteilig
- Alternativ Pflegesachleistung: bis zu 1.497 Euro monatlich (§ 36 SGB XI)
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI)
- Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs-/Kurzzeitpflege: 3.539 Euro (§ 42a SGB XI)
Wer den Pflegedienst nur teilweise beauftragt — etwa für die Morgenpflege — kann per Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI den nicht ausgeschöpften Sachleistungsanteil in Form eines anteiligen Pflegegeldes an die Familie auszahlen lassen.
Nach dem Referentenentwurf würde diese Struktur in ein Sachleistungs- und ein Entlastungsbudget überführt — die Kombinationsleistung bleibt möglich. Der monatliche Gesamtwert der Ansprüche bei Pflegegrad 3 verändert sich nach den vorliegenden Entwurfsdokumenten in seiner Grundstruktur nicht dramatisch. Was sich ändert: die Bündelung und die halbierte Auszahlung in den ersten drei Monaten nach Ersteinstufung.
Was viele Familien beim Heim-Eigenanteil übersehen
Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse ab Pflegegrad 2 an den pflegebedingten Aufwendungen — bei Pflegegrad 3 mit 1.319 Euro monatlich. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) muss aber selbst getragen werden. Der Leistungszuschlag nach Verweildauer reduziert diesen Eigenanteil: ab dem ersten Monat 15 Prozent, nach 12 Monaten 30 Prozent, nach 24 Monaten 50 Prozent, ab dem vierten Jahr 75 Prozent. Diese Staffelung bleibt nach aktuellem Entwurfsstand erhalten.
Was sollten Familien jetzt konkret tun?
Der Referentenentwurf ist keine Panikreaktion wert — aber ein guter Anlass, die eigene Pflegesituation zu überprüfen. Erfahrungsgemäß bringen folgende Schritte den größten Nutzen:
- Pflegegrad-Bescheid prüfen: Passt die Einstufung noch zur aktuellen Situation? Ein Höherstufungsantrag ist jederzeit möglich; die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18 Abs. 3b SGB XI).
- Verhinderungspflege abrechnen: Ersatzpflege aus 2026 muss bis 31. Dezember 2027 eingereicht sein — sonst verfällt der Anspruch (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
- Entlastungsbetrag nutzen: Bis zu 1.572 Euro pro Jahr; ungenutzte Beträge können bis 30. Juni des Folgejahres übertragen werden (§ 45b Abs. 1 SGB XI).
- Kostenlose Pflegeberatung anfragen: Jede versicherte Person hat einen gesetzlichen Beratungsanspruch (§ 7a SGB XI). Für den Großraum Mannheim-Ludwigshafen-Heidelberg sind die kommunalen Pflegestützpunkte die zentrale Anlaufstelle.
Wer im Rhein-Neckar-Raum lebt, findet zum Beispiel im Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, unter der Telefonnummer 0621/293-8711 eine erste Anlaufstelle. Für Heidelberg ist der Pflegestützpunkt in der Dantestraße 7 zuständig, für Ludwigshafen gibt es fünf Stadtteilstandorte.
Fazit — ruhig bleiben, informiert bleiben
Für das Ehepaar aus dem Intro heißt das: Die Rente reicht für die häusliche Pflege bei Pflegegrad 3 heute aus, weil Pflegegeld, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag zusammen ein tragfähiges Fundament bilden. Das PNOG will diese Struktur klarer und flexibler machen, nicht kleiner. Wer die Reform nicht als Bedrohung, sondern als Umsortierung versteht, kann die eigene Planung darauf ausrichten — und die Beratung im Pflegestützpunkt als kostenfreie Ressource nutzen, bevor die Situation zum Krisenfall wird.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


