Stand: September 2026
Nach den Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin vom 20. September 2026 kursieren viele Meldungen darüber, was sich jetzt in der Pflege ändern soll, zumal auf Bundesebene der am 5. Juni 2026 veröffentlichte Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) im Verfahren steckt. Was heißt das für Sie als pflegende Angehörige konkret: Muss sich Ihre Familie auf höhere Eigenanteile, geänderte Leistungen oder neue Antragspflichten einstellen? Die beruhigende Antwort vorweg: An der aktuellen Rechtslage hat sich durch die Wahlen nichts geändert. Entscheidend sind Bundesgesetze wie das SGB XI, und die dort geregelten Leistungen gelten unverändert weiter. Wer die Versorgung eines Angehörigen jetzt plant, sollte sich auf die bestehenden Ansprüche stützen und Ankündigungen sauber von beschlossenen Regeln trennen.

Jetzt unverbindlich und kostenlos beraten lassen
✓ Antwort innerhalb von 24 Stunden
✓ keine Kosten
✓ keine Verpflichtung
0621 748 143 10
Was ändert sich nach den Landtagswahlen konkret bei den Pflegekosten?
Bei den Landtagswahlen am 20. September 2026 in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin hat die CDU ein historisches Ergebnis erlitten: In Mecklenburg-Vorpommern blieb sie mit 4,9 Prozent erstmals in der Nachkriegsgeschichte unter der Fünf-Prozent-Hürde und ist nicht mehr im Landtag vertreten, die AfD wurde mit 38,2 Prozent vor der SPD (35,5 Prozent) stärkste Kraft. In Berlin gewann die Linke mit 25,7 Prozent, die CDU fiel auf 18,8 Prozent, der bisherige Senat aus CDU und SPD wurde abgewählt. In beiden Ländern stehen jetzt Koalitionsverhandlungen an, und in beiden wird über Pflege gesprochen: im Nordosten über die Erreichbarkeit der Versorgung, in Berlin über das von der Linken versprochene Pflegewohngeld.
Zunächst einmal: Landtagswahlen ändern die Leistungen der Pflegeversicherung nicht direkt. Die zentralen Regeln zu Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege oder Heimzuschüssen stehen im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) — und das ist Bundesrecht. Ein Landesparlament kann diese Beträge und Ansprüche weder erhöhen noch kürzen.
Was Länder allerdings beeinflussen können, sind Rahmenbedingungen, die sich indirekt auf die Pflegekosten auswirken: die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), die Investitionskostenförderung von Pflegeeinrichtungen, das Pflegewohngeld in einigen Bundesländern sowie die Ausgestaltung der Pflegestützpunkte vor Ort. Wenn nach einer Wahl eine neue Landesregierung antritt, können sich solche Landesregelungen im Laufe der Legislaturperiode verändern — heute gilt aber jeweils die bestehende Landesverordnung.
Wichtiger Hinweis: Solange ein Koalitionsvertrag oder ein Landesgesetz nicht beschlossen und in Kraft gesetzt ist, sind alle Aussagen dazu politische Absichtserklärungen — keine geltende Rechtslage. Für Ihre laufende Pflegeplanung zählt, was heute im Bescheid Ihrer Pflegekasse steht.
Bundesebene: Der PNOG-Referentenentwurf vom 5. Juni 2026
Deutlich mehr Bewegung gibt es aktuell auf Bundesebene. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Der Entwurf sieht unter anderem vor, das Leistungsrecht zu vereinfachen, ein neues Sachleistungsbudget und ein Entlastungsbudget einzuführen und ein „Sozialraumbudget“ zu schaffen. Vorgesehen sind außerdem ein Überbrückungsbudget für pflegerische Akutsituationen sowie eine Akut-Kurzzeitpflege ab 2028.
Ganz wichtig zur Einordnung: Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Am 10. Juni 2026 fand die Verbändeanhörung statt, am 12. Juni 2026 eine Aktuelle Stunde im Bundestag. Beschlossen ist bisher nichts. Das BMG hat außerdem angekündigt, die zunächst geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen nach öffentlicher Kritik erneut zu prüfen.
Welche Pflegeleistungen gelten heute — unabhängig von Wahlergebnissen?
Für Ihre Planung heute ist entscheidend, welche Beträge und Ansprüche derzeit tatsächlich gelten. Die folgenden Werte stammen aus der aktuellen Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums für das Jahr 2026.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen
Wer zu Hause gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt Pflegegeld oder Pflegesachleistungen — oder eine Kombination aus beidem. Die Beträge liegen 2026 monatlich bei:
- Pflegegrad 2: 347 Euro Pflegegeld oder bis zu 796 Euro Pflegesachleistung
- Pflegegrad 3: 599 Euro oder bis zu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: 800 Euro oder bis zu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: 990 Euro oder bis zu 2.299 Euro
Diese Beträge stehen jedem Berechtigten unabhängig vom Wohnort in Deutschland zu — ein Bundesland kann sie weder erhöhen noch kürzen.
Entlastungsbetrag und Verhinderungspflege
Menschen mit einem Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden, haben zusätzlich Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI). Für die Verhinderungspflege — also die Vertretung, wenn die Hauptpflegeperson ausfällt — steht seit dem 1. Juli 2025 zusammen mit der Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung (§ 42a SGB XI).
Wichtiger Hinweis: Ab 1. Januar 2026 gilt eine neue Antragsfrist für die Verhinderungspflege: Die Erstattung muss spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres beantragt werden, das auf die Durchführung folgt. Für eine Ersatzpflege im November 2026 heißt das: Antrag bis 31. Dezember 2027 (§ 39 SGB XI).

Ist bei Ihnen eine 24-Stunden-Pflegekraft verfügbar?
Geben Sie Ihre Adresse ein — Sie erfahren in Sekunden, ob wir in Ihrer Region eine passende Pflegekraft bereitstellen können. Kostenlos & unverbindlich.
✓ In 30 Sekunden ✓ kostenlos ✓ unverbindlich
Was ist am PNOG-Entwurf für pflegende Angehörige besonders relevant?
Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 bündelt eine ganze Reihe von Änderungen. Für pflegende Angehörige sind vor allem drei Bausteine bedeutsam — allerdings bislang nur als geplante Regelungen, nicht als geltendes Recht.
Neues Sachleistungs- und Entlastungsbudget
Geplant ist, die bisherigen Einzelleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel) in zwei neue Budgets zu überführen: ein Sachleistungsbudget (§ 36 SGB XI-neu) und ein Entlastungsbudget (§ 37 SGB XI-neu). Kombinationsleistungen sollen weiterhin möglich sein.
Verpflichtende Pflegebegleitung
Wer künftig das Entlastungsbudget bezieht, soll einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Diese soll auch prüfen, ob die Versorgung sichergestellt ist. Wird der Termin nicht wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget kürzen oder im Wiederholungsfall entziehen.
Sozialraumbudget statt bisherigem Entlastungsbetrag
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 ist ein zweckgebundenes Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich vorgesehen (bei Pflegebedürftigen unter 25 Jahren bis zu 300 Euro). Es soll ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden.
Was heißt das konkret für Ihre Familie? Bis zu einem Bundestagsbeschluss ändert sich an Pflegegeld, Sachleistung und Entlastungsbetrag nichts. Wer heute Verhinderungspflege plant oder den Entlastungsbetrag für einen Betreuungsdienst nutzt, kann das wie bisher tun.
Wie erkennen Sie den Unterschied zwischen Wahlversprechen und geltendem Recht?
Gerade rund um Landtagswahlen tauchen viele Aussagen zu höheren Zuschüssen, kürzeren Bearbeitungszeiten oder neuen Pflichten auf. Nüchtern betrachtet gilt: Solange kein Gesetz beschlossen und in Kraft ist, ändert sich für Ihren Bescheid nichts.
Drei einfache Prüffragen helfen, eine Meldung einzuordnen:
- Gibt es ein Aktenzeichen, eine Bundestags-Drucksachennummer oder eine Fundstelle im Bundesgesetzblatt? Ohne diese Angaben handelt es sich meist um einen Entwurf oder eine politische Forderung.
- Steht ausdrücklich, ab wann die Regelung gilt? Ein konkretes Inkrafttretensdatum ist ein Hinweis auf einen beschlossenen Rechtsakt.
- Wird das Bundesland oder der Bund als Gesetzgeber genannt? Die zentralen Pflegeleistungen kann nur der Bund ändern.
Wichtiger Hinweis: Auch ein Koalitionsvertrag ist noch kein Gesetz. Er beschreibt politische Absichten, aber die konkrete Umsetzung erfolgt später über Bundestagsbeschlüsse, Verordnungen oder Landesgesetze. Bis dahin gilt der bisherige Rechtsstand.
Welche Rolle spielen die Bundesländer bei den Pflegekosten überhaupt?
Auch wenn Landtagswahlen die zentralen Leistungen nicht ändern, haben die Länder in mehreren Bereichen einen erheblichen Einfluss auf das, was pflegende Familien am Ende bezahlen.
Investitionskosten und Pflegewohngeld
Die sogenannten Investitionskosten in Pflegeheimen — also Kosten für Gebäude, Instandhaltung und Ausstattung — werden auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt. In einigen Bundesländern beteiligen sich die Länder anteilig oder gewähren ein Pflegewohngeld, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Ob und in welcher Höhe das der Fall ist, kann sich mit einer neuen Landesregierung ändern.
Anerkennung von Alltagsangeboten
Die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI wird durch die Bundesländer geregelt. Welche Nachbarschaftshilfen, Betreuungsgruppen oder haushaltsnahen Dienste über den Entlastungsbetrag abrechenbar sind, hängt daher von der jeweiligen Landesverordnung ab.
Pflegestützpunkte und Beratung
Auch der Ausbau der Pflegestützpunkte liegt in der Verantwortung der Länder. Wer im Rhein-Neckar-Kreis lebt, kann sich beispielsweise an den Pflegestützpunkt Weinheim (Dürrestraße 2, 69469 Weinheim, Tel. 06221/522-2620) wenden, in Mannheim an den Pflegestützpunkt in K 1, 7–13 (Tel. 0621/293-8711).

Welche Fristen und Bescheide sollten Sie jetzt im Blick haben?
Unabhängig von der politischen Diskussion um das PNOG lohnt sich ein Blick auf Fristen, die schon heute gelten und die manchmal übersehen werden.
Die Pflegekasse muss über einen Antrag auf einen Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hält sie diese Frist nicht ein, zahlt sie für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70 Euro an die versicherte Person — es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten.
Gegen einen ablehnenden Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids und lässt sich auch durch das Wochenende oder einen Umzug in aller Regel nicht verlängern.
Für den Entlastungsbetrag gilt: Nicht verbrauchte Beträge eines Kalenderjahres können bis spätestens 30. Juni des Folgejahres verwendet werden (§ 45b SGB XI). Danach verfallen sie.
Tipp aus der Pflegepraxis
Tipp: Familien profitieren häufig davon, alle Bescheide der Pflegekasse in einem Ordner zu sammeln und das Zustelldatum handschriftlich zu notieren. So lässt sich später jederzeit prüfen, ob die Widerspruchsfrist läuft und ob Erstattungsanträge (z. B. für die Verhinderungspflege) noch fristgerecht eingereicht werden können.
Wie planen Sie die Pflege trotz der laufenden Diskussion?
Auch wenn viele Reformdebatten Unsicherheit erzeugen, gibt es einige praktische Schritte, die Familien unabhängig von der politischen Entwicklung gut vorbereiten können.
Sinnvoll ist es, zunächst den aktuellen Leistungsanspruch zu klären: Welchen Pflegegrad hat der Angehörige, welche Beträge stehen ihm nach dem heutigen Recht zu, und werden diese vollständig ausgeschöpft? Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in einem Pflegestützpunkt oder bei der Pflegekasse hilft, alle Möglichkeiten zu prüfen.
Wer bereits jetzt an eine mögliche Pflegereform denken möchte, kann die Diskussion beobachten, ohne heute vorschnell zu handeln. Die im PNOG-Entwurf geplante verpflichtende Pflegebegleitung im ersten Jahr des Entlastungsbudgets etwa würde erst nach Beschluss des Gesetzes und einer Übergangsfrist gelten — bis dahin ändert sich an den Beratungspflichten nach § 37 Abs. 3 SGB XI nichts.
Bausteine, die Familien heute nutzen können
- kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
- Pflegegeld, Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung ab Pflegegrad 2
- Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
- gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (3.539 Euro)
- Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu 42 Euro monatlich
Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag kann nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote genutzt werden. Vor der Beauftragung eines Dienstleisters lohnt sich daher die Rückfrage bei der Pflegekasse oder dem Pflegestützpunkt, ob der Anbieter für die Abrechnung zugelassen ist.
Was passiert mit den Beiträgen zur Pflegeversicherung?
Ein weiteres Thema, das rund um Wahlen häufig auftaucht, sind die Beiträge zur Pflegeversicherung. Diese werden durch Bundesrecht festgelegt und regelmäßig überprüft. Auch hier gilt: Aussagen aus Landtagswahlkämpfen können die Beitragshöhe nicht direkt beeinflussen. Änderungen erfolgen ausschließlich durch Bundestag und Bundesrat.
Für Pflegepersonen, die eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 mindestens zehn Stunden wöchentlich verteilt auf mindestens zwei Tage pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegeversicherung außerdem Beiträge zur Rentenversicherung. Auch dieser Anspruch ist im Bundesrecht (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI) geregelt und wird nicht durch Landtagswahlen berührt.
Wo finden Sie verlässliche Informationen zur weiteren Entwicklung?
Wer den weiteren Weg des PNOG oder anderer pflegepolitischer Vorhaben verfolgen möchte, sollte sich an offizielle Quellen halten. Als besonders belastbar gelten:
- das Bundesgesetzblatt (verkündet beschlossene Gesetze mit Fundstelle)
- die Website des Bundesministeriums für Gesundheit (Referentenentwürfe, Kabinettsbeschlüsse, Fragen und Antworten)
- die Bundestags-Drucksachen (dokumentieren den Verlauf im Gesetzgebungsverfahren)
- der Ratgeber „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“ des BMG (Stand Januar 2026)
- die Beratung in Pflegestützpunkten und bei den Pflegekassen
In der Pflegepraxis zeigt sich immer wieder: Wer die aktuellen Bescheide kennt, seine Fristen im Blick behält und bei Unsicherheit frühzeitig eine kostenlose Pflegeberatung nutzt, ist auch bei politischen Reformdebatten gut aufgestellt. Änderungen kündigen sich in der Pflegeversicherung in der Regel mit Vorlauf und Übergangsregelungen an — und der aktuelle Bescheid bleibt bis dahin die verlässliche Grundlage.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


