Stand: September 2026
„Muss ich jetzt Angst um das Pflegegeld haben, wenn die Regierung wackelt?“ Diese Frage stellen sich viele pflegende Familien, seit die CDU am 20. September 2026 zwei Landtagswahlen historisch verloren hat und über die Zukunft von Bundeskanzler Friedrich Merz spekuliert wurde. Die kurze Einordnung vorweg: Merz bleibt im Amt, und für Ihre laufenden Pflegeleistungen ändert der Machtkampf zunächst nichts. Pflegegeld, Sachleistungen und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind gesetzlich geregelt (§§ 37, 36, 42a SGB XI) und werden unabhängig von der Kanzlerfrage ausgezahlt. Was der Machtkampf für die geplante Pflegereform bedeutet, lesen Sie hier.

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Bleibt Merz Kanzler? Was nach den Wahlen tatsächlich passiert ist
Bei den Landtagswahlen am 20. September 2026 in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin hat die CDU ein historisches Ergebnis erlitten: In Mecklenburg-Vorpommern blieb sie mit 4,9 Prozent erstmals in der Nachkriegsgeschichte unter der Fünf-Prozent-Hürde und ist nicht mehr im Landtag vertreten, die AfD wurde mit 38,2 Prozent vor der SPD (35,5 Prozent) stärkste Kraft. In Berlin gewann die Linke mit 25,7 Prozent, die CDU fiel auf 18,8 Prozent, der bisherige Senat aus CDU und SPD wurde abgewählt. Merz sprach am Wahlabend von einem Desaster, schloss einen Rücktritt aber aus und erklärte, er werde als CDU-Vorsitzender und als Kanzler für seine Positionen kämpfen. Was jetzt zu tun sei, erfordere „Rückgrat, Standhaftigkeit und Geduld“. Im CDU-Präsidium wurde ein Rücktritt am Montag, dem 21. September, nach Berichten des Handelsblatts rasch verworfen; die acht CDU-Ministerpräsidenten hatten sich schon am Mittwoch vor der Wahl in einer gemeinsamen Erklärung hinter ihn gestellt. Die Kritik in der Partei ist damit nicht verstummt, aber die Regierung steht.
Für pflegende Angehörige ist eine zweite Personalie wichtiger: Bundesgesundheitsminister ist seit dem 29. Juli 2026 Carsten Linnemann, Nachfolger von Nina Warken, die als Kanzleramtschefin ins Kanzleramt wechselte. Auf seinem Tisch liegt das Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG): Der Referentenentwurf wurde am 5. Juni 2026 veröffentlicht, der Kabinettsbeschluss war zuletzt für den 30. September vorgesehen. Merz hat angekündigt, den Reformkurs trotz der Niederlagen fortzusetzen. Ob das PNOG nach dem Wahldebakel unverändert ins Kabinett geht oder politisch entschärft wird, ist die eigentlich offene Frage.
Wichtiger Hinweis: Ein Referentenentwurf ist noch kein beschlossenes Gesetz. Bis das PNOG verabschiedet ist, gilt die aktuelle Rechtslage — mit Pflegegeld nach § 37 SGB XI, Sachleistungen nach § 36 SGB XI und dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a SGB XI.
Warum Personalfragen die Leistungen nicht berühren
Ein Kanzler kann gehen, ein Minister wechseln, eine Koalition zerbrechen. Für pflegende Angehörige ist die entscheidende Frage eine andere: Welche gesetzlichen Grundlagen ändern sich wirklich? Und die Antwort lautet unabhängig von Personalfragen: Die soziale Pflegeversicherung besteht als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung seit dem 1. Januar 1995, ihre Leistungen sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch verankert und ändern sich nur durch ein Gesetz, das Bundestag und Bundesrat beschließen.
Welche Leistungen der Pflegeversicherung gelten heute unverändert?
Damit Sie eine klare Grundlage haben, hier die aktuell geltenden Beträge (Stand 2026):
- Pflegegeld (§ 37 SGB XI): 347 € (PG 2), 599 € (PG 3), 800 € (PG 4), 990 € (PG 5) monatlich
- Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): 796 € (PG 2) bis 2.299 € (PG 5) monatlich
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € monatlich, alle Pflegegrade
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI): 3.539 € pro Kalenderjahr
- Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI): 224 € monatlich
Diese Werte sind gesetzlich fixiert und werden durch die Dynamisierungsregel des § 30 SGB XI regelmäßig angepasst. Die nächste turnusmäßige Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Eine politische Krise auf Regierungsebene hebt diese Ansprüche nicht auf — sie sind Rechtsansprüche der Versicherten gegenüber ihrer Pflegekasse.
Antragsfristen bleiben ebenfalls stabil
Auch bei den Fristen gibt es keine Veränderung durch politische Debatten. Die Pflegekasse muss nach wie vor innerhalb von 25 Arbeitstagen über einen Leistungsantrag entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Wird diese Frist überschritten, hat die Pflegekasse für jede angefangene Woche der Verspätung 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen — es sei denn, sie hat die Verzögerung nicht zu vertreten. Ein Widerspruch gegen einen Bescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden (§ 84 SGG).

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Was ändert sich möglicherweise durch das PNOG?
Weit relevanter als jede Personalfrage ist für pflegende Angehörige der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026. Er befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren — das heißt: Es handelt sich um Vorschläge, nicht um geltendes Recht. Verbändeanhörungen fanden am 10. Juni 2026 statt, im Bundestag gab es am 12. Juni 2026 eine Aktuelle Stunde dazu.
Geplante Kernänderungen im Überblick
Der Entwurf sieht eine Umstellung der Leistungslogik vor. Statt der bisherigen Einzelleistungen (Pflegegeld, Sachleistungen, Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel) sollen neue Budgets eingeführt werden:
- Sachleistungsbudget (§ 36 neu) — ersetzt die bisherige Sachleistung
- Entlastungsbudget (§ 37 neu) — bündelt Pflegegeld, Verhinderungspflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Sozialraumbudget (§ 45b neu) — bis zu 175 € monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag
- Überbrückungsbudget (§ 39 neu) — für pflegerische Akutsituationen
Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 soll das Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Pflegegrad-Bezug nur hälftig ausgezahlt werden — im Gegenzug ist eine intensivierte Pflegebegleitung nach einem neuen § 7c SGB XI vorgesehen. Beim Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag für Neufälle entfallen; Bestandsfälle sollen Besitzstandsschutz erhalten.
Wichtiger Hinweis: Nach öffentlicher Kritik hat das BMG angekündigt, die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen erneut zu prüfen. Es ist also durchaus möglich, dass einzelne Punkte des Entwurfs noch geändert werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt.
Was heißt das konkret für laufende Fälle?
Zunächst einmal: Wer heute Pflegegeld, Sachleistungen oder Verhinderungspflege bezieht, erhält diese Leistungen weiter — nach den heute geltenden Regeln. Übergangsregelungen sind im Entwurf vorgesehen, unter anderem in einem neuen § 142b SGB XI. Die Zuordnung zu einem bestehenden Pflegegrad soll bis zur nächsten Neubegutachtung bestehen bleiben.
Wie können pflegende Angehörige sich jetzt informieren und absichern?
Nachrichtenlagen ändern sich schnell, besonders wenn ein Machtkampf in der Regierungspartei mit einem laufenden Gesetzgebungsverfahren zusammenfällt. Für pflegende Angehörige ist es sinnvoll, sich an belastbare Quellen zu halten und nicht an Sekundärberichte in sozialen Medien.
Vertrauenswürdige Anlaufstellen
Für konkrete Fragen zur eigenen Situation stehen mehrere Beratungsangebote zur Verfügung, die kostenlos und unabhängig arbeiten:
- Pflegestützpunkt vor Ort: Im Raum Mannheim etwa der Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711. Im Rhein-Neckar-Kreis der Pflegestützpunkt Weinheim, Dürrestraße 2 (Weinheim-Galerie), 69469 Weinheim, Tel. 06221/522-2620.
- Pflegeberatung der eigenen Pflegekasse nach § 7a SGB XI — Anspruch besteht auch für pflegende Angehörige, mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person
- Bürgertelefon des BMG zur Pflegeversicherung: 030/340 60 66-02, Montag bis Donnerstag von 8–18 Uhr, Freitag von 8–12 Uhr
- Sozialverbände wie VdK oder SoVD für rechtliche Fragen
- Verbraucherzentralen für Fragen zu Verträgen mit Pflegediensten oder Heimen
Tipp: Familien profitieren häufig davon, eine Pflegeberatung schon vor dem ersten Antrag in Anspruch zu nehmen. Die Beratungspersonen erstellen auf Wunsch einen individuellen Versorgungsplan, der alle im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen berücksichtigt (§ 7a Abs. 1 Nr. 2 SGB XI).
Was tun bei widersprüchlichen Meldungen?
Wenn Sie in Nachrichten oder sozialen Medien auf Meldungen stoßen, die tiefgreifende Änderungen bei Pflegeleistungen ankündigen, hilft eine einfache Prüfroutine: Steht die Information auch auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums oder bei gesund.bund.de? Gibt es einen konkreten Verweis auf einen Paragraphen im SGB XI? Ist das Datum der Quelle aktuell? Solange ein Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
Welche Fakten sollten Sie sich jetzt merken?
Zum Abschluss die wichtigsten Punkte in kompakter Form, damit Sie in Gesprächen mit Familie oder Nachbarn sachlich einordnen können, was gesichert ist und was nicht:
- Zur Personalie Friedrich Merz: Merz bleibt nach den Wahlniederlagen vom 20. September 2026 Kanzler und CDU-Vorsitzender; Parteispitze und Ministerpräsidenten stehen hinter ihm. Der Machtkampf hat keinen unmittelbaren Einfluss auf laufende Pflegeleistungen, kann aber den Zeitplan der Pflegereform verschieben.
- Zur aktuellen Rechtslage: Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € gelten unverändert nach den §§ 36, 37, 42a, 45b SGB XI.
- Zum PNOG: Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 ist noch nicht Gesetz. Er sieht substanzielle Änderungen vor, insbesondere neue Budgets. Bis zur Verabschiedung gilt die aktuelle Rechtslage.
- Zu den Fristen: 25 Arbeitstage Bearbeitungsfrist der Pflegekasse (§ 18c SGB XI), 1 Monat Widerspruchsfrist (§ 84 SGG), Erstattungsantrag Verhinderungspflege bis Ende des Folgejahres nach Inanspruchnahme.
- Zum Mindestlohn: Seit 1. Januar 2026 gelten 13,90 € brutto je Zeitstunde (§ 1 MiLoG). Das betrifft auch Beschäftigte in der häuslichen Pflege, etwa Betreuungskräfte oder Haushaltshilfen im Minijob.
Beispielrechnung: Was ändert sich im Alltag?
Nehmen wir an, eine Familie pflegt einen Elternteil mit Pflegegrad 3 zu Hause. Rechnerisch bedeutet das nach heutiger Rechtslage: 599 € Pflegegeld monatlich, dazu 131 € Entlastungsbetrag, bei Bedarf bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege. Diese Beträge werden weiter ausgezahlt, unabhängig davon, wie der Machtkampf in der CDU ausgeht. Käme das PNOG in der vorgeschlagenen Form, sähe der Entwurf für Pflegegrad 3 ein Entlastungsbudget von 638 Euro monatlich vor, das Pflegegeld, Verhinderungspflege und Verbrauchshilfsmittel bündelt. Auch dieser Wert kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.
Wie geht es weiter?
Nach der Verbändeanhörung folgt üblicherweise die Kabinettsbefassung, danach die Beratung in Bundestag und Bundesrat. Erst nach Verkündung im Bundesgesetzblatt tritt ein Gesetz in Kraft. Für pflegende Angehörige bedeutet das: Sie haben Zeit, sich zu informieren und gegebenenfalls den eigenen Versorgungsplan anzupassen. Wer heute schon Verhinderungspflege plant, sollte den Antrag auf Kostenerstattung rechtzeitig stellen — laut den geltenden Regelungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wer eine Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 in Anspruch nimmt, muss den Erstattungsantrag mit den Nachweisen bis spätestens 31. Dezember 2027 bei der Pflegekasse einreichen.
Der Machtkampf sorgt für Schlagzeilen, entscheidend ist aber, was rechtlich gilt. Für Ihre Familie heißt das: Ihre laufenden Leistungen ändern sich durch den Streit in der CDU nicht. Sollten sich durch das PNOG konkrete Änderungen ergeben, werden Pflegekassen und Beratungsstellen darüber informieren. Bis dahin bleibt die aktuelle Rechtslage der verlässliche Rahmen für Ihre Pflegeplanung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


