Stand: 29. September 2026
Morgen entscheidet das Kabinett: Bis zu 957 Euro weniger für neue Pflegegrade
Am 30. September 2026 soll das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz beschließen — den größten Umbau der Pflegeleistungen seit Einführung der Pflegegrade. Wer danach erstmals Pflegegrad 2 oder 3 bekommt, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des neuen Entlastungsbudgets erhalten: 193 statt 386 Euro, beziehungsweise 319 statt 638 Euro. Über drei Monate sind das 579 beziehungsweise 957 Euro, die nicht ankommen — ausgerechnet in der Phase, in der Familien die Pflege zu Hause erst organisieren müssen.
Und es ist nicht einmal sicher, dass der Termin hält. Die Kabinettsbefassung stand schon am 2., am 16. und am 23. September auf der Tagesordnung und fiel jedes Mal aus. Seit dem 25. September gilt auch der 30. als gefährdet: Die SPD fordert Nachverhandlungen und droht mit Blockade, vor allem beim Streit um die Beteiligung der privaten Pflegeversicherung. Fällt der Beschluss nicht mehr 2026, wird das angepeilte Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 kaum noch zu halten sein.
Was morgen auf dem Spiel steht
Es geht nicht um eine Detailänderung. Pflegegeld und Pflegesachleistung sollen durch vier neue Budgets ersetzt werden, darunter das Entlastungsbudget. Für neu eingestufte Familien in Pflegegrad 2 und 3 läge die Anfangsleistung damit sogar unter dem heutigen Pflegegeld — 154 Euro weniger im Monat bei Pflegegrad 2, 280 Euro weniger bei Pflegegrad 3. Das Ministerium begründet die Halbierung mit dem hohen Beratungsbedarf am Anfang und einer intensiveren fachlichen Begleitung. Im Referentenentwurf ist sie zugleich als Einsparposten kalkuliert.
Die gute Nachricht vorweg, weil sie derzeit untergeht: Bis heute ist nichts davon geltendes Recht. Wer jetzt einen Pflegegrad hat oder beantragt, bekommt das volle Pflegegeld ab dem ersten bewilligten Monat. Was unten folgt, trennt sauber zwischen dem, was heute gilt, und dem, was morgen erst beschlossen werden soll.
Beispielfall aus der Beratungspraxis: Zwei Geschwister aus dem Rheinland sitzen in der Beratung — ein Bruder Anfang 60, seine Schwester Mitte 50, beide erschöpft von einer langen Diskussion über die Mutter. Die Schwester wollte die Pflege zu Hause übernehmen, der Bruder rechnete durch: „Wenn die Pflegekasse in den ersten drei Monaten nur die Hälfte zahlt, kann sich meine Schwester das doch gar nicht leisten. Dann muss Mama doch ins Heim.“ Diese Sorge nehmen wir ernst — sie basiert aber auf einem Missverständnis, das derzeit viele Familien in Aufregung versetzt. Was rechtlich wirklich gilt: Aktuell wird das Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI in den ersten drei Monaten NICHT gekürzt — die im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) diskutierte hälftige Auszahlung ist ein Gesetzesvorhaben, kein geltendes Recht. Wer die Pflege zu Hause plant, kann sich auf das volle Pflegegeld verlassen und zusätzlich die kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI im Pflegestützpunkt nutzen, um Kosten und Entlastungsangebote realistisch zu kalkulieren.

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Wird das Pflegegeld in den ersten drei Monaten gekürzt oder nicht?
Kurze Antwort: Nein — Stand heute nicht. Aktuell erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ab dem ersten Monat der Bewilligung das volle Pflegegeld je Monat (§ 37 Abs. 1 SGB XI). Die Sätze liegen unverändert bei 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5).
Der Mythos der „Kürzung in den ersten drei Monaten“ hat einen realen Kern: Er stammt aus dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), den das Bundesgesundheitsministerium am 5. Juni 2026 veröffentlicht hat. Dort ist eine hälftige Auszahlung des neuen „Entlastungsbudgets“ in den ersten drei Monaten nach erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 vorgesehen. Aber: Ein Referentenentwurf ist kein Gesetz.
Wichtiger Hinweis: Solange das PNOG nicht beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gilt die bisherige Regelung: volles Pflegegeld ab dem ersten bewilligten Monat. Familien sollten sich nicht durch Vorab-Berichte zu einer Entscheidung gegen die häusliche Pflege drängen lassen.
Warum kursiert das Gerücht überhaupt?
Beispielfall: Eine berufstätige Tochter aus dem süddeutschen Raum hat den Antrag für ihren Vater kurz vor Weihnachten gestellt. Ihre erste Frage war: „Bekomme ich das Pflegegeld erst nach drei Monaten voll?“ Sie hatte einen Zeitungsartikel gelesen, der die geplanten Reformen so darstellte, als seien sie bereits Realität. Die ehrliche Einordnung: Was in Zeitungen und auf Social Media zirkuliert, ist häufig eine Vermischung von aktuell geltendem Recht und Reformplänen — das führt zu Verunsicherung, obwohl sich für die Familie im laufenden Jahr nichts geändert hat.
Was steht konkret im PNOG-Entwurf zur Kürzung?
Das Pflegeneuordnungsgesetz plant eine grundlegende Umstrukturierung: Statt Pflegegeld und Pflegesachleistung soll es künftig ein „Sachleistungsbudget“ und ein „Entlastungsbudget“ geben. Der Text des Entwurfs formuliert die geplante Regelung so:
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades die Hälfte des Entlastungsbudgets.
Diese Regelung würde also nur bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 greifen — und nur beim neuen Entlastungsbudget. Bestandsfälle sind ausdrücklich nicht betroffen. Im Gegenzug soll in dieser Zeit eine intensivierte fachliche Begleitung nach § 7c SGB XI-Entwurf greifen, um die häusliche Versorgung zügig zu stabilisieren.
Konkret geht es um diese Beträge: Als volles Entlastungsbudget sieht der Entwurf 386 Euro monatlich bei Pflegegrad 2 und 638 Euro bei Pflegegrad 3 vor. In den ersten drei Monaten nach der erstmaligen Einstufung wären davon nur 193 beziehungsweise 319 Euro verfügbar. Über drei volle Monate gerechnet fehlen damit 579 Euro (Pflegegrad 2) beziehungsweise 957 Euro (Pflegegrad 3) gegenüber dem regulären Budget. Die Anfangsleistung läge sogar unter dem heutigen Pflegegeld — 154 Euro weniger pro Monat bei Pflegegrad 2, 280 Euro weniger bei Pflegegrad 3. Angebrochene Kalendermonate sollen anteilig mit 30 Tagen berechnet werden.
Das Bundesgesundheitsministerium begründet die Halbierung mit dem besonders hohen Beratungs- und Unterstützungsbedarf zu Beginn einer Pflegesituation. Im Referentenentwurf ist zugleich ein finanzielles Ziel hinterlegt: Die hälftige Auszahlung in den Pflegegraden 2 und 3 ist dort als Einsparposten kalkuliert.
Wann tritt das PNOG in Kraft — wenn überhaupt?
Das Gesetzgebungsverfahren läuft seit Juni 2026. Nach der Verbändeanhörung am 10. Juni und der Aktuellen Stunde im Bundestag am 12. Juni hat das BMG angekündigt, insbesondere die geplante Begrenzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen erneut zu prüfen. Seitdem wurde die Kabinettsbefassung mehrfach verschoben: Juni, Juli, dann der 2., 16. und 23. September. Angesetzt ist sie nun für den 30. September 2026.
Selbst wenn das Kabinett morgen beschließt, ist das erst der Anfang: Danach folgen Bundestag und Bundesrat. Das Hauptgesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Teile wie Pflegebegleitung und Notdienste erst zum 1. Januar 2028. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt unverändert § 37 SGB XI in der heutigen Fassung — und damit das volle Pflegegeld ab dem ersten Monat.

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Wann wird das Pflegegeld tatsächlich gekürzt?
Es gibt Situationen, in denen das Pflegegeld schon heute nur zur Hälfte gezahlt wird — aber nicht wegen der „ersten drei Monate“. Sondern in ganz konkreten Konstellationen, die viele Familien überraschen:
- Während einer Verhinderungspflege: Wird die pflegende Person durch Urlaub oder Krankheit vertreten, zahlt die Pflegekasse für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr das halbe Pflegegeld weiter (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege gibt es das volle Pflegegeld.
- Während einer Kurzzeitpflege: Ebenfalls für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld halbiert (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
- Bei Kombinationsleistung: Wer neben Pflegegeld auch einen Pflegedienst nutzt, erhält das Pflegegeld anteilig gekürzt — je nachdem, wie stark das Sachleistungsbudget in Anspruch genommen wurde (§ 38 SGB XI).
- Bei Nichtabruf der Beratung: Wer die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI (halbjährlich verpflichtend in den Pflegegraden 2 bis 5; bei Pflegegrad 4 und 5 ist zusätzlich eine vierteljährliche Beratung möglich) nicht wahrnimmt, dem kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
Beispielrechnung Verhinderungspflege bei Pflegegrad 4
Angenommen, die pflegende Ehefrau eines Rentners mit Pflegegrad 4 fährt zwei Wochen in Kur. Für diese 14 Tage der Ersatzpflege gilt: Erster und letzter Tag volles Pflegegeld (rechnerisch 2 × 800 Euro ÷ 30 = ca. 53,33 Euro). Für die verbleibenden 12 Tage wird das halbe Pflegegeld gezahlt: 400 Euro × 12 ÷ 30 = 160 Euro. Für die 14 Tage der Ersatzpflege sind das zusammen rund 213 Euro. Die übrigen 16 Tage des Monats werden weiterhin voll vergütet (800 Euro × 16 ÷ 30 = rund 427 Euro), sodass in dem Monat insgesamt rund 640 Euro Pflegegeld fließen — plus die Erstattung der Verhinderungspflegekosten aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI).
Was gilt bei erstmaliger Einstufung heute?
Beispielfall: Ein Ehepaar aus dem norddeutschen Raum, beide Anfang 80, meldet sich mit dieser Sorge: „Wir haben gerade Pflegegrad 3 bekommen. Wann fließt das erste Geld — und in welcher Höhe?“ Die klare Einordnung: Das Pflegegeld wird ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend bewilligt, sobald die Pflegekasse den Bescheid erlassen hat. Für Pflegegrad 3 sind das aktuell 599 Euro pro Monat — vom ersten Monat an, ohne Kürzung, ohne Wartezeit.
Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hält sie diese Frist ohne triftigen Grund nicht ein, muss sie für jede angefangene Woche der Verzögerung 70 Euro an die Antragsteller zahlen (§ 18c Abs. 5 SGB XI).
Wichtiger Hinweis: Das Pflegegeld wird nur ausgezahlt, wenn die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist — durch Angehörige, Nachbarn oder ehrenamtliche Personen. Die Pflegekasse prüft dies nicht bei der Antragstellung, sondern über die halbjährlichen Beratungsbesuche in der Häuslichkeit (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
Wie plant man die Pflege wirtschaftlich in den ersten Monaten?
Zurück zum Beispielfall der Geschwister aus dem Rheinland: Rechnet man durch, was die Mutter mit Pflegegrad 3 im ersten Halbjahr an Leistungen tatsächlich zur Verfügung hat. Das Ergebnis: 599 Euro Pflegegeld monatlich (§ 37 SGB XI), zusätzlich 131 Euro Entlastungsbetrag pro Monat für qualitätsgesicherte Angebote (§ 45b SGB XI) und ein einmalig verfügbares Jahresbudget von 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege (§ 42a SGB XI). Das ist kein Vermögen — aber ein solides Fundament.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI bereits in den ersten Wochen nach dem Bescheid aktiv einzufordern. Diese ist kostenlos und wird auf Wunsch auch bei den Angehörigen zu Hause durchgeführt. Wer die Pflege zu Hause plant, sollte parallel prüfen, welche Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) in der eigenen Region anerkannt sind — der Entlastungsbetrag verfällt sonst schnell ungenutzt.
Was Angehörige über die Beratungspflicht wissen sollten
Wer Pflegegeld bezieht, hat halbjährlich einen verpflichtenden Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abzurufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bei Pflegegrad 4 und 5 kann diese Beratung sogar vierteljährlich in Anspruch genommen werden. Zweck ist nicht Kontrolle, sondern Qualitätssicherung und praktische Unterstützung der pflegenden Angehörigen. Wird der Termin nicht wahrgenommen, kürzt oder entzieht die Pflegekasse das Pflegegeld — dann greift eine echte Kürzung, die nichts mit den „ersten drei Monaten“ zu tun hat.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Die geschilderten Beratungsfälle sind typisierte Beispiele und beschreiben keine realen Einzelpersonen. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.



