Stand: 28. September 2026 · Gesetzentwurf, noch nicht beschlossen
Strengere Pflegegrade ab 2027? Das steht im Reformentwurf – und das gilt heute.
Der Reformentwurf hebt die Punktgrenzen der Begutachtung an: Für den niedrigsten Pflegegrad wären künftig 15 Punkte nötig (heute 12,5), für Grad 2 genau 30 (heute 27) und für Grad 3 dann 50 (heute 47,5). Wer schon einen Pflegegrad hat, soll ihn behalten. Beschlossen ist das noch nicht – die Koalition streitet, am Mittwoch soll das Kabinett beraten.

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Wie ein Pflegegrad heute entsteht
Über den Pflegegrad entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes (bei Privatversicherten: Medicproof). Die Gutachterin oder der Gutachter prüft bei einem Hausbesuch oder in einem strukturierten Gespräch, wie selbstständig die Person im Alltag noch ist. Bewertet werden sechs Lebensbereiche, sogenannte Module, die unterschiedlich stark gewichtet werden:
- Mobilität (10 Prozent)
- Geistige und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zusammen 15 Prozent, gezählt wird der höhere Wert)
- Selbstversorgung, etwa Waschen, Anziehen und Essen (40 Prozent)
- Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, zum Beispiel Medikamente oder Arztbesuche (20 Prozent)
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 Prozent)
Aus den gewichteten Punkten ergibt sich ein Gesamtwert zwischen 0 und 100. Heute gilt: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
Was der Entwurf ändern will
Nach dem Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vom 5. Juni 2026 sollen zum 1. Januar 2027 die unteren drei Grenzen angehoben werden. Für Pflegegrad 4 und 5 bleibt alles wie bisher. Ziel ist, die Ausgaben der Pflegeversicherung zu begrenzen, die in den vergangenen Jahren stark gestiegen sind. Kritiker wie die Deutsche Multiple Sklerose Gesellschaft warnen dagegen, dass Menschen mit knappem Ergebnis künftig keinen oder einen niedrigeren Pflegegrad erhalten könnten.
Ein Beispiel zeigt, was das bedeutet: Wer heute bei der Begutachtung 28 Punkte erreicht, erhält Pflegegrad 2 und damit unter anderem 347 Euro Pflegegeld im Monat. Nach den neuen Grenzen läge dieselbe Person in Pflegegrad 1 – und bekäme kein Pflegegeld. Bei Pflegegrad 1 soll nach dem Entwurf zudem der Entlastungsbetrag von 131 Euro für Neufälle entfallen; an seine Stelle träte eine fachliche Pflegebegleitung.
Bestandsschutz: Wer geschützt ist – und wer nicht
Für bereits anerkannte Pflegegrade sieht der Entwurf eine Übergangsregel vor. Ein bestehender Pflegegrad soll nicht allein deshalb herabgesetzt werden, weil sich die Schwellenwerte ändern. Eine automatische Neubegutachtung wegen der neuen Grenzen ist nicht vorgesehen. Wird aus anderen Gründen neu begutachtet, etwa weil sich der Gesundheitszustand verbessert hat, kann sich der Pflegegrad aber wie bisher ändern.
Nicht vom Bestandsschutz erfasst wären Erstanträge und Höherstufungen. Nach Einschätzung der DMSG soll das Recht gelten, das zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Wer erst nach Inkrafttreten der Reform einen Antrag stellt, würde also nach den höheren Grenzen begutachtet.

Wie ist der Stand?
Beschlossen ist das noch nicht – die Koalition streitet, am Mittwoch soll das Kabinett beraten. Die SPD lehnt ein Paket ab, das vor allem aus Kürzungen besteht. Gesundheitsminister Linnemann will die Finanzen der Pflegeversicherung kurzfristig stabilisieren und größere Strukturfragen einer Kommission überlassen. Ob die strengeren Grenzen in dieser Form kommen, abgeschwächt oder verschoben werden, ist offen. Auch nach einem Kabinettsbeschluss müssten noch Bundestag und Bundesrat zustimmen.
Rückenwind für strengere Regeln kommt aus der Wissenschaft: Die Vorsitzende der Wirtschaftsweisen, Monika Schnitzer, fordert, den Zugang zu Leistungen wieder stärker auf das fachlich empfohlene Maß zu begrenzen, weil die Ausgaben der Pflegeversicherung seit 2017 schneller gewachsen seien als die beitragspflichtigen Einkommen. Sozialverbände halten dagegen, dass gerade niedrige Pflegegrade helfen, Pflegebedürftigkeit hinauszuzögern – etwa durch Hilfe im Haushalt, die einen Sturz oder eine Überlastung der Angehörigen verhindert. Zwischen diesen Positionen wird sich entscheiden, ob die neuen Grenzen kommen.
Für wen ist das jetzt wichtig?
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Wenn bereits ein Unterstützungsbedarf besteht, spricht viel dafür, den Antrag nicht aufzuschieben. Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung. Ein Antrag ohne tatsächlichen Bedarf bringt dagegen nichts – die Begutachtung richtet sich nach dem tatsächlichen Zustand.
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Welche Leistungen es bei Pflegegrad 1 heute gibt
Gerade Pflegegrad 1 steht in der Debatte im Mittelpunkt, weil hier die Einschnitte am größten wären. Heute haben Menschen mit Pflegegrad 1 unter anderem Anspruch auf:
- 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich, einsetzbar für landesrechtlich anerkannte Alltagshilfen wie Haushaltsunterstützung oder Begleitung bei Einkäufen
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel im Wert von bis zu 42 Euro im Monat
- einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für wohnumfeldverbessernde Umbauten
- einen Zuschuss zum Hausnotruf
- eine kostenlose Pflegeberatung und Pflegekurse für Angehörige
Pflegegeld und Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 1 dagegen nicht. Nach dem Entwurf soll der Entlastungsbetrag für neu eingestufte Menschen mit Pflegegrad 1 entfallen. Die DMSG weist darauf hin, dass der Entwurf dafür bislang keine Übergangsregel enthält; nicht genutzte Beträge aus 2026 sollten deshalb möglichst noch im laufenden Jahr eingesetzt werden.
Wann eine Höherstufung sinnvoll ist
Viele Pflegebedürftige bleiben jahrelang im selben Pflegegrad, obwohl sich ihr Zustand verschlechtert hat. Ein Antrag auf Höherstufung ist jederzeit möglich, zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt, bei fortschreitender Demenz oder wenn nachts regelmäßig Hilfe nötig ist. Wichtig: Auch eine Höherstufung wird neu begutachtet. Würden die neuen Grenzen beschlossen, könnte ein Antrag nach Inkrafttreten der Reform schwieriger werden. Wer bereits heute deutlich mehr Unterstützung braucht, sollte den Antrag deshalb nicht auf das nächste Jahr verschieben.
So bereiten Sie die Begutachtung gut vor
- Pflegetagebuch führen: Halten Sie ein bis zwei Wochen fest, bei welchen Tätigkeiten und wie lange Unterstützung gebraucht wird, einschließlich der Nachtstunden.
- Unterlagen bereitlegen: Arztberichte, Medikamentenplan, Krankenhausentlassbriefe und Hilfsmittelverordnungen.
- Nicht beschönigen: Viele Betroffene wollen beim Termin möglichst selbstständig wirken. Beschreiben Sie einen typischen, auch schlechten Tag.
- Angehörige dazuholen: Wer regelmäßig hilft, kann Einschränkungen oft genauer schildern.
- Fristen kennen: Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, sonst stehen Ihnen 70 Euro je angefangener Woche zu. Gegen einen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Wir helfen beim Überblick und prüfen mit Ihnen, was heute möglich ist. Sandra Howard oder Yvonne Korbus melden sich persönlich und unverbindlich bei Ihnen.
Häufige Fragen
Verliere ich meinen Pflegegrad, wenn die Grenzen steigen?
Nach dem Entwurf nicht allein wegen der neuen Grenzen. Für anerkannte Pflegegrade ist ein Bestandsschutz vorgesehen. Ob er im endgültigen Gesetz genauso aussieht, ist noch offen.
Gelten die neuen Grenzen auch für Pflegegrad 4 und 5?
Nein. Der Entwurf ändert nur die Grenzen für die Pflegegrade 1 bis 3.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen einen zu niedrigen Pflegegrad?
Häufig ja, besonders wenn wichtige Einschränkungen im Gutachten fehlen. Lassen Sie sich das Gutachten zusenden und prüfen Sie es gemeinsam mit einer Pflegeberatung oder einem Sozialverband.
Muss der Gutachter zwingend in die Wohnung kommen?
In den meisten Fällen ja. Manchmal wird das Gespräch aber auch am Telefon oder per Videoschalte geführt. Wer befürchtet, dass Einschränkungen dabei nicht richtig erfasst werden, kann um einen Hausbesuch bitten.
Wie lange gilt ein Pflegegrad?
Ein Pflegegrad gilt grundsätzlich unbefristet. Die Pflegekasse kann jedoch eine erneute Begutachtung veranlassen, etwa wenn sich der Zustand verbessern könnte. Umgekehrt können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen, wenn mehr Hilfe nötig ist.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


