Pflegegeld Erhöhung 2028: Was der PNOG-Entwurf an der geplanten Anpassung ändert

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Pflegekraft unterstützt lächelnd eine ältere Frau in ihrer Wohnung am Fenster
Bild: Künstlich generiert
Enrico Spinelli

Stand: 7. September 2026

Pflegegeld Erhöhung 2028: Was der PNOG-Entwurf an der geplanten Anpassung ändert

Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, kennen Sie das Gefühl: Jede neue Schlagzeile zur Pflege löst zuerst einmal Unruhe aus. Steigt das Pflegegeld wirklich? Reicht das Geld im nächsten Jahr noch? Die kurze Antwort vorweg: Nach geltendem Recht steigen die Leistungsbeträge zum 1. Januar 2028 (§ 30 SGB XI). Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) würde genau diese Regel jedoch umschreiben — er verschiebt die Anpassung auf den 1. Juli 2028, ändert die Berechnungsformel und kalkuliert für 2028 selbst mit einer Nullrunde. Beschlossen ist davon nichts. Wer heute plant, sollte deshalb beides kennen: was gilt — und was auf dem Tisch liegt.

Pflegende Angehörige und ältere Frau besprechen zu Hause am Küchentisch Unterlagen zum Pflegegeld
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Was heute im Gesetz steht

Der rechtliche Anker für 2028 ist keine Absichtserklärung, sondern steht bereits im Sozialgesetzbuch — nur eben ohne festen Prozentsatz.

Die im Vierten Kapitel dieses Buches benannten, ab 1. Januar 2024 geltenden Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung steigen zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent und zum 1. Januar 2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer im selben Zeitraum.

Übersetzt in Alltagsdeutsch: Der Gesetzgeber hat die Anpassung 2028 an die Kerninflation gekoppelt — und zwar an ihren kumulierten Anstieg über drei Jahre, gedeckelt durch die Lohnentwicklung. Wirtschaftsinstitute rechnen für die Jahre 2025 bis 2027 mit rund 7,8 Prozent kumulierter Kerninflation bei einem Lohnanstieg von etwa 11,4 Prozent. Nach heutigem Recht wäre also die Kerninflation die bindende Größe — die Erhöhung läge im Bereich von rund 7 bis 8 Prozent. Das sind Prognosen, keine Zusagen: Der amtliche Wert steht erst fest, wenn die Daten für 2027 vorliegen.

Was der PNOG-Entwurf daraus machen würde

Am 5. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) veröffentlicht. Er greift § 30 SGB XI an drei Stellen an — und das ist der eigentliche Kern der aktuellen Debatte:

  • Termin: Die Anpassung würde vom 1. Januar 2028 auf den 1. Juli 2028 verschoben — ein halbes Jahr später. Danach soll jährlich zum 1. Juli angepasst werden.
  • Formel: Statt des kumulierten Anstiegs der Kerninflation soll das arithmetische Mittel der drei Vorjahreswerte gelten. Der Unterschied ist erheblich: Bei je 3 Prozent Inflation in drei Jahren ergäbe das geltende Recht rund 9,3 Prozent — der Entwurf nur 3 Prozent.
  • Deckel: Die Begrenzung durch die Lohnentwicklung bliebe bestehen.
  • Und 2028 selbst: null. In der Finanztabelle des Entwurfs ist die Maßnahme ausdrücklich als „Reduzierung der Dynamisierung in 2028 … Dynamisierung 0 zum 01.07.2028“ ausgewiesen; die jährliche Anpassung ist dort als eigener Posten erst „ab 2029 (jeweils zum 01.07.)“ hinterlegt. Nach den eigenen Annahmen des Entwurfs gäbe es 2028 also gar keine Erhöhung — die erste käme am 1. Juli 2029.

Wie groß der Effekt ist, zeigt die Rechnung des Ministeriums selbst: Das BMG beziffert die Minderausgaben allein aus der geänderten Dynamisierung auf 10,97 Milliarden Euro für die Jahre 2028 bis 2030 (4,05 Mrd. 2028, 3,42 Mrd. 2029, 3,50 Mrd. 2030). Das Ministerium begründet die Umstellung damit, dass eine jährliche, regelhafte Dynamisierung langfristig mehr Verlässlichkeit schaffe als eine einmalige Anpassung im Dreijahresrhythmus.

Was gilt, was geplant ist, was offen bleibt

  • Gilt heute: Die Anpassung zum 1. Januar 2028 nach der kumulierten Kerninflation ist geltendes Recht (§ 30 Abs. 1 SGB XI).
  • Geplant, nicht beschlossen: Verschiebung auf den 1. Juli 2028, Umstellung auf das arithmetische Mittel, eine Nullrunde 2028 und danach jährliche Anpassungen ab 2029.
  • Offen: Der konkrete Prozentsatz und damit die neuen Euro-Beträge — die Kerninflationsdaten für 2027 liegen naturgemäß noch nicht vor.
  • Offen: Ob und in welcher Fassung das PNOG das Gesetzgebungsverfahren übersteht. Der Kabinettsbeschluss wurde mehrfach verschoben; das PNOG steht für September 2026 auf der Kabinettsagenda, ein konkreter Termin ist nicht bestätigt.

Wer fordert was — und wie sind die Positionen einzuordnen?

Die Debatte verläuft nicht entlang der Frage „Erhöhung ja oder nein“, sondern entlang der Frage, wer die Finanzierungslücke der Pflegeversicherung trägt. Vier Linien lassen sich unterscheiden.

Sozialverbände: Kritik an Rentenkürzung und Pflegegrad-Schwellen

VdK und SoVD richten sich vor allem gegen drei Punkte des Entwurfs: die geplante Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige auf 70 Prozent der bisherigen Bemessungsgrundlage, den Wegfall des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 und die angehobenen Zugangsschwellen (Pflegegrad 1 von 12,5 auf 15 Punkte, Pflegegrad 2 von 27 auf 30 Punkte). Der VdK argumentiert, dass Menschen dadurch auf dem Papier weniger pflegebedürftig erscheinen, ohne dass ihr Unterstützungsbedarf verschwindet. Beide Verbände weisen darauf hin, dass von der Rentenkürzung überwiegend Frauen betroffen wären.

Krankenkassen: Budgets ja, Rentenkürzung nein

Der Ersatzkassenverband vdek begrüßt in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2026 ausdrücklich die Überführung einzelner Leistungen in neue ambulante Sach- und Entlastungsbudgets, weil das Pflegebedürftigen mehr Entscheidungsfreiheit gibt. Die geplante Senkung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen nennt er dagegen kontraproduktiv und fordert stattdessen einen Zuschuss aus Steuermitteln. Auch die vorgesehenen Umsetzungsfristen hält der vdek für „deutlich zu knapp“.

Länder: Sorge vor höheren Eigenanteilen

Aus den Ländern kommt Kritik an den Folgen für Heimbewohner: Der Leistungszuschlag von 15 Prozent soll künftig erst nach 18 statt nach 12 Monaten greifen — der höhere Eigenanteil bliebe also ein halbes Jahr länger bestehen.

Bundesregierung: Verlässlichkeit durch jährliche Anpassung

Das BMG stellt die Umstellung als Gewinn an Planbarkeit dar: statt einer einmaligen Anpassung alle drei Jahre künftig eine jährliche, regelhafte Dynamisierung. Zugleich hat sich die politische Lage verschoben: Nach dem Wechsel im Ministeramt — Carsten Linnemann hat das Ressort am 29. Juli 2026 von Nina Warken übernommen — wurde Ende August angekündigt, die geplante Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige verhindern zu wollen. Entschieden ist auch das noch nicht.

Zur Einordnung: Eine nominale Kürzung der Pflegegeld-Beträge sieht der Entwurf nicht vor — die Euro-Beträge sollen im Gegenteil steigen. Von „da wird nichts gekürzt“ kann trotzdem keine Rede sein: Aus dem neuen Entlastungsbudget wären zusätzliche Leistungen zu bezahlen, die heute getrennt finanziert werden, in Pflegegrad 1 entfiele die Geldleistung zugunsten einer neuen Pflegebegleitung, die Rentenbeiträge für Pflegepersonen sänken auf 70 Prozent, und die geänderte Dynamisierung spart nach BMG-Berechnung fast 11 Milliarden Euro. Wer im Einzelfall besser oder schlechter dasteht, hängt vom Pflegegrad und von der Art der genutzten Leistungen ab.

Was Pflegebedürftige heute bekommen

Für 2026 ändert sich nichts: Es gelten unverändert die zum 1. Januar 2025 erhöhten Beträge. Das ist die belastbare Grundlage für Ihre Planung im laufenden Jahr.

Ältere Frau und Pflegekraft sitzen an einem hellen Holztisch und gehen gemeinsam Leistungsbescheide der Pflegekasse durch
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Pflegegeld bei häuslicher Pflege (§ 37 SGB XI)

  • Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
  • Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
  • Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich

Weitere Kernleistungen 2026

Auch wenn Sie den Fokus auf das Pflegegeld legen: In der Praxis ergibt oft erst die Kombination mehrerer Leistungen ein tragfähiges Versorgungskonzept. Wichtig zu wissen — jeweils mit Stand 2026:

  • Pflegesachleistungen bis 2.299 Euro monatlich (Pflegegrad 5, § 36 SGB XI).
  • Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1–5 (§ 45b SGB XI).
  • Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: bis zu 3.539 Euro (§ 42a SGB XI).
  • Vollstationäre Pflege: 805 Euro bis 2.096 Euro monatlich, gestaffelt nach Pflegegrad.

Tipp: Familien profitieren häufig davon, das Pflegegeld mit Pflegesachleistungen zu kombinieren (Kombinationsleistung, § 38 SGB XI) — vor allem, wenn zusätzlich zu Angehörigen ein ambulanter Pflegedienst eingebunden ist.

Was bedeutet das konkret für Ihre Planung?

Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Womit kann ich rechnen — und ab wann wird es unsicher?

2026: gesichert

Die Beträge stehen fest und ändern sich in diesem Jahr nicht mehr. Wer den Pflegealltag jetzt neu organisiert, kann mit den oben genannten Werten kalkulieren.

2027: unter Vorbehalt des Gesetzgebungsverfahrens

Anders als oft dargestellt ist 2027 kein sicheres Jahr. Der PNOG-Entwurf sieht den Start seiner Kernelemente bereits zum 1. Januar 2027 vor: Das Pflegegeld würde durch ein Entlastungsbudget ersetzt (386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4, 1.079 Euro bei Pflegegrad 5) — allerdings müssten daraus künftig auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und selbst organisierte Ersatzpflege bezahlt werden. Bei einer Ersteinstufung in Pflegegrad 2 oder 3 gäbe es in den ersten drei Monaten nur die Hälfte. Der Entlastungsbetrag würde für die Pflegegrade 2 bis 5 in einem Sozialraumbudget von 175 Euro monatlich aufgehen (300 Euro für unter 25-Jährige), das allerdings nicht mehr angespart werden könnte. In Pflegegrad 1 gäbe es künftig keine Geldleistung mehr: Der Entwurf sieht dort statt des Entlastungsbetrags einen Anspruch auf eine neue Pflegebegleitung vor (§ 7c SGB XI-E) — eine fachliche Begleitung also, kein Budget zur freien Verwendung. Solange das Gesetz nicht beschlossen und in Kraft ist, gilt weiterhin das heutige Recht — planen Sie 2027 deshalb mit den aktuellen Beträgen, aber rechnen Sie mit Änderungen.

2028: Termin und Höhe stehen zur Disposition

Nach geltendem Recht steigt das Pflegegeld zum 1. Januar 2028 um den kumulierten Anstieg der Kerninflation — nach Institutsprognosen also um etwa 7 bis 8 Prozent. Setzt sich der Entwurf durch, entfiele diese Erhöhung nach seinen eigenen Berechnungen vollständig: Für den 1. Juli 2028 ist dort eine Nullrunde hinterlegt, die erste jährliche Anpassung käme am 1. Juli 2029. Wer eine 24-Stunden-Betreuung, eine Wohnungsanpassung oder eine langfristige Kombinationsleistung plant, sollte die Anpassung 2028 daher nicht als feste Größe einkalkulieren.

Wichtiger Hinweis: In beiden Varianten gilt derselbe gesetzliche Deckel: Die Erhöhung darf den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten Arbeitnehmer nicht überschreiten (§ 30 Abs. 1 SGB XI). Wer die Anpassung „nach oben rechnet“, sollte beide Grenzen im Blick behalten.

Wo finden Sie belastbare Informationen und Beratung?

Verunsicherung durch Schlagzeilen ist alltäglich — belastbar wird die Einordnung erst durch die Fachberatung vor Ort. Pflegestützpunkte sind kostenlos, unabhängig und kennen die regionalen Angebote. Für die Metropolregion Rhein-Neckar sind etwa folgende Anlaufstellen zuständig:

Pflegeberaterin erklärt einer Frau am Küchentisch anhand von Broschüren und Laptop die Leistungen der Pflegekasse
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  • Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim — Tel. 0621/293-8711
  • Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg — Tel. 06221/58-49000
  • Pflegestützpunkt Ludwigshafen Mitte/Süd, Richard-Dehmel-Straße 2, 67061 Ludwigshafen — Tel. 0621/58790-276
  • Pflegestützpunkt Kreis Bergstraße, Gräffstraße 11, 64646 Heppenheim — Tel. 06252/9598-741
  • Pflegestützpunkt Weinheim, Dürrestraße 2, 69469 Weinheim — Tel. 06221/522-2620

Darüber hinaus lohnt sich der Blick auf die Beratungsangebote nach § 7a SGB XI: Wer Leistungen bezieht oder beantragt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse — auf Wunsch zu Hause. Über einen Leistungsantrag muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang entscheiden (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hält sie die Frist nicht ein, werden 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung fällig (§ 18c Abs. 5 SGB XI) — es sei denn, die Kasse hat die Verzögerung nicht zu vertreten oder die pflegebedürftige Person befindet sich bereits in vollstationärer Pflege mit mindestens Pflegegrad 2.

Tipp: Wer eine Widerspruchsfrist gegen einen Pflegekassen-Bescheid ausschöpfen möchte, sollte den Fristbeginn genau prüfen — Widerspruch ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe möglich (§ 84 SGG). Familien profitieren häufig davon, Bescheide direkt in einer Pflegeberatung besprechen zu lassen, bevor sie Widerspruch einlegen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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