Stand: September 2026
Entlastungsbetrag Pflegegrad 4 ab 2027: 133 Euro mehr im Monat — und eine Zahl, die leicht verwechselt wird
Bei Pflegegrad 4 ist der Betreuungsbedarf so hoch, dass die 131 Euro Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI) meist nur ein Baustein unter mehreren sind — neben 800 Euro Pflegegeld und oft einem Pflegedienst. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz würde diesen Baustein ab dem 1. Januar 2027 durch ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro ersetzen und das Pflegegeld zu einem Entlastungsbudget von 889 Euro machen. Das ergibt 133 Euro mehr im Monat — bei deutlich engerem Verwendungsrahmen. Beschlossen ist bislang nichts.
Was steht Ihnen bei Pflegegrad 4 heute zu?
Der Entlastungsbetrag ist kein Geld, das aufs Konto kommt. Die Pflegekasse erstattet ihn, nachdem eine Leistung erbracht und belegt wurde — entweder an Sie oder, bei einer Abtretung, direkt an den Anbieter. Diese Konstruktion ist der Grund, warum bundesweit ein erheblicher Teil des Betrags jedes Jahr ungenutzt verfällt.
131 Euro monatlich, zusätzlich zu allem anderen
Der Anspruch besteht in allen Pflegegraden, solange zu Hause gepflegt wird. Bei Pflegegrad 4 kommt er zu den 800 Euro Pflegegeld nach § 37 SGB XI hinzu oder zu den 1.859 Euro Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Angerechnet wird er auf keine dieser Leistungen.
Wofür Sie den Betrag heute einsetzen dürfen
Das geltende Recht kennt vier Verwendungszwecke:
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 ausdrücklich nicht für Leistungen der Selbstversorgung, also nicht für die körperbezogene Pflege
- nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Entlastungsdienste
In der Praxis geht bei Pflegegrad 4 der größte Teil in Tagespflege und in die Rechnung des ambulanten Dienstes. Beides sind genau die Posten, die der Entwurf streichen würde — dazu weiter unten mehr.
Bis wann Sie nicht genutzte Beträge noch einlösen können
Ein nicht ausgeschöpftes Jahr ist nicht sofort verloren: Der Rest lässt sich noch im gesamten folgenden Kalenderhalbjahr verwenden. Was aus 2026 übrig bleibt, können Sie also bis zum 30. Juni 2027 abrufen. Danach ist es weg — bei einem komplett ungenutzten Jahr immerhin 1.572 Euro.
Wichtiger Hinweis: Den offenen Restbetrag führt Ihre Pflegekasse, gibt ihn aber meist nur auf Nachfrage heraus. Ein kurzer Anruf im ersten Quartal reicht, um vor dem Stichtag noch reagieren zu können.

Jetzt unverbindlich und kostenlos beraten lassen
✓ Antwort innerhalb von 24 Stunden
✓ keine Kosten
✓ keine Verpflichtung
0621 748 143 10
Wie sieht der Entlastungsbetrag ab 2027 aus?
Der Begriff verschwindet aus dem Gesetz. Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 ersetzt die §§ 45a und 45b SGB XI im Ganzen; was heute Entlastungsbetrag heißt, taucht dort unter neuem Namen und mit neuen Regeln wieder auf.
An seine Stelle tritt das Sozialraumbudget
Nach dem neuen § 45b gibt es ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege; wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, käme auf bis zu 300 Euro. Ein Antrag wäre nicht mehr erforderlich — der Anspruch entstünde, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Abgerechnet würde weiterhin über Belege.
Was Sie damit künftig nicht mehr bezahlen könnten
Entscheidend ist nicht die Höhe, sondern die Zweckbindung. Der Entwurf lässt nur noch „Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ zu, die nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen anerkannt sind. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste stehen nicht mehr auf der Liste.
Für Pflegegrad 4 heißt das konkret: Der Zuschuss zur Tagespflege, der heute über den Entlastungsbetrag läuft, müsste künftig aus dem Sachleistungs- oder Entlastungsbudget kommen — oder aus eigener Tasche.
Dazu kommt eine Auslassung im Entwurfstext: Eine Übertragung nicht verbrauchter Beträge in das folgende Halbjahr, wie sie der heutige § 45b ausdrücklich vorsieht, ist im neuen Paragrafen nicht vorgesehen.
Warum werden bei Pflegegrad 4 zwei Beträge leicht verwechselt?
Weil im Entwurf zweimal derselbe Betrag steht — an ganz verschiedenen Stellen. 889 Euro ist einerseits das Entlastungsbudget für Pflegegrad 4 nach § 37, andererseits das Sachleistungsbudget für Pflegegrad 2 nach § 36. Wer eine Zusammenfassung ohne Paragrafenangabe liest, kann hier leicht die falsche Zahl auf den eigenen Fall beziehen.
Die beiden Budgets im Entwurf
Der Entwurf ordnet das Leistungsrecht neu in zwei Töpfe, zwischen denen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 wählen können:
- Sachleistungsbudget nach § 36 — für Leistungen durch Pflegekräfte. Bei Pflegegrad 4 sind 2.089 Euro vorgesehen, heute sind es 1.859 Euro Pflegesachleistung.
- Entlastungsbudget nach § 37 — wenn Sie die Versorgung selbst sicherstellen, an die Stelle des heutigen Pflegegeldes. Bei Pflegegrad 4 sind 889 Euro vorgesehen, heute sind es 800 Euro Pflegegeld.
Beide stehen nicht nebeneinander zu: Nach § 37 Absatz 1 des Entwurfs kann das Entlastungsbudget anstelle des Sachleistungsbudgets beantragt werden. Das Sozialraumbudget von 175 Euro kommt in beiden Fällen hinzu.
Keine Halbierung in den ersten Monaten
Eine Regelung, die bei Pflegegrad 2 und 3 für Aufsehen sorgt, betrifft Pflegegrad 4 nicht: Die Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades gilt nach § 37 Absatz 2 ausdrücklich nur für die Pflegegrade 2 und 3.

Ist bei Ihnen eine 24-Stunden-Pflegekraft verfügbar?
Geben Sie Ihre Adresse ein — Sie erfahren in Sekunden, ob wir in Ihrer Region eine passende Pflegekraft bereitstellen können. Kostenlos & unverbindlich.
✓ In 30 Sekunden ✓ kostenlos ✓ unverbindlich
Wie viel bleibt bei Pflegegrad 4 ab 2027 unterm Strich?
Stellt man beide Seiten nebeneinander, ergibt sich für einen Fall mit Pflegegrad 4 und Pflegegeldbezug folgendes Bild:
- Heute: 800 Euro Pflegegeld + 131 Euro Entlastungsbetrag = 931 Euro im Monat
- Nach dem Entwurf: 889 Euro Entlastungsbudget + 175 Euro Sozialraumbudget = 1.064 Euro im Monat
Das sind 133 Euro mehr im Monat oder 1.596 Euro im Jahr — deutlich mehr als bei Pflegegrad 2 und 3, wo sich der Zuwachs auf 83 Euro monatlich beläuft.
Ob dieses Plus tatsächlich ankommt, hängt vom Angebot vor Ort ab. Zweckgebundenes Geld nützt nur, wenn es in erreichbarer Nähe anerkannte Angebote gibt, für die es sich ausgeben lässt.

Was ändert sich bei der verpflichtenden Beratung?
Hier bringt der Entwurf für Pflegegrad 4 eine Erleichterung. § 37 Absatz 3 unterscheidet künftig nach Pflegegrad: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3, die ein Entlastungsbudget beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen — das ist eine Pflicht. Für die Pflegegrade 4 und 5 heißt es dagegen, sie können vierteljährlich einmal eine Beratung in Anspruch nehmen.
Aus einer halbjährlichen Pflicht wird also ein vierteljährliches Angebot. Wer die engmaschigere Begleitung möchte, bekommt sie; wer sie nicht braucht, steht nicht unter Nachweisdruck. Der Entwurf befristet diesen Absatz allerdings bis zum 31. Dezember 2027.
Wie belastbar ist der Entwurf?
Er ist ein Arbeitsstand, mehr nicht. Bis zum geltenden Recht fehlen Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat. Stand September 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss; der Termin am 2. September ist verstrichen, im Gespräch sind noch der 16., 23. und 30. September. Wie beweglich der Text ist, zeigte der 23. August: Die darin vorgesehene Kürzung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde politisch kassiert, steht im Entwurf aber unverändert.
Wichtiger Hinweis: Für alles, was Sie in diesem Jahr abrechnen, zählt allein das geltende Recht — 131 Euro monatlich, einlösbar bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Was sollten Familien mit Pflegegrad 4 jetzt tun?
Drei Schritte lohnen sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens:
- Den offenen Restbetrag erfragen und den Stichtag 30. Juni im Kalender vermerken.
- Prüfen, welche anerkannten Alltagsangebote es vor Ort gibt. Sie wären nach dem Entwurf der einzige zulässige Verwendungszweck; die Listen führen Pflegekassen und Landesbehörden.
- Bei Zahlen aus zweiter Hand auf den Paragrafen achten. Wegen der doppelten 889 Euro lohnt der Blick, ob von § 36 oder § 37 die Rede ist — und von welchem Pflegegrad.
Wo es kostenlose Beratung gibt
Kostenfrei und verbindlich sind zwei Anlaufstellen: die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI, die auch zu Ihnen nach Hause kommt, und der Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe. Beide haben Einblick in Ihren Leistungsstand und kennen die anerkannten Angebote im Landkreis.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


