Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 ab 2027: Was aus den 131 Euro wird — und warum die ersten drei Monate anders sind

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Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

Entlastungsbetrag Pflegegrad 2 ab 2027: Was aus den 131 Euro wird — und warum die ersten drei Monate anders sind

Wer bei Pflegegrad 2 nach dem Entlastungsbetrag sucht, will meist zwei Dinge wissen: was heute tatsächlich zur Verfügung steht — und ob die angekündigte Pflegereform daran etwas ändert. Die kurze Antwort vorweg: Aktuell stehen Ihnen bis zu 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI), zusätzlich zum Pflegegeld von 347 Euro. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) würde daraus ab dem 1. Januar 2027 ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro machen. Das ist mehr Geld — aber mit spürbar engeren Regeln. Beschlossen ist davon bislang nichts.

Was steht Ihnen bei Pflegegrad 2 heute zu?

Der Entlastungsbetrag ist keine Auszahlung, sondern eine Kostenerstattung. Sie zahlen eine Leistung zunächst selbst oder lassen sie direkt mit der Pflegekasse abrechnen und reichen den Beleg ein. Das ist der häufigste Grund, warum der Betrag ungenutzt bleibt: Viele Familien wissen nicht, dass sie erst etwas in Anspruch nehmen müssen, bevor Geld fließt.

131 Euro monatlich — zweckgebunden, nicht frei verfügbar

Der Anspruch besteht für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege in allen Pflegegraden, also von Pflegegrad 1 bis 5. Bei Pflegegrad 2 kommt der Betrag zusätzlich zum Pflegegeld nach § 37 SGB XI (347 Euro) beziehungsweise zu den Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (796 Euro). Er wird nicht angerechnet und mindert diese Leistungen nicht.

Wofür Sie den Betrag heute einsetzen dürfen

Das geltende Recht kennt vier Verwendungszwecke:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
  • Leistungen der Kurzzeitpflege
  • Leistungen ambulanter Pflegedienste — bei Pflegegrad 2 bis 5 ausdrücklich nicht für Leistungen der Selbstversorgung, also nicht für die körperbezogene Pflege
  • nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung oder haushaltsnahe Entlastungsdienste

Gerade der dritte Punkt wird oft missverstanden. Bei Pflegegrad 2 dürfen Sie den Entlastungsbetrag für den Pflegedienst einsetzen, aber nur für Betreuung und Hauswirtschaft — nicht für Waschen, Ankleiden oder Toilettengang. Diese Abgrenzung steht so im Gesetz und wird von den Kassen konsequent geprüft.

Die Übertragungsregel und der Stichtag 30. Juni

Nicht verbrauchte Beträge verfallen nicht sofort. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht ausschöpfen, können Sie in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen — danach ist es weg. Praktisch heißt das: Der nicht genutzte Entlastungsbetrag aus 2026 steht Ihnen noch bis zum 30. Juni 2027 zur Verfügung. Wer bei Pflegegrad 2 ein Jahr lang nichts abgerufen hat, hat zu diesem Stichtag rechnerisch 1.572 Euro auf dem Spiel stehen.

Wichtiger Hinweis: Prüfen Sie einmal jährlich bei Ihrer Pflegekasse den Restbetrag. Die Kassen führen diesen Stand, geben ihn aber in der Regel nur auf Nachfrage heraus. Ein kurzer Anruf genügt.

Betreuungskraft und Seniorin im Gespräch am Küchentisch
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Was wird 2027 aus dem Entlastungsbetrag?

Das Bundesgesundheitsministerium hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes vorgelegt. Darin werden die §§ 45a und 45b SGB XI vollständig ersetzt. Der Begriff „Entlastungsbetrag“ verschwindet aus dem Gesetz.

Aus dem Entlastungsbetrag wird das Sozialraumbudget

An seine Stelle tritt nach § 45b des Entwurfs ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5. Für Pflegebedürftige, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zu 300 Euro vorgesehen. Für Pflegegrad 2 bedeutet das zunächst ein Plus von 44 Euro im Monat.

Eine Erleichterung steckt im Verfahren: Der Anspruch soll entstehen, sobald die Voraussetzungen vorliegen — ohne dass zuvor ein Antrag gestellt werden muss. Erstattet wird weiterhin gegen Belege, daran ändert sich nichts.

Drei Verwendungszwecke fallen weg

Der entscheidende Unterschied steht nicht bei der Zahl, sondern beim Zweck. Das Sozialraumbudget ist nach dem Entwurfstext ausschließlich einzusetzen „für Leistungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ mit Anerkennung nach Landesrecht oder durch die Pflegekassen. Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und ambulante Pflegedienste sind als Verwendungszweck nicht mehr genannt.

Wer den Entlastungsbetrag heute für den Zuschuss zur Tagespflege oder für den Pflegedienst nutzt, müsste sich also umorientieren. Das ist für viele Familien mit Pflegegrad 2 die praktisch wichtigste Änderung — deutlich wichtiger als die 44 Euro mehr.

Auffällig ist außerdem, was im Entwurf nicht steht: eine Übertragungsregel. Der heutige § 45b erlaubt ausdrücklich, nicht verbrauchte Beträge ins folgende Kalenderhalbjahr mitzunehmen. Im neuen § 45b findet sich dazu kein Satz. Sollte der Entwurf so beschlossen werden, wäre das Budget monatlich zu nutzen oder verloren.

Warum sind die ersten drei Monate anders?

Weil der Entwurf für neu eingestufte Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 in den ersten drei Monaten nur den halben Betrag vorsieht. Das hängt am zweiten Teil der Reform: Parallel zum Sozialraumbudget ändert der Entwurf auch das Pflegegeld. § 37 SGB XI trägt künftig die Überschrift „Entlastungsbudget“. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können es anstelle des Sachleistungsbudgets beantragen. Für Pflegegrad 2 sind 386 Euro monatlich vorgesehen, gegenüber heute 347 Euro Pflegegeld.

193 statt 386 Euro in den ersten drei Monaten

Hier steckt eine Regelung, die es heute nicht gibt und die ausgerechnet Pflegegrad 2 und 3 trifft. § 37 Absatz 2 des Entwurfs bestimmt wörtlich: „Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 erhalten in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades die Hälfte des Entlastungsbudgets.“

Bei Pflegegrad 2 wären das 193 Euro statt 386 Euro. Wichtig ist der genaue Wortlaut: Maßgeblich sind die ersten drei Monate nach dem erstmaligen Erhalt eines Pflegegrades — nicht der Zeitpunkt, zu dem jemand ins Entlastungsbudget wechselt. Wer bereits seit Jahren einen Pflegegrad hat, ist von der Halbierung nicht betroffen.

Dafür bis zu zwei Beratungen statt einer

Als Ausgleich sieht der Entwurf für dieselbe Gruppe in denselben ersten drei Monaten bis zu zwei Beratungen in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz vor. Im Regelfall bleibt es bei Pflegegrad 2 und 3 bei einer verpflichtenden Beratung pro Halbjahr; Pflegegrad 4 und 5 können sie vierteljährlich abrufen.

Seniorin und Pflegekraft lesen gemeinsam ein Schreiben der Pflegekasse
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Wie viel bleibt bei Pflegegrad 2 ab 2027 unterm Strich?

Stellt man beide Seiten nebeneinander, ergibt sich für einen laufenden Fall mit Pflegegrad 2 und Pflegegeldbezug folgendes Bild:

  • Heute: 347 Euro Pflegegeld + 131 Euro Entlastungsbetrag = 478 Euro im Monat
  • Nach dem Entwurf: 386 Euro Entlastungsbudget + 175 Euro Sozialraumbudget = 561 Euro im Monat

Das sind 83 Euro mehr im Monat oder 996 Euro im Jahr. Bei einem neu zuerkannten Pflegegrad 2 lägen die ersten drei Monate wegen der Halbierung dagegen bei 368 Euro monatlich — also unter dem heutigen Wert.

Diese Rechnung hat allerdings eine Einschränkung, die man kennen muss: Die 175 Euro sind enger gebunden als die heutigen 131 Euro. Wer sie mangels passender anerkannter Angebote in der eigenen Region nicht einsetzen kann, hat rechnerisch mehr, praktisch aber weniger. Wie gut das funktioniert, hängt davon ab, welche Angebote nach § 45a in Ihrem Bundesland anerkannt sind.

Angehörige und Seniorin füllen gemeinsam Unterlagen am Küchentisch aus
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Was ist beschlossen — und was ist nur ein Entwurf?

Alle genannten Neuerungen stammen aus einem Referentenentwurf. Das ist die früheste Stufe des Gesetzgebungsverfahrens: ein Vorschlag des Ministeriums, der noch Verbändeanhörung, Kabinettsbeschluss, Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat durchlaufen muss. In dieser Phase ändern sich Inhalte regelmäßig.

Stand September 2026 gibt es keinen Kabinettsbeschluss. Der ursprünglich erwartete Termin am 2. September ist verstrichen; als weitere Termine stehen der 16., 23. und 30. September im Raum. Dass sich noch etwas bewegt, zeigt ein Beispiel: Eine im Entwurf enthaltene Absenkung der Rentenbeiträge für pflegende Angehörige wurde am 23. August politisch zurückgenommen — der Entwurfstext selbst ist an dieser Stelle aber unverändert.

Wichtiger Hinweis: Für Ihre Planung im laufenden Jahr gilt ausschließlich das heutige Recht — 131 Euro Entlastungsbetrag, Übertragung bis zum 30. Juni des Folgejahres. Richten Sie Ihre Abrechnung nicht nach Beträgen aus, die noch in keinem Gesetzblatt stehen.

Was sollten Familien mit Pflegegrad 2 jetzt tun?

Unabhängig davon, wie das Verfahren ausgeht, sind drei Schritte in jedem Fall sinnvoll:

  • Restbetrag abfragen. Rufen Sie bei der Pflegekasse den nicht verbrauchten Entlastungsbetrag ab und notieren Sie den Stichtag 30. Juni.
  • Anerkannte Angebote in der Region prüfen. Diese Angebote sind nach dem Entwurf der einzige zulässige Verwendungszweck. Wer sie heute schon kennt und nutzt, ist auf beide Rechtslagen vorbereitet. Die Listen führen die Pflegekassen und die zuständigen Landesbehörden.
  • Bei neuem Pflegegrad den Antragszeitpunkt im Blick behalten. Sollte die Halbierungsregel kommen, wäre der erstmalige Erhalt des Pflegegrades der maßgebliche Stichtag.

Wo es kostenlose Beratung gibt

Für verbindliche Auskünfte zum eigenen Fall gibt es zwei kostenfreie Wege: die Pflegeberatung direkt bei der Pflegekasse nach § 7a SGB XI, auf Wunsch auch zu Hause, sowie die Pflegestützpunkte vor Ort. Beide können den aktuellen Leistungsstand einsehen und sagen Ihnen konkret, welche Angebote in Ihrem Landkreis anerkannt sind.


Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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