Welche Modelle stehen überhaupt zur Wahl — und was kosten sie grob?

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Stand: April 2026

Viele Familien stehen irgendwann vor dieser Frage: Was kostet eine 24-Stunden-Betreuung eigentlich wirklich — und was davon trägt die Pflegekasse? Die ehrliche Antwort ist: Es kommt auf das Modell an. Zwischen einem Entsende-Modell mit einer osteuropäischen Betreuungskraft und der Direktanstellung liegen Welten — nicht nur beim Preis, sondern auch beim Aufwand und beim Risiko. Dieser Ratgeber rechnet durch, was auf Sie zukommt, und zeigt, welche Kassenleistungen Sie gegenrechnen können.

Welche Modelle stehen überhaupt zur Wahl — und was kosten sie grob?
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Bei der 24-Stunden-Betreuung zu Hause gibt es im Wesentlichen drei Wege: das Entsende-Modell über eine Agentur, die Direktanstellung einer Betreuungskraft und die Kombination aus einem ambulanten Pflegedienst mit ergänzenden Betreuungsstunden. Jedes Modell hat seinen eigenen Preis — und seinen eigenen bürokratischen Aufwand.

Das Entsende-Modell: Betreuungskraft aus dem EU-Ausland

Am häufigsten gewählt wird in der Praxis das Entsende-Modell. Eine Betreuungskraft — oft aus Polen, Rumänien oder Bulgarien — wird von einer Agentur in ihr Heimatland entsandt und wohnt für mehrere Wochen im Haushalt des Pflegebedürftigen. Die Agentur bleibt Arbeitgeber, die Familie schließt einen Betreuungsvertrag ab.

Je nach Agentur, Qualifikationsprofil der Betreuungskraft und tatsächlichem Betreuungsumfang bewegen sich die monatlichen Gesamtkosten beim Entsende-Modell typischerweise zwischen 2.200 und 3.500 Euro. Darin enthalten sind in der Regel Unterkunft, Verpflegung und die Agenturgebühr. Bei der Entsendung verbleibt die Sozialversicherungspflicht im Heimatland der Pflegekraft, was durch eine A1-Bescheinigung nach Art. 12 der EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nachgewiesen wird. Vor dem ersten Betreuungstag empfiehlt es sich, die A1-Bescheinigung von der Agentur schriftlich anzufordern — fehlt dieses Dokument, kann die Sozialversicherungsfreiheit im Inland nicht belegt werden.

Wichtiger Hinweis: Beim Entsende-Modell ist die entsendende Agentur Arbeitgeber — nicht die Familie. Die Meldepflicht nach § 18 AEntG beim Zoll trifft ausschließlich die Agentur, nicht den Haushalt. Familien sollten sich jedoch die A1-Bescheinigung vorlegen lassen und auf Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes achten: Bereitschaftszeiten gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az. 5 AZR 505/20, Juni 2021) als vergütungspflichtige Arbeitszeit.

Die Direktanstellung: mehr Kontrolle, mehr Verantwortung

Wer eine Betreuungskraft direkt anstellt, wird selbst zum Arbeitgeber. Das bedeutet: Mindestlohn einhalten, Sozialversicherung abführen, Lohnsteuer abrechnen. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 laut BMAS 13,90 Euro brutto je Stunde (MiLoG) — und gilt auch im Privathaushalt. Der sogenannte Pflegemindestlohn nach der PflegeArbbV liegt höher, gilt aber ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen, nicht im Privathaushalt.

Die Gesamtkosten einer Direktanstellung liegen typischerweise zwischen 2.500 und 4.500 Euro monatlich — abhängig davon, ob die Kraft Vollzeit beschäftigt wird, wie viele Stunden Bereitschaft anfallen und ob eine zweite Kraft zur Ablösung nötig ist. Wegen der Bereitschaftszeiten-Problematik ist dieses Modell arbeitsrechtlich komplex. Eine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Rechts- und Steuerberatung ist empfehlenswert.


Was zahlt die Pflegekasse dazu — und wie kombiniert man die Leistungen?

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Die gute Nachricht: Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten der häuslichen Pflege — aber sie zahlt nicht pauschal für die 24-Stunden-Betreuung als solche. Es kommt darauf an, welche Leistungsarten Sie beantragen und wie Sie diese kombinieren.

Pflegegeld und Sachleistung: Grundlage der Finanzierung

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, wenn sie die Pflege selbst organisieren. Es beträgt je Kalendermonat 347 Euro für Pflegegrad 2, 599 Euro für Pflegegrad 3, 800 Euro für Pflegegrad 4 und 990 Euro für Pflegegrad 5. Empfänger des Pflegegelds ist stets die pflegebedürftige Person selbst — pflegende Angehörige haben keinen direkten Auszahlungsanspruch. In der häuslichen Pflegepraxis fließt der Betrag häufig in die Vergütung der Betreuungskraft ein.

Alternativ oder ergänzend steht die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung. Sie wird nicht als Geldbetrag ausgezahlt, sondern direkt mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst abgerechnet. Der Anspruch beträgt monatlich bis zu 796 Euro bei Pflegegrad 2, bis zu 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, bis zu 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und bis zu 2.299 Euro bei Pflegegrad 5.

Wenn Sie beides kombinieren möchten, greift § 38 SGB XI. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“

Praktisch bedeutet das: Wer 50 Prozent der Sachleistung durch einen Pflegedienst abruft, erhält noch 50 Prozent des Pflegegelds. Bei Pflegegrad 3 wären das 748,50 Euro Sachleistung plus 299,50 Euro anteiliges Pflegegeld — zusammen 1.048 Euro monatlich.

Der Entlastungsbetrag: 131 Euro zusätzlich für alle Pflegegrade

Zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung steht allen Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege — auch bei Pflegegrad 1 — der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu. Er beträgt bis zu 131 Euro monatlich und ist zweckgebunden: Er darf unter anderem für Tagespflege, Kurzzeitpflege, ambulante Pflegedienstleistungen und nach Landesrecht anerkannte Alltagsunterstützungsangebote eingesetzt werden. Bleibt der Entlastungsbetrag in einem Monat ungenutzt, überträgt er sich kraft Gesetzes ins laufende Kalenderhalbjahr; der kumulierte Restbetrag muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres abgerufen sein.

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag ist kein Bargeld — er wird als Kostenerstattung ausgezahlt, wenn Sie entsprechende Belege bei der Pflegekasse einreichen. Einen gesonderten Antrag braucht es dafür nicht — der Anspruch auf den Entlastungsbetrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Wenn die Betreuungskraft einmal ausfällt oder Sie als pflegende Angehörige eine Auszeit brauchen, greift der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a SGB XI. Seit dem 1. Juli 2025 gilt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ Dieser Betrag lässt sich flexibel zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen — je nach Bedarf im Einzelfall.


Was bleibt am Ende selbst zu zahlen — und lohnt sich ein Vergleich mit dem Pflegeheim?

Welche Modelle stehen überhaupt zur Wahl — und was kosten sie grob?
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Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine 81-jährige Dame in der Rhein-Neckar-Region mit Pflegegrad 3 wird durch eine entsandte Betreuungskraft zu Hause versorgt. Die monatlichen Kosten der Agentur betragen 2.800 Euro. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld (599 Euro) und der Entlastungsbetrag (131 Euro) kommt obendrauf — sofern er für anerkannte Leistungen eingesetzt wird. Macht zusammen 730 Euro monatlich von der Kasse. Der Eigenanteil liegt damit bei rund 2.070 Euro im Monat.

Zum Vergleich: Der Gesamt-Eigenanteil in einem Pflegeheim in Baden-Württemberg liegt im ersten Jahr — bestehend aus pflegebedingtem Eigenanteil, Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten — typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro pro Monat (vdek-Erhebung 2025/2026). Die 24-Stunden-Betreuung zu Hause kann in vielen Fällen die günstigere und persönlichere Lösung sein.

Was Sie zusätzlich aus dem Sachleistungsbudget holen können

Wer das Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI nicht vollständig durch einen Pflegedienst ausschöpft, kann bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote umwandeln. Das Gesetz regelt das in § 45a Abs. 4 SGB XI: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten.“ Bei Pflegegrad 3 wären das bis zu 598,80 Euro monatlich, die für Betreuungsangebote, Alltagsbegleitung oder Entlastungsdienste eingesetzt werden könnten.

Tipp: Die nächste automatische Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Für 2026 gibt es keine Erhöhung. Planen Sie Ihre Finanzierung daher auf Basis der aktuellen Beträge.

Was der Beratungseinsatz mit den Kosten zu tun hat

Wer Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz abzurufen — bei Pflegegrad 2 bis 5 mindestens halbjährlich. Bei Pflegegrad 4 und 5 kann dieser Einsatz auf Wunsch vierteljaehrlich stattfinden, was maximal vier Termine pro Jahr ergibt. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass der Beratungseinsatz häufig bislang unbekannte Leistungsansprüche ans Licht bringt: Die Fachkraft analysiert die häusliche Versorgungssituation und gibt konkrete Hinweise darauf, welche Kassenleistungen noch nicht ausgeschöpft werden.

  • Pflegegeld sichern. Wer den Beratungseinsatz nicht abruft, riskiert eine Kürzung oder im Wiederholungsfall den Entzug des Pflegegelds (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
  • Kombinationsleistung prüfen. Pflegegeld und Sachleistung lassen sich nach § 38 SGB XI kombinieren — das erhöht die Flexibilität ohne Leistungsverlust.
  • Entlastungsbetrag nicht verfallen lassen. Die 131 Euro monatlich können angespart und bis 30. Juni des Folgejahres genutzt werden — unbedingt in Anspruch nehmen.
  • Gemeinsamen Jahresbetrag für Urlaubsvertretung nutzen. Bis zu 3.539 Euro stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bereit — ideal für Wechsel der Betreuungskraft oder Pflegeheimaufenthalte.

Was Familien in der Rhein-Neckar-Region besonders beachten sollten

Für Familien in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und dem Rhein-Neckar-Kreis gelten dieselben Bundesregelungen — aber es gibt lokale Besonderheiten. Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI müssen nach Landesrecht anerkannt sein; in Baden-Württemberg regelt das die jeweilige Landesverordnung. Eine Landesanerkennung nach § 45a SGB XI ist keine Selbstverständlichkeit — Pflegebedürftige und Angehörige sollten deshalb vorab bei der zuständigen Pflegekasse klären, ob ein bestimmter Anbieter für die Abrechnung über den Entlastungsbetrag oder die Sachleistungsumwandlung zugelassen ist.

Wer in der Rhein-Neckar-Region eine Pflegekraft direkt anstellt, kann haushaltsnahe Dienst- und Pflegeleistungen steuerlich absetzen. Nach § 35a Abs. 2 EStG sind 20 Prozent der Arbeitskosten für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Kräfte oder Leistungen über einen zugelassenen Pflegedienst steuerlich anrechenbar — bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung pro Jahr. Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Beim Minijob-Modell (bis zu 603 Euro monatlich im Jahr 2026) gilt § 35a Abs. 1 EStG mit einem Höchstbetrag von 510 Euro Steuerermäßigung jährlich; hier ist Barzahlung hingegen zulässig, der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.

Für eine individuelle Beratung zu Pflegeleistungen steht der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7-13, 68159 Mannheim) als kostenlose Anlaufstelle zur Verfügung. Auch die Pflegekasse selbst ist nach § 7a SGB XI verpflichtet, auf Wunsch eine aufsuchende Pflegeberatung zu organisieren — ohne Kosten für die Familie.

Weiterlesen: Pflegegrad beantragen — Schritt für Schritt erklärt


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung arbeitsrechtlicher und steuerlicher Fragen sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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