Stand: Mai 2026
Pflegegrad 1 Beratung kostenlos — die Rechnung mit Steuer
Ist die Pflegeberatung bei Pflegegrad 1 wirklich kostenlos, und wie wirkt sich das steuerlich aus? Die kurze Antwort: Ja — die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist für Versicherte und Angehörige unentgeltlich, weil die Pflegekasse die Kosten trägt. Steuerlich relevant wird es erst bei den Pflegeleistungen, die sich an die Beratung anschließen, etwa Pflegedienst-Einsätze über den Entlastungsbetrag oder selbst getragene Anteile, die über § 35a EStG oder § 33 EStG geltend gemacht werden können.

Welche Beratungsleistungen sind bei Pflegegrad 1 wirklich kostenfrei?
Mit Pflegegrad 1 besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine umfassende individuelle Pflegeberatung. Diese Beratung deckt die Pflegekasse vollständig ab — für die Familie entstehen dafür keine Rechnungen, die zur Steuer eingereicht werden müssten.
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Versicherte mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf individuelle Beratung durch qualifizierte Pflegeberater der Pflegekasse — auf Wunsch zu Hause, telefonisch oder per barrierefreier digitaler Anwendung (§ 7a SGB XI). Auch pflegende Angehörige können diese Beratung mit Zustimmung der pflegebedürftigen Person allein in Anspruch nehmen. Wenn die Pflegekasse die Beratung nicht fristgerecht anbietet, kann sie einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Beratungsstelle ausstellen.
Beratung im Pflegestützpunkt
Daneben steht die Beratung in einem wohnortnahen Pflegestützpunkt — soweit in der Region vorhanden — kostenfrei zur Verfügung. Für den Großraum Mannheim sind etwa folgende Adressen relevant: Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711); Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000); oder für den Rhein-Neckar-Kreis Pflegestützpunkt Wiesloch, Schwetzinger Straße 59, 69168 Wiesloch (Tel. 06221/522-2626).
Halbjährlicher Beratungsbesuch
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können zusätzlich halbjährlich einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen (§ 37 Absatz 3 SGB XI). Die Vergütung dieser Beratung trägt die Pflegekasse direkt — auch hier fällt für die Familie kein Eigenanteil an, der steuerlich anzusetzen wäre.
Wichtiger Hinweis: Kostenlos ist ausschließlich die Beratung selbst. Wenn im Anschluss an ein Beratungsgespräch konkrete Pflegeleistungen beauftragt werden — etwa ein Pflegedienst, ein Betreuungsangebot oder eine Wohnraumanpassung — entstehen Kosten, die zum Teil selbst zu tragen und nur dann steuerlich relevant sind.
Welche Pflegekosten fallen bei Pflegegrad 1 typischerweise an?
Bei Pflegegrad 1 liegen die regulären Pflegeleistungen vergleichsweise niedrig — Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI gibt es erst ab Pflegegrad 2. Familien tragen daher häufig einen größeren Teil der Pflegekosten selbst, was steuerlich an Bedeutung gewinnt.
- Entlastungsbetrag: bis zu 131 € pro Monat (1.572 € jährlich) für qualitätsgesicherte Leistungen — bei Pflegegrad 1 ausnahmsweise auch für körperbezogene Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst (§ 45b SGB XI)
- Zuschuss zu Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch: bis zu 42 € pro Monat
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 € je Maßnahme
- Bei vollstationärer Pflege: Zuschuss von 131 € pro Monat
- Selbst getragene Kosten: alles, was über diese Pauschalen hinausgeht — also häufig Haushaltshilfen, Betreuungsstunden, Fahrtkosten

Wie lassen sich selbst getragene Pflegekosten über § 35a EStG ansetzen?
Über § 35a EStG (haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) können bestimmte Pflegekosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden — als Steuerermäßigung, nicht nur als Werbungskosten.
Höchstbeträge und Voraussetzungen
Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflege-/Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Absatz 2 EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung mit ausgewiesenem Lohnanteil und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers — Bargeld zählt nicht. Die Leistung muss zudem im Haushalt der pflegebedürftigen oder der pflegenden Person erbracht werden (§ 35a Absatz 4 EStG).
Beispielrechnung
Angenommen, eine Familie zahlt im Jahr 2026 zusätzlich zum Entlastungsbetrag rund 3.600 € aus eigener Tasche für stundenweise Betreuung und Haushaltshilfe einer Person mit Pflegegrad 1. Rechnerisch ergäbe sich daraus eine Steuerermäßigung von 720 € (20 Prozent von 3.600 €) — sofern alle formalen Anforderungen erfüllt sind und die Aufwendungen nicht bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurden. Welcher Weg im individuellen Fall der günstigste ist, klärt am besten die Steuerberatung oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, Rechnungen des Pflegedienstes und der Betreuungsangebote getrennt nach „über Entlastungsbetrag abgerechnet“ und „selbst bezahlt“ abzulegen — denn nur der selbst bezahlte Teil ist für § 35a EStG verwendbar; doppelt angesetzt werden darf nichts (§ 35a Absatz 5 EStG).
Wann lohnt sich § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) zusätzlich?
Neben § 35a EStG kommt für Pflegekosten auch § 33 EStG in Betracht — die außergewöhnlichen Belastungen. Während § 35a die Steuerschuld direkt mindert, reduzieren außergewöhnliche Belastungen das zu versteuernde Einkommen, sobald sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
Zumutbare Eigenbelastung als Hürde
Die zumutbare Eigenbelastung wird gestaffelt nach Familienstand, Kinderzahl und Gesamtbetrag der Einkünfte berechnet. Sie liegt — je nach Konstellation — typischerweise zwischen 1 und 7 Prozent des Jahreseinkommens. Erst die Pflegekosten oberhalb dieser Schwelle wirken sich steuerlich aus. Rechnerisch lohnt sich diese Variante häufig ab Pflegekosten in der Größenordnung von 8.000 € jährlich, abhängig vom Einkommen.
Beispielrechnung Pflegegrad 1
Angenommen, eine Familie mit einem Bruttojahreseinkommen von 70.000 € hat eine zumutbare Eigenbelastung von rund 4.000 €. Die selbst getragenen Pflegekosten bei Pflegegrad 1 betragen im Beispielfall 5.500 € im Jahr. Rechnerisch wären dann nur 1.500 € als außergewöhnliche Belastung absetzbar — in dieser Größenordnung führt § 35a EStG häufig zum besseren Ergebnis. Bei deutlich höheren Pflegekosten oder geringerem Einkommen kann sich das Verhältnis umkehren. Bei der konkreten Veranlagung helfen Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Wichtiger Hinweis: § 35a EStG und § 33 EStG schließen sich für dieselben Aufwendungen aus. Wird ein Betrag bereits als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ist eine zusätzliche Steuerermäßigung nach § 35a für genau diesen Betrag nicht möglich (§ 35a Absatz 5 EStG).

Welche Fristen, Belege und Anlaufstellen sollten Familien kennen?
Damit die steuerliche Berücksichtigung gelingt, sind drei Punkte praxisrelevant: rechtzeitige Steuererklärung, vollständige Belege und die Wahl der richtigen Beratung für den Einzelfall.
Die Frist für die Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater endet regulär am 31. Juli des Folgejahres. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, hat in der Regel länger Zeit — die Fristen werden in den letzten Jahren wegen Sonderregelungen mehrfach angepasst, daher lohnt ein Blick auf die aktuelle Bekanntmachung des Finanzamts.
Für die Belege gilt: Rechnungen müssen den Leistungserbringer, die Art der Leistung, das Datum und insbesondere den Lohnanteil (für § 35a EStG relevant) ausweisen. Zahlungsbelege — Kontoauszug oder Überweisungsnachweis — sind ebenfalls aufzubewahren. Bei stundenweiser Nachbarschaftshilfe, die über den Entlastungsbetrag abgerechnet wird, sollte zusätzlich dokumentiert werden, welche Tätigkeiten geleistet wurden.
Als Anlaufstellen kommen je nach Frage unterschiedliche Stellen in Betracht: für die Pflegeberatung selbst die Pflegekasse oder der zuständige Pflegestützpunkt, für allgemeine Verbraucherfragen die Verbraucherzentralen, für die konkrete Steuergestaltung Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein. Die Pflegeberatung im Pflegestützpunkt ist neutral, unabhängig und kostenfrei — sie ersetzt aber keine steuerliche Einzelfallberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


