Was bedeutet Pflegegrad 5 überhaupt — und wer bekommt ihn?

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Stand: April 2026

Pflegegrad 5 markiert den höchsten Unterstützungsbedarf innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung — verbunden mit dem breitesten Spektrum an Leistungsansprüchen, das das SGB XI vorsieht. Doch was steckt konkret dahinter? Welche Leistungen stehen tatsächlich zur Verfügung, wie werden sie kombiniert, und was bleibt am Ende an Eigenkosten übrig? Dieser Artikel beantwortet genau diese Fragen — Schritt für Schritt, mit klaren Zahlen und gesetzlichen Grundlagen.

Pflegegrad 5 ist kein automatisches Ergebnis schwerer Erkrankung. Das Gesetz legt in § 15 Abs. 3 SGB XI fest: Pflegegrad 5 wird zugeordnet, wer „ab 90 bis 100 Gesamtpunkte“ im Begutachtungsassessment erreicht — und zwar bei „schwerste[n] Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“. Das ist eine sehr hohe Hürde. Typischerweise betrifft dieser Pflegegrad Personen, deren Selbständigkeit in nahezu allen Alltagsbereichen aufgehoben ist — von der Körperpflege über die Nahrungsaufnahme bis hin zur Fortbewegung und sprachlichen Verständigung.

Daneben gibt es einen wichtigen Sonderweg: Nach § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen — etwa beatmungspflichtige Personen oder Menschen mit extremem Verhaltensauffälligkeiten bei schwerer Demenz — dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunktzahl unter 90 liegt. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert diese Voraussetzungen in seinen Richtlinien.

Für die Begutachtung gilt: Nach § 18a Abs. 2 SGB XI heißt es wörtlich: „Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen.“ Das bedeutet, der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) kommt zu Ihrem Angehörigen — nicht umgekehrt. Befinden sich Betroffene im Krankenhaus, gilt nach § 18a Abs. 5 SGB XI eine verkürzte Begutachtungsfrist von spätestens fünf Arbeitstagen.

Wichtiger Hinweis: Der Leistungsanspruch beginnt ab dem Tag der Antragstellung bei der Pflegekasse — nicht erst nach der Begutachtung oder dem Bescheid. Das regelt § 33 Abs. 1 SGB XI ausdrücklich. Ein früher Antrag lohnt sich daher immer.

Was bedeutet Pflegegrad 5 überhaupt — und wer bekommt ihn?
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Wie viel Geld gibt es bei Pflegegrad 5 — und in welcher Form?

Das ist die Kernfrage für die meisten Familien. Die Antwort hängt davon ab, welche Versorgungsform gewählt wird. Pflegegrad 5 Leistungen sind nicht auf eine einzige Option beschränkt — sie lassen sich flexibel kombinieren.

Pflegegeld: Geld für die häusliche Versorgung durch Angehörige

Wer seinen Angehörigen selbst pflegt oder durch nahestehende Personen pflegen lässt, kann Pflegegeld beantragen. Nach § 37 SGB XI beträgt das Pflegegeld bei Pflegegrad 5 monatlich 990 Euro (Stand 2026, unverändert seit 01.01.2025). Empfänger des Pflegegeldes ist rechtlich die pflegebedürftige Person selbst — nicht die versorgenden Angehörigen. Über die Verwendung entscheidet allein die anspruchsberechtigte Person.

§ 37 Abs. 2 SGB XI regelt wichtige Details zur Zahlung. Im Gesetz heißt es wörtlich: „Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“

Für Familien heißt das konkret: Wenn ein Angehöriger mit Pflegegrad 5 für sechs Wochen in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung wechselt, fließen in dieser Zeit 495 Euro Pflegegeld weiter — die Hälfte des normalen Betrags.

Pflegesachleistung: Professionelle Unterstützung durch einen ambulanten Dienst

Wer einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzt, kann statt Pflegegeld Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen. Bei Pflegegrad 5 beläuft sich der monatliche Rahmen auf 2.299 Euro. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen erfolgt direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — Familienangehörige sind in diesen Verwaltungsvorgang nicht eingebunden und müssen keine Rechnungen vorfinanzieren oder einreichen.

Kombinationsleistung: Das Beste aus beiden Welten

Wer sowohl einen Pflegedienst nutzt als auch Pflegegeld erhalten möchte, kann beides kombinieren. § 38 SGB XI regelt das im Wortlaut: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.“

Ein Beispiel: Werden 50 Prozent der Sachleistung (1.149,50 Euro) genutzt, verbleibt ein anteiliges Pflegegeld von ebenfalls 50 Prozent — also 495 Euro monatlich. Zusammen ergibt das einen Leistungsrahmen von 1.644,50 Euro pro Monat. Die Entscheidung bindet für sechs Monate, lässt sich danach aber neu justieren.


Welche Zusatzleistungen gibt es über das Pflegegeld hinaus?

Pflegegrad 5 Leistungen erschöpfen sich nicht in Pflegegeld und Sachleistung. Mehrere weitere Bausteine können gleichzeitig genutzt werden.

  • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). Monatlich 131 Euro für alle Pflegegrade 1 bis 5 in häuslicher Pflege — zweckgebunden für anerkannte Entlastungsangebote, Tages-/Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Monatliche Entlastungsbeträge, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht verbraucht werden, verfallen nicht: Das Guthaben wird in das nächste Halbjahr mitgenommen und kann bis zum 30. Juni des Folgejahres zweckgebunden eingesetzt werden.
  • Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI). Bei Pflegegrad 5 bis zu 2.085 Euro monatlich — und das zusätzlich zu Pflegegeld oder Sachleistung, ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Bis zu 42 Euro pro Monat für Verbrauchsmaterialien wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen.
  • Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für barrierefreie Umbauten — etwa ein ebenerdiges Bad oder einen Treppenlift.
  • Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI). Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann einen pauschalen Zuschlag von 224 Euro monatlich erhalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtiger Hinweis: Die Tages- und Nachtpflege wird bei Pflegegrad 5 nicht auf Pflegegeld oder Sachleistung angerechnet. Das ist ein häufig übersehener Vorteil — in der Praxis bedeutet das eine erhebliche Erweiterung des Gesamtbudgets.

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Was zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim — und was bleibt als Eigenanteil?

Bei einem Wechsel in eine vollstationäre Einrichtung begründet Pflegegrad 5 einen gesetzlichen Leistungsanspruch nach § 43 SGB XI gegenüber der Pflegekasse. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat […] 2.096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“

Dieser Betrag klingt hoch — deckt aber nur die pflegebedingten Aufwendungen ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten der Einrichtung trägt der Bewohner selbst. Laut vdek-Erhebung 2025/2026 bewegt sich der monatliche Gesamteigenanteil für Heimbewohner in Baden-Württemberg im ersten Aufenthaltsjahr zwischen 3.400 und 3.530 Euro — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten eingeschlossen.

Leistungszuschläge senken den Eigenanteil mit der Zeit

Ein wichtiges Entlastungsinstrument ist der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Er reduziert den pflegebedingten Eigenanteil gestaffelt nach Verweildauer:

  • Monate 1 bis 12: 15 Prozent Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Monate 13 bis 24: 30 Prozent Zuschlag.
  • Monate 25 bis 36: 50 Prozent Zuschlag.
  • Ab Monat 37: 75 Prozent Zuschlag.

Wer länger als drei Jahre in einer vollstationären Einrichtung lebt, zahlt am Ende nur noch ein Viertel des ursprünglichen pflegebedingten Eigenanteils — der Leistungszuschlag übernimmt die restlichen 75 Prozent. Zu beachten ist: Die Kostenpositionen Unterkunft, Verpflegung und Investitionen bleiben durch diesen Zuschlag vollständig unverändert.


Welche Pflichten begleiten den Pflegegeldbezug bei Pflegegrad 5?

Wer Pflegegeld erhält, ist nicht vollständig frei von Nachweispflichten. § 37 Abs. 3 SGB XI schreibt vor, dass Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit abrufen müssen. Mit Inkrafttreten des BEEP-Gesetzes zum 1. Januar 2026 wurde die Beratungsfrequenz neu geregelt: Für sämtliche Pflegegrade 2 bis 5 gilt seither einheitlich eine halbjährliche Pflichtberatung. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können darüber hinaus auf freiwilliger Basis quartalsweise Beratungsbesuche abrufen — was insgesamt bis zu vier Termine jährlich ermöglicht.

Wird der vorgeschriebene Beratungsbesuch versäumt, folgt nach § 37 Abs. 6 SGB XI zunächst eine anteilige Kürzung des Pflegegeldes; wer den Termin dauerhaft nicht wahrnimmt, riskiert den vollständigen Wegfall des Anspruchs durch die Pflegekasse. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass der halbjährliche Beratungsbesuch erheblichen Mehrwert bietet: Pflegefachpersonen decken dabei erfahrungsgemäß noch nicht genutzte Leistungsansprüche auf, erläutern alternative Pflegetechniken und informieren über regional verfügbare Entlastungsangebote. Nach § 37 Abs. 3b SGB XI heißt es im Gesetz wörtlich: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Der gesetzlich vorgeschriebene Beratungsbesuch ist für Pflegegeldbezieher kostenfrei — die anfallenden Kosten trägt ausschließlich die Pflegekasse, ohne dass Angehörige in Vorleistung treten müssen.

Was bedeutet Pflegegrad 5 überhaupt — und wer bekommt ihn?
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Wie schnell muss die Pflegekasse entscheiden — und was passiert bei Verzögerung?

Nach § 18c Abs. 1 SGB XI hat die Pflegekasse 25 Arbeitstage Zeit, um nach Antragseingang einen schriftlichen Bescheid zu erteilen. Wird diese Frist überschritten, greift eine gesetzliche Verspätungsstrafe: Nach § 18c Abs. 5 SGB XI zahlt die Pflegekasse 70 Euro pro begonnener Woche der Fristüberschreitung — und das spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf, ohne dass ein gesonderter Antrag gestellt werden muss.

Zusammen mit dem Bescheid erhält der Antragsteller nach § 18c Abs. 2 SGB XI automatisch das Gutachten des Medizinischen Dienstes — sofern er der Übersendung nicht widerspricht. Das Gutachten ist wichtig, um bei einer Fehlbewertung fundiert Widerspruch einlegen zu können.

Tipp: Bei einem Krankenhausaufenthalt gilt eine verkürzte Frist von nur fünf Arbeitstagen für die Begutachtung (§ 18a Abs. 5 SGB XI). In diesem Fall empfiehlt es sich, den Antrag noch während des Krankenhausaufenthalts zu stellen — das beschleunigt das gesamte Verfahren erheblich.

Wann lohnt welche Versorgungsform bei Pflegegrad 5?

Eine pauschale Empfehlung für eine bestimmte Versorgungsform ist nicht möglich: Maßgeblich sind stets der konkrete Hilfebedarf der pflegebedürftigen Person, die familiäre Gesamtsituation sowie die realistisch verfügbaren Betreuungskapazitäten im Haushalt. Einige Orientierungspunkte aus der Pflegepraxis:

  • Häusliche Pflege durch Angehörige. Pflegegeld (990 Euro monatlich) und Entlastungsbetrag (131 Euro monatlich) summieren sich auf einen monatlichen Basisrahmen von 1.121 Euro für die häusliche Versorgung. Wer zusätzlich Tagespflege nutzt, kann bis zu 2.085 Euro zusätzlich abrufen — ohne Anrechnung auf Pflegegeld. Das Gesamtbudget kann damit deutlich über 3.000 Euro im Monat liegen.
  • Ambulanter Pflegedienst. Die Sachleistung von 2.299 Euro bietet einen großen Spielraum für professionelle Unterstützung. Der Entlastungsbetrag kommt hinzu. Fehlt ein pflegender Angehöriger im häuslichen Umfeld, ist der Einsatz eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes der in der Praxis am weitesten verbreitete Weg, um die Versorgung zu Hause dauerhaft sicherzustellen.
  • Vollstationäre Pflege. Die Pflegekasse übernimmt 2.096 Euro der pflegebedingten Kosten. Der Gesamteigenanteil liegt in Baden-Württemberg deutlich höher — im ersten Jahr typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich (vdek 2025/2026). Die Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI senken diesen Betrag mit zunehmender Verweildauer schrittweise auf bis zu 25 Prozent des ursprünglichen Eigenanteils.

Für eine fundierte Entscheidung empfiehlt sich eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“

In Mannheim und der Rhein-Neckar-Region steht der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7–13) als kostenfreie Beratungsadresse zur Verfügung. Gesetzlich verpflichtet ist jede Pflegekasse, auf Anfrage unverzüglich eine namentlich benannte Ansprechperson für die Pflegeberatung zu vermitteln.

Wichtiger Hinweis: Pflegegrad 5 Leistungen lassen sich in vielen Fällen kombinieren — Pflegegeld, Sachleistung, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege sowie Pflegehilfsmittel können nebeneinander genutzt werden. In der Pflegepraxis zeigt sich regelmäßig, dass gerade bei Pflegegrad 5 Leistungsbausteine wie der Wohngruppenzuschlag oder die volle Tages- und Nachtpflege brachliegen — nicht aus Ablehnung, sondern weil Betroffene und Familien schlicht nicht über diese Ansprüche informiert sind. Ein rechtzeitiges Beratungsgespräch nach § 7a SGB XI beim Pflegestützpunkt oder der Pflegekasse verhindert diesen Verlust zuverlässig.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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