Stand: April 2026
Pflegegrad 1 bis 5 — diese fünf Stufen entscheiden darüber, welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt, wie viel Unterstützung zu Hause möglich ist und ob ein Heimaufenthalt finanziell tragbar wird. Viele Familien kennen die Begriffe, aber nicht die konkreten Unterschiede: Was trennt Pflegegrad 2 von Pflegegrad 3? Welche Leistungen springen ab wann? Und warum bleibt so vielen Betroffenen am Ende weniger übrig, als sie erwartet hatten? Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen — mit exakten Zahlen, gesetzlichen Grundlagen und praktischem Blick auf die Versorgung zu Hause.
Die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade folgt keinem Ermessen — sie ist gesetzlich präzise geregelt. Nach § 15 Abs. 1 SGB XI erhalten Pflegebedürftige ihren Pflegegrad „nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“. Gemessen wird das mit einem Begutachtungsinstrument, das in sechs Module gegliedert ist (§ 15 Abs. 2 SGB XI). Diese Module entsprechen den sechs Lebensbereichen aus § 14 Abs. 2 SGB XI — von der Mobilität über die Selbstversorgung bis zur Alltagsgestaltung.
Entscheidend ist die Gewichtung: Nicht jedes Modul zählt gleich viel. Selbstversorgung — also Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettengang — fließt mit 40 Prozent in die Gesamtpunktzahl ein. Das ist mit Abstand das schwerste Gewicht. Krankheitsbewältigung (Medikamentengabe, Verbandswechsel, Arztbesuche) folgt mit 20 Prozent. Alltagsgestaltung und kognitive Fähigkeiten tragen je 15 Prozent bei, Mobilität nur 10 Prozent.
Die Punktschwellen im Überblick
Nach § 15 Abs. 3 SGB XI werden aus den gewichteten Modulpunkten Gesamtpunkte gebildet. Diese Gesamtpunkte bestimmen den Pflegegrad:
- Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte). Geringe Beeinträchtigungen — der Alltag gelingt weitgehend selbständig, einzelne Bereiche brauchen gelegentliche Unterstützung.
- Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte). Erhebliche Beeinträchtigungen — regelmäßige Hilfe ist nötig, aber keine dauerhafte Rundumversorgung.
- Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte). Schwere Beeinträchtigungen — umfangreiche Unterstützung in mehreren Lebensbereichen täglich erforderlich.
- Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte). Schwerste Beeinträchtigungen — weitgehende Abhängigkeit von fremder Hilfe bei fast allen Alltagsverrichtungen.
- Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte). Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung — zum Beispiel bei Beatmungspflicht oder schwerer Demenz mit dauerhafter Eigen- und Fremdgefährdung.
Ein wichtiger Sonderfall: Kinder bis 18 Monate werden nach § 15 Abs. 7 SGB XI höher eingestuft als Erwachsene mit denselben Punkten. Hintergrund ist, dass bei Kleinkindern der Vergleich mit altersentsprechend entwickelten Kindern gilt — nicht mit vollständig selbständigen Erwachsenen.
Wichtiger Hinweis: Wer den Pflegegrad 5 anstrebt, aber unter 90 Gesamtpunkten liegt, kann ihn dennoch erhalten — wenn eine besondere Bedarfskonstellation vorliegt (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Das betrifft etwa Personen mit außergewöhnlich hohem Hilfebedarf, der sich nicht vollständig in den Modulpunkten abbildet. Eine qualifizierte Pflegeberatung nach § 7a SGB XI hilft, solche Konstellationen zu erkennen.

Was zahlt die Pflegekasse — und wofür genau?
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und den Graden 2 bis 5. Pflegegrad 1 berechtigt weder zu Pflegegeld noch zu Pflegesachleistungen. Wer in diesem Grad eingestuft ist, erhält lediglich den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI) — und bei vollstationärer Pflege einen Zuschuss von 131 Euro (§ 43 Abs. 3 SGB XI). Das ist finanziell wenig, reicht aber für erste Alltagsentlastungen wie Haushaltshilfen oder Betreuungsangebote.
Pflegegeld: Geld für die pflegebedürftige Person
Ab Pflegegrad 2 greift das Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Über die Verwendung des Pflegegelds entscheidet allein die pflegebedürftige Person — eine Zweckbindung für bestimmte Ausgaben besteht gesetzlich nicht. Die Beträge seit dem 1. Januar 2025, unverändert auch 2026:
- Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich
- Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich
- Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich
- Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich
Voraussetzung: Die pflegebedürftige Person stellt mit dem Pflegegeld die erforderliche Pflege in geeigneter Weise sicher — durch Angehörige, Nachbarn oder andere Vertrauenspersonen. Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann stattdessen Pflegesachleistungen abrufen oder beides kombinieren.
Pflegesachleistungen: Wenn ein Pflegedienst kommt
§ 36 SGB XI regelt die Pflegesachleistungen — also die direkte Abrechnung zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Die monatlichen Obergrenzen 2026:
- Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro
- Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro
- Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro
- Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro
Praxishinweis: § 38 SGB XI ermöglicht eine anteilige Nutzung beider Leistungsarten: Wer einen Teil des Sachleistungsbudgets für einen Pflegedienst einsetzt, behält den entsprechend reduzierten Pflegegeldanteil — das Verhältnis bestimmt die pflegebedürftige Person selbst, gebunden für mindestens sechs Monate. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
Für eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 in Frankfurt, die einen ambulanten Pflegedienst für Grundpflege und Medikamentengabe (50 Prozent der Sachleistung = 748,50 Euro) nutzt, ergibt sich zusätzlich ein anteiliges Pflegegeld von 299,50 Euro — insgesamt also 1.048 Euro monatlich an Kassenleistungen. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag: 131 Euro für alle Pflegegrade
Nach § 45b Abs. 1 SGB XI haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege — von Pflegegrad 1 bis 5 — Anspruch auf bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden: Er darf nur für anerkannte Entlastungsleistungen eingesetzt werden, etwa Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege, bestimmte ambulante Pflegeleistungen oder nach Landesrecht anerkannte Alltagsbegleitungen. Nicht abgerufene Entlastungsbeträge verfallen nicht sofort: Sie lassen sich ins folgende Kalenderhalbjahr mitnehmen und müssen bis spätestens 30. Juni des Folgejahres abgerechnet werden.
Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag entsteht kraft Gesetzes — ein gesonderter Antrag ist nicht nötig (§ 45b Abs. 2 SGB XI). Viele Familien wissen nicht, dass dieser Betrag auch dann zusteht, wenn kein Pflegegeld beantragt wurde. Belege über entstandene Kosten müssen aber bei der Pflegekasse eingereicht werden, um die Erstattung zu erhalten.

Was ändert sich, wenn die Pflege intensiver wird?
Pflegebedürftigkeit ist selten statisch. Viele Menschen beginnen mit Pflegegrad 2 und werden im Verlauf von Jahren höhergestuft. Was verändert sich dann konkret — abseits der höheren Geldbeträge?
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Der gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gilt § 42a SGB XI: Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammen. Die frühere Trennung in zwei Einzelbudgets entfällt. Das Geld kann flexibel zwischen beiden Leistungsarten aufgeteilt werden — je nachdem, ob eine kurzfristige Vertretung zu Hause oder ein vorübergehender Heimaufenthalt gebraucht wird.
Wichtig für die Praxis: Nach § 42a Abs. 3 SGB XI gilt wörtlich: „Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
Das bedeutet für Sie als pflegende Angehörige: Fordern Sie diese Kostenübersicht immer an — sie ist die Grundlage für die Abrechnung mit der Pflegekasse.
Beratungseinsatz: Pflicht oder Chance?
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Beratungspflicht geknüpft: § 37 Abs. 3 SGB XI schreibt für alle Pflegegrade 2 bis 5 mindestens zwei Beratungsbesuche pro Jahr vor — ab 2026 gilt dies einheitlich und verbindlich (BEEP 2026). Bei Pflegegrad 4 und 5 besteht zusätzlich die Möglichkeit, diesen Besuch freiwillig vierteljahrlich — also bis zu viermal pro Jahr — wahrzunehmen. Die halbjährliche Pflicht bleibt dabei bestehen. Fehlt der Nachweis über den Beratungsbesuch, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld nach § 37 Abs. 6 SGB XI zu kürzen oder einzustellen — ein vermeidbarer Einkommensverlust, der allein durch rechtzeitige Terminvereinbarung verhindert werden kann.
Die Beratung kann laut § 37 Abs. 3b SGB XI durchgeführt werden durch: „einen zugelassenen Pflegedienst, eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
In der Pflegepraxis zeigt sich: Aus dem Pflegealltag ist bekannt, dass der Beratungsbesuch zunächst als bürokratische Auflage wahrgenommen wird — sich aber im Laufe der Zeit als praktischer Wegweiser durch den Leistungsdschungel erweist. Pflegefachleute berichten regelmäßig, dass im Rahmen solcher Besuche Ansprüche auf Entlastungsleistungen oder Hilfsmittel identifiziert werden, die der Familie bis dahin nicht bekannt waren.
Wie verändert sich die Situation bei vollstationärer Pflege?
Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Heimaufenthalt unvermeidlich wird, gelten andere Leistungsrahmen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben nach § 43 Abs. 1 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekasse übernimmt nach § 43 Abs. 2 SGB XI die pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen folgender Pauschalbeträge monatlich: „805 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2, 1 319 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3, 1 855 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4, 2 096 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.“
Diese Beträge decken in der Regel nicht die vollen Heimkosten. Der verbleibende pflegebedingte Eigenanteil — der sogenannte einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) — ist in Baden-Württemberg erfahrungsgemäß erheblich. Der Gesamt-Eigenanteil im Pflegeheim (EEE plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten) liegt im ersten Jahr in Baden-Württemberg typischerweise zwischen 3.400 und 3.530 Euro monatlich.
Leistungszuschläge: Je länger im Heim, desto mehr Unterstützung
§ 43c SGB XI sieht gestaffelte Leistungszuschläge vor, die den pflegebedingten Eigenanteil mit der Zeit reduzieren:
- Bis einschließlich 12 Monate im Heim: 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils werden übernommen.
- Seit mehr als 12 Monaten: 30 Prozent Zuschlag.
- Seit mehr als 24 Monaten: 50 Prozent Zuschlag.
- Seit mehr als 36 Monaten: 75 Prozent Zuschlag.
Diese Zuschläge beziehen sich ausschließlich auf den pflegebedingten Eigenanteil — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vollständig beim Bewohner. Ab dem 1. Juli 2026 berechnet die Pflegekasse den Zuschlag automatisch auf Basis von Informationen der Pflegeeinrichtung (§ 43c Satz 6 SGB XI) — der Verwaltungsaufwand für Familien sinkt damit.

Was passiert nach dem Antrag — und wie lange dauert es?
Der Antrag auf Pflegeleistungen wird bei der Pflegekasse gestellt (in der Regel die Krankenkasse des Versicherten). Nach § 18c Abs. 1 SGB XI muss die Pflegekasse ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Antragseingang schriftlich mitteilen. Wird diese Frist überschritten, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf 70 Euro je begonnener Überschreitungswoche — die Pflegekasse muss diese Zahlung von Amts wegen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf leisten (§ 18c Abs. 5 SGB XI).
Zusammen mit dem Bescheid kommt das Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD). Nach § 18c Abs. 2 SGB XI gilt wörtlich: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Das Gutachten ist die wichtigste Grundlage für eine mögliche Höherstufung oder einen Widerspruch. Erfahrungsgemäß offenbart ein sorgfältig gelesenes MD-Gutachten Lücken: Nächtlicher Hilfebedarf, Einschränkungen bei der Kommunikation oder demenzbedingte Verhaltensauffälligkeiten finden im Begutachtungsverfahren nicht immer die ihnen zustehende Gewichtung — was einen Widerspruch sachlich begründen kann. In Dortmund wie in Mannheim gilt: Fachleute empfehlen, bei erkennbaren Lücken im Gutachten Widerspruch einzulegen — besonders dann, wenn demenzbedingte oder psychische Einschränkungen im Begutachtungsverfahren systematisch unterschätzt wurden.
Was die Pflegekasse außerdem mitliefert
Zusammen mit dem Bescheid übermittelt die Pflegekasse nach § 18c Abs. 4 SGB XI auch eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung: „Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist.“
Fachleute weisen darauf hin, dass die mit dem Pflegebescheid übermittelte Rehabilitationsempfehlung im Pflegealltag häufig unbeachtet bleibt — obwohl eine früh begonnene Reha-Maßnahme den Pflegebedarf messbar verringern und damit die monatliche finanzielle Belastung dauerhaft reduzieren kann.
Wie wird die Pflegeversicherung eigentlich finanziert?
Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung richten sich nach § 55 SGB XI. Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent. Per Rechtsverordnung wurde er zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent angehoben. Im Gesetz heißt es: „Der Beitragssatz beträgt, vorbehaltlich des Satzes 2, bundeseinheitlich 3,4 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird grundsätzlich durch Gesetz festgesetzt. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz nach Satz 1 ausschließlich nach Maßgabe des Absatzes 1a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.“
Kinderlose zahlen zusätzlich einen Zuschlag von 0,6 Beitragssatzpunkten. Eltern mit mehreren Kindern profitieren seit dem Kinderberücksichtigungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von Abschlägen — ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind je 0,25 Beitragssatzpunkte, solange die Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Die nächste automatische Leistungsanpassung ist für den 1. Januar 2028 vorgesehen. Nach § 30 Abs. 1 SGB XI steigen die Leistungsbeträge dann um die kumulierte Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre — maximal jedoch um den Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme im gleichen Zeitraum.
Wichtiger Hinweis: Der GKV-Spitzenverband muss bis zum 30. Juni 2026 einen wissenschaftlichen Bericht zum Begutachtungsinstrument vorlegen (§ 15 Abs. 8 SGB XI). Dieser Bericht könnte Grundlage für Reformen der Pflegegrade und der Einstufungssystematik werden. Familien, die aktuell ein Begutachtungsverfahren planen, sollten die Ergebnisse im Blick behalten.
Gesetzlich ist die Pflegeversicherung als Teilabsicherung angelegt: Sie übernimmt einen definierten Anteil der Versorgungskosten, während der verbleibende Bedarf aus Eigenmitteln oder ergänzenden Leistungen gedeckt werden muss. Wer die Lücke zwischen Kassenleistung und tatsächlichem Versorgungsbedarf frühzeitig kennt, kann besser planen: mit ambulanten Pflegediensten, mit Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI oder mit einer 24-Stunden-Betreuung zu Hause als Alternative zum Pflegeheim. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst kann dabei helfen, den Leistungsrahmen vollständig auszuschöpfen — von der Sachleistungsabrechnung bis zur Beratungspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Tipp: Kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI steht jedem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen zu — unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad beantragt wurde. Pflegestützpunkte in Mannheim und der Rhein-Neckar-Region bieten diese Beratung auch aufsuchend zu Hause an.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
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Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


