Stand: April 2026
Viele Familien stellen sich diese Frage erst, wenn die Situation eskaliert: Der Vater kann nachts nicht mehr allein bleiben, die Mutter mit Demenz läuft weg, und ein Pflegeheim kommt für alle Beteiligten nicht in Frage. Die 24h Betreuung erscheint in solchen Momenten als naheliegender Ausweg — doch hinter dem Begriff verbergen sich sehr unterschiedliche Modelle mit jeweils eigenen Rechtsgrundlagen. Pflegende Angehörige stehen dabei vor drei zentralen Fragen: Welche Leistungsansprüche bestehen gegenüber der Pflegekasse, welche arbeitsrechtlichen Pflichten entstehen beim gewählten Betreuungsmodell — und wie lässt sich die monatliche Eigenbelastung realistisch kalkulieren? Der folgende Überblick beleuchtet alle drei Aspekte auf Grundlage der aktuell geltenden Gesetzeslage.
Der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ klingt eindeutig, ist es aber nicht. Tatsächlich existiert im Sozialgesetzbuch keine Leistungsform dieses Namens — der Begriff fasst unterschiedliche Betreuungsarrangements zusammen, die sich im Hinblick auf Arbeitsrecht, Sozialversicherung und Pflegekassenabrechnung erheblich unterscheiden. Allen Modellen gemeinsam ist, dass eine Betreuungsperson dauerhaft im Haushalt des Pflegebedürftigen präsent ist und auch außerhalb fester Arbeitszeiten ansprechbar bleibt. Die Unterschiede liegen im rechtlichen Rahmen.
Die drei häufigsten Modelle im Vergleich
- Entsendung über eine osteuropäische Agentur. Eine Betreuungskraft — häufig aus Polen, Rumänien oder Bulgarien — wird von einem ausländischen Unternehmen in den deutschen Haushalt entsandt. Das Beschäftigungsverhältnis besteht dabei ausschließlich mit dem entsendenden Unternehmen im Herkunftsland — die aufnehmende Familie tritt rechtlich nicht als Arbeitgeberin auf. An die vermittelnde Agentur wird eine monatliche Gesamtpauschale entrichtet, die je nach Leistungsumfang und Herkunftsland zwischen 2.200 und 3.500 Euro liegen kann. Arbeitsrechtlich tritt die aufnehmende Familie dabei nicht als Arbeitgeberin auf — das Beschäftigungsverhältnis besteht ausschließlich mit dem entsendenden Unternehmen.
- Direktanstellung im Privathaushalt. Die Familie stellt die Betreuungskraft selbst ein — als Minijob (bis 603 Euro monatlich ab 2026) oder sozialversicherungspflichtig. Der Vorbereitungsaufwand ist bei der Direktanstellung höher als beim Agenturmodell — im Gegenzug sind Vergütung, Sozialversicherungspflichten und Haftungsfragen transparent geregelt und für alle Beteiligten nachvollziehbar. Der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz gilt: 13,90 Euro brutto pro Stunde ab dem 1. Januar 2026.
- Kombination mit einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst. Eine Betreuungskraft übernimmt Gesellschaft und Alltagsunterstützung, ein Pflegedienst kommt täglich für die körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Der Koordinationsaufwand ist bei dieser Kombination höher — im Gegenzug können Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, was die monatliche Eigenbelastung spürbar senken kann.
Wichtiger Hinweis: Der Pflegemindestlohn nach der 6. PflegeArbbV (ab 1. Juli 2026: 16,52 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,80 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte, 21,03 Euro für Pflegefachkräfte) gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen — nicht im Privathaushalt. Im Privathaushalt gilt allein der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde.

Was zahlt die Pflegekasse zur 24h Betreuung dazu?
Hier ist ein Irrtum weit verbreitet: Die Pflegekasse finanziert keine 24-Stunden-Betreuung als Ganzes. Sie zahlt Leistungen, die sich klug kombinieren lassen — und genau das ist der Schlüssel zur Finanzierung. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine 79-jährige Frau aus Mannheim mit Pflegegrad 3 und beginnender Demenz wird zu Hause betreut.
Pflegegeld: Das Geld gehört dem Pflegebedürftigen
Nach § 37 Abs. 1 SGB XI können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Wichtig: Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige. Was Ihre Mutter mit diesem Geld macht, entscheidet sie selbst. In der Praxis fließt es häufig an die Familie oder die Betreuungskraft als Anerkennung. Bei Pflegegrad 3 sind das 599 Euro monatlich, bei Pflegegrad 4 bereits 800 Euro, bei Pflegegrad 5 sogar 990 Euro.
Das Gesetz regelt in § 37 Abs. 2 SGB XI auch, was passiert, wenn Ihre Angehörige vorübergehend in eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege wechselt: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Das bedeutet: Auch wenn die Betreuungskraft einmal für acht Wochen Urlaub macht und eine Vertretung organisiert werden muss, fließt weiterhin die halbe Pflegegeldleistung an die pflegebedürftige Person.
Pflegesachleistungen: Für den Pflegedienst, nicht für die Betreuungskraft
Wer einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst hinzuzieht, kann zusätzlich Pflegesachleistungen nach § 36 Abs. 1 SGB XI nutzen. Bei Pflegegrad 3 sind das bis zu 1.497 Euro monatlich, bei Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro, bei Pflegegrad 5 bis zu 2.299 Euro. Diese Leistung wird direkt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse abgerechnet — die Familie bekommt kein Bargeld, zahlt aber auch keine Rechnung aus eigener Tasche, solange der Rahmen nicht überschritten wird.
Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich anteilig kombinieren (§ 38 SGB XI): Wer 50 Prozent der Sachleistung nutzt, erhält 50 Prozent des Pflegegelds als anteiliges Pflegegeld. Konkret heißt das für Pflegegrad 3: Statt den vollen Sachleistungsbetrag von 1.497 Euro abzurufen, werden beispielsweise 748,50 Euro über den Pflegedienst abgerechnet — und die andere Hälfte des Pflegegelds, also 299,50 Euro, wird weiterhin monatlich ausgezahlt. Zusammen stehen der pflegebedürftigen Person damit 1.048 Euro monatlich aus der Pflegekasse zur Verfügung.
Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel
Hinzu kommen der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich nach § 45b SGB XI (für alle Pflegegrade 1–5) sowie bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch nach § 40 Abs. 2 SGB XI — etwa Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen oder Desinfektionsmittel. Am Beispiel Pflegegrad 3 lässt sich das veranschaulichen: Pflegegeld (599 Euro), Entlastungsbetrag (131 Euro) und Pflegehilfsmittelpauschale (42 Euro) summieren sich bereits auf 772 Euro monatlich — und das ganz ohne die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen.
Wichtiger Hinweis: Die nächste gesetzliche Dynamisierung der Pflegeleistungen ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen. Bis dahin bleiben die aktuellen Beträge unverändert. Planen Sie Ihre Finanzierung auf dieser Grundlage.

Wo liegt der rechtliche Knackpunkt bei der 24h Betreuung?
Das Arbeitszeitgesetz ist der häufigste Stolperstein. Eine einzige Betreuungskraft kann rechnerisch keine echte Rund-um-die-Uhr-Betreuung allein abdecken — das ist keine Meinung, sondern Gesetz. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG gilt: „Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“ Bei einer täglichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden (§ 3 ArbZG) verbleiben täglich mindestens elf Stunden, in denen die Betreuungskraft nicht eingesetzt werden darf.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Besonders relevant für Familien, die eine Betreuungskraft direkt anstellen: Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) klargestellt, dass Bereitschaftszeiten arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu werten sind und mindestens zum gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden müssen. Wenn Ihre Betreuungskraft also nachts im Haus schläft und auf Abruf bereit ist, gilt diese Zeit als Bereitschaftsdienst — und ist damit vergütungspflichtig. Das kann bei einer Direktanstellung zu erheblichen Nachzahlungsrisiken führen.
Für Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung gilt nach § 5 Abs. 3 ArbZG eine Sonderregel: „Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.“ Diese Ausnahme gilt jedoch für stationäre Einrichtungen — nicht automatisch für den Privathaushalt.
Scheinselbstständigkeit: Ein unterschätztes Risiko
Gelegentlich werden Betreuungskräfte als „selbstständig“ geführt, um Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist hier eindeutig: Sobald jemand nach festem Tagesplan arbeitet, weisungsgebunden ist und in den Haushalt eingegliedert ist, spricht alles für ein Arbeitsverhältnis. Familien, die auf dieses Konstrukt setzen, riskieren Nachzahlungen zur Sozialversicherung und den Vorwurf der Schwarzarbeit. Da die Abgrenzung zwischen Scheinselbstständigkeit und echtem Unternehmertum stark vom konkreten Einzelfall abhängt, empfiehlt sich in solchen Konstellationen zwingend die Einholung einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung.
Tipp: Bei Unsicherheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Betreuungskraft kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV beantragt werden. Das schafft verbindliche Klarheit über den sozialversicherungsrechtlichen Status für beide Seiten.

Was können Familien in der Rhein-Neckar-Region konkret tun?
Für Familien in Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen und dem Rhein-Neckar-Kreis gibt es konkrete Anlaufstellen. Der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7-13) bietet kostenlose Beratung zur Pflegeorganisation — ohne Voranmeldung, ohne Kosten. Das ist kein Zufall: Der Anspruch auf individuelle Pflegeberatung ist gesetzlich verankert.
Nach § 7a Abs. 1 SGB XI gilt: „Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden.“
Das bedeutet praktisch: Rufen Sie Ihre Pflegekasse an und fordern Sie aktiv eine Pflegeberatung ein — zu Hause, wenn nötig. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, welches Modell der 24h Betreuung Sie wählen.
Beratungseinsätze nicht vergessen
Wer Pflegegeld bezieht, muss nach § 37 Abs. 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen einen Beratungsbesuch in der Häuslichkeit nachweisen — für Pflegegrad 2 und 3 jeweils einmal pro Halbjahr, also zweimal im Kalenderjahr. Ab Pflegegrad 4 räumt das Gesetz Betroffenen zusätzlich das Recht ein, den Beratungsbesuch freiwillig auf bis zu vier Termine jährlich auszudehnen — der Quartalsrhythmus ist dabei optional, nicht verpflichtend. Bleibt der Pflichttermin aus, folgt keine Ermessensentscheidung der Pflegekasse: Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass das Pflegegeld bei Versäumnis gekürzt oder vollständig gestrichen werden kann. Findet der Beratungsbesuch statt, profitieren Betroffene und Angehörige von einer fachlichen Einschätzung der aktuellen Pflegesituation — einschließlich konkreter Hinweise auf ergänzende Leistungsangebote, die häufig noch nicht ausgeschöpft sind. Die Beratung kann laut § 37 Abs. 3b SGB XI durchgeführt werden durch: „(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch
- einen zugelassenen Pflegedienst,
- eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
- eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Steuerliche Entlastung nicht verschenken
Wer eine Betreuungskraft direkt anstellt oder einen Pflegedienst beauftragt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Nach § 35a EStG gilt: Je nach Anstellungsform greift ein unterschiedlicher Höchstbetrag. Bei einem Minijob im Haushaltsscheckverfahren (§ 35a Abs. 1 EStG) beträgt die Steuerermäßigung maximal 510 Euro jährlich. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder dem Einsatz eines zugelassenen Pflegedienstes (§ 35a Abs. 2 EStG) sind es bis zu 4.000 Euro jährlich — jeweils 20 Prozent der Arbeitskosten. Für Abs. 2 und 3 gilt: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen, Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren ist Barzahlung dagegen zulässig; die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV dient als Nachweis.
Pflegehilfsmittel beantragen — oft übersehen
Viele Familien, die eine 24-Stunden-Betreuung organisieren, vergessen die Pflegehilfsmittel. Nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“ Technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf werden nach § 40 Abs. 3 SGB XI vorrangig leihweise überlassen: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Das spart erhebliche Anschaffungskosten.
Für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds — etwa ein barrierefreies Bad oder einen Treppenlift — zahlt die Pflegekasse nach § 40 Abs. 4 SGB XI Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Das kann die 24h Betreuung zu Hause erst dauerhaft möglich machen.
Wichtiger Hinweis: Die 24h Betreuung ist für viele Familien die beste Alternative zum Pflegeheim — aber sie erfordert eine sorgfältige Planung. Wer die verfügbaren Pflegekassenleistungen konsequent kombiniert und die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen kennt, kann die monatliche Eigenbelastung deutlich reduzieren. Eine individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ist dabei der sinnvolle erste Schritt.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


