Stand: April 2026
Seniorenbetreuung Stuttgart 24h — hinter dieser scheinbar schlichten Suchanfrage verbirgt sich in der Praxis eine der weitreichendsten Weichenstellungen, vor der Familien im Pflegealltag stehen. Welches Modell passt wirklich? Was zahlt die Pflegekasse? Und was bleibt am Ende als Eigenanteil übrig? Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen konkret — mit den aktuellen Zahlen und Regelungen für 2026.

Für die Organisation einer lückenlosen häuslichen Betreuung in Stuttgart kommen strukturell drei verschiedene Versorgungsmodelle in Betracht — mit teils erheblichen Unterschieden bei Kosten, rechtlichem Aufwand und Alltagstauglichkeit.
Das Entsendungsmodell: Eine Betreuungskraft zieht ein
Beim Entsendungsmodell lebt die Betreuungskraft für den gesamten Einsatzzeitraum im Haushalt der pflegebedürftigen Person. Spezialisierte Agenturen stellen typischerweise Betreuungspersonen aus EU-Ländern Mittel- und Osteuropas, die ohne Unterbrechung im Haushalt wohnen — ein Modell, das Betreuungslücken, wie sie beim Schichtwechsel ambulanter Dienste entstehen, von vornherein ausschließt. Vertragspartner der Betreuungsperson ist allein der Arbeitgeber im Herkunftsland. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist der deutsche Haushalt lediglich der Ort der Leistungserbringung — sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberpflichten treffen die Familie dabei nicht. Zum Aufgabenprofil zählen in der Regel Alltagsbegleitung, hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie soziale Zuwendung — medizinische Fachleistungen sind davon abzugrenzen.
Wichtig für Familien: Bei einer Entsendung sollte die Agentur die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorlegen können. Dieses Dokument bestätigt, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist — damit entfallen deutsche Sozialversicherungsbeiträge für die entsandte Person. Je nach Agentur, Betreuungsumfang und Region bewegen sich die monatlichen Gesamtkosten beim Entsendungsmodell erfahrungsgemäß in einer Bandbreite von 2.500 bis 3.500 Euro.
Die Direktanstellung: Familie wird Arbeitgeber
Alternativ kann eine Familie eine Betreuungskraft direkt anstellen. Entscheiden sich Angehörige für die Direktanstellung, übernehmen sie sämtliche Arbeitgeberpflichten: Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags, monatliche Lohnabrechnung, ordnungsgemäße Anmeldung bei Minijob-Zentrale oder Krankenkasse sowie die termingerechte Abführung aller Sozialversicherungsbeiträge. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn gilt auch im Privathaushalt: Ab dem 1. Januar 2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Stunde (§ 1 Abs. 2 MiLoG).
Dazu kommt ein arbeitsrechtlich relevanter Punkt, den viele Familien unterschätzen: Mit Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) hat das Bundesarbeitsgericht rechtskräftig festgestellt, dass Bereitschaftszeiten bei der Berechnung des Mindestlohnanspruchs nicht ausgeklammert werden dürfen. Fehlt im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Vergütung von Bereitschaftszeiten, drohen rückwirkende Nachforderungen der Pflegekraft — Experten empfehlen deshalb, die Entlohnungsstruktur bereits vor Unterzeichnung des Vertrags rechtlich und steuerlich prüfen zu lassen. Eine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Rechts- und Steuerberatung ist in diesem Fall unbedingt empfehlenswert.
Der ambulante Pflegedienst: Taktische Einsätze statt Vollzeit
Zugelassene ambulante Pflegedienste erbringen ihre Leistungen in planbaren Zeitfenstern — typischerweise für körperbezogene Pflegemaßnahmen wie Körperpflege, Medikamentengabe oder Wundversorgung sowie pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Eine durchgehende Anwesenheit rund um die Uhr gehört nicht zum Leistungsprofil ambulanter Pflegedienste — ihre planbaren Einsatzblöcke decken dennoch zahlreiche Pflegesituationen ab und können mit anderen Versorgungsformen zu einem stabilen Gesamtkonzept verknüpft werden. Die Beim Einsatz eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes läuft die Abrechnung der Sachleistungen nach § 36 SGB XI vollständig zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — pflegende Angehörige müssen keine Rechnungen vorfinanzieren.
Wichtiger Hinweis: Der Pflegemindestlohn (PflegeArbbV) gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen — nicht im Privathaushalt. Im Privathaushalt gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde (Stand: 01.01.2026). Dieser Unterschied ist für Familien, die selbst Arbeitgeber werden, entscheidend.
Was zahlt die Pflegekasse bei häuslicher Seniorenbetreuung in Stuttgart?

Die Pflegekasse stellt für die häusliche Seniorenbetreuung mehrere Finanzierungsinstrumente parallel bereit — ihre geschickte Kombination kann die monatliche Eigenbelastung von Familien spürbar verringern. Familien, die die verfügbaren Leistungsbausteine gezielt aufeinander abstimmen, können ihren monatlichen Eigenanteil teils erheblich reduzieren.
Pflegegeld: Geld an die pflegebedürftige Person
Anspruchsinhaber des Pflegegelds nach § 37 SGB XI ist die pflegebedürftige Person selbst — pflegende Angehörige sind nicht Empfänger. Über die Verwendung des Betrags entscheidet ausschließlich die pflegebedürftige Person. Die Beträge für 2026 sind unverändert gegenüber 2025:
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.
Das BEEP-Gesetz (Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege) hat die Pflichttermine ab 1. Januar 2026 neu geregelt: Pflegegrad 2 und 3 weisen wie bisher zwei Beratungseinsätze jährlich nach; für Pflegegrad 4 und 5 reduziert sich die Nachweispflicht ebenfalls auf zwei Pflichttermine pro Jahr — zusätzlich besteht die Möglichkeit, freiwillig bis zu vier Einsätze im Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, kostenfrei für Pflegegeldbeziehende. Der gesetzliche Zweck dieser Einsätze liegt in der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege: Pflegefachkräfte beurteilen die Versorgungssituation vor Ort, sprechen Optimierungsmöglichkeiten an und geben Hinweise auf ergänzende Unterstützungsangebote — idealerweise bevor eine Versorgungslücke entsteht. Im Gesetz heißt es dazu wörtlich:
„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
(§ 37 SGB XI, Abs. 3b)
In Stuttgart und der Region können diese Beratungseinsätze bei zugelassenen ambulanten Pflegediensten oder von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten Beratungsstellen terminiert werden. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Leistungserbringer und Pflegekasse — für Pflegegeldbeziehende entstehen dabei keine eigenen Kosten.
Pflegesachleistung: Direktabrechnung mit dem Pflegedienst
Wer einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI nutzen. Abgerechnet wird ausschließlich zwischen Pflegedienst und Pflegekasse — Familien müssen keine Rechnungen vorfinanzieren. Die monatlichen Höchstbeträge staffeln sich nach Pflegegrad:
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro monatlich.
Entlastungsbetrag: 131 Euro für alle Pflegegrade
Zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Sachleistung steht jedem Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich zu (§ 45b SGB XI). Die Verwendung ist gesetzlich zweckgebunden: Einsetzbar ist der Betrag etwa für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- oder Nachtpflege sowie für ambulante Pflegeleistungen.
Ein häufig übersehener Vorteil: Entlastungsbeträge, die im laufenden Kalenderjahr nicht abgerufen wurden, verfallen nicht sofort — das Gesetz räumt bis zum 30. Juni des Folgejahres Zeit ein, um noch nicht genutzte Beträge einzusetzen. Pflegende Angehörige sollten diesen Übertragungszeitraum bewusst einplanen, damit kein Anspruch ungenutzt erlischt. Pflegende Angehörige sollten diesen Puffer bewusst einplanen, um Ansprüche nicht ungenutzt zu lassen.
Nehmen wir ein Beispiel: Eine 79-jährige Dame in Stuttgart-Degerloch mit Pflegegrad 3 nutzt eine Entsendungsbetreuung und lässt zusätzlich zweimal wöchentlich einen Pflegedienst kommen. Sie bezieht anteiliges Pflegegeld (§ 38 SGB XI, Kombinationsleistung), Sachleistungen bis 1.497 Euro und den Entlastungsbetrag von 131 Euro. Das ergibt eine monatliche Kassenunterstützung von bis zu rund 1.628 Euro — bevor der Eigenanteil beginnt.
Wie lassen sich Pflegegeld und Sachleistung klug kombinieren?
Viele Familien wissen nicht, dass Pflegegeld und Pflegesachleistung gleichzeitig genutzt werden können — als sogenannte Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI. Das Gesetz regelt das so:
„Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Absatz 3 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.“
(§ 38 SGB XI)
Konkret bedeutet das: Wer bei Pflegegrad 3 nur 50 Prozent der Sachleistung (748,50 Euro) abruft, erhält zusätzlich 50 Prozent des Pflegegelds — also 299,50 Euro. Dieser Gestaltungsspielraum kommt vor allem dann zum Tragen, wenn eine Entsendungskraft die Alltagsversorgung weitgehend sicherstellt und ein zugelassener ambulanter Pflegedienst lediglich für spezifische Fachleistungen hinzugezogen wird.
Wichtig dabei: Die Entscheidung über das Verhältnis bindet für sechs Monate. Ein Wechsel des Verhältnisses ist danach möglich, sollte aber rechtzeitig mit der Pflegekasse abgestimmt werden.

Was passiert mit dem Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt oder Urlaub?
Das ist eine Frage, die in der Praxis regelmäßig auftaucht. Der Gesetzestext ist hier eindeutig:
„Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt. Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.“
(§ 37 SGB XI, Abs. 2)
Für Sie als pflegende Familie heißt das: Wenn Ihr Angehöriger für eine Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege vorübergehend anderweitig versorgt wird, fließt die Hälfte des Pflegegelds weiter — für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das ist eine wichtige Absicherung, wenn die Betreuungskraft Urlaub macht oder die Familie selbst eine Auszeit braucht.
Was leistet der Gemeinsame Jahresbetrag bei Vertretungspflege?
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das Gesetz (§ 42a SGB XI) formuliert das so:
„Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“
(§ 42a SGB XI, Abs. 1)
Seit dem 1. Juli 2025 ersetzen die 3.539 Euro des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a SGB XI die früheren Einzelbudgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Pflegende Angehörige können diesen Betrag flexibel aufteilen — auf stationäre Kurzzeitpflege, häusliche Vertretungsversorgung oder jede Kombination daraus, je nach aktuellem Bedarf. Die frühere Vorpflegezeit für die Verhinderungspflege entfällt ebenfalls seit Juli 2025.
Wenn Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen dieses Budgets erbringen, sind sie gesetzlich verpflichtet, transparent abzurechnen. Der Gesetzestext hält fest:
„Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.“
(§ 42a SGB XI, Abs. 3)
Pflegende Angehörige sollten die nach § 42a Abs. 3 SGB XI vorgeschriebene schriftliche Kostenübersicht zeitnah nach Leistungserbringung einfordern und Posten für Posten prüfen — nur so ist transparent erkennbar, welcher Teil der Rechnung aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag gedeckt wird und welcher Betrag als tatsächlicher Eigenanteil verbleibt.
Welche Zusatzleistungen helfen, den Eigenanteil in Stuttgart zu senken?
Über die klassischen Pflegeleistungen hinaus gibt es weitere Möglichkeiten, die Eigenbelastung zu reduzieren — gerade bei einer 24h-Seniorenbetreuung in Stuttgart, wo die Lebenshaltungskosten nicht niedrig sind.
Umwandlung der Sachleistung für Alltagsunterstützung
Verbleibt ein Teil des Sachleistungsbudgets nach § 36 SGB XI ungenutzt, eröffnet § 45a Abs. 4 SGB XI die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent dieses Betrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag umzuwidmen. Das regelt § 45a Abs. 4 SGB XI:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung.“
(§ 45a SGB XI, Abs. 4)
Bei Pflegegrad 3 bedeutet das rechnerisch: Bis zu 598,80 Euro monatlich (40 % von 1.497 Euro Sachleistungsbudget) stehen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung — zum Beispiel für Betreuungsgruppen oder Alltagsbegleitung. Ein vorheriger Antrag bei der Pflegekasse ist dafür gesetzlich nicht vorgesehen. In Stuttgart und der Region gibt es verschiedene landesrechtlich anerkannte Angebote dieser Art.
Steuerliche Absetzbarkeit nicht vergessen
Für Familien, die eine Betreuungskraft direkt anstellen, lohnt der Blick auf § 35a EStG. § 35a EStG ermöglicht es, 20 Prozent der Aufwendungen für eine direkt angestellte Betreuungskraft steuermindernd anzusetzen. Die jährliche Steuerermäßigung ist gedeckelt: Im Haushaltsscheckverfahren (Minijob, § 35a Abs. 1 EStG) bei 510 Euro, bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung (§ 35a Abs. 2 EStG) bei 4.000 Euro. Beim Haushaltsminijob nach § 35a Abs. 1 EStG ist Barzahlung steuerrechtlich zulässig. Bei einer sozialversicherungspflichtigen Anstellung nach § 35a Abs. 2 EStG greift das Überweisungsgebot des § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG ausdrücklich nicht — es richtet sich allein an haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht an die Entlohnung direkt angestellter Pflegekräfte.
Wichtiger Hinweis: Ob das Entsendungsmodell, die Direktanstellung oder eine Kombination mit einem Pflegedienst für Ihre konkrete Situation in Stuttgart am sinnvollsten ist, hängt vom Pflegegrad, der Pflegesituation und den familiären Ressourcen ab. Eine kostenlose Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — etwa beim Pflegestützpunkt der Stadt Stuttgart — kann helfen, die Möglichkeiten systematisch durchzugehen.
Was die Statistik zeigt
Zahlen des Statistischen Bundesamts (Pflegestatistik, Berichtsjahr 2023) belegen den Stellenwert häuslicher Versorgung: Von rund 5,7 Millionen erfassten Pflegebedürftigen lebten zum Erhebungsstichtag knapp 4,9 Millionen — entsprechend etwa 86 Prozent — weiterhin in den eigenen vier Wänden. Laut Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts (Berichtsjahr 2023) entfällt auf die häusliche Versorgung der mit Abstand größte Anteil: Mehr als acht von zehn Pflegebedürftigen werden außerhalb stationärer Einrichtungen betreut. Das Stuttgarter Versorgungsangebot umfasst eine breite Palette an Betreuungsmodellen — allerdings variieren Leistungstiefe, Qualitätsniveau und Kostenstruktur von Anbieter zu Anbieter zum Teil deutlich, sodass ein sorgfältiger Vergleich vor der Beauftragung lohnt. Fachleute empfehlen daher, vor einer Beauftragung einen strukturierten Leistungs- und Kostenvergleich durchzuführen. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass eine aufeinander abgestimmte Nutzung von Sachleistungen nach § 36, Entlastungsbetrag nach § 45b und Gemeinsamem Jahresbetrag nach § 42a SGB XI die monatliche Eigenbelastung merklich senken kann — sofern die Anbieterauswahl auf einem sorgfältigen Leistungs- und Kostenvergleich basiert.
Weiterlesen: Pflegeberatung nach § 7a SGB XI: Wer hat Anspruch und wie läuft das ab?
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


