Stand: April 2026
Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft zählt derzeit rund 1,8 Millionen Demenzbetroffene in Deutschland — jährlich kommen schätzungsweise 445.000 Neuerkrankungen bei Menschen ab 65 Jahren dazu. Für Familien, die einen demenzkranken Angehörigen zu Hause begleiten, stellt sich früher oder später eine ganz konkrete Frage: Welcher Pflegegrad steht meinem Angehörigen zu, und wie kommt er zustande? Die Antwort hängt nicht vom Krankheitsnamen ab — sondern davon, wie das Begutachtungsinstrument die konkreten Einschränkungen bewertet.
Bevor das heutige System mit Pflegegraden 2017 eingeführt wurde, gingen Menschen mit Demenz häufig leer aus. Das frühere Pflegestufen-System orientierte sich vorrangig am körperlichen Hilfsbedarf: Wer trotz ausgeprägter kognitiver Einschränkungen körperlich noch beweglich war, ging vielfach ohne nennenswerte Leistungen aus. Das hat sich grundlegend geändert. Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) erfasst ausdrücklich körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichwertig.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 14 Abs. 1 SGB XI. Dort heißt es wörtlich: „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Für Sie als pflegende Angehörige bedeutet das: Eine Demenzdiagnose allein genügt nicht für einen bestimmten Pflegegrad. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit Ihres Angehörigen im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist — und das wird in einem strukturierten Gutachten konkret erfasst.
Wichtiger Hinweis: Die Pflegebedürftigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Bei einer gesicherten Demenzdiagnose ist diese Voraussetzung in der Regel erfüllt — die Erkrankung ist nicht heilbar und schreitet typischerweise fort.

Wie berechnet das NBA den Pflegegrad bei Demenz konkret?
Das Begutachtungsinstrument gliedert sich in sechs Module. Jedes Modul fließt mit einem bestimmten Gewicht in die Gesamtpunktzahl ein. Nach § 15 Abs. 2 SGB XI gilt folgende Verteilung:
- Modul 1 — Mobilität (10 %). Positionswechsel im Bett, Fortbewegen im Wohnbereich, Treppensteigen. Bei reiner Demenz ohne körperliche Einschränkungen oft noch wenig betroffen.
- Module 2 + 3 — Kognition und Verhalten (zusammen 15 %). Hier liegt der Schlüssel für Demenzerkrankte: Bewertet wird zum Beispiel, ob Ihr Angehöriger noch weiß, welcher Tag oder welches Jahr es ist, ob er sich in der eigenen Wohnung zurechtfindet, ob er vertraute Gesichter noch erkennt und ob er alltägliche Abläufe wie Kochen oder Anziehen noch selbst in die richtige Reihenfolge bringen kann. Auch herausfordernde Verhaltensweisen wie Verfolgungsgedanken, starke Unruhe in der Nacht oder das Ablehnen von Hilfe bei der Pflege fließen hier mit ein.
- Modul 4 — Selbstversorgung (40 %). Das Schwergewicht des Systems. Waschen, Ankleiden, Essen, Toilettennutzung. Wer aufgrund der Demenz zunehmend Unterstützung bei diesen Tätigkeiten braucht, sammelt hier die meisten Punkte.
- Modul 5 — Umgang mit Krankheit und Therapie (20 %). Medikamentengabe, Arztbesuche, Nutzung von Hilfsmitteln. Relevant, wenn die Demenz mit weiteren Erkrankungen einhergeht.
- Modul 6 — Alltagsleben und soziale Kontakte (15 %). Gestaltung des Tagesablaufs, Ruhen und Schlafen, Kontaktpflege. Auch hier schlägt Demenz deutlich zu Buche.
Ein wichtiges Detail: Die Module 2 und 3 werden gemeinsam bewertet — es zählt nur der höhere der beiden Werte. Wer ausgeprägte Verhaltensauffälligkeiten zeigt (Modul 3), profitiert also davon, dass dieser Wert nicht mit dem kognitiven Modul verrechnet, sondern separat in die Gesamtpunktzahl eingespeist wird.
Von der Punktzahl zum Pflegegrad — die Schwellenwerte
Nach § 15 Abs. 3 SGB XI gelten folgende Gesamtpunkt-Schwellen für die Einordnung:
- Pflegegrad 1: ab 12,5 bis unter 27 Punkte — geringe Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 2: ab 27 bis unter 47,5 Punkte — erhebliche Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 3: ab 47,5 bis unter 70 Punkte — schwere Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 4: ab 70 bis unter 90 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen
- Pflegegrad 5: ab 90 bis 100 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen
Gutachten aus der Begutachtungspraxis zeigen ein wiederkehrendes Muster: Frühe Demenzsymptome ohne ausgeprägte Alltagseinschränkungen münden häufig in Pflegegrad 2. Sobald Orientierungsvermögen, Selbstversorgung und Verhaltensregulation spürbar nachlassen, liegen Pflegegrad 3 oder 4 im realistischen Bereich. Bei fortgeschrittener Demenz, in der eigenständige Alltagshandlungen weitgehend nicht mehr möglich sind, ist Pflegegrad 5 erreichbar.

Welche Alltagssituationen zählen beim Gutachten wirklich?
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine 81-jährige Dame mit mittelschwerer Alzheimer-Demenz lebt zu Hause. Sie findet sich in der eigenen Wohnung nicht mehr zurecht, verwechselt Tag und Nacht, erkennt Familienangehörige nur noch zeitweise und braucht vollständige Unterstützung beim Ankleiden und bei der Körperpflege. Beim Essen greift sie noch selbst zur Gabel, braucht aber Anleitung und Aufforderung. Gelegentlich läuft sie nachts unruhig durch die Wohnung.
Dieses Bild ergibt in Modul 2 (kognitive Fähigkeiten) sehr hohe Einzelpunkte, weil örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung und das Steuern mehrschrittiger Alltagshandlungen stark beeinträchtigt sind. Modul 3 (Verhalten) schlägt wegen der nächtlichen Unruhe zusätzlich an. Modul 4 (Selbstversorgung) liefert durch den Unterstützungsbedarf bei Körperpflege und Ankleiden erhebliche Punkte. In der Gesamtschau wäre hier Pflegegrad 3 oder 4 gut begründbar.
Tipp: Führen Sie vor dem Gutachtertermin ein Pflegetagebuch. Notieren Sie mindestens zwei Wochen lang, bei welchen Tätigkeiten Ihr Angehöriger täglich Hilfe benötigt, wie lange das dauert und welche Schwierigkeiten auftreten. Dieses Tagebuch ist kein offizielles Dokument — aber es hilft Ihnen, beim Gutachten konkret und vollständig zu schildern, was zu Hause wirklich passiert.
Was beim Gutachten oft unterschätzt wird
Viele Familien unterschätzen, welche Verhaltensaspekte die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes (MD) explizit abfragen. Nächtliche Unruhe, Ablehnung von Körperpflege, Weglauftendenzen, verbale Aggression oder Wahnvorstellungen — all das ist in Modul 3 abgebildet und kann den Pflegegrad maßgeblich beeinflussen. Wer diese Situationen im Gespräch nicht erwähnt, weil er die häusliche Situation nicht dramatisieren möchte, riskiert eine zu niedrige Einstufung.
Für die Begutachtung ist der belastende Regelfall entscheidend, nicht ein gelegentlich gelingender guter Tag. Bewertet wird ausschließlich, was die pflegebedürftige Person ohne Unterstützung durch andere dauerhaft nicht mehr schafft — nicht das, was in günstigen Momenten noch möglich ist.
Wichtiger Hinweis: Nach § 18c Abs. 2 SGB XI gilt: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern.“ Sie haben also das Recht, das vollständige Gutachten zu erhalten und zu lesen. Tun Sie das — denn nur so können Sie prüfen, ob alle relevanten Einschränkungen korrekt erfasst wurden.

Was passiert nach dem Antrag — und was steht Ihnen zu?
Der Antrag auf Pflegegrad-Einstufung ist formlos — ein einfaches Schreiben an die zuständige Pflegekasse genügt, eine besondere Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Eingang des Antrags beginnt die Uhr zu laufen: § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI setzt der Pflegekasse eine verbindliche Frist von 25 Arbeitstagen für den schriftlichen Bescheid. Das entspricht in etwa fünf Kalenderwochen.
Überschreitet die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist, greift automatisch § 18c Abs. 5 SGB XI: Pro angefangener Verzögerungswoche werden 70 Euro fällig — ohne gesonderten Antrag, zahlbar binnen 15 Arbeitstagen nach Fristablauf. In der Pflegepraxis zeigt sich, dass dieser automatische Entschädigungsanspruch den meisten Familien nicht bekannt ist — dabei kann er bei deutlichen Bearbeitungsverzögerungen eine spürbare finanzielle Kompensation darstellen, ohne dass ein separater Antrag gestellt werden muss.
Was der Bescheid neben dem Pflegegrad enthält
Mit dem Pflegegrad-Bescheid erhalten Sie mehr als nur die Einstufungsnummer. § 18c Abs. 4 SGB XI verpflichtet die Pflegekasse zu einem weiteren Schritt, der im Alltag oft übersehen wird:
„Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt. Mit Einwilligung des Antragstellers leitet die Pflegekasse die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung und die Informationen nach Satz 2 auch seinen Angehörigen, Personen seines Vertrauens, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, oder der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt schriftlich oder elektronisch zu. Sobald der Pflegekasse die Information über die Leistungsentscheidung des zuständigen Rehabilitationsträgers nach § 31 Absatz 3 Satz 4 vorliegt, leitet sie diese Information unverzüglich dem Medizinischen Dienst sowie mit Einwilligung des Antragstellers auch an die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt sowie an Angehörige des Antragstellers, Personen seines Vertrauens oder an Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die den Antragsteller versorgen, schriftlich oder elektronisch weiter.“
Für Sie als Familie bedeutet das: Falls der Gutachter Rehabilitationspotenzial sieht — etwa kognitive Trainingsmaßnahmen oder ergotherapeutische Unterstützung — muss die Pflegekasse das aktiv kommunizieren und nicht stillschweigend übergehen.
Lohnt sich ein Widerspruch, wenn der Pflegegrad zu niedrig erscheint?
Ein Widerspruch lohnt sich öfter als vermutet. Pflegeberatungsstellen beobachten regelmäßig, dass kognitive und verhaltensbezogene Beeinträchtigungen bei Demenzerkrankten in Erstgutachten häufig niedriger eingestuft werden als der tatsächliche Alltag vermuten lässt. Der Grund liegt oft nicht in einer Fehleinschätzung des Medizinischen Dienstes: Demenzkranke rufen in der ungewohnten Gesprächssituation mit dem Gutachter häufig Restkapazitäten ab, die ihr alltägliches Funktionsniveau deutlich übersteigen — das reale Betreuungsgeschehen bleibt so im Gutachten unterrepräsentiert.
Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Fordern Sie zunächst das vollständige Gutachten an — das ist Ihr Recht nach § 18c Abs. 2 SGB XI. Prüfen Sie dann, ob die beschriebenen Einschränkungen dem tatsächlichen Alltag entsprechen. Ist das nicht der Fall, schildern Sie im Widerspruchsschreiben konkret und mit Beispielen, was das Gutachten nicht oder falsch erfasst hat. Pflegeberatungsstellen (§ 7a SGB XI) und Sozialverbände wie VdK oder Sozialverband Deutschland können dabei kostenlos unterstützen.
Weiterlesen: Pflegegrad Widerspruch einlegen — so gehen Sie vor
Was ändert sich bei einem höheren Pflegegrad in der Praxis?
Jeder Pflegegrad öffnet einen anderen Leistungskorridor — sowohl nach Art als auch nach Umfang. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird rechtlich der pflegebedürftigen Person selbst zugerechnet, nicht dem pflegenden Angehörigen, und staffelt sich wie folgt: Pflegegrad 2 bringt 347 Euro monatlich, Pflegegrad 3 bereits 599 Euro, Pflegegrad 4 dann 800 Euro und Pflegegrad 5 schließlich 990 Euro (Stand 2025/2026). Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5 (§ 45b SGB XI).
Wird ein zugelassener ambulanter Pflegedienst beauftragt, treten an die Stelle des Pflegegeldes — oder ergänzen es anteilig — die Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: In Pflegegrad 3 sind monatlich bis zu 1.497 Euro abrufbar, in Pflegegrad 4 bis zu 1.859 Euro. Wer Pflegedienst und häusliche Familienpflege kombiniert, kann beide Leistungsformen nach § 38 SGB XI anteilig nebeneinander in Anspruch nehmen.
Für Familien, die über einen Heimeinzug nachdenken: Bei vollstationärer Pflege gelten Leistungszuschläge nach § 43c SGB XI, die den pflegebedingten Eigenanteil mit wachsender Verweildauer reduzieren — von 15 Prozent im ersten Jahr bis zu 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten. Das entlastet gerade bei langen Demenzverläufen spürbar.
Zur nächsten automatischen Dynamisierung der Pflegeleistungen: Nach § 30 Abs. 1 SGB XI ist die nächste Anpassung zum 1. Januar 2028 vorgesehen — orientiert am kumulierten Anstieg der Kerninflationsrate. Für 2026 ist keine Erhöhung geplant.
Wichtiger Hinweis: Laut Statistischem Bundesamt wurden Ende 2023 rund 5,7 Millionen Menschen in Deutschland als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI erfasst — 86 Prozent davon zu Hause versorgt. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft schätzt, dass ohne Durchbrüche in Prävention oder Therapie bis 2050 bis zu 2,7 Millionen Menschen in Deutschland an Demenz erkrankt sein könnten. Diese Zahlen verdeutlichen, warum die genaue Kenntnis des eigenen Leistungsanspruchs mehr ist als Bürokratiepflicht: Sie bildet das finanzielle Fundament für einen Pflegealltag, der bei Demenz typischerweise nicht Monate, sondern Jahre umfasst.
Eine individuelle Beratung zu Ihrem konkreten Fall — welcher Pflegegrad realistisch ist, welche Leistungen kombinierbar sind und wie ein Widerspruch formuliert wird — bietet die kostenfreie Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die jede Pflegekasse vermitteln muss. In der Mannheimer Region sind zudem die Pflegestützpunkte der Stadt Mannheim (K 1, 7–13) eine erste Anlaufstelle.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben keine Gewähr übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


