Polnische Pflegekraft: Was ist legal und worauf müssen Familien achten?

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Betreuungskraft und Seniorin am Küchentisch mit Unterlagen — legale Beschäftigung einer polnischen Pflegekraft
Bild: Künstlich generiert
Ihr Team 24 Pflegedienst – Redaktionsteam

Stand: September 2026

„Die Nachbarin hat auch eine Polin — die kostet 1.800 Euro und macht alles.“ Sätze wie dieser fallen in fast jeder Beratung. Und fast immer folgt die Frage, die eigentlich gemeint ist: Ist das überhaupt legal — und was passiert, wenn nicht?

Die Antwort ist weder „ja“ noch „nein“, sondern: Es kommt auf das Modell an. Es gibt drei zulässige Wege, eine Betreuungskraft aus Polen oder einem anderen EU-Land im eigenen Haushalt zu beschäftigen — und eine Grauzone, die für die Familie teurer werden kann als jedes seriöse Angebot. Dieser Beitrag erklärt alle vier, ohne Juristendeutsch.

Kurz vorweg: „Polnische Pflegekraft“ ist ein eingebürgerter, aber doppelt ungenauer Begriff. Die meisten Betreuungskräfte sind keine ausgebildeten Pflegefachkräfte, sondern Alltagsbetreuerinnen — sie dürfen keine medizinische Behandlungspflege leisten. Und sie kommen längst nicht nur aus Polen, sondern ebenso aus Rumänien, Bulgarien, Kroatien oder Ungarn. Rechtlich macht das keinen Unterschied: Für alle gilt EU-Recht.

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Modell 1: Entsendung über ein Unternehmen im Heimatland

Das verbreitetste Modell. Die Betreuungskraft ist bei einem Unternehmen in Polen (oder einem anderen EU-Staat) angestellt und wird vorübergehend nach Deutschland entsandt. Die Familie schließt keinen Arbeitsvertrag mit der Betreuungskraft, sondern einen Dienstleistungsvertrag mit dem entsendenden Unternehmen — meist über eine deutsche Vermittlungsagentur.

Legal ist das unter zwei Voraussetzungen. Erstens muss die A1-Bescheinigung vorliegen: Sie belegt, dass die Betreuungskraft im Heimatland sozialversichert ist und in Deutschland keine Beiträge anfallen. Sie muss vom ersten Arbeitstag an vorhanden sein — wer sie nicht vorlegen kann, riskiert Nachforderungen der deutschen Sozialversicherung und Bußgelder. Zweitens gilt trotz Entsendung deutsches Arbeitsrecht: der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde (seit 1. Januar 2026; ab 1. Januar 2027: 14,60 Euro), das Arbeitszeitgesetz mit acht, in Ausnahmen zehn Stunden am Tag und elf Stunden Ruhezeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat dazu am 24. Juni 2021 ein Grundsatzurteil gefällt (Az. 5 AZR 505/20): Eine aus Bulgarien entsandte Betreuungskraft hat Anspruch auf den deutschen Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten — nicht nur für die Stunden aktiver Arbeit. Wer das einrechnet, kommt auf einen anderen Monatspreis als wer es ignoriert. Genau hier entstehen die Preisunterschiede zwischen Anbietern.

Modell 2: Anstellung direkt im Haushalt

Die Familie wird selbst Arbeitgeber. Sie schließt einen Arbeitsvertrag, meldet die Betreuungskraft zur Sozialversicherung an, führt Lohnsteuer ab, gewährt Urlaub und zahlt im Krankheitsfall weiter. Das Modell ist vollständig legal und rechtlich am klarsten — aber es verlangt der Familie das ab, was ein Arbeitgeber leisten muss: Lohnabrechnung, Arbeitszeitnachweise, Vertretung bei Ausfall. Wer das nicht selbst organisieren will, braucht einen Steuerberater oder einen Dienstleister, der es übernimmt. Und wer Präsenz rund um die Uhr sicherstellen will, braucht mehr als eine Angestellte, weil eine Person die zulässigen Arbeitszeiten nicht allein abdecken kann.

Modell 3: Selbstständige Betreuungskraft

Die Betreuungskraft hat ein Gewerbe angemeldet und stellt der Familie Rechnungen. Das klingt unkompliziert, ist aber das Modell mit dem größten Risiko: Wer in einem einzigen Haushalt lebt, feste Zeiten hat und Weisungen der Familie folgt, ist in der Regel nicht selbstständig, sondern scheinselbstständig. Stellt die Deutsche Rentenversicherung das bei einer Prüfung fest, gilt die Familie rückwirkend als Arbeitgeber — mit Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge für bis zu vier Jahre. Seriös ist das Modell nur, wenn die Betreuungskraft tatsächlich unternehmerisch arbeitet, also mehrere Auftraggeber hat und ihre Zeiten selbst bestimmt. Im Alltag einer Betreuung im Haushalt ist das selten der Fall.

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Die Grauzone: „Die Nachbarin hat auch eine“

Was in der Praxis am häufigsten vorkommt, ist keines der drei Modelle, sondern eine Mischung aus Mundpropaganda und Bargeld: Eine Betreuungskraft wird über Bekannte vermittelt, wohnt im Haus, bekommt monatlich einen Betrag in bar — ohne Vertrag, ohne A1-Bescheinigung, ohne Anmeldung. Für die Familie fühlt sich das günstig und unbürokratisch an. Tatsächlich trägt sie damit drei Risiken allein:

  • Schwarzarbeit. Die Beschäftigung ohne Anmeldung zur Sozialversicherung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis 25.000 Euro (§ 8 SchwarzArbG); das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen ist eine Straftat (§ 266a StGB). Zuständig ist der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit), der auch Privathaushalte prüft.
  • Nachforderungen. Meldet sich die Betreuungskraft später bei der Rentenversicherung oder klagt sie Mindestlohn ein, haftet die Familie als faktischer Arbeitgeber — rückwirkend.
  • Kein Ersatz, keine Haftung. Fällt die Kraft aus oder passiert ein Unfall im Haushalt, gibt es niemanden, der einspringt oder haftet.

Die vermeintliche Ersparnis von einigen hundert Euro im Monat steht damit einem Risiko gegenüber, das schnell fünfstellig werden kann. Wie man ein unseriöses Angebot im Gespräch erkennt, beschreiben unsere zehn Fragen an eine 24-Stunden-Pflege-Agentur.

Was eine Betreuungskraft darf — und was nicht

Legalität betrifft nicht nur den Vertrag, sondern auch die Aufgaben. Eine Betreuungskraft ohne pflegefachliche Ausbildung darf im Haushalt helfen, kochen, begleiten, an Medikamente erinnern und bei der Körperpflege unterstützen. Sie darf keine Injektionen setzen, keine Wunden versorgen, keine Medikamente eigenverantwortlich verabreichen — das ist medizinische Behandlungspflege und gehört in die Hand einer Pflegefachkraft, die ein Arzt verordnet und die Krankenkasse bezahlt. Ein Anbieter, der „alles“ verspricht, verspricht deshalb etwas, das er nicht halten darf. Was eine Betreuungskraft konkret übernimmt, haben wir gesondert beschrieben.

Woran Familien ein legales Angebot erkennen

  1. Der Vertragspartner ist benannt — mit Firma, Sitz und Ansprechpartner in Deutschland.
  2. Die A1-Bescheinigung liegt vor, bevor die Betreuungskraft anreist — nicht „wird nachgereicht“.
  3. Arbeitszeiten und Ruhezeiten stehen im Vertrag, nicht nur der Satz „rund um die Uhr“.
  4. Der Preis erklärt sich: Ein Angebot, das deutlich unter dem liegt, was Mindestlohn und Bereitschaft ergeben, spart an der Stelle, die später die Familie bezahlt.
  5. Die Grenzen werden von selbst genannt: Wer sagt, was seine Betreuungskraft nicht darf, hat verstanden, worum es geht.

Eine anbieterunabhängige Einschätzung geben die Verbraucherzentralen und die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI — kostenlos und vor der Unterschrift.

So arbeitet Ihr Team 24

Wir sind ein zugelassener Pflegedienst mit Sitz in Deutschland. Die Betreuung im Haushalt kombinieren wir mit unseren examinierten Pflegekräften für alle pflegerischen Aufgaben — und rechnen die Pflegesachleistungen direkt mit der Pflegekasse ab. A1-Bescheinigung, Aufgabenliste, Arbeitszeiten und Ersatzregelung liegen vor Vertragsschluss schriftlich vor. Rufen Sie an unter 0621 748 143 10 oder stellen Sie Ihre Anfrage online.

Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte, Vertrags- und Leistungsfragen sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.

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