Pflegegrad Voraussetzungen: Was muss vorliegen, damit die Pflegekasse zahlt?

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Stand: April 2026

In der Pflegepraxis zeigt sich: Der Impuls, einen Pflegegrad zu beantragen, entsteht selten geplant — häufig ist es ein Krankenhausaufenthalt, ein abrupter körperlicher Einbruch oder die Erkenntnis, dass die häusliche Versorgung allein durch Familienmitglieder an ihre Grenzen gestoßen ist. Dabei ist der Pflegegrad nicht nur ein bürokratisches Etikett, sondern der Schlüssel zu Hunderten von Euro monatlicher Unterstützung. Pflegende Angehörige, die das Begutachtungsverfahren frühzeitig verstehen, können den Antrag strukturiert vorbereiten — und sicherstellen, dass alle relevanten Einschränkungen beim Gutachtergespräch vollständig zur Sprache kommen. Dieser Ratgeber erklärt, worauf es wirklich ankommt — vom gesetzlichen Begriff der Pflegebedürftigkeit bis zum Ablauf des Begutachtungstermins.

Was bedeutet Pflegebedürftigkeit überhaupt — und wen trifft das wirklich?

Pflegegrad Voraussetzungen: Was muss vorliegen, damit die Pflegekasse zahlt?
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Pflegebedürftigkeit ist gesetzlich eng definiert. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig solche Personen, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ Entscheidend ist dabei: Die Beeinträchtigung muss voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern und eine bestimmte Schwere erreichen. Eine vorübergehende Einschränkung — etwa nach einer Hüft-OP mit vollständiger Genesung — reicht für die Anerkennung eines Pflegegrads nicht aus.

Das Gesetz nennt ausdrücklich körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen gleichberechtigt. Das ist wichtiger als viele ahnen: Menschen mit Demenz, die körperlich noch relativ fit sind, erfüllen die Voraussetzungen genauso wie jemand mit schwerer Gehbehinderung. Wer sich also fragt, ob der Vater mit beginnender Demenz oder die Mutter mit schwerer Depression überhaupt einen Pflegegrad bekommen kann — ja, kann sie.

Die sechs Lebensbereiche, die bewertet werden

Nach § 14 Abs. 2 SGB XI werden sechs Bereiche des Alltags systematisch bewertet. Diese Bereiche sind nicht willkürlich gewählt, sondern bilden ab, wo Selbständigkeit im täglichen Leben tatsächlich eingeschränkt sein kann:

  • Mobilität. Positionswechsel im Bett, Sitzen, Umsetzen, Fortbewegen in der Wohnung, Treppensteigen.
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten. Orientierung, Erinnern, Entscheidungen treffen, Risiken erkennen, Gespräche führen.
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen. Nächtliche Unruhe, Aggressivität, Wahnvorstellungen, Antriebslosigkeit bei Depression.
  • Selbstversorgung. Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettenbenutzung — das größte Gewicht im Gesamtsystem.
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Medikamente nehmen, Verbandswechsel, Arztbesuche organisieren, Diäten einhalten.
  • Alltagsleben und soziale Kontakte. Tagesablauf gestalten, schlafen, sich beschäftigen, Kontakte pflegen.

Wichtiger Hinweis: Haushaltsführung ist kein eigenständiges Modul — sie fließt aber indirekt in die Bewertung ein. Wer die Wohnung nicht mehr putzen oder einkaufen kann, weil die körperliche oder kognitive Einschränkung das verhindert, wird das im Begutachtungsgespräch deutlich machen.


Wie rechnet der Medizinische Dienst — und warum ist das Gewicht der Module entscheidend?

Das Begutachtungsinstrument wirkt auf den ersten Blick kompliziert. In der Praxis ist es beherrschbar, wenn man das Grundprinzip versteht. Nach § 15 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt.“

Das Instrument gliedert sich in sechs Module, die unterschiedlich stark gewichtet werden. Die Modulgewichtung nach § 15 Abs. 2 SGB XI sieht so aus:

  • Selbstversorgung: 40 Prozent. Das mit Abstand schwerste Modul — wer hier Punkte sammelt, kommt schnell in höhere Pflegegrade.
  • Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen: 20 Prozent. Wichtig bei Menschen mit vielen Medikamenten, Wunden oder regelmäßigen Therapien.
  • Kognition und Verhalten zusammen: 15 Prozent. Module 2 und 3 werden kombiniert — es zählt der höhere Wert. Für Demenzkranke besonders relevant.
  • Alltagsleben und soziale Kontakte: 15 Prozent. Unterschätzt, aber nicht unwichtig — besonders bei Isolation und schwerer Depression.
  • Mobilität: 10 Prozent. Geringste Gewichtung, aber Einschränkungen hier verstärken oft andere Module.

Aus diesen gewichteten Punkten ergibt sich eine Gesamtpunktzahl. Diese ordnet die pflegebedürftige Person einem Pflegegrad zu — gesetzlich festgelegt in § 15 Abs. 3 SGB XI:

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte — geringe Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte — erhebliche Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte — schwere Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen.
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte — schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Ein Beispiel aus der Pflegepraxis: Eine 79-jährige Frau aus Mannheim mit mittelschwerer Demenz kann sich selbst noch waschen und anziehen, ist aber zeitlich und örtlich desorientiert, schläft tagsüber und nachts unregelmäßig und benötigt ständige Begleitung beim Essen. Im Modul Selbstversorgung erreicht sie wenig Punkte, im Modul Kognition und Verhalten dagegen viele. Das Ergebnis: Pflegegrad 3 oder sogar 4 — obwohl körperlich noch vieles geht.

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Wie läuft die Begutachtung ab — und wie bereitet man sich am besten vor?

Der Medizinische Dienst (MD) kommt in der Regel in die Wohnung des Antragstellers. Diese Vorgehensweise ist keine bloße Verwaltungsgewohnheit, sondern ausdrücklich im Gesetz vorgeschrieben. Nach § 18a Abs. 2 SGB XI gilt: „Der Versicherte ist in seinem Wohnbereich zu untersuchen. Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern.“

Der Gutachter befragt die pflegebedürftige Person, beobachtet sie beim Ausführen bestimmter Handlungen und spricht mit pflegenden Angehörigen. Ausdrücklich vorgesehen ist das in § 18a Abs. 9 SGB XI: „Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter soll, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärztinnen und behandelnden Ärzte des Antragstellers, insbesondere die Hausärztin oder den Hausarzt, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie über Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. Mit Einwilligung des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.“

Was beim Begutachtungstermin häufig schiefläuft

Fachleute aus der Begutachtungspraxis berichten von einem bekannten Phänomen: Die Situation des Begutachtungstermins — Anspannung, Fremder im Haus, der Wunsch, sich von einer guten Seite zu zeigen — lässt Betroffene Fähigkeiten mobilisieren, die im Pflegealltag längst nicht mehr zuverlässig abrufbar sind. Dieser sogenannte Mobilisierungseffekt kann dazu führen, dass der tatsächliche Hilfebedarf im Gutachten systematisch zu niedrig bewertet wird. Handlungen, die zu Hause täglich scheitern, funktionieren im Beisein des Gutachters mitunter erstaunlich gut — eine Momentaufnahme, die den chronischen Hilfebedarf kaum abbildet. Pflegestützpunkte und Sozialverbände raten übereinstimmend dazu, bereits mit der Antragstellung ein Pflegetagebuch zu beginnen. Konkrete Einträge mit Datum, Zeitaufwand und Art der Unterstützung sind belastbarer als mündliche Schilderungen beim Termin — und geben dem Gutachter ein realistisches Bild des Alltags, das eine einmalige Momentaufnahme nie vollständig abbilden kann. Festgehalten werden sollte: der tatsächliche Zeitaufwand für einzelne Verrichtungen, die Art der dabei geleisteten Unterstützung und die Häufigkeit, mit der Schwierigkeiten auftreten.

Ein praktischer Hinweis: Arztbriefe, Krankenhausberichte und Medikamentenpläne gehören vollständig vorbereitet. Der Gutachter kann diese Unterlagen nutzen, um ein genaueres Bild zu bekommen — besonders wenn die Situation am Besuchstag nicht repräsentativ ist.

Wichtiger Hinweis: Die Pflegekasse ist gesetzlich auf 25 Arbeitstage ab Antragseingang begrenzt (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Verstreicht diese Frist ohne Bescheid, entstehen Verzögerungszahlungen kraft Gesetzes: 70 Euro je begonnener Überschreitungswoche, auszuzahlen binnen 15 Arbeitstagen nach Fristablauf — ein Antrag ist dafür nicht erforderlich (§ 18c Abs. 5 SGB XI). Liegt ein stationärer Krankenhausaufenthalt vor, verkürzt sich der Begutachtungszeitraum erheblich: Der Medizinische Dienst muss spätestens am fünften Arbeitstag nach Antragseingang tätig werden (§ 18a Abs. 5 SGB XI).


Welche Leistungen stehen bei welchem Pflegegrad zur Verfügung?

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Sobald ein Pflegegrad festgestellt ist, öffnet sich ein Leistungssystem — und es lohnt sich, dieses vollständig zu kennen. Pflegegrad 1 bringt vergleichsweise wenig: keinen Anspruch auf Pflegegeld und keine Sachleistungen, aber Zugang zum Entlastungsbetrag und zu Pflegehilfsmitteln. Ab Pflegegrad 2 werden die Leistungen substanziell.

Pflegegeld — für wen und in welcher Höhe?

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die die Pflege selbst organisieren — also durch Angehörige oder andere nicht gewerbliche Helfer sicherstellen. Die Beträge 2026 sind:

  • Pflegegrad 2: 347 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 3: 599 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 4: 800 Euro monatlich.
  • Pflegegrad 5: 990 Euro monatlich.

Rechtlich ist die pflegebedürftige Person alleinige Empfängerin des Pflegegeldes und entscheidet eigenständig über dessen Verwendung. Häufig wird es an jene Familienmitglieder weitergereicht, die die tägliche Pflege übernehmen — als Anerkennung für die geleistete Arbeit, die das Gesetz ausdrücklich gestattet.

Ein vorübergehender Wechsel in die Kurzzeitpflege führt nicht zum vollständigen Wegfall des Pflegegelds. Nach § 37 Abs. 2 SGB XI gilt: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“

Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag

Sobald ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Versorgung übernimmt, greift die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI. Das monatliche Budget beträgt 2026 je nach Pflegegrad: 796 Euro (PG 2), 1.497 Euro (PG 3), 1.859 Euro (PG 4) und 2.299 Euro (PG 5) — jeweils direkt zwischen Dienst und Pflegekasse abgerechnet. Beide Leistungsarten schließen sich nicht aus: Das anteilige Nebeneinander von Pflegegeld und Sachleistung ist gesetzlich als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI ausdrücklich vorgesehen.

Unabhängig vom gewählten Leistungsmodell erhalten alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich — ausschließlich einzusetzen für anerkannte Unterstützungsangebote, Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege. Entlastungsbeträge, die innerhalb eines Kalenderhalbjahres nicht abgerufen wurden, verfallen nicht sofort: Sie lassen sich auf das erste Halbjahr des Folgejahres verschieben, müssen aber spätestens bis zum 30. Juni dieses Folgejahres eingesetzt sein.

Besonders dann, wenn pflegende Angehörige eine Entlastungspause benötigen, rückt der gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a Abs. 1 SGB XI in den Mittelpunkt: „Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3 539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).“ Seit dem 1. Januar 2026 entfällt die frühere Aufteilungsvorgabe: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro kann vollständig für Verhinderungspflege, vollständig für Kurzzeitpflege oder in beliebiger Kombination beider Leistungsarten genutzt werden.

Eine Beispielrechnung für Pflegegrad 3: Pflegegeld 599 Euro plus Entlastungsbetrag 131 Euro ergibt monatlich 730 Euro. Dazu kommen bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (§ 40 Abs. 2 SGB XI) und die Möglichkeit, bis zu 3.539 Euro jährlich für Auszeiten einzusetzen. Werden alle Bausteine konsequent abgerufen, ergibt sich bei Pflegegrad 3 rechnerisch ein Jahresvolumen, das die Fünfstelligkeit deutlich überschreitet — vorausgesetzt, keine Leistung bleibt ungenutzt liegen.

Was gilt für Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel sind ein häufig unterschätzter Leistungsbereich. Nach § 40 Abs. 1 SGB XI gilt: „Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.“

Bei technischen Hilfsmitteln — etwa einem Pflegebett oder einem Hausnotruf — gilt nach § 40 Abs. 3 SGB XI: „Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen.“ Eine Zuzahlung von zehn Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel, ist für Erwachsene vorgesehen.


Was bedeutet der Pflegegrad für Familien, die rund um die Uhr pflegen?

Für Familien in der Rhein-Neckar-Region, die einen Angehörigen zu Hause versorgen, ist die Frage nach dem Pflegegrad oft gleichzeitig die Frage nach der Machbarkeit. Ab Pflegegrad 3 oder 4 wird die häusliche Versorgung ohne professionelle Unterstützung für die meisten Familien schwierig — körperlich, emotional und organisatorisch.

An diesem Punkt kommt das Modell der 24-Stunden-Betreuung ins Gespräch. Dabei lebt eine Betreuungskraft im Haushalt des Pflegebedürftigen und übernimmt Betreuung, Begleitung und Alltagsunterstützung — ergänzend zu einem ambulanten Pflegedienst, der pflegerische Fachleistungen erbringt. Die Kassenleistungen — Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag und der gemeinsame Jahresbetrag — lassen sich mit diesem Modell kombinieren, um die Gesamtkosten zu reduzieren.

Wer Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht und die Versorgung über eine dauerhaft im Haushalt lebende Betreuungsperson sicherstellt, ist nach § 37 Abs. 3 SGB XI gesetzlich verpflichtet, regelmäßig einen qualifizierten Beratungsbesuch abzurufen. Ab 2026 schreibt das BEEP-Gesetz für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich zwei Pflichtberatungen pro Kalenderjahr vor. Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben darüber hinaus die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis bis zu zwei weitere Beratungstermine jährlich hinzuzubuchen — insgesamt also vier Termine, ohne dass dafür eine Pflicht besteht. Wird der vorgeschriebene Beratungsbesuch versäumt, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund vorliegt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld anteilig einbehalten — ein finanzieller Nachteil, der sich durch rechtzeitige Terminvereinbarung vermeiden lässt.

Die Beratung nach § 37 Abs. 3b SGB XI kann durchgeführt werden durch:

„(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

    Für pflegende Angehörige im Rhein-Neckar-Raum bedeutet das in der Praxis: Zugelassene ambulante Pflegedienste übernehmen die Abrechnung des Beratungsbesuchs nach § 37 Abs. 3 SGB XI direkt mit der Pflegekasse. Weder Eigenanteil noch Formularaufwand entsteht auf Seiten der Familie.

Wichtiger Hinweis: Rechtlich handelt es sich beim Beratungsbesuch nicht um eine Überprüfungsmaßnahme, sondern um ein kostenfreies pflegefachliches Beratungsangebot, das Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen zugutekommt. Pflegefachkräfte können dabei praktische Tipps geben, auf Hilfsmittel hinweisen und Entlastungsangebote empfehlen. Pflegestützpunkte betonen: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI wirkt am stärksten, wenn Angehörige konkrete Themen vorbereiten — beispielsweise bislang ungenutzte Hilfsmittel, noch nicht beantragte Entlastungsleistungen oder ungeklärte Fragen zum Leistungsumfang der Pflegekasse.


Was passiert nach dem Bescheid — und was tun, wenn das Ergebnis nicht stimmt?

Mit dem Bescheid übersendet die Pflegekasse in der Regel auch das Gutachten des Medizinischen Dienstes. Das ist ein Recht, kein Entgegenkommen. Nach § 18c Abs. 2 SGB XI wird das Gutachten zusammen mit dem Bescheid zugesandt, sofern der Antragsteller nicht widerspricht. Eine nachträgliche Anforderung des Gutachtens ist formlos und jederzeit möglich.

Gleichzeitig enthält der Bescheid eine Rehabilitationsempfehlung. Nach § 18c Abs. 4 SGB XI „leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist.“

Erscheint der festgestellte Pflegegrad zu niedrig, ist ein schriftlicher Widerspruch bei der Pflegekasse das gesetzlich vorgesehene Mittel. Entscheidend ist die Einhaltung der Monatsfrist ab Bescheidzustellung — nach deren Ablauf ist ein Widerspruch formell ausgeschlossen. Vor dem Formulieren des Widerspruchs empfehlen Pflegeberater, das Gutachten Abschnitt für Abschnitt gegen die tatsächlichen Pflegeerfordernisse des Alltags abzugleichen — häufig zeigen sich dort Lücken zwischen der gutachterlichen Beschreibung und dem gelebten Pflegealltag. Stellen pflegende Angehörige fest, dass der Gutachtentext den realen Hilfe­bedarf unvollständig abbildet, empfiehlt es sich, diese Diskrepanzen mit konkreten Beispielen und genauen Datumsangaben schriftlich zu dokumentieren und dem Widerspruch beizufügen. Kostenfreie Unterstützung beim Formulieren eines Widerspruchs leisten Pflegestützpunkte sowie Sozialverbände wie der VdK oder der SoVD — im Rhein-Neckar-Raum bestehen Beratungsstellen unter anderem in Mannheim und Heidelberg.

Abschließend lohnt ein Blick auf die Zahlen, die hinter diesem System stehen: Das Statistische Bundesamt zählte Ende 2023 knapp 5,7 Millionen pflegebedürftige Menschen in Deutschland. Davon wurden rund 4,9 Millionen — etwa 86 Prozent — in der eigenen Häuslichkeit versorgt, überwiegend durch Familienangehörige, oft mit ambulanter Unterstützung. Die Zahlen machen deutlich: Häusliche Pflege ist in Deutschland kein Randphänomen, sondern der Regelfall — stationäre Einrichtungen versorgen statistisch gesehen nur eine Minderheit der Pflegebedürftigen. Und die Voraussetzungen für einen Pflegegrad zu kennen ist der erste und wichtigste Schritt, um diese Versorgung finanziell abzusichern.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung in medizinischen, pflegerischen oder rechtlichen Fragen. Leistungsansprüche und Pflegesituationen sind im Einzelfall verschieden. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Pflegekasse, eine anerkannte Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI sowie der behandelnde Arzt. Die Angaben wurden sorgfältig recherchiert; eine Gewähr für Vollständigkeit und aktuelle Gültigkeit kann nicht übernommen werden.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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