Stand: August 2026
„Wird das Pflegegeld jetzt abgeschafft?“ – mit dieser Frage melden sich derzeit viele Familien, die zu Hause pflegen. Die ehrliche Einordnung vorweg: Es geht um einen Gesetzentwurf, nicht um geltendes Recht. Ihre laufenden Leistungen ändern sich durch die Meldung selbst nicht.
Ausgelöst hat die Unruhe ein Bericht des Portals gegen-hartz.de vom 10. August 2026: Autorin Carolin-Jana Klose beschreibt, dass der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) den eigenständigen Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel streichen und in ein neues Entlastungsbudget einbeziehen will. Für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen übernimmt die Pflegekasse aktuell bis zu 42 Euro pro Monat (§ 40 Abs. 2 SGB XI).

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Was das Entlastungsbudget wirklich ist
Der Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 4. Juni 2026 zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) ordnet die ambulanten Pflegeleistungen neu. Kernpunkt der Meldung: Der eigenständige Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll wegfallen.
Die 42 Euro pro Monat, die heute für Handschuhe, Desinfektionsmittel oder Einmal-Bettschutzeinlagen zur Verfügung stehen, sollen nach dem Entwurf künftig aus einem neuen Entlastungsbudget bezahlt werden. Dieses Entlastungsbudget soll das bisherige Pflegegeld ersetzen.
Die Begründung des Ministeriums, auf die sich der Bericht bezieht: Produkte wie Desinfektionsmittel oder Mund-Nasen-Schutz seien im allgemeinen Handel ohne Weiteres zu bekommen; Pflegebedürftige sollen sie darum aus dem zusammengefassten Budget selbst finanzieren.
Mythos: „Das Entlastungsbudget ist beschlossene Sache, die 42 Euro sind ab sofort weg.“
Fakt: Der Referentenentwurf ist ein Vorschlag der Bundesregierung, kein beschlossenes Gesetz. Solange Bundestag und Bundesrat nicht zugestimmt haben und keine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt ist, gilt die aktuelle Rechtslage unverändert weiter.
Was heute gilt – und was der Entwurf ändern will
Um die Meldung einzuordnen, hilft ein klarer Blick auf zwei Ebenen: die aktuelle Rechtslage und den Vorschlag im Entwurf.
So ist die Rechtslage im August 2026
Aktuell bekommen Pflegebedürftige mit häuslicher Pflege Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis zu einem Wert von 42 Euro monatlich erstattet (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Der Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1. Erstattet werden nur tatsächlich benötigte Produkte – häufig rechnen Apotheken oder spezialisierte Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab.
Zu den abgedeckten Produkten gehören unter anderem:
- Einmalhandschuhe
- Händedesinfektionsmittel und Flächendesinfektionsmittel
- Schutzschürzen und Mund-Nasen-Schutz
- Einmal-Bettschutzeinlagen
Parallel dazu erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 heute ein Pflegegeld von 347 Euro bis 990 Euro monatlich, je nach Pflegegrad (§ 37 SGB XI). Hinzu kommt – unabhängig davon – ein Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45b SGB XI). Diese Leistungen sind bisher rechtlich getrennt geregelt.
Das sieht der Referentenentwurf vor
Der Entwurf vom 4. Juni 2026 bündelt die bisherigen Einzelleistungen: An die Stelle von Pflegegeld, Verhinderungspflege und den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln soll ein einheitliches Entlastungsbudget treten.
Vorgesehen sind laut Entwurf monatliche Budgets von 386 Euro (Pflegegrad 2), 638 Euro (Pflegegrad 3), 889 Euro (Pflegegrad 4) und 1.079 Euro (Pflegegrad 5) – auf dem Papier mehr als das heutige Pflegegeld. Bei den Pflegegraden 2 und 3 liegt das Plus aber nur bei 39 Euro, während der wegfallende Pflegehilfsmittel-Anspruch bis zu 42 Euro ausmacht.
Der Punkt, den die Meldung aufgreift: Nach dem Entwurf soll § 40 Absatz 2 SGB XI – die eigenständige Rechtsgrundlage für die 42-Euro-Pauschale bei Verbrauchspflegehilfsmitteln – gestrichen werden. Ausgaben für Handschuhe, Desinfektionsmittel und ähnliche Produkte müssten Pflegebedürftige und ihre Angehörigen dann aus dem Entlastungsbudget bestreiten.
Die Rechnung, die Familien kennen sollten
Der Bericht weist darauf hin, dass die im Entwurf angekündigte Erhöhung des Entlastungsbudgets vor allem in den Pflegegraden 2 und 3 durch die Streichung der 42-Euro-Pauschale rechnerisch aufgezehrt werden könnte. Das ist eine Einschätzung, die im politischen Verfahren diskutiert wird – belastbar sind derzeit nur die Zahlen aus der aktuell geltenden Rechtslage.
Ein Rechenbeispiel zur Einordnung
Angenommen, eine pflegebedürftige Person mit Pflegegrad 3 wird zu Hause gepflegt und nutzt die 42 Euro monatlich vollständig für Einmalhandschuhe und Bettschutzeinlagen.
Heute gilt: 599 Euro Pflegegeld plus bis zu 42 Euro Erstattung für Pflegehilfsmittel – also bis zu 641 Euro als finanzielle Grundlage der häuslichen Versorgung. Nach dem Entwurf soll das Entlastungsbudget bei Pflegegrad 3 638 Euro betragen; entfällt der 42-Euro-Anspruch, blieben nach Abzug der Verbrauchsmaterialien rechnerisch 596 Euro – drei Euro weniger als das heutige Pflegegeld. Die konkreten Beträge im Gesetz stehen erst mit einer Beschlussfassung fest.
In der Beratungspraxis sehen wir, dass Familien ihre monatlichen Ausgaben für Verbrauchsmaterialien oft nicht im Blick haben. Wer sie jetzt dokumentiert, kann später leichter abschätzen, wie sich eine mögliche Umstellung auf ein Entlastungsbudget konkret auswirken würde.

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Was jetzt konkret für Sie gilt
Zunächst einmal: Ihre laufenden Leistungen ändern sich durch die Meldung nicht. Bis zu einem Beschluss von Bundestag und Bundesrat und einer Verkündung im Bundesgesetzblatt gelten die aktuellen Regelungen weiter (§ 40 Abs. 2 SGB XI zum 42-Euro-Anspruch, § 37 SGB XI zum Pflegegeld, § 45b SGB XI zum Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich).
Praktisch bedeutet das:
- Pflegehilfsmittel: Die 42 Euro monatlich für Verbrauchspflegehilfsmittel können weiterhin genutzt werden – ein Antrag genügt einmalig; viele Anbieter rechnen direkt mit der Pflegekasse ab.
- Pflegegeld: Es wird wie bisher überwiesen (347, 599, 800 oder 990 Euro je nach Pflegegrad).
- Entlastungsbetrag: Die 131 Euro monatlich bleiben bestehen und können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden.
- Verhinderungspflege: Seit Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags muss die Erstattung bis Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres beantragt werden – unabhängig vom aktuellen Gesetzentwurf.
Mythos: „Widerspruch oder Anträge lohnen sich nicht mehr, bis das neue Gesetz da ist.“
Fakt: Der Referentenentwurf ist derzeit in der Verbändeanhörung; unter anderem die Verbände wir pflegen und Pflegende Angehörige sowie der Bundesverband Medizintechnologie haben deutliche Kritik eingereicht. Ob der Wegfall der 42-Euro-Pauschale in der jetzt vorgeschlagenen Form Gesetz wird, ist offen. Belastbare Aussagen dazu, was am Ende beschlossen wird, sind zum Stand August 2026 nicht möglich – Ihre heutigen Ansprüche nutzen Sie am besten weiter.
Wo Sie verlässliche Auskunft bekommen
Die Berichterstattung zum Pflegeneuordnungsgesetz wird in den kommenden Monaten unübersichtlich bleiben – Vorschläge, Änderungsanträge und Stellungnahmen wechseln sich ab. Für Ihre konkrete Pflegesituation ist es hilfreich, sich an neutrale Stellen zu wenden, die den aktuellen Rechtsstand kennen und Ihre Familienlage einordnen können.
Anlaufstellen für pflegende Angehörige
Verlässliche Auskünfte gibt es bei folgenden Stellen:
- Pflegestützpunkte: kostenlose, trägerneutrale Beratung – zum Beispiel Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711, oder Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000.
- Pflegekasse: Ihre eigene Pflegekasse ist gesetzlich zur Beratung verpflichtet (§ 7a SGB XI) – auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause.
- Sozialverbände: Der Sozialverband VdK und der SoVD bieten Beratung zu Widerspruchsverfahren und Leistungsfragen.
- Verbraucherzentralen: unabhängige Erstberatung zu Pflegeleistungen und Verträgen.
- Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: (030) 340 60 66-02.
Für Widerspruchsfristen gilt weiterhin: Gegen einen Bescheid der Pflegekasse können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Diese Frist ist unabhängig von der Gesetzgebungsdebatte.

Drei Prüffragen für jede Reform-Meldung
In einer Phase, in der Reformvorschläge diskutiert werden, helfen drei einfache Fragen, eine Meldung sachlich einzuordnen: Handelt es sich um geltendes Recht, um einen Entwurf oder um eine politische Forderung? Wer ist die Quelle – Ministerium, Interessenverband, Medium? Und ab wann soll die Änderung nach der Meldung wirken?
Bei der aktuellen Berichterstattung zum PNOG lassen sich die Antworten meist klar trennen:
- Geltendes Recht: die heutigen 42 Euro für Pflegehilfsmittel, das Pflegegeld (§ 37 SGB XI), der Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI), die 25-Arbeitstage-Frist der Pflegekasse (§ 18c SGB XI).
- Referentenentwurf (noch nicht beschlossen): Entlastungsbudget statt Pflegegeld (386 bis 1.079 Euro je nach Pflegegrad), Wegfall der 42-Euro-Pauschale, geplantes Inkrafttreten zum 1. Januar 2027.
- Politische Diskussion: Kritik aus Sozialverbänden, Änderungsvorschläge in den Stellungnahmen zum Referentenentwurf, angekündigte Prüfaufträge des Ministeriums.
Wer diese drei Ebenen auseinanderhält, kann Schlagzeilen ruhiger einordnen. Die kurze Antwort auf die Ausgangsfrage lautet deshalb: Die 42-Euro-Regel für Pflegehilfsmittel bleibt aktuell in Kraft. Ob und in welcher Form sie im Zuge des Pflegeneuordnungsgesetzes in ein Entlastungsbudget aufgeht, entscheidet sich erst mit einem Gesetzesbeschluss – und der steht laut den vorliegenden Informationen bisher nicht fest.
Ihr nächster Schritt
Wenn Sie regelmäßig auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch angewiesen sind, nutzen Sie den bestehenden 42-Euro-Anspruch weiterhin aktiv und sammeln Sie die Belege übersichtlich. So behalten Sie den Überblick – unabhängig davon, welche Regelung am Ende des Gesetzgebungsverfahrens steht.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


