Stand: August 2026
„Müssen wir wirklich viermal im Jahr eine Pflegefachkraft ins Haus lassen, damit das Pflegegeld weiterläuft?“ Diese Frage stellen sich viele Familien, die einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 zu Hause versorgen — und die den Beratungseinsatz bisher als festen Vierteljahres-Termin kannten.
Die ehrliche Einordnung vorweg: Nein, seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr. Wer Pflegegeld bezieht und die häusliche Pflege selbst organisiert, muss den Beratungseinsatz nur noch halbjährlich abrufen — einheitlich in den Pflegegraden 2 bis 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Darauf weist auch ein Bericht von Carolin-Jana Klose auf gegen-hartz.de vom 12. August 2026 hin. Was hinter der Änderung steckt, welche Pflicht bleibt und worauf Sie jetzt achten sollten, ordnen wir hier in Ruhe ein.

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Was seit Januar 2026 wirklich gilt
Die Vereinheitlichung ist keine bloße Meldung, sondern hat eine klare gesetzliche Grundlage: das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP). Der Bundestag hat es am 6. November 2025 beschlossen, der Bundesrat hat am 19. Dezember 2025 zugestimmt — in Kraft ist es seit dem 1. Januar 2026. Die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Beratungseinsatz ist § 37 SGB XI.
Für Sie heißt das konkret:
- Halbjährlich verpflichtend: Wer Pflegegeld bezieht, ruft den Beratungseinsatz in den Pflegegraden 2 bis 5 zweimal pro Jahr ab und lässt ihn der Pflegekasse bestätigen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
- Vierteljährlich freiwillig: In Pflegegrad 4 und 5 bleibt der bisherige Vierteljahres-Rhythmus als Angebot bestehen — wer engere fachliche Begleitung wünscht, kann sie weiterhin nutzen (§ 37 Abs. 3 SGB XI).
- Keine Kosten für Familien: Die Vergütung des Beratungsbesuchs trägt in beiden Fällen die Pflegekasse.
Mythos: „Die Beratungspflicht wurde 2026 ganz abgeschafft.“ Fakt: Abgeschafft wurde nur die Vierteljahres-Pflicht in den Pflegegraden 4 und 5. Die Pflicht zum halbjährlichen Beratungseinsatz besteht bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 unverändert fort.
Wichtiger Hinweis: Die Halbjahres-Regel betrifft nur Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen — also die häusliche Pflege selbst organisieren, häufig mit Unterstützung von Angehörigen. Wer ausschließlich einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung nutzt (§ 36 SGB XI), unterliegt dieser Nachweispflicht nicht in gleicher Weise; für diese Familien ist die Beratung in der eigenen Häuslichkeit ein freiwilliges Angebot.
Die Rechtsfolge, die niemand riskieren sollte
Bleibt der halbjährliche Beratungseinsatz aus, kann die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen kürzen und im Wiederholungsfall sogar ganz entziehen (§ 37 Abs. 6 SGB XI). Daran hat das BEEP-Gesetz nichts geändert.
In der Beratungspraxis sehen wir dabei immer wieder denselben Auslöser: Der Termin wird nicht bewusst ausgelassen, sondern schlicht vergessen — gerade weil er jetzt seltener ansteht. Unser Rat: Tragen Sie beide Halbjahrestermine gleich zu Jahresbeginn fest in den Kalender ein, ähnlich wie eine Vorsorgeuntersuchung.
Warum der Gesetzgeber die Vierteljahres-Pflicht gelockert hat
Der Gedanke hinter der bisherigen engmaschigen Kontrolle war nachvollziehbar: In den höchsten Pflegegraden ist der Pflegebedarf besonders hoch, das Risiko einer Überforderung der Angehörigen entsprechend größer. Vier Termine pro Jahr sollten sicherstellen, dass Fehlversorgungen früh auffallen.
In der Praxis zeigte sich jedoch ein Zielkonflikt: Gerade Familien mit hohen Pflegegraden sind zeitlich stark eingespannt und empfanden vier Pflichttermine im Jahr häufig als zusätzliche organisatorische Last statt als Entlastung. Mit der Angleichung auf den einheitlichen Halbjahres-Rhythmus reagiert das BEEP-Gesetz darauf, ohne die Beratungsmöglichkeit selbst einzuschränken. Und wichtig für Sie: Weniger Pflichttermine bedeuten nicht weniger Anspruch — wer fachliche Rückmeldung etwa zur Sturzprävention, zur Dekubitusvorbeugung oder zur Hilfsmittelversorgung schätzt, kann die Beratung in Pflegegrad 4 und 5 freiwillig weiter vierteljährlich abrufen.

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Wer den Beratungseinsatz durchführen darf — und wie er abläuft
Der Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit kann von verschiedenen Stellen erbracht werden. Zulässig sind nach § 37 SGB XI insbesondere:
- Zugelassene ambulante Pflegedienste — der häufigste Weg in der Praxis.
- Anerkannte Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, anerkannt von den Landesverbänden der Pflegekassen.
- Beauftragte Pflegefachpersonen, die von der Pflegekasse beauftragt, aber nicht bei ihr angestellt sind.
- Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen (§ 7a SGB XI).
- Kommunale Beratungspersonen mit pflegefachlicher Qualifikation.
Beim Termin wird nicht kontrolliert im Sinne einer Prüfung, sondern gemeinsam mit der pflegenden Person und — soweit möglich — der pflegebedürftigen Person gesprochen: Wie läuft die Versorgung? Wo hakt es? Welche Hilfsmittel könnten entlasten? Gibt es Hinweise auf Überforderung? Die Fachkraft dokumentiert das Ergebnis auf einem bundeseinheitlichen Formular und leitet es — mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person — an die Pflegekasse weiter.
Wörtlicher Auszug aus dem Gesetz
Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und der praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Das ist der Kerngedanke: Der Beratungseinsatz ist kein Kontrollinstrument gegen Familien, sondern eine Stütze für die häusliche Pflege. In der Beratungspraxis sehen wir, dass viele Familien überhaupt erst durch diese Termine erfahren, welche Leistungen ihnen zustehen — von der Verhinderungspflege über den Entlastungsbetrag bis zu Zuschüssen für den Umbau des Badezimmers.
Was sich trotz BEEP-Gesetz nicht ändert
Auch hier lohnt eine klare Trennung. Unverändert bleibt:
- Die Pflicht selbst: Bei Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist die Beratung verpflichtend, nicht freiwillig.
- Die Rechtsfolge: Wird der Termin nicht abgerufen, drohen Kürzung oder Entzug des Pflegegeldes (§ 37 Abs. 6 SGB XI).
- Die Kostenübernahme: Die Pflegekasse trägt die Vergütung des Beratungseinsatzes — für Familien fallen keine Kosten an.
- Pflegegrad 1: Auch hier besteht Anspruch auf halbjährliche Beratung, sie ist dort aber freiwillig.
- Sachleistungsbezieher: Wer Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezieht, kann auf Wunsch ebenfalls halbjährlich einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
- Videoberatung: Bis 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz stattfinden; die erste Beratung muss in der eigenen Häuslichkeit erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Die Neuregelung betrifft ausschließlich den Beratungsrhythmus, nicht die Höhe des Pflegegeldes. Die aktuellen Beträge — 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) und 990 Euro (Pflegegrad 5) je Kalendermonat — bleiben unverändert (§ 37 Abs. 1 SGB XI).
So bereiten Sie den Termin sinnvoll vor
Auch wenn die Beratung entspannt und ohne Prüfungsdruck abläuft, lohnt eine kleine Vorbereitung. Sie sorgt dafür, dass der halbjährliche Termin nicht nur eine Formalität wird, sondern echten Nutzen bringt.
Tipp: Notieren Sie sich vor dem Beratungsbesuch drei bis vier Punkte — etwa Situationen, die im letzten halben Jahr besonders schwierig waren, Fragen rund um Hilfsmittel oder mögliche Entlastungsangebote in Ihrer Umgebung. So bleibt in dem meist rund einstündigen Gespräch genug Zeit für Ihre eigenen Anliegen.
Typische Themen für das Beratungsgespräch
Erfahrungsgemäß tauchen im Gespräch immer wieder ähnliche Fragen auf. Sie können gezielt nachfragen zu:
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Wie weit ist der Gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro ausgeschöpft (§ 42a SGB XI)?
- Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich — welche Angebote sind vor Ort anerkannt (§ 45b SGB XI)?
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Bis zu 42 Euro monatlich sind ohne großen Aufwand abrufbar (§ 40 SGB XI).
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme (§ 40 SGB XI).
- Überlastungszeichen: Anzeichen von Überlastung der Pflegeperson und mögliche Auszeiten.
- Höherstufung: Ein Antrag auf höheren Pflegegrad, wenn sich der Zustand verschlechtert hat.
Wichtig zu wissen: Ein Vorschlag der Beratungsperson ist kein Bescheid der Pflegekasse. Wer im Gespräch etwa den Hinweis bekommt, ein höherer Pflegegrad sei angezeigt, muss dennoch einen förmlichen Antrag stellen. Umgekehrt gilt aber auch: Empfehlungen der Fachkraft dürfen mit Einverständnis in die Rückmeldung an die Pflegekasse aufgenommen werden — und öffnen dort oft Türen für weitere Unterstützung.
Wenn Sie als pflegende Person selbst Rat suchen
Der Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI richtet sich formal an die pflegebedürftige Person. In der Praxis ist er aber vor allem für die Angehörigen wichtig, die die Pflege tatsächlich leisten. Wenn Sie darüber hinaus Beratung wünschen — etwa zu Pflegezeit, zur Rentenversicherung für Pflegepersonen oder zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf —, steht Ihnen zusätzlich die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI offen. Sie ist ebenfalls kostenfrei und kann bei der eigenen Pflegekasse oder in einem Pflegestützpunkt vor Ort abgerufen werden.
Im Großraum Mannheim gibt es dafür ein dichtes Netz. Der Pflegestützpunkt Mannheim ist unter K 1, 7–13, 68159 Mannheim, Tel. 0621/293-8711 erreichbar. Für Heidelberg gilt: Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg, Tel. 06221/58-49000. Für den Rhein-Neckar-Kreis stehen unter anderem die Stützpunkte in Weinheim, Hockenheim, Wiesloch, Sinsheim und Neckargemünd zur Verfügung. Die Beratung dort ist unabhängig vom Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI und ergänzt ihn sinnvoll.

Ihr nächster Schritt
Prüfen Sie zunächst, wann der letzte Beratungseinsatz stattgefunden hat — liegt er länger als sechs Monate zurück, ist der nächste Termin fällig. Ein zugelassener Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle in Ihrer Nähe führt den Besuch durch und übernimmt die Bestätigung gegenüber der Pflegekasse.
Zusammengefasst: Das BEEP-Gesetz bringt seit dem 1. Januar 2026 eine spürbare, aber sachlich klar begrenzte Erleichterung. Weniger Pflichttermine, gleiche Rechte, unveränderte Pflegegeldbeträge. Wer den halbjährlichen Beratungseinsatz als das nutzt, was er sein soll — eine Stütze für den Pflegealltag —, gewinnt dabei mehr als nur die Formalität, die die Pflegekasse verlangt.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


