Stand: April 2026
Eine schwere Depression, eine Schizophrenie, eine Borderline-Persönlichkeitsstörung — psychische Erkrankungen können den Alltag so stark einschränken, dass Betroffene dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind. Viele Familien wissen nicht: Auch wer körperlich noch beweglich ist, kann einen Pflegegrad erhalten. Das Sozialgesetzbuch XI erkennt psychische Beeinträchtigungen seit 2017 ausdrücklich als Grundlage für Pflegebedürftigkeit an. Wie das Begutachtungssystem bei psychischen Erkrankungen funktioniert, welche Leistungen möglich sind und wie Familien ihre Rechte durchsetzen können — das zeigt dieser Ratgeber.
Die Antwort ist eindeutig: Ja. Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes Personen, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“
Das klingt abstrakt — konkret bedeutet es: Wer wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht allein zurechtkommt, hat dem Grunde nach Anspruch auf Pflegeleistungen. Die Erkrankung muss aber voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern. Eine akute Krise nach einem Schicksalsschlag reicht nicht aus; eine chronische Schizophrenie oder eine schwere, therapieresistente Depression dagegen sehr wohl.
Wichtiger Hinweis: Psychische Pflegebedürftigkeit ist im SGB XI seit 2017 gleichrangig mit körperlicher Pflegebedürftigkeit. Wer einen Antrag wegen einer psychischen Erkrankung stellt, hat keinen schlechteren rechtlichen Ausgangspunkt — wohl aber andere Begutachtungs-Schwerpunkte.

Wie berechnet das Begutachtungssystem den Pflegegrad bei psychischen Erkrankungen?
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) arbeitet mit sechs Modulen, die unterschiedlich gewichtet werden. Bei körperlichen Erkrankungen dominiert oft Modul 4 (Selbstversorgung) mit 40 Prozent Gewicht. Bei psychischen Erkrankungen sind zwei andere Module besonders relevant.
Modul 2 und 3: Das entscheidende Duo
Modul 2 erfasst kognitive und kommunikative Fähigkeiten — also ob jemand Personen erkennt, sich zeitlich orientiert, Entscheidungen trifft oder Gesprächen folgen kann. Modul 3 erfasst Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: etwa schlechter Schlaf und Unruhe in der Nacht, ausgeprägte Ängste, fehlender Antrieb im Rahmen einer depressiven Erkrankung, das Erleben von Wahnvorstellungen, Verhaltensweisen, die der betroffenen Person selbst schaden, oder auch das Ablehnen und Abwehren von Pflegemaßnahmen.
Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 SGB XI gilt dabei eine wichtige Besonderheit: „Den Modulen 2 und 3 ist ein gemeinsamer gewichteter Punkt zuzuordnen, der aus den höchsten gewichteten Punkten entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3 besteht.“ Beide Module teilen sich also einen gemeinsamen Gewichtungsanteil von 15 Prozent — der jeweils höhere Wert zählt. Für Menschen mit psychischen Erkrankungen bedeutet das: Modul 3 kann stark zum Ergebnis beitragen, wird aber durch das niedrigere Modul 2 nicht doppelt gezählt.
Modul 4 bleibt zentral — auch bei psychischen Erkrankungen
Viele Betroffene vernachlässigen wegen ihrer Erkrankung die Körperpflege, das Essen oder den Umgang mit Medikamenten erheblich. Schwere Depressionen etwa führen dazu, dass Menschen tagelang das Bett nicht verlassen, nicht duschen und nicht eigenständig kochen. Genau diese Beeinträchtigungen fließen in Modul 4 (Selbstversorgung) ein — und das mit 40 Prozent das größte Gewicht aller Module. Wer diese Defizite beim Begutachtungsgespräch klar schildert, verbessert seine Chancen auf einen höheren Pflegegrad erheblich.
Die Punktschwellen nach § 15 Abs. 3 SGB XI: Pflegegrad 1 beginnt ab 12,5 Gesamtpunkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.
- Modul 3 (Verhalten/Psyche). Ängste, Antriebslosigkeit, nächtliche Unruhe, Wahnvorstellungen — jede dieser Beeinträchtigungen bringt Punkte. Je häufiger und intensiver sie auftreten, desto höher der Modulwert.
- Modul 4 (Selbstversorgung). Wer wegen seiner psychischen Erkrankung Körperpflege, Ernährung oder Medikamenteneinnahme nicht eigenständig bewältigt, sammelt hier entscheidende Punkte.
- Modul 6 (Alltagsleben/soziale Kontakte). Mit 15 Prozent Gewicht erfasst dieses Modul, ob jemand seinen Tagesablauf strukturieren, soziale Kontakte aufrechterhalten und in die Zukunft planen kann — typische Defizite bei schweren psychischen Erkrankungen.
Was passiert beim Begutachtungsgespräch — und worauf kommt es bei psychischen Erkrankungen an?
Der Medizinische Dienst (MD) besucht die betroffene Person in der Regel zu Hause. Bei psychischen Erkrankungen ist dieses Gespräch besonders anspruchsvoll — denn wer unter Anspannung funktioniert oder sich im Gespräch besonders zusammennimmt, zeigt dem Gutachter möglicherweise nicht den tatsächlichen Alltag.
Ein praktischer Hinweis: Aus unserer täglichen Pflegearbeit wissen wir, dass erkrankte Menschen im Begutachtungsgespräch ihre tatsächlichen Schwierigkeiten häufig nicht vollständig zeigen — manche schämen sich, andere möchten einen möglichst selbständigen Eindruck hinterlassen, und wieder andere nehmen ihre eigenen Einschränkungen krankheitsbedingt gar nicht realistisch wahr. Deshalb empfehlen wir Angehörigen ausdrücklich, beim Begutachtungstermin dabei zu sein und dem Gutachter den tatsächlichen Alltag zu schildern: Wie häufig kommt es zu schwierigen Situationen oder Krisen? Wer sorgt dafür, dass die Medikamente genommen werden? Und wer hilft bei der Körperpflege, wenn die betroffene Person das nicht aus eigener Kraft schafft?
Hilfreich ist außerdem ein Pflegetagebuch, das in den Wochen vor dem Begutachtungstermin geführt wird. Darin werden konkrete Vorfälle dokumentiert: wann die betroffene Person nicht aufgestanden ist, wann Konflikte entstanden, wann Unterstützung bei der Körperpflege nötig war. Dieses Tagebuch ist kein Rechtsdokument, aber es hilft, im Gespräch konkret zu bleiben.

Wichtiger Hinweis: Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. B 3 P 2/24 R) bestätigt, dass Verhaltensauffälligkeiten in Modul 3 anzuerkennen sind – konkret bei einem Kind mit insulinpflichtigem Diabetes Mellitus Typ 1 und Abwehrverhalten bei Katheter-/Sensorwechseln. und Pflegegrad 2 zugesprochen werden kann. Das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P 75/23) hat in einem vergleichbaren Fall Pflegegrad 2 sogar rückwirkend zugesprochen. Wer einen Ablehnungsbescheid erhalten hat, sollte diesen nicht einfach hinnehmen.
Welche Leistungen stehen nach einem anerkannten Pflegegrad konkret zur Verfügung?
Nach einer erfolgreichen Einstufung öffnen sich mehrere Finanzierungswege. Die wichtigsten im Überblick:
Pflegegeld für die häusliche Versorgung
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können nach § 37 SGB XI anstelle eines ambulanten Pflegedienstes Pflegegeld beantragen. Das Pflegegeld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht direkt an pflegende Angehörige. Es beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Eine Erhöhung ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Der Bezug von Pflegegeld ist an eine Nachweispflicht geknüpft: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 und 3 müssen halbjährlich einen Beratungseinsatz nachweisen; ab Pflegegrad 4 und 5 ist darüber hinaus eine vierteljahrliche Inanspruchnahme möglich — das entspricht bis zu vier Terminen im Kalenderjahr. Diese Beratung dient der Qualitätssicherung. Zum Durchführungsrahmen heißt es im Gesetz wörtlich: „(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“
Bleibt der Beratungseinsatz ohne anerkannten Grund aus, ist die Pflegekasse berechtigt, das Pflegegeld zunächst anteilig zu reduzieren; bei wiederholter Versäumnis droht der vollständige Wegfall der Leistung.
Pflegesachleistungen und Entlastungsbetrag
Wer einen ambulanten Pflegedienst einsetzt, kann Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen: bis zu 796 Euro monatlich bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Pflegegrad 3, 1.859 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.299 Euro bei Pflegegrad 5. Pflegegeld und Sachleistungen lassen sich als Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI anteilig mischen.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI zu: bis zu 131 Euro monatlich, zweckgebunden für qualitätsgesicherte Entlastungsleistungen. Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Zur Anrechnung auf Fürsorgeleistungen gilt nach § 45b Abs. 3 SGB XI wörtlich: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“ In der Praxis bedeutet das: Der Entlastungsbetrag wird bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nicht angerechnet — ein wichtiger Schutz für Familien mit geringem Einkommen.
Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld plus 131 Euro Entlastungsbetrag ergibt 730 Euro monatlich, die zur Finanzierung der häuslichen Versorgung eingesetzt werden können. Hinzu kommen seit dem 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro jährlich aus dem gemeinsamen Entlastungsbudget für Kurzzeit- und Verhinderungspflege (§ 42a SGB XI, Pflegegrade 2–5).
Außerdem gilt nach § 37 Abs. 2 SGB XI für Zeiten, in denen die pflegebedürftige Person kurz- oder verhinderungspflichtig untergebracht ist: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“

Was tun, wenn der Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig eingestuft wird?
Ablehnungen und Niedrigeinstufungen sind bei psychischen Erkrankungen keine Seltenheit. Das liegt nicht an bösem Willen, sondern daran, dass psychische Beeinträchtigungen im Begutachtungsgespräch schwerer sichtbar zu machen sind als körperliche. Der Weg dagegen ist klar geregelt.
Fristen und Verfahren beim Widerspruch
Die Pflegekasse muss nach § 18c Abs. 1 Satz 1 SGB XI innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Antragseingang entscheiden. Wer wissen möchte, wie der Gutachter zu seiner Einschätzung gekommen ist, hat Anspruch auf das Gutachten: Nach § 18c Abs. 2 SGB XI gilt: „Zusammen mit dem Bescheid wird dem Antragsteller das Gutachten übersandt, sofern er der Übersendung des Gutachtens nicht widerspricht. Mit dem Bescheid ist zugleich das Ergebnis des Gutachtens transparent darzustellen und dem Antragsteller verständlich zu erläutern. Der Medizinische Dienst Bund konkretisiert im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in den Richtlinien nach § 17 Absatz 1 die Anforderungen an eine transparente Darstellungsweise und verständliche Erläuterung des Gutachtens. Die Pflegekasse hat den Antragsteller ebenfalls auf die maßgebliche Bedeutung des Gutachtens im Sinne des § 18a Absatz 8 Satz 1 hinzuweisen. Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Die Pflegekasse hat den Antragsteller auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 des Fünften Buches zu wenden.“
Wer gegen den Bescheid vorgehen möchte, hat nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids Zeit, Widerspruch einzulegen. Bleibt der Widerspruch erfolglos, beginnt nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erneut eine Monatsfrist für die Klage beim Sozialgericht (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGG). Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang.
Falls die Pflegekasse die 25-Arbeitstage-Frist überschreitet, ohne die Verzögerung zu vertreten, entstehen automatisch Ansprüche: Nach § 18c Abs. 5 Satz 1 SGB XI sind 70 Euro je begonnener Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Die Pflegekasse muss diese Zahlung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Fristablauf von Amts wegen leisten — ein Antrag ist nicht erforderlich.
Was die Rechtsprechung zeigt
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2024 (Az. B 3 P 2/24 R) klargestellt, dass Pflegebedarfe in den Modulen 3 und 4 bei psychischen Erkrankungen anzuerkennen sind. Das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 P 75/23) sprach Pflegegrad 2 rückwirkend zu. Diese Entscheidungen sind wichtige Orientierungspunkte — verbindlich für den eigenen Fall ist aber stets die individuelle Begutachtung. Eine Beratung durch eine Pflegeberatungsstelle nach § 7a SGB XI oder durch einen Sozialverband (etwa VdK oder Sozialverband Deutschland) ist empfehlenswert, bevor ein Widerspruch formuliert wird.
Ebenfalls beachtenswert: Nach § 18c Abs. 4 SGB XI leitet die Pflegekasse zusammen mit dem Bescheid eine Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu. „Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen oder Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt.“ Bei psychischen Erkrankungen kann dieser Weg zu medizinischen Rehabilitationsleistungen führen, die ergänzend zur Pflege sinnvoll sind.
Was bedeutet das für die Zukunft des Begutachtungssystems?
Laut § 15 Abs. 8 SGB XI muss der GKV-Spitzenverband bis zum 30. Juni 2026 einen wissenschaftlichen Bericht zum Begutachtungsinstrument beim Bundesgesundheitsministerium vorlegen. Der Bericht soll unter anderem die Erfahrungen mit dem NBA seit 2017 auswerten und Vorschläge zur Weiterentwicklung machen. Ob und wie sich das Begutachtungsinstrument für psychische Erkrankungen verändert, wird sich in den kommenden Jahren zeigen. Familien, die heute einen Antrag stellen, tun das auf der Grundlage der aktuell geltenden Regeln — und die erkennen psychische Pflegebedürftigkeit grundsätzlich an.
Laut Statistischem Bundesamt waren Ende 2023 rund 5,69 Millionen Menschen in Deutschland pflegebedürftig im Sinne des SGB XI; 86 Prozent davon — rund 4,89 Millionen Menschen — wurden zu Hause versorgt. Wie viele davon primär wegen psychischer Erkrankungen pflegebedürftig sind, wird statistisch nicht gesondert erfasst. Klar ist aber: Die Zahl psychischer Erkrankungen, die stationäre Behandlungen erfordern, steigt — 2024 wurden laut Destatis 851.985 Patienten vollstationär in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen behandelt. Der Bedarf an Pflegeleistungen für psychisch erkrankte Menschen wird damit langfristig wachsen.
Tipp: Wer in der Region Mannheim und Rhein-Neckar Unterstützung bei der Antragstellung oder beim Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI sucht, kann sich an den Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim (K 1, 7–13, 68159 Mannheim) oder an eine qualifizierte Pflegeberatung nach § 7a SGB XI wenden. Die Beratung ist für Versicherte kostenlos.
Weiterlesen: Widerspruch gegen den Pflegegrad-Bescheid: Schritt für Schritt erklärt
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung bei rechtlichen Fragen rund um Pflegegrad und Widerspruch sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Sozialrechtsberatung geklärt werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


