Welche Arten von Betreuungskräften gibt es in Stuttgart überhaupt?

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Stand: April 2026

Wer in Stuttgart eine passende Betreuungskraft sucht, steht vor einer Aufgabe, die auf den ersten Blick überschaubar wirkt — in der Praxis aber viele Weichenstellungen erfordert. Der Stuttgarter Pflegemarkt ist vielfältig, die gesetzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung sind es auch. Wer die gesetzlich vorgesehenen Leistungsbausteine systematisch nutzt, kann den monatlichen Eigenanteil spürbar senken — Voraussetzung ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den einzelnen Ansprüchen. Dieser Ratgeber erklärt, welche Betreuungsformen es gibt, was die Pflegekasse tatsächlich übernimmt und worauf Familien in der Region Stuttgart beim Thema Mindestlohn und Vertragsgestaltung achten sollten.

Der Begriff „Betreuungskraft“ ist im Pflegealltag nicht gesetzlich einheitlich definiert — er umfasst ganz unterschiedliche Tätigkeitsprofile. In der Stuttgarter Pflegepraxis haben sich drei Betreuungsarrangements etabliert, die je nach Versorgungsbedarf unterschiedlich geeignet sind.

  • Stundenweise Alltagsbegleitung. Eine Betreuungskraft kommt an bestimmten Tagen für einige Stunden — zum Spazierengehen, für Gesellschaft, kleinere Erledigungen oder Vorlesen. Dieses Modell eignet sich besonders für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2, die noch weitgehend selbstständig sind.
  • Tagesstrukturierende Betreuung. Die Betreuungskraft übernimmt täglich mehrere Stunden, unterstützt bei der Haushaltsführung, begleitet zu Arztterminen und sorgt für einen geregelten Tagesablauf. Häufig kombiniert mit ambulanten Pflegeeinsätzen für körperbezogene Leistungen.
  • Live-in-Betreuung (24-Stunden-Modell). Eine Betreuungsperson wohnt dauerhaft im Haushalt. In Stuttgart wird dieses Modell vor allem über Entsendungsagenturen aus Osteuropa organisiert. Je nach Agentur, Leistungsumfang und Herkunftsland der Betreuungskraft bewegen sich die monatlichen Gesamtkosten in der Regel im Bereich von 2.200 bis 3.500 Euro.

Für Familien in Stuttgart ist es wichtig zu verstehen: Nicht jede Betreuungskraft ist automatisch eine Pflegefachkraft. Körperbezogene Pflegemaßnahmen — also Waschen, Lagern, Wundversorgung — dürfen nur examinierte Pflegefachkräfte übernehmen. Eine reine Betreuungskraft unterstützt im Alltag, ersetzt aber keine medizinische oder pflegerische Versorgung.

Welche Arten von Betreuungskräften gibt es in Stuttgart überhaupt?
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Was zahlt die Pflegekasse für eine Betreuungskraft in Stuttgart?

Hier lohnt sich ein genauer Blick, denn viele Familien schöpfen die ihnen zustehenden Leistungen nicht vollständig aus. Drei Leistungsbausteine sind für die Finanzierung einer Betreuungskraft besonders relevant: der Entlastungsbetrag, der Umwandlungsanspruch und das Pflegegeld.

Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI

Im Gesetz heißt es dazu wörtlich: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich.“ Dieser Betrag steht allen Pflegegraden 1 bis 5 zu — auch Pflegegrad 1, der sonst kaum Kassenleistungen auslöst. Das Geld ist zweckgebunden: Es darf ausschließlich für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI eingesetzt werden, für ambulante Pflegedienst-Leistungen oder für Tages- und Kurzzeitpflege.

Praktisch bedeutet das: Wenn Ihre Betreuungskraft über einen in Baden-Württemberg anerkannten Betreuungsdienst kommt, kann der Entlastungsbetrag direkt für deren Einsatz genutzt werden. Monatlich nicht genutzte Beträge gehen nicht verloren: Sie werden automatisch ins Folgejahr mitgenommen. Bis zum 30. Juni des Folgejahres bleibt Zeit, den angesammelten Betrag für anerkannte Leistungen einzusetzen. Ein Antrag auf Übertragung ist nicht nötig.

Wichtiger Hinweis: Der Entlastungsbetrag entsteht kraft Gesetzes — ohne vorherige Antragstellung. Sie müssen lediglich die Belege bei Ihrer Pflegekasse einreichen, um die Erstattung zu erhalten. Erfahrungsgemäß bleibt der Entlastungsbetrag in einem erheblichen Teil der Haushalte ungenutzt — dabei summieren sich die Erstattungsansprüche bei lückenloser Inanspruchnahme auf bis zu 1.572 Euro pro Kalenderjahr.

Der Umwandlungsanspruch nach § 45a Abs. 4 SGB XI

Wer Pflegegrad 2 oder höher hat und Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI nicht vollständig ausschöpft, kann einen Teil davon in Alltagsunterstützung umwandeln. Das Gesetz regelt das so:

„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf ihren Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag nach § 36 in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat 40 Prozent des nach § 36 für den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen Höchstleistungsbetrags nicht überschreiten. Zur Inanspruchnahme der Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Satz 1 bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. […]“

Ein Rechenbeispiel: Bei Pflegegrad 3 beträgt der Sachleistungs-Höchstbetrag 1.497 Euro monatlich. Wer davon keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt, kann bis zu 40 Prozent — also bis zu 598,80 Euro — für anerkannte Alltagsunterstützungsangebote verwenden. Kombiniert mit dem Entlastungsbetrag von 131 Euro stehen damit in diesem Beispiel knapp 730 Euro monatlich für Betreuungsleistungen bereit.

Welche Arten von Betreuungskräften gibt es in Stuttgart überhaupt?
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Was bedeutet der Mindestlohn konkret für Betreuungskräfte in Stuttgart?

Das ist ein Punkt, der in der Praxis häufig für Verwirrung sorgt — weil es zwei verschiedene Mindestlohn-Regelwerke gibt, die unterschiedliche Situationen betreffen.

Allgemeiner Mindestlohn gilt auch im Privathaushalt

Nach § 1 MiLoG gilt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.“ Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob jemand in einem Betrieb oder in einem Privathaushalt arbeitet. Der aktuelle Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Stunde.

Das ist für Familien, die eine Betreuungskraft direkt anstellen, arbeitsrechtlich relevant: Jede Stunde — auch Bereitschaftszeit, die im Haushalt verbracht wird — muss mindestens mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) verbindlich entschieden: Bereitschaftszeiten, die eine Live-in-Kraft im Haushalt verbringt, zählen bei der Mindestlohnberechnung mit. Für Familien, die eine Live-in-Betreuungskraft direkt anstellen, entstehen dadurch erhebliche Nachzahlungsrisiken, wenn die Vergütung nicht korrekt berechnet wird.

Pflegemindestlohn gilt nur in zugelassenen Einrichtungen

Etwas anderes gilt für den sogenannten Pflegemindestlohn nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV). Dieser ist höher als der allgemeine Mindestlohn — ab dem 1. Juli 2025 beträgt er für Pflegehilfskräfte 16,10 Euro brutto je Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro. Ab dem 1. Juli 2026 steigen diese Sätze auf 16,52 Euro, 17,80 Euro und 21,03 Euro (§ 2 der Siebten Pflegearbeitsbedingungenverordnung, BGBl. I 2026 Nr. 58).

Aber: Der Pflegemindestlohn gilt ausschließlich in zugelassenen Pflegeeinrichtungen — also bei ambulanten Pflegediensten und stationären Einrichtungen, die einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI haben. Im Privathaushalt gilt er nicht. Wer eine Betreuungskraft privat anstellt, muss also nur den allgemeinen Mindestlohn von 13,90 Euro einhalten.

Wichtiger Hinweis: Diese Unterscheidung ist für die Kostenkalkulation entscheidend. In der Beratungspraxis zeigt sich ein typisches Ungleichgewicht: Der Bruttolohn bei privater Direktanstellung wirkt auf den ersten Blick hoch, während der tatsächliche Verwaltungsaufwand — Anmeldung, Stundenerfassung, Lohnabrechnung — häufig unterschätzt wird und zusätzliche Kosten verursacht. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.


Wie lässt sich eine Betreuungskraft in Stuttgart finanzieren — welches Modell passt wann?

Die Frage, welches Anstellungsmodell für eine Betreuungskraft in Stuttgart das richtige ist, hängt vom Betreuungsbedarf, der Familiensituation und den finanziellen Möglichkeiten ab. Drei Wege werden in der Praxis am häufigsten gewählt.

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Minijob im Privathaushalt

Wer eine Betreuungskraft für wenige Stunden pro Woche benötigt, kann sie als Minijob anmelden. Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Über das Haushaltsscheckverfahren der Knappschaft-Bahn-See lässt sich das unkompliziert abwickeln. Arbeitgebende im Haushaltsscheckverfahren entrichten Pauschalabgaben in Höhe von 14,62 Prozent auf den Minijob-Lohn — aufgeteilt in Rentenversicherung (5,0 %), Krankenversicherung (5,0 %), Pauschalsteuer (2,0 %), Unfallversicherung (1,6 %) sowie Umlage U1 (0,80 %) und U2 (0,22 %). Steuerlich können Familien nach § 35a Abs. 1 EStG bis zu 510 Euro jährlich zurückholen — 20 Prozent der Aufwendungen. Beim Minijob im Haushaltsscheckverfahren ist Barzahlung gesetzlich zulässig; als Nachweis dient die Bescheinigung der Minijob-Zentrale nach § 28h Abs. 4 SGB IV.

Sozialversicherungspflichtige Direktanstellung

Wer mehr Betreuungsstunden braucht, stellt die Betreuungskraft regulär an. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt rund 21 Prozent auf den Bruttolohn. Dafür sind die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten größer: Nach § 35a Abs. 2 EStG können bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Privathaushalt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich, von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung ist die Zahlung per Überweisung — Barzahlung wird vom Finanzamt in diesem Fall nicht anerkannt (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Entsendung über eine Agentur

Das Live-in-Modell wird in Stuttgart und Umgebung häufig über Entsendungsagenturen aus EU-Ländern wie Polen oder Rumänien organisiert. Die Betreuungskraft verbleibt im Arbeitsverhältnis der entsendenden Agentur. Pflegende Angehörige sollten die A1-Bescheinigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verbindlich vor Betreuungsbeginn beim Anbieter anfordern: Das Dokument belegt die fortbestehende Sozialversicherung im Entsendestaat und schützt die Familie vor einer unbeabsichtigten Beitragspflicht nach deutschem Recht. Die Meldung beim Zoll nach § 18 AEntG ist Sache der entsendenden Agentur, nicht der Familie.

Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte die Wahl des Modells unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.


Was müssen Familien beim Pflegegeld und den Beratungsbesuchen beachten?

Wer eine Betreuungskraft organisiert und gleichzeitig Pflegegeld nach § 37 SGB XI bezieht, muss einen wichtigen Punkt im Blick behalten: die Pflicht zum Beratungsbesuch. Das Pflegegeld beträgt monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Es wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — nicht an pflegende Angehörige.

Wer dieses Pflegegeld bezieht, ist gesetzlich verpflichtet, regelmäßige Beratungsbesuche abzurufen. Nach § 37 Abs. 3 SGB XI gilt: Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in Anspruch nehmen — bis zu vier Termine pro Jahr. Wer diese Beratung nicht abruft, riskiert eine Kürzung oder sogar den Entzug des Pflegegelds durch die Pflegekasse.

Das Gesetz legt fest, wer solche Beratungen durchführen darf: „Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch 1. einen zugelassenen Pflegedienst, 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachperson, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.“

Die Versorgungsdichte an zugelassenen Pflegediensten im Großraum Stuttgart ist hoch, sodass Pflegebedürftige die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI üblicherweise kurzfristig terminieren können.

Zur Frage der Dynamisierung: Nach § 30 SGB XI steigen die Pflegeleistungen nächstmals zum 1. Januar 2028 — und zwar in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahre, höchstens aber entsprechend dem Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme. Bis dahin bleiben die aktuellen Beträge unverändert.

Wichtiger Hinweis: Beim Pflegegeld gibt es eine wichtige Regel für Auszeiten: Im Gesetz heißt es wörtlich: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Wechselt ein Pflegebedürftiger vorübergehend in die Kurzzeitpflege, wird das hälftige Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr weiter ausgezahlt — eine Regelung, die finanzielle Engpässe in der Übergangsphase abmildert.

Abschließend ein Hinweis für Familien, die das Thema Sozialhilfe und Entlastungsbetrag betrifft: Das Gesetz regelt in § 45b Abs. 3 SGB XI ausdrücklich: „Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.“ Der praktische Effekt dieser Regelung: Familien mit geringem Einkommen, die ergänzende Sozialhilfe beziehen, verlieren durch den Entlastungsbetrag grundsätzlich keine anderen Leistungsansprüche — der Betrag bleibt weitgehend anrechnungsfrei.

Als erste kostenfreie Anlaufstelle für konkrete Fragen zur Finanzierung einer Betreuungskraft gilt der Pflegestützpunkt der Stadt Stuttgart; ergänzend steht jedem Pflegebedürftigen die gesetzliche Pflegeberatung nach § 7a SGB XI ohne Eigenkosten offen.


Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche übernehmen wir keine Gewähr für die Vollständigkeit und Aktualität der Angaben.

Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil

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