Stand: April 2026
Was kostet 24-Stunden-Pflege zu Hause wirklich — und was davon übernimmt die Pflegekasse? Die Beschäftigung mit Pflegekosten beginnt in den seltensten Fällen aus freier Entscheidung heraus: Ein Sturz mit Knochenbruch, ein unerwarteter Krankenhausaufenthalt oder ein merklicher Rückgang der geistigen Orientierungsfähigkeit — solche Ereignisse setzen Familien unter akuten Handlungsdruck, bevor eine ruhige Abwägung überhaupt möglich war. Die Antwort fällt selten angenehm aus: Monatliche Gesamtkosten lassen sich nicht allein über Pauschalpreise vergleichen: Erst wenn Leistungsumfang, Eigenanteil und Fördermöglichkeiten gemeinsam betrachtet werden, ergibt sich ein belastbares Bild der tatsächlichen Finanzierungslage. Dieser Artikel bringt Ordnung in die Zahlen — ohne Beschönigung, aber mit konkreten Rechenwegen.
Wer eine Person rund um die Uhr zu Hause versorgen möchte, hat im Wesentlichen drei Wege. Jeder davon hat einen anderen Preis — und einen anderen Umfang an Verantwortung für die Familie.

Modell 1: Entsendung über eine Agentur
Beim Entsendungsmodell kommt eine Betreuungskraft — häufig aus Polen, Rumänien oder anderen EU-Ländern — über eine Vermittlungsagentur in den Haushalt. Aus rechtlicher Perspektive fungiert der Privathaushalt beim Entsendungsmodell ausschließlich als Einsatzort: Der Arbeitsvertrag besteht zwischen der Betreuungskraft und dem entsendenden Unternehmen im Herkunftsland — die aufnehmende Familie tritt dabei nicht als Arbeitgeberin auf. Gegenüber der Agentur fällt eine monatliche Pauschale an; die Sozialversicherung der Betreuungskraft läuft vollständig über das Herkunftsland ab — deutsche Sozialversicherungsbeiträge werden dadurch nicht ausgelöst. Schätzungen aus Branchenkreisen beziffern die Zahl der so beschäftigten Betreuungskräfte in Deutschland auf mehrere Hunderttausend — eine amtlich gesicherte Erhebung existiert dazu bis heute nicht.
Beim Entsendungsmodell fallen monatlich zwischen 2.500 und 3.500 Euro an — die genaue Höhe richtet sich nach Qualifikation der Betreuungskraft, den vertraglichen Agenturkonditionen sowie regionalen Marktgegebenheiten. Für die Familie ist dabei ein Dokument entscheidend: die A1-Bescheinigung nach Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Sie weist nach, dass die Pflegekraft im Heimatland sozialversichert ist — und damit keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die Pflichtmeldung nach § 18 AEntG obliegt ausschließlich dem entsendenden Arbeitgeber im Ausland — der Privathaushalt in Deutschland ist gesetzlich kein Adressat dieser Vorschrift.
Wichtiger Hinweis: Empfohlen wird, die A1-Bescheinigung bereits vor dem ersten Arbeitstag der Betreuungskraft schriftlich anzufordern und für die gesamte Einsatzdauer aufzubewahren. Fehlt das Dokument oder ist es abgelaufen, können im Nachhinein deutsche Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
Modell 2: Direktanstellung im Privathaushalt
Wer eine Betreuungskraft direkt anstellt, wird selbst zum Arbeitgeber. Das ist der transparenteste Weg — aber auch der aufwendigste. Ab dem 1. Januar 2026 gilt nach § 1 Abs. 2 MiLoG ein Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde, der auch im Privathaushalt verbindlich ist. Bei einer Vollzeitstelle (173,2 Stunden im Monat) ergibt das ein Bruttogehalt von rund 2.408 Euro — zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung von etwa 21 Prozent. Die monatliche Gesamtbelastung für die Familie liegt damit bei etwa 2.900 bis 3.200 Euro, noch ohne Unterkunft und Verpflegung.
Für Minijob-Verhältnisse gilt: Die Verdienstgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Für viele echte Rund-um-die-Uhr-Situationen reicht das rechnerisch nicht aus. Ein Minijob eignet sich allenfalls für stundenweise Unterstützung, nicht für eine Vollzeitbetreuung. Die Anmeldung erfolgt über das Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale.
Wichtig zu wissen: Das Bundesarbeitsgericht hat am 24. Juni 2021 (Az. 5 AZR 505/20) grundlegende Maßstäbe dazu aufgestellt, dass Bereitschaftszeiten beim Mindestlohn zu berücksichtigen sind – dies gilt primär für entsandte ausländische Betreuungskräfte. Wer eine Betreuungskraft rund um die Uhr im Haus hat, muss diese Zeiten vergüten — auch wenn die Pflegekraft schläft und nur im Notfall tätig wird. Das verändert die Kostenrechnung grundlegend.
Modell 3: Kombination mit ambulantem Pflegedienst
In der Praxis wählen viele Familien eine Kombination: Eine Betreuungskraft übernimmt Gesellschaft, Haushaltsführung und Nächte, ein zugelassener ambulanter Pflegedienst erledigt die pflegerischen Fachleistungen. Dieses Modell erlaubt es, die Sachleistungen der Pflegekasse vollständig auszuschöpfen — was bei reiner Betreuung oft nicht möglich ist.
Was zahlt die Pflegekasse dazu?
Die gesetzliche Pflegeversicherung funktioniert nach dem Prinzip der Teilfinanzierung: Die Leistungsbeträge dämpfen die Kostenbelastung spürbar — eine vollständige Abdeckung des tatsächlichen Bedarfs ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausschlaggebend für die konkrete Leistungshöhe sind zwei Faktoren: der festgestellte Pflegegrad und die Form der Versorgung, die die Familie gewählt hat.

Pflegegeld: Geld für die häusliche Pflege durch Angehörige
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird allein an die pflegebedürftige Person ausgezahlt — ein direkter Anspruch der pflegenden Angehörigen auf diese Leistung besteht gesetzlich nicht. Was die pflegebedürftige Person damit macht, liegt in ihrem Ermessen. Als Pflegefachkräfte erleben wir in der Beratung immer wieder, dass Angehörige überrascht sind: Die monatlichen Beträge beim Pflegegeld sind seit Januar 2025 unverändert geblieben — eine Erhöhung ist nach § 30 SGB XI frühestens zum 1. Januar 2028 gesetzlich vorgesehen. Bis dahin gelten folgende Sätze:
- Pflegegrad 2. 347 Euro monatlich.
- Pflegegrad 3. 599 Euro monatlich.
- Pflegegrad 4. 800 Euro monatlich.
- Pflegegrad 5. 990 Euro monatlich.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine 84-jährige Dame mit Pflegegrad 4 lebt in Mannheim und wird durch eine Kombination aus Familienangehörigen und einer Betreuungskraft versorgt. Das Pflegegeld von 800 Euro fließt an sie persönlich — sie kann es nutzen, um die Betreuungskraft zu entlohnen oder die Familie für ihre Mühe zu entschädigen.
Was viele nicht wissen: Während der Inanspruchnahme von Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld nicht vollständig ausgesetzt, sondern auf die Hälfte des bisherigen Betrags reduziert fortgezahlt. Im Gesetzeswortlaut heißt es dazu: „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“ Das ist für Familien, die eine Auszeit planen, ein wichtiger Planungsposten.
Pflegesachleistungen: Wenn ein Pflegedienst übernimmt
Sobald statt Pflegegeld ein zugelassener ambulanter Pflegedienst in die Versorgung eingebunden wird, stehen erheblich höhere Leistungsbeträge zur Verfügung. Nach § 36 SGB XI gilt für häusliche Pflegehilfe folgendes monatliches Budget:
- Pflegegrad 2. Bis zu 796 Euro.
- Pflegegrad 3. Bis zu 1.497 Euro.
- Pflegegrad 4. Bis zu 1.859 Euro.
- Pflegegrad 5. Bis zu 2.299 Euro.
Pflegedienste rechnen ihre Leistungen unmittelbar mit der Pflegekasse ab — ein finanzieller Restbetrag fällt für die Familie nur dann an, wenn die tatsächlichen Pflegekosten das monatliche Sachleistungsbudget überschreiten. Bei Pflegegrad 4 in Kombination mit dem Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (131 Euro monatlich) ergibt sich ein Gesamtbudget von 1.990 Euro — das deckt mehrere Pflegeeinsätze pro Woche.
Wichtiger Hinweis: Pflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich kombinieren (§ 38 SGB XI). Werden beispielsweise 50 Prozent des Sachleistungsbudgets in Anspruch genommen, bleibt ein Pflegegeldanspruch in Höhe von 50 Prozent des jeweiligen Pflegegeld-Satzes erhalten. Die anteilige Nutzung beider Leistungsarten erweist sich in der Praxis häufig als finanziell vorteilhafteste Lösung — Fachleute raten dazu, das gewählte Aufteilungsverhältnis der Pflegekasse frühzeitig und schriftlich mitzuteilen, um Unstimmigkeiten bei der späteren Abrechnung von vornherein zu vermeiden.
Tipp: Wer Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, hat ebenfalls Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI — kostenfrei, durchgeführt vom Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle.
Was bleibt am Ende als Eigenanteil übrig?
Hier liegt der eigentliche Kern der Frage. Die Pflegekasse schließt die Lücke nicht — sie verkleinert sie nur. Bei einer 24-Stunden-Betreuung über eine Agentur (Entsendungsmodell, rund 3.000 Euro monatlich) und Pflegegrad 4 ergibt sich folgende grobe Rechnung:

- Agenturkosten. Rund 3.000 Euro pro Monat (Schätzwert, je nach Anbieter und Region).
- Pflegegeld (PG 4). 800 Euro monatlich — fließt an die pflegebedürftige Person.
- Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI). 131 Euro monatlich — zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen.
- Verbleibender Eigenanteil. Rund 2.000 bis 2.200 Euro monatlich, je nach Ausschöpfung aller Leistungen.
Wer zusätzlich einen ambulanten Pflegedienst einbindet, kann die Pflegesachleistung (bis zu 1.859 Euro bei PG 4) direkt gegen die Pflegedienstrechnung verrechnen. Das senkt den Eigenanteil erheblich — setzt aber voraus, dass Pflegedienst und Betreuungskraft koordiniert zusammenarbeiten.
Steuerliche Entlastung nicht vergessen
Nach § 35a EStG lassen sich Arbeitskosten für haushaltsnahe Pflege steuerlich absetzen — die Höhe hängt von der Anstellungsform ab. Liegt eine sozialversicherungspflichtige Anstellung vor oder wird ein Pflegedienst beauftragt, erkennt das Finanzamt nach § 35a Abs. 2 EStG 20 Prozent der Aufwendungen steuermindernd an — gedeckelt auf 4.000 Euro jährlich. Voraussetzung: Die Zahlung muss per Überweisung erfolgen — Barzahlung erkennt das Finanzamt in diesem Fall nicht an. Für Minijob-Beschäftigungsverhältnisse im Haushaltsscheckverfahren sieht § 35a Abs. 1 EStG eine jährliche Steuerermäßigung von maximal 510 Euro vor; anders als bei § 35a Abs. 2 EStG ist Barzahlung in diesem Fall ausdrücklich erlaubt — als Beleg gilt die Bescheinigung der Minijob-Zentrale.
Was ist mit dem Vergleich zum Pflegeheim?
Laut vdek-Daten für 2025/2026 belaufen sich die selbst zu tragenden Kosten in vollstationären Einrichtungen Baden-Württembergs im ersten Heimjahr auf durchschnittlich 3.400 bis 3.530 Euro monatlich — darin enthalten sind einrichtungseinheitlicher Pflegeeigenanteil, Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskostenumlage. Bei konsequenter Ausschöpfung aller Pflegekassenleistungen zeigt ein Vergleich: In bestimmten Versorgungskonstellationen fällt der Eigenanteil beim Entsendungsmodell geringer aus als die Eigenbeteiligung in einem Pflegeheim.
Wann lohnt welche Variante — und worauf sollten Familien achten?
Welches Modell am besten passt, lässt sich nicht verallgemeinern: Ausschlaggebend sind neben dem Pflegegrad auch die räumlichen Verhältnisse vor Ort, die physische und emotionale Tragfähigkeit der Angehörigen sowie der finanzielle Spielraum der Familie. Einige Orientierungspunkte aus der Pflegepraxis:
- Entsendungsmodell. Geeignet für Familien, die eine kontinuierliche Präsenz brauchen, aber nicht selbst Arbeitgeber werden möchten. Die A1-Bescheinigung und ein seriöser Agenturvertrag sind Pflicht.
- Direktanstellung. Transparent und planbar, aber mit arbeitsrechtlichem Aufwand verbunden. Das BAG-Urteil zu Bereitschaftszeiten (Az. 5 AZR 505/20) muss in die Kostenrechnung einfließen. Wegen der komplexen Einzelfall-Bewertung sollte diese Konstellation unbedingt mit einer qualifizierten Rechts- und Steuerberatung geklärt werden.
- Kombination mit Pflegedienst. Erlaubt die vollständige Ausschöpfung der Sachleistungsbudgets und ist oft die wirtschaftlichste Lösung bei höheren Pflegegraden.
- Pflegeberatung nutzen. Der Anspruch auf individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI entsteht unabhängig davon, ob bereits ein Leistungsantrag bei der Pflegekasse vorliegt — die Beratung ist für alle pflegebedürftigen Personen kostenfrei zugänglich. Als kommunale Erstanlaufstelle steht in Mannheim der Pflegestützpunkt der Stadt Mannheim zur Verfügung — dort wird unabhängig und trägerübergreifend beraten.
Zum Thema Mindestlohn gilt nach § 1 Abs. 3 MiLoG ausdrücklich: „Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.“ Das bedeutet: In Branchen mit eigenem Branchenmindestlohn — wie der Pflegebranche — gilt der höhere Branchensatz, sofern er den allgemeinen Mindestlohn überschreitet. Im Privathaushalt greift dagegen ausschließlich der allgemeine Mindestlohn von 13,90 Euro.
Planungsrelevant, aber oft übersehen: Der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI, der im laufenden Jahr nicht verbraucht wurde, wird zwar automatisch in das erste Halbjahr des Folgejahres mitgenommen — doch wer das Guthaben nicht bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzt, verliert es endgültig, denn ein gesetzlicher Anspruch auf nachträglichen Ausgleich existiert nicht. Empfohlen wird, das übertragene Guthaben aus dem Entlastungsbetrag bereits im ersten Quartal des Folgejahres bei der Pflegekasse abzufragen — so bleibt ausreichend Zeit, den Betrag vor dem Stichtag 30. Juni zweckgebunden für anerkannte Entlastungsleistungen einzusetzen.
Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte zu Ihrer persönlichen Pflegesituation wenden Sie sich bitte an Ihre Pflegekasse, eine qualifizierte Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) oder den behandelnden Arzt. Trotz sorgfältiger Recherche kann für die Vollständigkeit und aktuelle Richtigkeit aller Angaben keine Gewähr übernommen werden.
Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH
K1, 2, 68159 Mannheim
Geschäftsführer: Kornelia Melinda Reszler und Nasim Oumzil


