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Einleitung

„Kinder haften für ihre Eltern“, „Sozialamt fordert Geld von Angehörigen“, „Die ganze Familie muss fürs Heim zahlen“ – Schlagzeilen wie diese tauchen regelmäßig in den Medien auf.

Vieles davon ist zugespitzt oder nur halb wahr – die Verunsicherung bei Angehörigen und Betroffenen ist trotzdem sofort da. Typischerweise stellen sich dann Fragen wie:

– Muss ich mein Haus verkaufen, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt?
– Greift das Sozialamt auf mein Einkommen und Vermögen zu?
– Ich verdiene von allen Geschwistern am besten – muss ich dann automatisch mehr zahlen?

Die gute Nachricht vorweg: Für die allermeisten Angehörigen gilt– zumindest mit Blick auf das Sozialamt – erst einmal Entwarnung.

Trotzdem ist es wichtig zu verstehen, wann und in welchem Umfang Kinder tatsächlich finanziell für die Pflege ihrer Eltern herangezogen werden können.

1. Wer zahlt die Pflege der Eltern – und in welcher Reihenfolge?

Bevor überhaupt jemand über „Kinder haften für ihre Eltern“ nachdenkt, gibt es eine klare Finanzierungskette:

  1. Eigenes Einkommen und Vermögen der Eltern
    – Rente, Pension, Betriebsrenten
    – eigenes Vermögen (Sparguthaben, ggf. Immobilien, wenn verwertbar)
  2. Leistungen der Pflegekasse
    z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen – abhängig vom Pflegegrad.
  3. Sozialamt / Hilfe zur Pflege nach SGB XII
    wenn Einkommen, Vermögen und Pflegeleistungen der Eltern nicht ausreichen.
  4. Erst dann prüft das Sozialamt, ob Kinder finanziell leistungsfähig sind – Stichwort Elternunterhalt.

Es ist also nicht so, dass automatisch sofort die Kinder „dran“ sind, sobald ein Heimplatz beantragt wird.

2. Wer ist überhaupt gesetzlich unterhaltspflichtig?

Im deutschen Recht gilt: Unterhaltspflicht besteht nur zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB).

Das bedeutet: Unterhaltspflicht theoretisch:

  • Eltern ↔ Kinder
  • Großeltern ↔ Enkel
  • Urgroßeltern ↔ Urenkel usw.

Nicht unterhaltspflichtig sind z. B.:

  • Geschwister untereinander
  • Onkel/Tanten gegenüber Nichten/Neffen
  • Schwiegerkinder (Ehepartner der Kinder)
  • Cousins/Cousinen usw.

Es geht also beim Elternunterhalt immer um das Verhältnis Eltern Kinder und nicht um Geschwister, Nichten/Neffen oder sonstige Verwandte.

3. Müssen Enkel für Oma/Opa zahlen?

Rein theoretisch: ja. In der Praxis beim Sozialamt: so gut wie nein.

Nach § 1601 BGB sind alle Verwandten in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet – also auch Enkel gegenüber Großeltern. Auf dieser sehr abstrakten Ebene gibt es daher eine mögliche Unterhaltspflicht von Enkeln.

Aber:

  • Diese Ansprüche müssten die Großeltern selbst direkt gegen ihre Enkel geltend machen bzw. einklagen.
  • Das passiert in der Praxis praktisch nie.

Für die typische Alltagssituation – Pflegeheim, Hilfe zur Pflege, Sozialamt zahlt zu – ist etwas anderes entscheidend: das Sozialhilferecht.

Im § 94 SGB XII ist geregelt, welche Unterhaltsansprüche überhaupt auf den Sozialhilfeträger übergehen, wenn das Sozialamt Pflegekosten übernimmt. Dort werden ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern genannt.

Die Folge:

  • Das Sozialamt darf sich nur an die Kinder der pflegebedürftigen Person wenden.
  • Enkel werden für Hilfe zur Pflege faktisch nicht herangezogen.

4. Müssen Geschwister, Nichten oder Neffen zahlen?

Klare Antwort: Nein.

  • Geschwister sind Verwandte in der Seitenlinie, nicht in gerader Linie – hier gibt es keine gesetzliche Unterhaltspflicht.
  • Nichten/Neffen, Onkel/Tanten usw. sind ebenfalls nicht unterhaltspflichtig.

Wenn das Sozialamt Elternunterhalt prüft, schaut es nur auf die Kinder der pflegebedürftigen Person.

5. Gesetzliche Unterhaltspflicht vs.  Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rein rechtlich gilt also: Kinder sind ihren Eltern gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet. Aber: Nur weil diese Pflicht im Gesetz steht, bedeutet das nicht, dass das Sozialamt in der Praxis bei jedem Kind Geld holen kann.
Hier kommt die 100.000-Euro-Grenze ins Spiel. Seit dem 1. Januar 2020 gilt das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Hier wird geregelt, dass Kinder im Sozialhilfebereich (z. B. Hilfe zur Pflege) in der Regel nur dann zu Elternunterhalt herangezogen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt.

Wichtige Punkte:

  • Es zählt das Einkommen des Kindes allein, nicht das Einkommen des Ehepartners.
  • Maßstab ist in der Praxis die Summe der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid.
  • Liegt das Einkommen unter 100.000 €, gibt es grundsätzlich keinen Rückgriff des Sozialamts auf das Kind (bezogen auf Hilfe zur Pflege und Grundsicherung).

Für die meisten Menschen bedeutet das: Sie werden in der Praxis gar nicht mehr zu Elternunterhalt herangezogen.

6. Was ist, wenn ich mehr als 100.000 € verdiene?

Wer mit seinem Jahresbrutto über 100.000 € liegt, rutscht in den Bereich, in dem das Sozialamt genauer hinschaut – aber auch dann gilt: Es gibt klare Grenzen und Schutzmechanismen.

Selbstbehalt / Eigenbedarf (der „2.600-Euro-Freibetrag“)
Gemeint ist hier kein Steuerfreibetrag, sondern der sogenannte Selbstbehalt / Eigenbedarf beim Elternunterhalt.

Das bedeutet praktisch:

  • Dir als Kind muss für deinen eigenen Lebensunterhalt ein bestimmter Betrag zwangsläufig bleiben,
  • bevor überhaupt geschaut wird, ob du etwas für die Pflegekosten deiner Eltern zahlen kannst.

In vielen unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird für Kinder beim Elternunterhalt ungefähr gerechnet mit:

  • ca. 2.600 € pro Monat (bereinigtes Einkommen)
  • zuzüglich angemessener Wohnkosten (Miete, Nebenkosten)

Erst wenn das bereinigtes monatliches Einkommen über diesem Betrag liegt, gibt es überhaupt einen „Topf“, aus dem Elternunterhalt gezahlt werden könnte.

Was heißt „bereinigtes Einkommen“?
Es geht nicht einfach um dein Bruttogehalt, sondern um das bereinigtes Nettoeinkommen, also z. B.:

  • Nettoeinkommen
  • minus bestimmte berücksichtigungsfähige Belastungen, z. B.:
    • berufsbedingte Aufwendungen
    • angemessene Altersvorsorge
    • teilweise Kredite
    • Unterhalt für eigene Kinder

Erst nachdem dieses Einkommen „bereinigt“ wurde, wird geschaut: Liegt da spürbar mehr als diese ca. 2.600 € + Wohnkosten?

Nur ein Teil des Überschusses ist einsetzbar:
Auch das, was über diesem Selbstbehalt liegt, wird nicht 1:1 für Elternunterhalt „abgeschöpft“.

  • Es bleibt ein Großteil beim Kind.
  • Nur ein Teil des Überschusses wird überhaupt als Unterhaltsbetrag angesetzt.

Auch beim Vermögen gibt es Schonbereiche, z. B. für selbstgenutztes Wohneigentum oder eine grundlegende Altersvorsorge. Niemand muss sich „komplett ausziehen“, um die Pflege der Eltern zu finanzieren.

Kurz gesagt: Sehr gut verdienende Kinder können zwar spürbar in Anspruch genommen werden – aber nicht grenzenlos.

7. Mehrere Geschwister – wer zahlt wie viel?

Grundsätzlich gilt:

  • Jedes Kind wird für sich betrachtet – mit eigener 100.000-Euro-Grenze.
  • Verdient nur ein Kind über 100.000 €, kann auch nur dieses Kind grundsätzlich herangezogen werden.
  • Verdienen mehrere Kinder über 100.000 €, wird die Unterhaltslast anteilig nach Leistungsfähigkeit verteilt.

Das ist zwar kein Garant für Familienharmonie, sorgt aber zumindest für eine gewisse Verteilungsgerechtigkeit.

8. Wie wird in einer Ehe gerechnet? (Muss ich für meine Schwiegereltern zahlen?)

Muss ich für meine Schwiegereltern zahlen?

Direkt: Nein. Unterhaltspflicht besteht nur zwischen Verwandten in gerader Linie. Für die Schwiegereltern ist daher deren eigenes Kind unterhaltspflichtig – nicht die Schwiegertochter  oder der Schwiegersohn.

8.1 Die 100.000-Euro-Grenze in der Ehe

Für die Frage, ob das Sozialamt überhaupt Elternunterhalt verlangen darf, gilt:

  • Es wird geprüft, ob das Jahresbruttoeinkommen des Kindes allein über 100.000 € liegt.
  • Das Einkommen des Ehepartners wird für diese Grenze nicht hinzugerechnet.

Beispiel:

  • Der Ehepartner verdient 120.000 €/Jahr, du 40.000 €/Jahr.
  • Für seine Eltern zählt nur sein Einkommen.
  • Selbst zählt man für die 100.000-€-Grenze nicht mit.

Liegt das Kind unter 100.000 €, ist beim Sozialamt in der Regel Schluss – es wird kein Elternunterhalt verlangt.

8.2 Was passiert, wenn das Kind über 100.000 € verdient?

Wenn das Kind (also z. B. dein Ehepartner) über 100.000 € liegt, geht es in eine zweite Stufe:

Es wird geprüft, wie viel die Familie insgesamt braucht und was an freiem Einkommen übrig bleibt.

Dabei spielen dann beide Einkommen (deins + das deines Ehepartners) eine Rolle – aber indirekt:

  • Es gibt einen Familienselbstbehalt, also einen Betrag, der dem gemeinsamen Haushalt mindestens bleiben muss.
    Richtwerte aus der Praxis (je nach Leitlinien etwas unterschiedlich):

    • ca. 2.000 € Selbstbehalt für das unterhaltspflichtige Kind
    • ca. 1.600 € für den Ehepartner
    • → zusammen grob 3.600 € Familienselbstbehalt pro Monat (Tendenz eher steigend).
  • Was darüber hinausgeht, ist der „Überschuss“.
    Davon wird nur ein Teil für Elternunterhalt eingesetzt (oft grob etwa die Hälfte des Überschusses, der Rest bleibt bei euch).

Wichtig: Das Schwiegerkind bleibt rechtlich nicht unterhaltspflichtig. Aber: Weil man als Ehepaar wirtschaftlich „in einem Boot sitzt“, kann ein gutes Einkommen des Schwiegerkindes dazu führen, dass das unterhaltspflichtige Kind mehr Raum hat – umgangssprachlich spricht man von einer indirekten Schwiegerkindhaftung.

9. Wie wird unser Familienvermögen bewertet?

Für die Frage „Komme ich überhaupt in die Elternunterhalt-Zone?“ gilt als Maßstab das Jahresbruttoeinkommen des Kindes (inklusive z. B. Mieteinnahmen, Kapitalerträgen). Das Vermögen (Sparguthaben, Haus, Wertpapiere) spielt für diese erste Schwelle keine Rolle. Erst wenn das Einkommen über 100.000 € liegt, wird weiter gerechnet.

Vermögen & Schonvermögen
Wenn das Einkommen über 100.000€ kann Vermögen eine Rolle spielen – allerdings mit deutlichen Schutzmechanismen:- Selbstgenutzte Immobilie: Das eigene, angemessene Familienheim ist nach der Rechtsprechung häufig Schonvermögen, also grundsätzlich geschützt.

Altersvorsorge-Vermögen
Für die Altersvorsorge wird ein zusätzliches Polster anerkannt (häufig orientiert an Berufsjahren und durchschnittlichem Einkommen).

Vermögen des Schwiegerkindes
Grundsatz: Vermögen des Schwiegerkindes darf nicht direkt für Elternunterhalt herangezogen werden. Nur bei besonderen Vermögensverflechtungen (z. B. Gütergemeinschaft, Miteigentum in größerem Stil) kann es komplizierter werden – das ist dann ein klarer Fall für individuelle Rechtsberatung.

  • Liquidität & Zumutbarkeit: Auch beim verwertbaren Vermögen wird geprüft:
    • Wie viel Vermögen ist vorhanden?
    • Wie alt ist der Unterhaltspflichtige?
    • Würde die Verwertung die eigene Altersvorsorge zerstören?

11. Zivilrechtlicher Elternunterhalt – das juristische Minenfeld

Komplizierter wird es, wenn nicht das Sozialamt, sondern die Eltern selbst oder ein Pflegeheim zivilrechtlich Unterhalt einklagen.

Die 100.000-Euro-Grenze stammt aus dem Sozialrecht (SGB XII) und gilt so nicht automatisch im klassischen Familienrecht. Im Einzelfall können Gerichte andere oder strengere Maßstäbe anlegen.

Spätestens hier gilt: Bitte nicht nur „herumgoogeln“, sondern eine Fachanwältin / einen Fachanwalt für Familienrecht oder Sozialrecht einschalten.

12. Was hat das mit häuslicher 24-Stunden-Betreuung und Ihr Team 24 Pflegedienst zu tun?

Die verschiedenen Betreuungsmodelle haben eins gemeinsam: Sie müssen bezahlt werden und die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der Kosten. Der andere Teil muss entweder privat oder von der Sozialkassen getragen werden. Entsprechend gilt es Anbieter zu vergleichen, und die Finanzierungsmöglichkeiten zu prüfen.

  • Die Eigenanteile im Pflegeheim sind hoch,
  • dazu kommen Fahrtkosten, persönliche Ausgaben,
  • und der Verlust der vertrauten Umgebung.

Eine legale häusliche 24-Stunden-Betreuung durch eine Betreuungskraft kann – je nach Situation – günstiger sein und hat entscheidende Vorteile:

  • Die Eltern können in ihrem Zuhause bleiben.
  • Angehörige behalten mehr Kontrolle und Einblick in die Pflege.
  • Leistungen der Pflegekasse (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Entlastungsbetrag) lassen sich gezielt einsetzen.

Ein spezialisierter, legal arbeitender Dienstleister kann helfen, die Gesamtkosten realistisch und transparent zu planen und-Betreuungsmodelle zu finden, die langfristig finanzierbar sind –
ohne dass die Kinder blind in eine Unterhaltsfalle laufen.

Bei legalen Anbietern lassen sich in der Regel Leistungen der Pflegekasse (z. B. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag) und – bei Bedürftigkeit – auch Sozialhilfe besser einbinden und nachweisen, weil Verträge, Abrechnungen und Beschäftigungssituation nachvollziehbar sind. Wer dagegen auf illegale Modelle oder Schwarzarbeit setzt, hat im Zweifel keine rechtssicheren Ansprüche auf Zuschüsse oder Hilfe zur Pflege und riskiert außerdem Rückforderungen, Bußgelder oder strafrechtliche Konsequenzen.

13. FAQ – Häufige Fragen zum Elternunterhalt

Muss ich zahlen, sobald meine Eltern ins Heim kommen?

Nein. Zuerst werden Einkommen, Vermögen und Pflegeleistungen der Eltern geprüft. Nur wenn das nicht reicht und man als Kind über 100.000 € Jahresbrutto liegt, kann Elternunterhalt überhaupt Thema werden.

Muss mein Ehepartner für meine Eltern bezahlen?

Nein. Unterhaltspflichtig sind nur Verwandte in gerader Linie – also man selbst gegenüber den eigenen Eltern, nicht der Ehepartner. Das Einkommen des Ehepartners wird für die 100.000-€-Grenze nicht hinzugerechnet.

Muss ich für meine Schwiegereltern zahlen?

Nein, direkt nicht. Unterhaltspflichtig für deine Schwiegereltern ist deren eigenes Kind. Es gibt allerdings eine indirekte Wirkung, wenn ihr als Ehepaar ein hohes gemeinsames Einkommen habt, weil dadurch beim unterhaltspflichtigen Kind mehr Spielraum gesehen werden kann.

Müssen Enkel für Oma/Opa zahlen?

Theoretisch ja (Verwandte in gerader Linie). Im Bereich Hilfe zur Pflege spielt das jedoch praktisch keine Rolle, weil das Sozialamt nur auf Unterhaltsansprüche gegenüber Kindern und Eltern zugreifen darf – nicht gegenüber Enkeln.

Muss ich mein Haus verkaufen, um für meine Eltern aufzukommen?

In vielen Fällen ist das selbstgenutzte Familienheim geschützt (Schonvermögen). Es gibt Grenzen, aber keine automatische „Zwangsverwertung“. Ob Vermögen im Einzelfall eingesetzt werden muss, ist eine Zumutbarkeitsfrage und sollte anwaltlich geklärt werden.

Was passiert, wenn ich knapp unter 100.000 € Jahreseinkommen liege?

Liegt das Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 €, ist im Bereich Hilfe zur Pflege in der Regel Schluss – das Sozialamt fordert dann keinen Elternunterhalt.

Was, wenn ich deutlich über 100.000 € verdiene?

Dann wird anhand von Selbstbehalt, Familiensituation, Wohnkosten, Unterhaltsverpflichtungen und Vermögenssituation geprüft, wie viel man tatsächlich leisten kannst. Nur ein Teil des Überschusses ist überhaupt für Elternunterhalt einsetzbar.

Ich habe einen Bescheid vom Sozialamt bekommen – was tun?

Keinen Schnellschuss, nichts ungeprüft unterschreiben. Alle Angaben und Berechnungen prüfen lassen, Fristen beachten und möglichst frühzeitig fachanwaltlichen Rat einholen.

14. Unser Fazit – lassen Sie sich nicht verrückt machen

  • Ja, Kinder haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern – aber sie ist rechtlich begrenzt.
  • Die 100.000-Euro-Grenze schützt die große Mehrheit der Kinder vor Rückgriffen des Sozialamts.
  • Wer darüber liegt, kann in Anspruch genommen werden – aber nicht bis zur Selbstaufgabe.

Wichtig ist:

  • rechtzeitig Informationen einholen,
  • Bescheide und Forderungen zeitnah prüfen lassen,
  • sich nicht von Schlagzeilen verrückt machen lassen.

…und besonders wichtig ist:

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Bei konkreten Bescheiden des Sozialamts oder Forderungen zu Elternunterhalt sollte immer der fachliche Rat einer Fachanwältin / eines Fachanwalts für Familien- oder Sozialrecht eingeholt werden.

 Hier eine Auswahl weiterführende Informationen & Quellen (Auswahl)

  • 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete (Unterhaltspflicht zwischen Verwandten in gerader Linie)
  • – § 94 SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen (Regelung des Rückgriffs des Sozialhilfeträgers)
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Stand: November 2025): „Elternunterhalt – Kinder zahlen erst ab 100.000 Euro Jahreseinkommen.“ Online-Ratgeber der Verbraucherzentrale. Auffindbar über die Suche auf verbraucherzentrale.de mit dem Stichwort „Elternunterhalt 100.000 Euro“.
  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Stand: November 2025): „Elternunterhalt richtig berechnen – Selbstbehalt, Einkommen, Vermögen.“ Online-Ratgeber zur praktischen Berechnung von Elternunterhalt. Auffindbar über die Suche mit „Elternunterhalt Selbstbehalt Verbraucherzentrale“.
  • de (Stand: November 2025): „Elternunterhalt: Wer muss zahlen und was gilt als Schonvermögen?“ Informationsseite zu Unterhaltspflicht, Schonvermögen und typischen Praxisfragen. Auffindbar über die Suche mit „Pflege.de Elternunterhalt Schonvermögen“.
  • Diverse Autoren (Stand: November 2025): Fachaufsätze zu „§ 94 SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen“ und zur aktuellen Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt. Zu finden z. B. über die Suche nach „§ 94 SGB XII Elternunterhalt BGH“ in juristischen Datenbanken oder Fachportalen (Haufe, Juris, Beck u. a.).

Sie finden Blogbeiträge und Artikel verschiedener spezialisierte Kanzleien (Stand: November 2025) unter Begriffen wie: „Selbstbehalt beim Elternunterhalt“, „Familienselbstbehalt“, „Schonvermögen“, „indirekte Schwiegerkindhaftung“, „Familienselbstbehalt Elternunterhalt“ über einschlägige Suchmaschinen wie Bing, DuckDuckGo, Google und andere.

Bei Rückfragen stehen Ihnen selbstverständliche auch die Spezialisten der Ihr Team 24 Pflegedienst GmbH zur Verfügung.