Stand: September 2026
In der Beratungspraxis begegneten uns kürzlich zwei Geschwister aus dem Rheinland, die sich uneins waren, wie es mit dem Vater weitergehen soll. Der Vater — Anfang 80, seit einem halben Jahr auf ein Sauerstoffgerät angewiesen — lebt zu Hause bei der Tochter. Der Sohn wollte lieber ins Heim: „Die Stromrechnung geht durch die Decke, das Ding läuft 14 Stunden am Tag. Wer soll das bezahlen?“ Die Tochter hielt dagegen: „Ich pflege, aber ich zahle nicht auch noch den Strom für das Gerät.“ Die Sorge dahinter ist nachvollziehbar. Was rechtlich wirklich gilt: Die Krankenkasse muss die Stromkosten für elektrisch betriebene Hilfsmittel erstatten, wenn das Gerät ärztlich verordnet und von der Kasse bewilligt ist (§ 33 Abs. 1 SGB V). Die Grundsatzentscheidung dazu fällte das Bundessozialgericht bereits 1997 (Az. 3 RK 12/96). Die Lösungs-Kategorie heißt: formloser Antrag auf Stromkostenerstattung bei der Krankenkasse — mit Rückwirkung von bis zu vier Jahren.

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Warum zahlt die Krankenkasse und nicht die Pflegekasse?
Die Zuständigkeit ist der häufigste Stolperstein in der Beratungspraxis. Viele Familien fragen zuerst bei der Pflegekasse an — und bekommen eine Absage. Das ist juristisch korrekt, aber für die Familie oft der falsche Weg.
Der Grundsatz: Zuständig ist die Krankenkasse, nicht die Pflegekasse. Voraussetzung ist, dass es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, das ärztlich verordnet und bewilligt wurde. Das trifft auf die typischen strombetriebenen Geräte fast immer zu:
- Sauerstoffkonzentrator (z. B. Philips EverFlo)
- Heimbeatmungsgerät und CPAP-Gerät bei Schlafapnoe
- Absauggerät und Inhalationsgerät
- Wechseldruckmatratze oder Anti-Dekubitus-System
- Elektrisch verstellbares Pflegebett (sofern über die Krankenkasse versorgt)
- Elektrorollstuhl und Elektromobil (Akkuladung)
- Patientenlifter, Badewannenlifter
- Hausnotruf-Basisstation
Wichtiger Hinweis: Bei einem Pflegebett, das ausschließlich über die Pflegekasse als Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) versorgt wurde, ist die Rechtslage nicht eindeutig. Manche Pflegekassen erstatten die Betriebsstromkosten im Einzelfall auf Antrag, ein gesetzlicher Anspruch besteht hier nicht in gleicher Klarheit wie bei Krankenkassen-Hilfsmitteln. In der Beratungspraxis lohnt sich der Antrag trotzdem — mit klarer Begründung.
Auf welches Urteil kann sich die Familie berufen?
„Die Kasse sagt, sie zahle grundsätzlich keinen Strom“ — diesen Satz hören Familien häufig am Telefon. Er ist so nicht haltbar. Die Grundlage bildet ein Urteil des Bundessozialgerichts:
Der Anspruch auf ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V umfasst alles, was für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels erforderlich ist. Dazu gehören auch die Betriebskosten in Form der Aufwendungen für die Stromversorgung.
Bestätigt wurde diese Linie zuletzt durch das Landessozialgericht München (Urteil vom 26.02.2021, Az. L 4 KR 547/20) im Fall eines CPAP-Nutzers mit rund 3.535 Betriebsstunden im Jahr und Stromkosten von 106,23 Euro. Die Leitsätze sind für die Beratungspraxis wertvoll: Die Kasse darf den Versicherten nicht auf den billigsten Stromanbieter verweisen. Sie hat drei Möglichkeiten — eigener Zähler, monatliche Pauschale oder Erstattung nach Nachweis (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Was heißt das konkret für die Familie?
Wenn Ihr Angehöriger ein ärztlich verordnetes, von der Kasse bewilligtes elektrisches Hilfsmittel nutzt — auch als Leihgabe über ein Sanitätshaus — besteht ein Rechtsanspruch auf Erstattung der Stromkosten. Es handelt sich nicht um Kulanz.
Wie hoch fallen die Stromkosten pro Jahr tatsächlich aus?
Die Formel ist einfach: Watt × Stunden pro Tag × 365 ÷ 1.000 = kWh pro Jahr; kWh × Strompreis = Erstattungsbetrag. Drei anschauliche Beispiele aus der Praxis:
Sauerstoffkonzentrator (24 Stunden Dauerbetrieb):
Leistung ca. 295 Watt. 295 × 24 × 365 ÷ 1.000 = rund 2.585 kWh pro Jahr. Bei einem Strompreis zwischen 0,35 und 0,45 Euro/kWh entstehen jährliche Kosten von rund 900 bis 1.160 Euro.
Sauerstoffkonzentrator (13 Stunden täglich):
rund 1.400 kWh pro Jahr = rund 490 bis 630 Euro jährlich.
CPAP-Gerät (Schlafapnoe):
Etwa 110 Watt, rund 3.500 Betriebsstunden pro Jahr = ca. 385 kWh = rund 80 bis 110 Euro jährlich.
Ein anderer Fall aus der Beratungspraxis: Ein Ehepaar aus dem süddeutschen Raum meldete sich mit einem 750-Watt-Gerät bei zwei Stunden täglicher Nutzung. Bei 0,38 Euro/kWh ergaben sich 547,5 kWh und damit 208,50 Euro pro Jahr — ein Betrag, der über vier Jahre rückwirkend beantragt werden konnte.

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Wie stellt man den Antrag konkret?
Der Antrag ist formlos möglich, manche Kassen bieten ein eigenes Formular an. Wer strukturiert vorgeht, hat bessere Erfolgsaussichten.
Diese Angaben gehören in den Antrag:
- Gerätebezeichnung und Modell (aus dem Versorgungsvertrag oder vom Sanitätshaus)
- Leistungsaufnahme in Watt — vom Typenschild oder aus der Bedienungsanleitung
- Tägliche Nutzungsdauer bzw. Betriebsstunden — bei Geräten mit Betriebsstundenzähler direkter Ablesewert
- Strompreis in Euro je kWh — laut aktueller Stromrechnung
- Rechenweg mit Jahreskosten
- Bezug auf § 33 SGB V und BSG-Urteil vom 06.02.1997 (Az. 3 RK 12/96)
Tipp: Familien profitieren häufig davon, den Antrag jährlich zum Jahresende zu stellen und dabei die tatsächliche Stromrechnung des vergangenen Jahres beizulegen. Das erspart Diskussionen über den Strompreis.
Wie weit zurück kann ich Stromkosten geltend machen?
„Wir haben das seit drei Jahren nicht beantragt — ist das jetzt weg?“ Diese Frage kommt in der Beratungspraxis regelmäßig. Die kurze Antwort: Nein.
Sozialleistungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 Abs. 1 SGB I). Konkret: Ein Antrag im Jahr 2026 kann Stromkosten ab dem Jahr 2022 rückwirkend erfassen — vorausgesetzt, das Gerät war in diesem Zeitraum ärztlich verordnet und bewilligt.
Wichtiger Hinweis: Für die Rückwirkung müssen Sie plausibel darlegen können, dass das Gerät in dieser Zeit genutzt wurde. Betriebsstundenzähler, Versorgungsverträge des Sanitätshauses und alte Stromrechnungen sind hier die stärksten Belege. Schätzungen ohne Beleg lehnen die Kassen häufig ab.
Was tun, wenn die Kasse ablehnt oder eine niedrige Pauschale zahlt?
Manche Kassen zahlen eine Pauschale, andere erstatten nach Verbrauchsnachweis. Wenn die Pauschale die tatsächlichen Kosten deutlich unterschreitet, lohnt sich der Widerspruch mit Verbrauchsnachweis. Für einen Widerspruch gegen einen Bescheid haben Sie einen Monat Zeit ab Bekanntgabe (§ 84 SGG).
Der Widerspruch sollte enthalten:
- klaren Bezug auf den abgelehnten oder gekürzten Bescheid
- Verweis auf § 33 SGB V und BSG-Urteil Az. 3 RK 12/96
- ergänzend LSG München, Az. L 4 KR 547/20 (Kasse darf nicht auf billigsten Anbieter verweisen)
- konkrete Berechnung der tatsächlichen Kosten mit Beleg

Wohin, wenn es kompliziert wird?
Wenn die Familie unsicher ist, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat oder wie hoch die Erstattung ausfallen sollte, gibt es kostenlose Anlaufstellen:
- Pflegestützpunkte vor Ort — beraten kostenfrei zu Zuständigkeiten zwischen Kranken- und Pflegekasse
- Sozialverbände wie VdK und SoVD — begleiten Mitglieder auch im Widerspruchsverfahren
- Unabhängige Patientenberatung Deutschland — für allgemeine sozialrechtliche Fragen
- Fachanwalt für Sozialrecht — bei komplexer Ablehnung oder Klageverfahren
Für den Großraum Mannheim gibt es feste Beratungsstellen. Beispielhaft: Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711); Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000); Pflegestützpunkt Weinheim, Dürrestraße 2, 69469 Weinheim (Tel. 06221/522-2620). Familien aus anderen Regionen erreichen den zuständigen Pflegestützpunkt über die Kranken- oder Pflegekasse.
Zurück zu den beiden Geschwistern aus dem Rheinland: Nach einer Beratung wurde ein Antrag gestellt, der rückwirkend vier Jahre umfasste — der Sauerstoffkonzentrator lief seit rund drei Jahren im Schnitt 14 Stunden täglich. Die Erstattung entspannte die Situation zwischen den Geschwistern spürbar. Die Diskussion über einen Heimplatz wurde vertagt, und die Tochter konnte zusätzlich prüfen, ob eine Verhinderungspflege sinnvoll wäre — dafür stehen bei mindestens Pflegegrad 2 bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr aus dem gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung (§ 42a SGB XI).
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


