Stand: September 2026
Debatte um Pflegegeld Verhinderungspflege Höhe: Wer was fordert und was das für Sie bedeutet
Auf der einen Seite stehen Sozialverbände und Pflege-Initiativen, die eine spürbare Anhebung des Pflegegelds während der Verhinderungspflege fordern — auf der anderen Seite argumentieren Vertreter der Beitragszahler und Teile der Politik, die Pflegeversicherung sei bereits jetzt finanziell überlastet und weitere Leistungsausweitungen kaum tragbar. Anlass für die neue Diskussion ist ein Beitrag von Deborah Dillmann in der Allgäuer Zeitung vom 13. September 2026, der die Frage aufwirft, wie viel Pflegegeld Pflegebedürftige während einer Verhinderungspflege tatsächlich erhalten. Beide Seiten führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — was gilt, lässt sich am geltenden Recht und am aktuellen Reformentwurf ablesen.

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Worum geht es in der aktuellen Debatte?
Der Bericht der Allgäuer Zeitung greift ein Thema auf, das viele Familien verunsichert: Wenn die pflegende Person Urlaub macht, krank wird oder aus anderen Gründen ausfällt, springt die Verhinderungspflege ein — doch wie steht es in dieser Zeit um das laufende Pflegegeld? Die Meldung fasst zusammen, was in § 37 SGB XI geregelt ist: Während einer Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.
Wichtiger Hinweis: Pflegegeld während der Verhinderungspflege bedeutet nicht, dass das Geld komplett wegfällt. Die Pflegekasse zahlt weiterhin — allerdings nur die Hälfte des sonst üblichen Betrags, und das für maximal acht Wochen pro Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
Parallel zu dieser laufenden Diskussion arbeitet das Bundesministerium für Gesundheit an einer umfassenden Neuordnung der Pflegeleistungen. Der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vom 5. Juni 2026 sieht vor, das Pflegegeld künftig durch ein sogenanntes „Entlastungsbudget“ abzulösen und die Verhinderungspflege in ein neues, flexibleres Sachleistungssystem zu überführen. Dieser Entwurf befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist nicht beschlossen.
Was der Zeitungsbericht konkret aufgreift
Die Autorin Deborah Dillmann verweist in der Allgäuer Zeitung auf die Regel der hälftigen Fortzahlung. Diese Kernaussage deckt sich mit der Rechtslage. Sie ist auch nicht Gegenstand der aktuellen Reformdiskussion im engeren Sinn — die politische Debatte dreht sich vielmehr um die Höhe des Pflegegelds insgesamt, um die Zusammenlegung von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie um die Frage, wie viel Bürokratie bei der Abrechnung nötig ist.
Wie hoch ist das Pflegegeld während der Verhinderungspflege konkret?
Das laufende Pflegegeld richtet sich nach dem Pflegegrad. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte dieses Betrags weitergezahlt — für höchstens acht Wochen pro Kalenderjahr. Der erste und der letzte Tag der Ersatzpflege werden dabei ausgenommen: An diesen Tagen zahlt die Kasse das volle Pflegegeld (anteilig auf den Tag berechnet).
Konkret sieht die Rechnung so aus (Werte 2026):
- Pflegegrad 2: 347 € monatlich → hälftig 173,50 €
- Pflegegrad 3: 599 € monatlich → hälftig 299,50 €
- Pflegegrad 4: 800 € monatlich → hälftig 400,00 €
- Pflegegrad 5: 990 € monatlich → hälftig 495,00 €
Ein Rechenbeispiel für den Alltag
Eine Angehörige mit Pflegegrad 4 wird gepflegt; das monatliche Pflegegeld beträgt 800 €. Die pflegende Tochter fällt für 15 Tage wegen einer Erkrankung aus, in denen eine Ersatzpflege einspringt. Für den ersten und den letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld anteilig gezahlt. An den 13 dazwischenliegenden Tagen wird das Pflegegeld halbiert: 50 Prozent von 800 € = 400 €, umgerechnet auf 13 Tage = rund 173,33 €. Danach läuft das volle Pflegegeld wieder an. Dieses Rechenbeispiel stammt aus der Darstellung des Bundesgesundheitsministeriums zur Verhinderungspflege.

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Was fordern die Sozialverbände — und was halten die Gegner dagegen?
In der aktuellen politischen Diskussion lassen sich vereinfacht zwei Positionen erkennen:
Position 1: Anhebung und mehr Flexibilität
Sozialverbände, Pflege-Selbsthilfeorganisationen und Teile der Länder argumentieren, dass die Pflegegeldsätze seit Jahren nicht mit den realen Kosten mitgehalten haben. Insbesondere die hälftige Fortzahlung während der Verhinderungspflege bedeutet für viele Familien einen empfindlichen Einschnitt, gerade wenn die Ersatzpflege selbst finanziert werden muss. Die Forderung: höhere Sätze, längere Fortzahlung und weniger bürokratische Nachweise.
Position 2: Finanzielle Grenzen der Pflegeversicherung
Vertreter der Beitragszahler-Seite, Krankenkassenverbände und Teile der Bundesregierung verweisen auf die angespannte Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Weitere Leistungsausweitungen ohne Gegenfinanzierung — so das Argument — würden entweder höhere Beiträge oder Bundeszuschüsse erfordern. Der PNOG-Referentenentwurf verfolgt deshalb einen anderen Weg: nicht die Beträge werden pauschal erhöht, sondern die Leistungsarten werden gebündelt und flexibler gemacht.
Wichtiger Hinweis: Beide Positionen führen nachvollziehbare Argumente ins Feld — entschieden ist damit noch nichts. Für Familien, die jetzt planen, gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage: hälftige Fortzahlung des Pflegegelds während der Verhinderungspflege, maximal acht Wochen pro Kalenderjahr.
Was ändert sich seit dem 1. Juli 2025 tatsächlich schon?
Unabhängig von der laufenden Reformdiskussion sind bereits zum 1. Juli 2025 einige Änderungen in Kraft getreten, die für die Verhinderungspflege relevant sind. Diese sind geltendes Recht — nicht Reformentwurf:
Der Gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 sind die Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem sogenannten Gemeinsamen Jahresbetrag zusammengefasst (§ 42a SGB XI). Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr und kann flexibel für beide Leistungsarten eingesetzt werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen also nicht mehr zwischen den Töpfen umwidmen — das Budget steht als Ganzes zur Verfügung.
Wegfall der Vorpflegezeit
Ebenfalls seit dem 1. Juli 2025 entfällt die frühere Voraussetzung, dass die Pflege bereits seit mindestens sechs Monaten durch die pflegende Person geleistet worden sein muss. Die Verhinderungspflege kann nun sofort in Anspruch genommen werden, sobald ein Pflegegrad 2 oder höher anerkannt ist.
Neue Antragsfrist ab 2026
Zu beachten ist außerdem eine Frist, die seit dem 1. Januar 2026 gilt: Damit die Pflegeversicherung die Kosten der Ersatzpflege erstattet, muss der Erstattungsantrag mit den entsprechenden Nachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen, das auf die Durchführung der Ersatzpflege folgt. Wird die Ersatzpflege beispielsweise im November 2026 geleistet, muss der Antrag bis zum 31. Dezember 2027 vorliegen — sonst verfällt der Anspruch.
Was plant der Referentenentwurf PNOG — und was heißt das für Sie?
Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) vom 5. Juni 2026 sieht eine grundlegende Umgestaltung vor. Das bisherige Pflegegeld soll durch ein „Entlastungsbudget“ ersetzt werden, und die Verhinderungspflege soll in einem neuen „Überbrückungsbudget“ für pflegerische Akutsituationen aufgehen. Ziel sei laut Entwurf mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und ein besserer Schutz vor Missbrauch. Das Verfahren läuft — beschlossen ist bisher nichts.

Tipp: Familien, die eine Verhinderungspflege planen, profitieren erfahrungsgemäß davon, die Rechnungen und Belege sehr sorgfältig zu sammeln und rechtzeitig einzureichen. Wer unsicher ist, welche Kosten erstattungsfähig sind, findet bei den Pflegestützpunkten vor Ort eine kostenlose und unabhängige Beratung.
Was heißt das JETZT konkret für Ihre Familie?
Trotz aller Debatten und Reformpläne gilt für Sie im Alltag Folgendes:
- Während der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr hälftig weitergezahlt (§ 37 Abs. 2 SGB XI).
- Am ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld anteilig gezahlt.
- Das gemeinsame Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege liegt 2026 bei 3.539 € und kann flexibel genutzt werden.
- Die Erstattung muss bis zum Ende des Folgejahres beantragt werden — sonst verfällt der Anspruch.
- Reformpläne im PNOG sind noch Entwurf, kein geltendes Recht — verlassen Sie Ihre Planung nicht auf angekündigte Änderungen.
Wer heute pflegt, braucht keine Parolen, sondern eine klare Antwort auf die Frage: Was gilt jetzt? Diese Antwort lautet: Die hälftige Fortzahlung des Pflegegelds ist geltendes Recht, das gemeinsame Jahresbudget bringt seit Mitte 2025 mehr Flexibilität, und die neue Antragsfrist ab 2026 macht rechtzeitiges Handeln wichtiger denn je. Wie es weitergeht, hängt vom weiteren Verlauf des PNOG-Verfahrens ab — Familien sollten die Entwicklung im Blick behalten, aber ihre aktuelle Planung an dem ausrichten, was heute im Gesetz steht.
Für individuelle Fragen zur eigenen Pflegesituation ist die Beratung durch einen Pflegestützpunkt, die eigene Pflegekasse oder eine unabhängige Pflegeberatung der verlässlichste Weg. Die Kontaktdaten der zuständigen Beratungsstelle finden Sie über die Pflegekasse oder das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums zur Pflegeversicherung unter (030) 340 60 66-02.
Kurz zur Einordnung: Dieser Text liefert allgemeine Informationen und ersetzt keine aerztliche, pflegerische oder juristische Beratung im konkreten Einzelfall. Jeder Pflegefall tickt anders — Anspruch, Umfang und Bewilligung haengen von individuellen Faktoren ab, die sich nicht pauschal beantworten lassen. Wer verlaessliche Auskunft zum eigenen Fall braucht, spricht mit der zustaendigen Fachstelle, einem Pflegestuetzpunkt oder einer kostenfreien Pflegeberatung.


