Stand: 8. September 2026
Pflege Erbe Ausgleich: Die Meldung im Faktencheck für pflegende Angehörige
Am 7. September 2026 hat der Südkurier einen Ratgeber-Beitrag von Deborah Dillmann veröffentlicht, der die Frage aufwirft, ob pflegende Angehörige beim Erbe einen finanziellen Ausgleich für ihre Pflegeleistung geltend machen können. Der Kern der Meldung: Wer Eltern oder Großeltern über längere Zeit gepflegt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Erbfall einen zusätzlichen Anteil verlangen, der die unentgeltliche Pflege ausgleicht. Zur Einordnung vorweg: Dieser Ausgleichsanspruch ist geltendes Recht und keine Neuerung — er steht seit 1970 in § 2057a BGB, wird in der Praxis aber häufig übersehen.

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Was besagt die Meldung vom 7. September 2026 konkret?
Der Beitrag im Südkurier greift eine Situation auf, die viele Familien betrifft: Ein Elternteil wird über Jahre zu Hause versorgt, meist von einem einzigen Kind, während die Geschwister räumlich oder zeitlich weit entfernt leben. Kommt es später zum Erbfall, wird der Nachlass in der Regel zu gleichen Teilen unter den Kindern aufgeteilt — unabhängig davon, wer die Pflege übernommen hat. Der Ratgebertext weist darauf hin, dass das deutsche Erbrecht für solche Fälle einen Ausgleich vorsieht, der aber ausdrücklich geltend gemacht werden muss.
Was ist neu, was ist alt?
Wichtig zur Einordnung: Die Meldung berichtet über bestehendes Recht, nicht über eine gerade beschlossene Reform. Der sogenannte Pflegeausgleich unter Miterben ist in § 2057a BGB geregelt und wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit Jahren fortentwickelt. Neu ist vor allem die mediale Aufmerksamkeit für ein Thema, das in der Beratungspraxis der Pflegestützpunkte und Sozialverbände regelmäßig auftaucht.
Wichtiger Hinweis: Ein Ausgleichsanspruch entsteht nicht automatisch. Er muss im Rahmen der Erbauseinandersetzung von der pflegenden Person aktiv geltend gemacht werden. Wer schweigt oder zustimmt, ohne den Anspruch zu erwähnen, verliert ihn in der Regel.
Wer kann als pflegende Angehörige oder pflegender Angehöriger einen Ausgleich verlangen?
Der Ausgleichsanspruch gilt für Abkömmlinge — also Kinder und Enkel — die einen Elternteil oder Großelternteil über längere Zeit unentgeltlich gepflegt haben und gemeinsam mit anderen Abkömmlingen erben. Wer berufstätig ist und gleichzeitig einen Elternteil koordiniert, wer Urlaub oder Elternzeit für die Pflege einsetzt oder die berufliche Tätigkeit reduziert, gehört typischerweise zu diesem Personenkreis.
Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen. […] Gleiches gilt für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.
Voraussetzungen im Überblick
- Es besteht ein gesetzliches Erbrecht als Abkömmling (Kind oder Enkel).
- Es gibt mindestens einen weiteren Miterben aus derselben Gruppe.
- Die Pflege wurde über einen längeren Zeitraum tatsächlich erbracht.
- Die Pflege erfolgte unentgeltlich — es floss also kein angemessenes Entgelt.
- Die pflegebedürftige Person hat durch die Pflege eine Vermögensersparnis erzielt, etwa weil kein oder weniger professioneller Pflegedienst beauftragt werden musste.
Kein Anspruch besteht in der Regel, wenn die Pflege bereits vollständig vergütet wurde — etwa durch weitergegebenes Pflegegeld — oder wenn nur gelegentliche Besuche stattfanden. Auch Schwiegerkinder, Nachbarn oder Freundinnen und Freunde fallen nicht unter diesen speziellen Anspruch, selbst wenn sie den Alltag tatsächlich getragen haben. Für sie kommen andere Wege in Betracht, etwa ein zu Lebzeiten abgeschlossener Pflegevertrag oder eine testamentarische Regelung.
Wie wird der Ausgleich berechnet und worauf kommt es an?
Eine feste Formel gibt es nicht. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach Dauer und Umfang der Pflege sowie nach dem Wert des Nachlasses. Ein häufig genutzter Orientierungspunkt in der Praxis ist der Betrag, den ein professioneller Pflegedienst für vergleichbare Leistungen berechnet hätte — abzüglich dessen, was die pflegebedürftige Person aus der Pflegeversicherung erhalten hat.

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Warum die Pflegekasse eine Rolle spielt
Die Leistungen der Pflegeversicherung sind für die Berechnung des Ausgleichs wichtig, weil sie zeigen, welche Pflegebedürftigkeit dokumentiert war und welche Beträge bereits geflossen sind. Zur Orientierung: Pflegebedürftige Personen erhalten je nach Pflegegrad monatliche Leistungen — etwa Pflegegeld in Höhe von 347 Euro (Pflegegrad 2), 599 Euro (Pflegegrad 3), 800 Euro (Pflegegrad 4) oder 990 Euro (Pflegegrad 5). Auch Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich gehören zu den Zahlen, die im Erbstreit auf den Tisch kommen können.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen, eine Tochter hat ihre Mutter (Pflegegrad 3) über vier Jahre zu Hause gepflegt, während der Sohn im Ausland lebte. Ein ambulanter Pflegedienst hätte für die erbrachten Leistungen rechnerisch rund 1.500 Euro pro Monat verlangt. Das monatlich weitergegebene Pflegegeld von 599 Euro wird angerechnet. Bleibt ein rechnerischer Wert von etwa 900 Euro monatlich, über vier Jahre also rund 43.000 Euro. Beträgt der Nachlass zum Beispiel 200.000 Euro, wird dieser Ausgleichsbetrag vor der Teilung vorab der pflegenden Tochter zugerechnet — der Restnachlass wird dann hälftig aufgeteilt. Diese Rechnung ist eine grobe Orientierung und keine Anspruchsgrundlage. Das Gesetz schreibt gerade keine Formel vor: Nach § 2057a Abs. 3 BGB ist die Ausgleichung „nach Billigkeit“ zu bestimmen, wobei Dauer und Umfang der Leistungen sowie der Wert des Nachlasses zu berücksichtigen sind. Gerichte setzen den Betrag daher nach eigenem Ermessen fest und folgen der Rechnung „Marktpreis minus Pflegegeld“ in aller Regel nicht. Realistisch liegen zugesprochene Beträge deutlich unter dem, was eine solche Überschlagsrechnung ergibt.
Tipp: Familien profitieren häufig davon, ein Pflegetagebuch zu führen — mit Datum, Uhrzeit, Art der Tätigkeit und wöchentlichem Zeitaufwand. Solche Aufzeichnungen sind später der entscheidende Beleg, wenn die Pflegeleistung Jahre nach dem Tod des Elternteils rekonstruiert werden muss.
Welche Fristen und Formalien sind zu beachten?
Der Ausgleichsanspruch wird nicht von Amts wegen berücksichtigt. Er muss im Rahmen der Erbauseinandersetzung — also der praktischen Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben — geltend gemacht werden. Das geschieht typischerweise in Verhandlungen mit den Geschwistern oder, wenn keine Einigung möglich ist, im Klageweg vor dem zuständigen Zivilgericht.
Was passiert, wenn eine Einigung nicht gelingt?
Wenn sich die Miterben untereinander nicht verständigen, bleibt der Weg zur sogenannten Erbauseinandersetzungsklage. Wichtig zu wissen: Darüber entscheidet nicht das Nachlassgericht, sondern das ordentliche Zivilgericht als Prozessgericht. Das Nachlassgericht ist für Erbschein, Testamentseröffnung und Nachlasspflegschaft zuständig — für den streitigen Ausgleich nach § 2057a BGB ist es der falsche Adressat. In diesem Verfahren wird geprüft, ob und in welcher Höhe ein Ausgleich zusteht. Vor diesem Schritt ist eine Beratung durch eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht sinnvoll — auch, um die eigenen Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen.
Wichtiger Hinweis: Ein Testament oder ein Erbvertrag kann den Ausgleichsanspruch ausschließen oder modifizieren. Wer als pflegende Person unsicher ist, ob die zu pflegende Person testamentarisch bereits eine Regelung getroffen hat, sollte dies frühzeitig ansprechen — im Zweifel gemeinsam mit einer Notarin oder einem Notar.
Was können Familien schon zu Lebzeiten regeln?
Damit es nach dem Tod eines Elternteils nicht zu langwierigen Konflikten kommt, gibt es mehrere Wege, die Pflegeleistung frühzeitig anzuerkennen. Wer berufstätig ist und gleichzeitig Angehörige pflegt, sollte diese Optionen kennen, bevor der Erbfall eintritt.

Vertragliche und testamentarische Optionen
Eine transparente Möglichkeit ist der schriftliche Pflegevertrag zwischen der pflegebedürftigen und der pflegenden Person. Darin lässt sich festhalten, welche Leistungen erbracht werden und welche Vergütung dafür fließt — etwa aus dem weitergegebenen Pflegegeld. Ein solcher Vertrag schafft Klarheit gegenüber den späteren Miterben und dokumentiert die Pflege auch steuerlich.
Eine zweite Möglichkeit ist die testamentarische Regelung: Die pflegebedürftige Person kann in ihrem Testament ausdrücklich festlegen, dass die pflegende Tochter oder der pflegende Sohn einen bestimmten Vorabbetrag oder einen erhöhten Erbteil erhält. Diese Lösung erfordert eine notarielle Beurkundung oder ein eigenhändiges Testament nach den formalen Vorgaben.
Wo Sie sich unabhängig beraten lassen können
Neben Fachanwaltskanzleien und Notariaten gibt es kostenfreie und niedrigschwellige Angebote. Die Pflegestützpunkte bieten pflegerechtliche Beratung — sie sind allerdings nicht zuständig für erbrechtliche Detailfragen. Für diese sind Sozialverbände wie VdK oder SoVD gute Anlaufstellen. Wer in Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg oder im Rhein-Neckar-Kreis lebt, findet Beratung zu Pflegefragen unter anderem im Pflegestützpunkt Mannheim, K 1, 7–13, 68159 Mannheim (Tel. 0621/293-8711), im Pflegestützpunkt Heidelberg, Dantestraße 7, 69115 Heidelberg (Tel. 06221/58-49000) oder im Pflegestützpunkt Wiesloch, Schwetzinger Straße 59, 69168 Wiesloch (Tel. 06221/522-2966). Für die erbrechtliche Klärung ist zusätzlich eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Erb- oder Sozialrecht empfehlenswert.
Was heißt das nun konkret für Sie als Familie? Zunächst einmal: Ihre laufenden Leistungen aus der Pflegeversicherung ändern sich durch die Meldung vom 7. September 2026 nicht. Der Bericht ist kein Hinweis auf ein neues Gesetz, sondern eine Erinnerung an bestehende Rechte. Wer aktuell Angehörige pflegt, sollte die Pflegeleistung sauber dokumentieren, sich rechtzeitig über testamentarische Möglichkeiten informieren und im Erbfall den Ausgleich aktiv ansprechen — nicht erst, wenn die Aufteilung bereits beschlossen ist.
Hinweis: Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine medizinische, pflegerische oder rechtliche Beratung im Einzelfall dar. Pflegerische Sachverhalte und Leistungsansprüche sind individuell verschieden. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an die jeweils zuständige Fachperson, einen Pflegestützpunkt oder eine kostenlose Pflegeberatung.


